RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW234 2135114-1 SpruchW234 2135114-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 1073469406/ 150667997, nach Durchführerung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 1073469406/ 150667997, nach Durchführerung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2017, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste nach Österreich ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er Somalia verlassen habe, sind wie folgt protokolliert: "1994 war Krieg in Somalia. In Syrien war ebenfalls Krieg und ich habe meinen Bruder verloren. In der Türkei lebten wir mit einer anderen Familie aus Somalia in einer Wohnung. Ich lebte in einem Zimmer mit meiner Mutter und den 2 Mädchen, daher habe ich mich entschlossen nach Österreich zu kommen."
- Mit Schreiben vom 18.05.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte er aus, dem Clan der Ashraf anzugehören. Dieser verschließe sich islamistischer Tendenzen, weshalb er bevorzugt Übergriffen der Al Shabaab ausgesetzt sei. Außerdem würden die Ashraf in Somalia diskriminiert und seien vor Übergriffen anderer Clans nicht sicher. Schließlich würde der Beschwerdeführer in Somalia Gefahr laufen, durch die Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden.
- Am 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die entscheidungswesentlichen Passagen der Einvernahme sind wie folgt protokolliert: "[ ] LA: Möchten Sie dass die mit Ihnen mitgereiste Vertrauensperson der Einvernahme beiwohnt? VP: Für mich ist es kein Problem. Frage wird wiederholt. VP: Nein. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ja. Befragt, es wurde alles rückübersetzt und protokolliert. LA: Haben Sie Dokumente aus Somalia mit? VP: Nein. LA: Haben Sie aus Syrien irgendwelche Dokumente mit? VP: In Syrien war ich als Flüchtling offiziell registriert. Ich hatte dort eine UNO – Flüchtlingskarte bzw. Dokumente. Vor meiner Flucht aus Syrien sagte der Schlepper zu uns "Alle die irgendwelche Papiere von Syrien haben, sollen, diese wegschmeißen, ansonsten könntet ihr zurückgeführt werden." LA: Mit wie viel Jahren sind Sie nach Syrien gegangen? VP: Im März 2012 kam ich nach Syrien. [ ] LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. Nur meine Frau. [ ] LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX geboren und bin somalische Staatsbürgerin.VP: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 geboren und bin somalische Staatsbürgerin. LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin moslemischen Glaubens. Ich gehöre der Volksgruppe Ashraf an. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Ich bin verheiratet, habe aber keine Kinder. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: In der Türkei am 28.02.
- Befragt, wir haben uns in der Türkei kennengelernt. LA: Wann waren Sie zum letzten Mal in Somalia? VP: 1994 verließ ich Somalia in den Jemen. Befragt, ich mit meinen Geschwistern und meinem Vater und meiner Mutter. LA: Wie viele Jahre haben Sie mit Ihrer Familie zusammen im Jemen gelebt? VP: Ca. 17 Jahre. Dann bin ich nach Syrien gegangen. Befragt, ich, meine zwei Schwestern und meine Mutter und mein Bruder. Mein Vater war nicht dabei. Befragt, mein Vater ließ sich von meiner Mutter scheiden und blieb dort zurück. LA: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Somalia Richtung Jemen irgendwann mal wieder in Somalia? VP: Nein. LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft? VP: Wir haben in Mogadischu und in Beledweyne – Buulobuhrde gelebt. Geboren bin ich in Mogadischu. LA: Sind Sie im Jemen zweisprachig aufgewachsen? VP: Arabisch und Somalisch. LA: Warum ist Ihre Familie mit Ihnen von Somalia in den Jemen gegangen? VP: Damals gab es Krieg in Somalia. Mein Vater fasste den Entschluss und nahm uns alle mit in den Jemen. Er sagte zu uns die Sicherheitslage ist sehr schlecht. LA: Haben Sie noch Familie in Somalia? VP: Als jetzt im Jemen der Krieg ausbrach, kehrte mein Vater nach Somalia zurück. Wir sind dann aber nach Syrien geflüchtet. LA: Wohin nach Syrien sind Sie geflüchtet? VP: In Sham. Das ist in Damaskus. LA: Wie lang sind Sie dann in Syrien geblieben bevor Sie dann Richtung Europa weitergeflüchtet sind? VP: Etwa 8 Monate. LA: Wie haben Sie und Ihre Familie im Jemen den Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Vater hat gearbeitet. Befragt, er war Busfahrer. Ich besuchte dort die Schule. LA: Wissen Sie vielleicht auch wie Ihre Familie in Somalia den Lebensunterhalt bestritten hat? VP: Mein Vater war in Somalia Fotograf. Er hatte einen kleinen Shop. LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, den Jemen zu verlassen und warum können Sie nicht nach Somalia zurück? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind. VP: Im Jemen herrscht Krieg. Außerdem wurden wir Somali im Jemen diskriminiert. Ich wurde von Jemeniten geschlagen und an der linken Schläfe verletzt. (Anm.: AW zeigt auf seine Narbe.)Anmerkung, AW zeigt auf seine Narbe.) Ich war sechs Monate dort in einem Krankenhaus. Als sie mich verletzt haben, wurde ich zuerst nach Hause gebracht. Dort verlor ich das Bewusstsein. Daraufhin wurde ich mit dem Taxi in ein Krankenhaus geführt. Das hat man mir gesagt. Ich war dann sechs Monate stationär im Spital. LA: Warum können Sie nicht nach Somalia zurück? VP: In Somalia herrscht Krieg. Wir gehören einer kleineren Volksgruppe an, die in Somalia keinerlei Rechte hat. Außerdem weiß ich von Somalia nichts. Ich wurde als Kind in den Jemen gebracht. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia? VP: Ich wuchs nicht in Somalia auf. Ich kenne mich dort nicht aus und ich habe Angst dort getötet zu werden. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen hinzuzufügen? VP: In Syrien ist mein Bruder getötet worden. Auf der Flucht wurde das Auto beschossen. Ich selbst war dort offiziell als Flüchtling registriert und lebte dort. Ich flüchtete dann wegen des Krieges in Syrien. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. LA: Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich brauche die Länderfeststellungen nicht. Ich kenne mich aus. Ich flüchtete bereits als Kind aus Somalia. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden? VP: Ja, habe ich. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Es passt alles. Ich habe keine Einwendungen. [ ]"
- Mit Bescheid vom 01.06.2016 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung der Status der Asylberechtigten zuerkannt; im Verfahren hatte sie vorgebracht, als Frau ohne Familienanschluss, die dem Minderheitsclan der Madhiban angehöre, in Somalia Gefahr zu laufen, Übergriffen ausgesetzt zu sein.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies mit Bescheid vom 30.05.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm – da er im Falle einer Rückkehr in Somalia über kein soziales Netzwerk verfügen würde – den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 30.05.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies mit Bescheid vom 30.05.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm – da er im Falle einer Rückkehr in Somalia über kein soziales Netzwerk verfügen würde – den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine bis zum 30.05.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten führt das Bundesamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Alter von etwa 12 Monaten wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen und allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen und fortan im Jemen und in Syrien gelebt. Da sich die Sicherheitslage auch dort verschlechterte, sei er nach Österreich geflüchtet. Wegen seiner Volksgruppenangehörigkeit sei er in Somalia nicht verfolgt worden; der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, er würde in Somalia persönlich verfolgt werden. Auch seine Volksgruppe, die Ashraf, würden in Somalia im Allgemeinen respektiert; eine relevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer sei aus der bloßen Zugehörigkeit zu den Ashraf nicht abzuleiten. Für den Beschwerdeführer sei kein Familienverfahren durchzuführen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.06.2016 zugestellt.
- Am 02.09.2016 langte beim Bundesamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts vom 08.06.2016 per Telefax ein; unter einem wurde diese Beschwerde nachgeholt.
- Am 02.09.2016 langte beim Bundesamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts vom 08.06.2016 per Telefax ein; unter einem wurde diese Beschwerde nachgeholt. 7.
- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, er habe am 23.06.2016 einen schweren Badeunfall erlitten, der stationäre Spitalsaufenthalte samt intensivmedizinischer Versorgung erforderlich gemacht hätte. Dies habe ihn daran gehindert, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Sobald er dazu wieder in der Lage gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung mit der Erhebung der Beschwerde betraut. Dies sei am 30.08.2016 gewesen. Dazu legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu Unfallhergang, Spitalsaufenthalt und Heilungsverlauf vor. Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.09.2016 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist stattgegeben. 7.
- In der nachgeholten Beschwerde wird im Wesentlich gerügt, der Beschwerdeführer würde in Somalia schon auf Grund seiner bloßen Zugehörigkeit zum Stamm der Ashraf und wegen des Umstands, dass er im Ausland aufwuchs, Gefahr laufen, maßgeblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Denn selbst intensive Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten würden in Somalia straffrei bleiben, weshalb sie überproportional oft zu Opfern von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressungen und Plünderungen würden; zudem würden sie in Somalia diskriminiert, ausgegrenzt und in tiefer Armut leben. Ferner sei das Ermittlungsverfahren des Bundesamts mangelhaft geblieben, weil das herangezogene Länderdokumentationsmaterial nicht aktuell gewesen sei und nur unzureichende Informationen zur Stiuation der Ashraf enthalten habe. Auch seien keine Ermittlungen dazu angestellt worden, wie es Rückkehrern ergehe, deren Sprachfärbung darauf hindeute, dass sie außerhalb Somalias aufwuchsen. Inhaltlich sei dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Vorbringens mit Blick auf die GFK der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesamts vom 14.09.2016 vorgelegt und langten am 19.09.2016 hier ein.
- Mit Schreiben vom 29.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 (in der Fassung der zuletzt eingefügten Kurzinformation vom 20.09.2016) sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) vom 12.06.2015 (verfügbar auf http://www.ecoi.net/local_link/305541/442757_de.html [Zugriff 28.09.2016]) zur Lage in Somalia mit dem Hinweis übermittelt, das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, diese Quellen zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten in Somalia heranzuziehen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.
- Am 18.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser verwies er darauf, aus der ACCORD-Anfragebeantwortung (Informationen zur Lage von [weiblichen] Angehörigen der Asharaf [auch: Ashraf] vom 12.06.2015 gehe hervor, dass der religiöse Status der Ashraf von al Shabaab nicht anerkannt werde, sodass sie besonders Gefahr liefen, Übergriffen der Miliz ausgesetzt zu sein. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz seiner Clanzugehörigkeit eine Angehörige der Madhiban geheiratet; diese Heirat sei weder von der Kern- noch von der erweiterten Familie des Beschwerdeführers akzeptiert worden. Im Falle der Rückkehr müssten der Beschwerdeführer wie seine Gattin Verfolgungshandlungen durch die eigene und erweiterte Familie befürchten. Dies erscheine auch mit Blick auf Länderberichte über Sanktionen wegen der Missachtung des Verbotes, Angehörige von als minderwertig empfundener Clans zu heiraten, plausibel. Hier verweist die Stellungnahme auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.03.2015, aus der Folgendes hervorgehe: "Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2015 zur Lage von Frauen, die einer Minderheitengruppe angehören, dass es ein weitverbreitetes gesellschaftliches Verbot von Mischehen zwischen Mitgliedern von Mehrheitsclans und Minderheiten gebe. Im Gegensatz zu Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, die Mitglieder verschiedener Clans heiraten könnten, sei es für eine Frau, die einem Minderheiten-Clan angehört, gesellschaftlich nicht annehmbar jemanden von einem Mehrheitsclan zu heiraten. Die wenigen Frauen, die einem Minderheitenclan angehören und geheime Beziehungen mit Mitgliedern anderer Clans führen würden, würden oftmals von permanenter Feindschaft und Einschüchterung seitens der Verwandten ihres Mehrheitsclans-Partners betroffen sein. Eine Angehörige der Bantu habe gegenüber MRG angegeben, dass Angehörige eines Mehrheitsclans keine Frauen ihres Clans heiraten würden. Wenn die Jungen (des Mehrheitsclans) versuchen würden die (Bantu-) Mädchen zu heiraten, würden ihre Familien die Heirat stoppen und die Väter würden versuchen, ihre Söhne wegen einer Heirat mit einer Bantu-Frau zu töten. Eine weitere Person habe gegenüber MRG angegeben, dass ihr Sohn eine Beziehung mit einem Mädchen von einem Mehrheitsclan geführt habe. Die Verwandten des Mädchens hätten ihre Wohnung angegriffen, sie und ihren Sohn geschlagen und verhaften lassen. Die Polizei habe sie erst freigelassen, nachdem der Sohn versprochen habe, die Beziehung zu beenden. Eine Angehörige der Benadiri habe gegenüber MRG angeführt, dass ihre Gemeinschaft verschiedene Unterclans habe. Einige würden sich höher und stolzer als andere einschätzen und die anderen Unterclans ausgrenzen und auf sie herabschauen und keine Mischehen eingehen. Eine Angehörige der Bantu habe als Beispiel für Diskriminierung innerhalb der Minderheitengruppen zudem angegeben, dass etwa Benadiri keine Mischehen mit den Tumal eingehen wollten und die Tumal keine mit den Bantu: "Another area of discrimination affected minority women is the widespread social prohibition of intermarriage between members of majority clans and minorities. Unlike majority clan women, who can marry across different clans, it is socially unacceptable for a minority woman to marry someone from a majority clan. The few minority women that engage in clandestine relationships with members of other clans often face persistent hostility and intimidation from relatives of their majority clan partner. ‘The other [majority clan] community don’t marry our women – when the young boys try to marry our girls their families stop that marriage, and the fathers try to kill their boys for marrying a minority woman.’ Bantu woman, Puntland, March 2014 ‘My son had a relationship with a girl from a majority clan. The girl’s relatives attacked our home, beat me and my son and had us arrested. The police only released us after my son promised to end the relationship.’ Focus group discussion participant, Somaliland, March 2014 This is despite the fact that there is no religious statute prohibiting inter-clan marriages with minorities. With the increasing influence of Islam in social organization and community change, religious leaders could have an important role in reducing the stigmatization around intermarriage. However, some respondents also reported that barriers to marriage sometimes existed within and between various minority communities: ‘My community has different sub clans. Some of us feel that they are higher and prouder than others – they marginalize and look down upon them and don’t intermarry.’ Benadiri woman, South Central, March 2014 ‘We discriminate [against] each other. Benadir don’t want to intermarry with Tumal, the Tumal don’t want to intermarry with Bantu.’ Bantu woman, Somaliland, March 2014" (MRG,
- Jänner 2015, S. 20) Laut einem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) vom August 2014, der auf Angaben verschiedener Quellen beruht, seien Mischehen zwischen Mehrheitsclans und Minderheiten durch das Brauchtum eingeschränkt, obwohl dies in den letzten Jahren anscheinendweniger streng gehandhabt worden sei ("this seems to have become less strict"). Es sei zu Mischehen gekommen und würde weiterhin zu Mischehen kommen. Es gebe jedoch Berichte über schädliche Konsequenzen, wie Zwangsscheidung oder (versuchte) Tötung eines Ehepartners (oder, "in früheren Zeiten", des Kindes). Die gesellschaftliche Akzeptanz variiere abhängig davon, ob die Heirat zwischen einem Mann eines Mehrheitsclans und der Frau einer Minderheit erfolge (was manchmal ohne größere Probleme passiere), oder ob eine Angehörige eines Mehrheitsclans einen Mann heirate, der einer Minderheit angehört, was gesellschaftlich nicht annehmbar sei. Kinder, die innerhalb solcher Ehen geboren würden, würden Mitglieder einer Minderheitengruppe werden und daher für den Mehrheitsclan "verloren" sein. Die Frau würde von ihrer eigenen Familie und ihrem eigenen Clan ausgeschlossen werden. Zudem würde ein Mann, der einem Mehrheitsclan angehöre, bei der Eheschließung mit einer Frau, die einer Minderheitengruppe angehöre, den Schutz seines eigenen Clans verlieren. Kinder, die innerhalb einer Ehe zwischen einem Mann, der einem Mehrheitsclan angehöre und einer Frau, die einer Minderheitengruppe angehöre, geboren würden, würden die Clanidentität des Vaters annehmen: "Intermarriage between majority clans and minorities is restricted by custom, although in recent years this seems to have become less strict. Intermarriages did and do occasionally occur. Yet, there are reports of detrimental implications, such as forced divorce or (attempted) killing of a spouse (or, in earlier days, the child). Social acceptance varies depending on whether the marriage occurs between a man from a majority clan and a minority woman (which sometimes happens without major problems); and a woman from a majority clan marrying a minority man, which is socially unacceptable. Children born out of these marriages will become minority group members and will therefore be ‘lost’ for the majority clan. The woman will be excluded from her own family and clan. Furthermore, by marrying a minority woman, a majority clan man will lose protection by his own clan. Children born from a marriage between a majority man and a minority woman will get the father’s clan identity." (EASO, August 2014, S. 102-103) Das Danish Immigration Service (DIS) zitiert in einem Bericht zu einer gemeinsam mit dem norwegischen Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo durchgeführten Fact-Finding- Mission vom März 2014 Angaben eines Diaspora-Forschers in Mogadischu. Er habe als Beispiel einen jungen Mann angeführt, der der Minderheitengruppe der Jareer angehöre, der ein Mädchen aus einem Mehrheitsclan geheiratet habe. Die Mutter des Mädchens habe die Heirat abgelehnt und den Fall vor Gericht gebracht und behauptet, die Ehe sei nicht gültig. Das Gericht habe entschieden, dass die Ehe gültig und das Paar rechtmäßig verheiratet sei. Das Mädchen sei zudem schwanger gewesen. Die Mutter habe sich an ein weiteres Gericht in einem anderen Stadtteil gewendet und dieses Gericht habe entschieden, dass die Ehe ungültig sei. Dem Rechtsanwalt des Ehemannes sei es nicht erlaubt worden während der Anhörung im Gericht zu bleiben: "The Diaspora researcher in Mogadishu also gave another example of a young man belonging to the minority group referred to as ‘Jareer’ who married a girl from one of the major clans. The girl’s mother objected to the marriage and brought the case to court claiming the marriage was not valid. The court ruled that the marriage was valid and that the couple was legally married. The girl was also pregnant. The mother went to a different court in a different part of the city and that court ruled that the marriage was not valid. The lawyer of the husband was not even allowed to stay in the court during the hearing.” (DIS, März 2014, S. 72) Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Mehrheitsclans durch das Brauchtum verboten seien. Das USDOS zählt unter anderem die Rer Hamar zu den Minderheitengruppen: "Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans." (USDOS,
- Februar 2014, Section 6) Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) bezieht sich in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zu den Gaboye/Midgan auf Angaben mehrerer Quellen. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern einer Minderheitengruppe verbieten. Ein Gaboye-Ältester aus Hargeisa habe angegeben, dass ein Paar, das eine Mischehe eingehe, getötet würde. Zudem sei über Fälle berichtet worden, in denen Partner in einer Mischehe gezwungen worden seien, sich scheiden zu lassen, geschlagen oder von Verwandten des Mehrheitsclans beschossen worden seien. In einem Fall sei eine Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Gaboye-Mann von ihren Familienmitgliedern körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Sohn der Frau sei mit dem Tod bedroht worden. Der Gaboye-Mann selbst habe aus dem Land fliehen müssen: "Sources indicate that majority clans prohibit intermarriage with a member of a minority group. A Gabooye elder from Hargeisa interviewed by IRIN [Integrated Regional Information Network] states that a couple entering into a mixed marriage would be killed (ibid.). MRG [Minority Rights Group International] reports on mixed couples who were variously forced to divorce, beaten, and shot at by majority clan relatives (Oct. 2010, 15, 18). Similarly, in a 2011 article, Somalia Report interviewed a majority woman whose family members physically abused her and threatened to kill her and her son due to her marriage to a Gabooye man, who was himself forced to flee the country (18 May 2011).” (IRB,
- Dezember 2012) Das Danish Immigration Service (DIS) erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Somalia vom April 2012, dass eine in Mogadischu ansässige NGO angegeben habe, dass Angehörige von ethnischen Minderheitengruppen gesellschaftlich diskriminiert würden, da sie keine Mischehen mit Angehörigen der Mehrheitsclans ("Somalia clans") eingehen dürften. Sogar die Verfassung von Somalia garantiere Angehörigen ethnischer Minderheitengruppen keine Gerechtigkeit: "A local NGO (C) in Mogadishu stated that many members of the Benadiri community have returned to Hamar Weyne. Today there are many Benadiri people living in Mogadishu and they are successful business people and some are also engaged or employed in the administration. [ ] However, members of ethnic minority groups are socially being discriminated against as they are not eligible to intermarry with members of the Somalia clans. Even the constitution of Somalia does not provide justice for members of ethnic minority groups." (DIS, April 2012, S. 88-89) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- März 2015) -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Report on a Lecture by Joakim Gundel, COI Workshop Vienna, 15 May 2009 (Revised Edition),
- Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somaliaueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ehen zwischen Angehörigen "nobler Clans" und Minderheiten (gesellschaftliche Anerkennung; soziale und wirtschaftliche Auswirkungen) [a-7826],
- Dezember 2011 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_207466.html -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu; Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 30 January to 19 February 2012, April 2012 http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Moga dishu.pdf -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service; Landinfo: Update on security and protection issues in Mogadishu and South - Central Somalia; Including information on the judiciary, issuance of documents, money transfers, marriage procedures and medical treatment; Joint report from the Danish Immigration Service’s and the Norwegian Landinfo’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia 1 to 15 November 2013, März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1394700246_mogadishuandsouthcentralsomalia2014final.pdf -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office: South and Central Somalia: Country Overview, August 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E],
- Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan – No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia’s Minority Women,
- Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia,
- Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/270777/386094_en.html”
- Am 23.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und eines Dolmetschers für die somalische Sprache durch. Der Beschwerdeführer nahm trotz eines Hinweises darauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung keinen Kontakt zu seinem Rechtsberater auf. Er erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, die Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters durchzuführen. Die wesentlichen Passagen der Verhandlung sind wie folgt protokolliert: "R: Wie geht es Ihnen heute? BF: Gut. R: Sind Sie generell gesund? BF: Ja. R: Was ist mit Ihrem Fuß passiert. BF: Ich war schwimmen in Niederösterreich in Poysdorf. Ich bin drei Stunden lang geschwommen und dann hatte ich plötzlich einen Badeunfall und kann mich nicht mehr erinnern. Ich bin im Spital aufgewacht. Ich war 40 Minuten unter Wasser. [ ] R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie Ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen? BF: Nein, es ist alles richtig wiedergegeben worden. R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden? BF: Ja. R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat? BF: Ja. R: Haben Sie in Österreich Verwandte? BF: Nur meine Frau. R: Wann und wo haben Sie geheiratet? BF: Ich habe sie in der Türkei geheiratet, wann kann ich mich aber nicht mehr erinnern. R: Wo haben Sie einander kennengelernt? BF: Auch in der Türkei. R: In Somalia haben Sie sich noch nicht gekannt? BF: Nein, wir haben uns in Somalia nicht gekannt. R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? BF: Nein, damals war meine Mutter in der Türkei, inzwischen ist sie jetzt in Deutschland. R: Gibt es etwas Neues zu Ihrer Situation in Somalia? BF: Ich habe niemanden in Somalia, mein Vater ist nach dem Bürgerkrieg im Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Dann war ich mit meiner Familie in Syrien aufhältig. Mein Vater ist nach wie vor in Somalia. R: Wo in Somalia haben Sie gelebt? BF: Ein Monat nach meiner Geburt bin ich in den Jemen gefahren. R: Wo hat Ihre Familie in Somalia gelebt? BF: In Mogadischu. R: Sie sagen, Sie sind als Baby, im Alter von einem Monat, mit Ihren Eltern in den Jemen gereist. Erzählen Sie mir bitte, wo Sie sich seither aufgehalten haben? BF: Von 1993 bis März 2012 war ich im Jemen aufhältig. Dann bin ich nach Syrien, dort war ich ein Jahr lang, bis April
- Von 2014 bis Nach der Operation (nach dem Badeunfall) bin ich vergesslich geworden. R an VP: Wann haben Sie Ihren Gatten in der Türkei kennengelernt? VP: 2014 habe ich ihn kennengelernt und geheiratet haben wir im Februar
- R: Sie müssen zumindest 2014 in der Türkei gewesen sein. BF: Ja. R: Sie sind irgendwann von der Türkei nach Österreich gereist. Sind Sie jemals nach Somalia zurückgekehrt? BF: Nein. R: Sie waren zuletzt als Baby in Somalia? BF: Ja, richtig. R: Haben Sie noch Angehörige in Somalia? Wo befinden sich diese jetzt? BF: Es befindet sich nur mein Vater in Somalia. R: Wo befindet sich Ihr Vater? BF: In Beledweyne. R: Warum in Beledweyne? BF: Mein Vater hat uns vom Jemen nach Syrien geschickt. Er wollte nicht, dass wir nach Somalia zurückkehren. Was er in Beledweyne macht, kann ich nicht sagen. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater? BF: Ja, telefonischen Kontakt. R: Was erzählt Ihr Vater, wie geht es ihm? BF: Er ist an Diabetes erkrankt, er ist ständig im Spital, weil er sich behandeln muss. R: Wie wird er behandelt? BF: Er wird geimpft. R: Wie gehen die anderen Bevölkerungsgruppen mit ihm um? BF: Mein Vater ist Somali, er kennt viele Freunde dort. Mein Vater ist ein älterer Mann, was kann man mit ihm machen? R: Geht jemand los auf ihn? BF: Nein, da er ein älterer Herr ist, wird er in Ruhe gelassen. R: Mit wem haben Sie damals Somalia als Baby verlassen? BF: Mein Vater, Mutter, Verwandte und ich haben Somalia verlassen. Meine Geschwister sind erst im Jemen zur Welt gekommen. R: Welche Staatsangehörigkeit weisen Sie auf? BF: Somalia. R: Haben Sie eine zweite? BF: Ich habe nur die somalische Staatsbürgerschaft, meine Geschwister auch die jemenitische. R: Warum haben Sie die jemenitische Staatsbürgerschaft nicht? BF: Ich bin Somalier, deshalb habe ich dort die Staatsbürgerschaft nicht bekommen. Wir werden alle im Jemen "Somalis" genannt. R: Es kann damit zusammenhängen, dass die anderen dort geboren sind. BF: Das hängt nicht davon ab, ob man dort geboren ist oder nicht. Es hängt davon ab, wie viel man bezahlt. R: Welchem Clan, Sub-Clan und Sub-sub-Clan gehören Sie an? BF: Clan: Asharaf, Subclan: Hussein, Subsubclan: XXXX. .BF: Clan: Asharaf, Subclan: Hussein, Subsubclan: römisch 40 . . R: Was sind die typischen Eigenschaften, für die Ihr Stamm bekannt ist? BF: Ich kenne mich mit den Stämmen in Somalia nicht aus, ich habe gehört, es gebe Mehrheits- und Minderheitsstämme. Mehr kann ich dazu nicht sagen. R: Welchem Clan gehört Ihre Gattin an? BF: Madhiban. R: Erzählen Sie mir in ihren eigenen Worten, weshalb Sie und Ihre Familie damals verlassen haben. BF: Wir wohnten damals bei unserem Großvater, das war ein sehr großes Haus und dieses Haus wurde mit Raketen beschossen und dabei verstarb auch mein Großvater. Dann war die allgemeine Lage des Landes katastrophal und wir mussten auf Grund des Bürgerkrieges fliehen. R: Warum wurde das Haus Ihres Großvaters beschossen? BF: Nicht nur das Haus meines Großvaters wurde beschossen, sondern auch weitere Häuser. R: War es ein gezielter Anschlag gegen Ihre Familie? BF: Nein, es war kein gezielter Anschlag. R: Hat es sonst noch Gründe gegeben, weshalb die Familie seinerzeit geflohen ist? BF: Nein. R: Wie hat Ihre Familie in Somalia den Lebensunterhalt bestritten hat? BF: Mein Großvater war sehr religiös. Mein Großvater hatte ein kleines Geschäft und mein Vater hat in einem Fotoshop gearbeitet. R: Was droht Ihnen in Somalia? BF: Ich kenne niemanden in Somalia. Ich möchte hier in Europa eine Zukunft aufbauen. Ich wollte im Jemen studieren, auf Grund des Bürgerkrieges musste ich von dort flüchten. R: Was würde Ihnen heute in Somalia drohen? BF: Ich habe Angst, dass ich dort keine Zukunft aufbauen kann. VP: Er beherrscht die Aussprache dort auch nicht perfekt. R: Ist Ihnen in Somalia wegen Ihrer Volksgruppe der Asharaf etwas geschehen? BF: Mein Stamm ist in Somalia nicht so bekannt. Nein, mir ist nichts geschehen. R: Weswegen gehen Sie davon aus, heute würde Ihnen in Somalia etwas wegen Ihrer Volksgruppe geschehen? BF: Ja, mein Stamm ist ein sehr kleiner Stamm und ich kenne niemanden in Somalia. R: Welchen Stamm gehört Ihr Vater an? BF: Asharaf. R: Ihr Vater gehört auch diesem Stamm an, ist erheblich älter als Sie und Sie erzählen mir, er würde in Ruhe gelassen werden. BF: Mein Vater ist sehr alt. R: Sie als junger Asharaf würden nicht in Ruhe gelassen werden? BF: Ja. R: Wären die Asharaf an sich so bedroht, müsste dies doch auf sämtliche Mitglieder zutreffen? BF: Ja. R: Weswegen gehen Sie davon aus, Al Shabaab würde sich für Ihre Person interessieren? BF: Ich kann diese Frage nicht beantworten. R: Warum nicht? BF: Die Al Shabaab führt ständig Anschläge in Somalia durch. Die sind politisch tätig, ich bin kein Politiker. R: Hatten Sie Kontakt zu Mitgliedern der Al Shabaab? BF: Ich habe sie nicht gesehen. R: Die Al Shabaab weiß nicht, dass Sie leben, die kennen Sie nicht. BF: Ich kenne sie nicht, sie kennen mich auch nicht. Wenn ich in Somalia wäre, hätte ich auch Schwierigkeiten mit der Gruppe. R: Gab es Probleme wegen Ihrer Eheschließung? BF: Meine Eltern waren damit nicht einverstanden, dass ich meine Frau geheiratet habe. R: Warum? BF: Der Stamm von meiner Frau ist ein sehr kleiner Stamm. R: Was haben Ihre Eltern unternommen? Beschreiben Sie bitte die Vorkommnisse anlässlich Ihrer Eheschließung? BF: Mein Vater hat mir gesagt, dass ich diese Frau nicht heiraten darf, weil sie einem bestimmten Stamm, den Madhiban, angehört. R: Was ist dann passiert? BF: Ich habe ihm gesagt, dass ich sie aus Liebe heirate und es meine Entscheidung ist. Ich kenne mich mit den Stämmen in Somalia nicht aus. Unter der Stammeszugehörigkeit leiden viele Somali. Wenn ich gefragt habe, welchem Stamm ich angehöre, sage ich: "Ich bin Somalier, sonst nichts." Es interessiert mich nicht, welchem Stamm jemand angehört. R: Wie ist das Verhältnis heute zu Ihrem Vater? BF weint. BF: Als ich im Spital war, habe ich in angerufen und er hat auch am Telefon gesagt, dass ich sein Sohn wäre und dass er alles vergessen hätte. R: Sie sind wieder versöhnt mit Ihrem Vater? BF: Ja. R: Kennen Sie von Ihrem Stamm der Asharaf noch jemanden in Somalia? BF: Meine Tante ist in Somalia, die kenne ich auch. R: Hatten Sie mit der Tante wegen Ihrer Eheschließung Schwierigkeiten oder mit deren Angehörigen? BF: Nein, ich habe es nur meinen Eltern gesagt. R: Glauben Sie hätten in Somalia, wenn Sie zurückkehren würden, wegen Ihrer Eheschließung Schwierigkeiten? BF: Ja. R: Warum? BF: Meine Frau gehört einem sehr kleinen Stamm an, der auch verachtet wird und wir haben geheiratet. R: Von wem sollten diese Schwierigkeiten ausgehen? BF: Mein Vater hat es bereits nicht akzeptiert, dass ich sie heirate und er hätte in Somalia auch nicht zugestimmt. R: Sie haben gesagt, Sie hätten sich mit Ihrem Vater ausgesprochen und Sie hätten sich versöhnt. BF: Dann bekäme ich auch Schwierigkeiten mit meinen Tanten und Onkels. R: Was würden die machen? BF: Ich weiß nicht, was sie machen würden. R: Womit würden Sie rechnen? BF: Entweder werde ich getötet oder ich könnte auch aus der Familie ausgeschlossen werden. R: Sie glauben, sie würden Sie umbringen? BF: Damals, als ich meinen Vater angerufen habe und gesagt habe, dass ich meine Frau heiraten werde, hat er mich mit dem Umbringen am Telefon bedroht. R: Warum haben Sie das bislang nie erzählt? BF: Ich wollte so etwas nicht erzählen, sie haben so viele Fragen gefragt. R: Zu Ihrer Angst, wegen Ihrer Eheschließung umgebracht zu werden, zwei Gedanken:
- Ihre Kinder würden, wie Sie, ebenso den Asharaf angehören.
- Die Asharaf sind ein kleiner Stamm und gelten als nicht besonders wehrhaft. Trotz dieser Umstände, gehen Sie davon, Sie würden in Somalia umgebracht. BF: Ich weiß es selber nicht. R: Kennen Sie diese Onkel und Tanten, die Sie bedrohen würden? BF: Ja, ich kenne sie. R: Woher? BF: Sie waren bei uns auf Besuch im Jemen. Nach dem Besuch sind sie weiter nach Saudi-Arabien gefahren. R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia konkret erwarten? BF: Ich habe diese Frage bereits beantwortet. Ich frage mich, was ich dort zu suchen hätte, ich kenne niemanden in Somalia. R: Glauben Sie, es würde Ihnen in Mogadischu schlecht ergehen? BF: Ich weiß es wirklich nicht. Ich bin einmal von Somalia in den Jemen gefahren und niemals zurückgekehrt. R: Welche Stadt in Somalia würden Sie als Ihre Herkunft bezeichnen? BF: Ich kenne nur Mogadischu. R: Was meinen Sie mit "kennen"? BF: Vom Hören. R: Hat Sie außer Ihrem Vater noch jemand wegen Ihrer Eheschließung bedroht? BF: Nein, ich habe über die Eheschließung nur mit meinen Eltern gesprochen. R: Konnten Sie alle Bedrohung vorbringen, die in Somalia für Sie bestehen? BF: Ja." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 13.06.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, insbesondere der Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister und das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Ashraf an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren; in Somalia lebte er in Mogadischu. Er beherrscht die Sprachen Somalisch und Arabisch. Wegen des Krieges in Somalia flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 1994 im Alter von etwa einem Jahr aus Somalia in den Jemen. Im Jemen brachte er etwa 17 Jahre zu. Wegen der im Jemen ausbrechenden kriegerischen Auseinandersetzungen flüchtete der Beschwerdeführer weiter nach Syrien und – über die Türkei – letztlich nach Österreich; nach Somalia kehrte er nicht zurück. In der Türkei lernte der Beschwerdeführer seine Gattin kennen, die er am 28.02.2015 heiratete. Seiner Gattin wurde mit Bescheid vom 01.06.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt; sie ist Angehörige des Clans der Madhiban. In Österreich stellte der Beschwerdeführer am 13.06.2015 den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater des Beschwerdeführers ist nach Somalia zurückgekehrt und hält sich in Beledweyne auf. Ferner halten sich Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Somalia auf. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, von der al Shabaab mit Zwang rekrutiert zu werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergiffen seiner Familien- oder Clanangehörigen deswegen ausgesetzt zu sein, weil er eine Angehörige der Madhiban heiratete. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, deswegen intensiven Übergriffen ausgesetzt zu sein, weil er außerhalb Somalias aufwuchs, sich nach Europa begab und Somalisch mit Akzent spricht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 1.2.
- Berichtsmaterial zur maßgeblichen Situation in Somalia, insbesondere in Mogadischu: 1.2.1.
- Zu den aktuellsten Vorkommnissen führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 (in der Fassung der zuletzt eingefügten Kurzinformation vom 20.09.2016) aus: "Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016” Zur politischen Lage führt das selbe Länderinformationsblatt aus: "Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016” Zur Situation in Mogadischu führt das selbe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus: "Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016)."Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016” Das selbe Länderinformationsblatt führt zur Situation in Hiiraan aus: "Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016)."Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016). Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vergleiche BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015). In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen – angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften – bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016). Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016). Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 – Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 – Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Al-Shabaab aus: "Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016” Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Subjekten gezielter Attentate durch Al-Shabaab aus: In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vergleiche DIS 9.2015). Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015). Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vergleiche DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015). Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015). Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016” Das selbe Länderinformationsblatt führt zu (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten aus: "Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016” Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Minderheiten und Clans aus: Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). -Strichaufzählung Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). -Strichaufzählung Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. -Strichaufzählung Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). -Strichaufzählung Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. -Strichaufzählung Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: -Strichaufzählung Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) -Strichaufzählung Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) -Strichaufzählung Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Ya