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{'item': 'W213 2135296-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW213 2135296-1 SpruchW213 2135296-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelric

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 22.06.2016 stellte er einen "Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten". Darin führte er aus, dass er am 01.08.1974 in die Bundesgendarmerie eingetreten sei und fortan laufend exekutiven Außendienst verrichtet habe. Mit 02.05.2004 sei er dem Bundesasylamt Dienst zugeteilt worden. Am 01.02.2005 sei er zum Bundesasylamt auf die Planstelle eines Referenten in der Verwendungsgruppe A2 versetzt worden. Er habe am 16.09.2014 sein

  1. Lebensjahr vollendet. Bei Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten während der letzten 240 Monate hätte er mit 01.10.2014 in Pension gehen können. Laut Auskunft der belangten Behörde würden ihm die Monate der Zuteilung vom 02.05.2004 bis 31.01.2005 nicht als Schwerarbeitszeiten angerechnet. Dadurch ergäben sich während der letzten 240 Monate vor dem 01.10.2014 nicht die erforderlichen 120, sondern nur 115 Schwerarbeitsmonate. Im Hinblick auf die von ihm verrichteten 24 stündigen Journaldienste und den Umstand, dass nur 5 Monate fehlen würden, handle es sich bei ihm um einen einzigartigen individuellen Härtefall. Er ersuche deshalb um Anerkennung der Monate vom 02.05.2004 bis 31.01.2005, in denen ihm die Gefahrenzulage von 50 % und die Wachdienstzulage zugestanden sei bzw. zumindest teilweise Anerkennung der Dienstzeiten, in denen er Journaldienste verrichtet habe, als Schwerarbeitsmonate, so dass ihm in Summe mindestens 120 Schwerarbeitsmonate während der letzten 240 Monate vor dem 16.09.2014 zugestanden wären. Die belangte Behörde stellte mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.06.2016, GZ. BMI-20318/0001-BAA/2016, fest, dass es sich beim Zeitraum der Dienstzuteilung zum Bundesasylamt (01.05.2004 bis 31.01.2005) nicht im Schwerarbeitsmonate gehandelt habe. Mit Schreiben vom 04.07.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde sich nicht mit der eventuellen Möglichkeit der Anwendung eines Ermessensspielraumes bzw. einer Kulanzlösung befasst habe. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016, womit der oben genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde. Unter einem erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016, gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag, da die Qualifizierung einzelner Monate als Schwerarbeitsmonate dem Gesetz fremd sei. Richtigerweise wäre der der Antrag zu stellen gewesen, die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten bescheidmäßig festzustellen.Unter einem erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag, da die Qualifizierung einzelner Monate als Schwerarbeitsmonate dem Gesetz fremd sei. Richtigerweise wäre der der Antrag zu stellen gewesen, die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten bescheidmäßig festzustellen. Die belangte Behörde erließ hierauf den Bescheid vom 24.08.2016 dessen Spruch wie folgt lautet: "Ihr Antrag vom 22.06.2016 auf Anerkennung der Zeiten der Dienstzuteilung als schwer Arbeitszeiten im Sinne des § 15b BDG wird zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 22.06.2016 auf Anerkennung der Zeiten der Dienstzuteilung als schwer Arbeitszeiten im Sinne des Paragraph 15 b, BDG wird zurückgewiesen." In der Begründung beschränkte sich die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe innerhalb der ihm gesetzten Frist von 2 Wochen seinen Antrag vom 22.06.2016 im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 11.07.2016 zu verbessern. Der Antrag sei daher aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und des Verbesserungsauftrages noch am 03.08.2016 sowohl einen Vorlageantrag, als auch einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15 Buchst. b Abs. 3 BDG zum 31.08.2016 im Wege der Leitung der Erstaufnahmestelle West vorgelegt habe diese Anträge mit E-Mail vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, den Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Personalverwaltung, vorgelegt worden sein. Dabei sei die entsprechende E-Mail auch "cc" an ihn ergangen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und des Verbesserungsauftrages noch am 03.08.2016 sowohl einen Vorlageantrag, als auch einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15, Buchst. b Absatz 3, BDG zum 31.08.2016 im Wege der Leitung der Erstaufnahmestelle West vorgelegt habe diese Anträge mit E-Mail vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, den Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Personalverwaltung, vorgelegt worden sein. Dabei sei die entsprechende E-Mail auch "cc" an ihn ergangen. Beide Anträge und die entsprechenden E-Mail Sendebestätigungen vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, wurden der Beschwerde beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang.
  3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.09.2016 eingeräumt hat, dass der Vorlageantrag bzw. der verbesserte Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2016 offenbar in Verstoß geraten sind. Es ist daher davon auszugehen dass der Beschwerdeführer - im Hinblick auf die von ihm vorgelegten E-Mailsendebestätigungen die obigen Eingaben fristgerecht eingebracht hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die belangte Behörde hat mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid vom 27.06.2016 ersatzlos aufgehoben. Dieser Bescheid gehört dadurch nicht mehr im Rechtsbestand an. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens nach dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 11.07.2016 und des in weiterer Folge ergangenen Bescheides vom 24.08.2016 wird durch das Bundesverwaltungsgericht gesondert entschieden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, kann die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt betrachtet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2135296.1.00

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