RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW231 2115901-1 SpruchW231 2115901-4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 03.01.2014 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 abgewiesen, da dem Antragsteller keine Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2014 Beschwerde mit der Begründung, dass zwar der Mehrfachantrag-Flächen fristgerecht abgegeben worden sei, aber versehentlich "der Übertrag von Zahlungsansprüchen für 2013 ( ) von meiner und BBK St. Pölten übersehen und vergessen mitzusenden" worden sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er "bereits auch von meiner Seite die BBK St. Pölten informiert" habe.
- Im Hinblick auf diese Ausführungen wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.10.2016, zugestellt am 13.10.2016, zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren andernfalls davon ausgehe, dass die Berechnung der belangten Behörde richtig sei und die Abweisung des Antrages zu Recht ausgesprochen worden sei. Das Schreiben blieb bis dato unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Bis 03.01.2014 (Datum des angefochtenen Bescheides) hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt und auch bei der zuständigen Stelle nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2013 über keine Zahlungsansprüche.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Beweismitteln. Dass der Beschwerdeführer bis 03.01.2014 keinen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt bzw. angezeigt hat, folgt aus dem Wortlaut der Beschwerde, der dafür spricht, dass offenbar erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides das Versäumnis, den Antrag auf Übertragung von ZA zu stellen bzw. anzuzeigen, aufgefallen und frühestens dann nachgeholt wurde ("der Übertrag von Zahlungsansprüchen für 2013 ( ) von meiner und BBK St. Pölten übersehen und vergessen mitzusenden"; er habe "bereits auch von meiner Seite die BBK St. Pölten informiert") und hat der Beschwerdeführer dem Gericht trotz Aufforderung keinen Nachweis für die (rechtzeitige) Abgabe des Antrages bei der zuständigen BBK erbracht. Dass der Beschwerdeführer sonst über Zahlungsansprüche verfügte, hat er weder behauptet noch ergibt sich dies aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 43 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. [ ].
(2)Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(3)Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom
- Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom
- Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ]; g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/
- Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen; [ ]." "Artikel 8 Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
(1)Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.
(1)Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission gehören. Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden. [ ]. "Artikel 12 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2)Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ]." "Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen. [ ]
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. Artikel 15 Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
- Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
- Juni.
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
- Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
- Juni.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann." "Artikel 24 Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:BGBl. römisch zwei Nr. 492/2009: "Zuständigkeit § 2.
(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.Paragraph 2,
(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig. [ ].
(3)Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
- Der Sammelantrag gemäß § 3,
- Der Sammelantrag gemäß Paragraph 3,,
- der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
- Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen, [ ]. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig. [ ].
(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.
(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich. 2. Abschnitt Antrag Sammelantrag § 3.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
- Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
- Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
- Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
- Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
- Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c bis i anzugeben ist, b) Dauergrünlandflächen, [ ].
(7)Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."
(7)Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 3.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften. [ ]." 3.
- Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind gemäß § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Als Einreichstelle fungiert gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 INVEKOS-CC-V 2010 die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Als Einreichstelle fungiert gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, INVEKOS-CC-V 2010 die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene. Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Art. 24 VO (EG) 1122/2009 in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.
- des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 mit dem
- Mai festgesetzt wurde. Die 25-tätgige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.
- des jeweiligen Antragsjahres.Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Artikel 24, VO (EG) 1122 aus 2009, in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.
- des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in Paragraph 3, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 mit dem
- Mai festgesetzt wurde. Die 25-tätgige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.
- des jeweiligen Antragsjahres. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des
- Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Art. 8 VO (EG) 1120/2009 dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen möglich sein müssen (vgl. W118 2115216-1 vom 13.11.2015).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des
- Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Artikel 8, VO (EG) 1120 aus 2009, dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen möglich sein müssen vergleiche W118 2115216-1 vom 13.11.2015). Wie festgestellt, wurden im konkreten Fall beide Termine nicht eingehalten, da der Beschwerdeführer jedenfalls bis 03.01.2014 keinen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt und auch bei der zuständigen Stelle nicht angezeigt hat. Dass der Beschwerdeführe sonst über Zahlungsansprüche im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr verfügt hat, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es wie o.a. an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es wie o.a. an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2115901.1.00