← Österreich

{'item': 'W240 2136165-1'}

Obsah (16)§ 21Art. 133§ 5Art. 13§ 61Artikel 18Art. 17§ 17Art. 130§ 6§ 58§§ 4Artikel 21Art. 3§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW240 2136165-1 SpruchW240 2136161-1/3E W240 2136157-1/3E W240 2136165-1/3E W240 2136166-1/3E W240 2136160-1/3E W240 2136163-1/3E W240

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten mit ihren fünf minderjährigen Kindern nach Österreich und alle Beschwerdeführer stellten am 30.03.2016 einen Asylantrag in Österreich. Zum Erstbeschwerdeführer liegt zu Griechenland eine EURODAC-Treffermeldungen vom 26.02.2016 (Kategorie 2) und zu Ungarn eine EURODAC-Treffermeldung vom 27.03.2016 (Kategorie 1, Asylantragstellung) vor. Gleichlautende EURODAC-Treffermeldungen liegen auch hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und hinsichtlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin vor. Zur Zweitbeschwerdeführerin liegt einzig zu Griechenland eine EURODAC-Treffermeldung vom 25.02.2016 (Kategorie 2) vor. Lediglich eine gleichlautende EURODAC-Treffermeldung zu Griechenland liegt auch zur minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, zum minderjährigen Sechstbeschwerdeführer und zur minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin (jeweils EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2) vor. Bei der Erstbefragung am 30.03.2016 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit seiner Familie rund 25 Jahre im Iran gelebt. Vor rund fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor rund zwei Monaten habe er seinen Wohnort im Herkunftsstaat verlassen. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn sei er lediglich kurze Zeit aufhältig gewesen, daher könne er nicht viel darüber sagen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung insbesondere an, dass sie in Ungarn sehr schlecht behandelt worden seien. Sie hätten drei Nächte lang mit ihren kleinen Kindern im Freien verbringen müssen. Das BFA richtete am 05.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. In dem Wiederaufnahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer am 27.03.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und nach eigenen Angaben einige später von Ungarn nach Österreich gelangt sei. Aufgrund dieser Information werde die Zuständigkeit Ungarns hinsichtlich der Asylverfahren aller Beschwerdeführer angenommen.Das BFA richtete am 05.04.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. In dem Wiederaufnahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer am 27.03.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und nach eigenen Angaben einige später von Ungarn nach Österreich gelangt sei. Aufgrund dieser Information werde die Zuständigkeit Ungarns hinsichtlich der Asylverfahren aller Beschwerdeführer angenommen. Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

"Art. 22 Abs. 7 bzw. Art 25 Abs. 2" [sic] der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr ab 06.05.2016 für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

""Art". 22 Absatz 7, bzw. Artikel 25, Absatz 2, [sic] der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr ab 06.05.2016 für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei. 4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, dass sich in Deutschland drei Brüder und eine Schwester samt Familie sowie eine Schwester seiner Ehefrau befinden würden. In Ungarn habe man sie gezwungen einen Asylantrag zu stellen mit der Androhung nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Ungarn zurück. In Ungarn hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten von den ungarischen Behörden. Sie hätten nichts erhalten, nicht einmal eine Decke. Sie hätten Feuer gemacht, dies sei von der Polizei wieder gelöscht worden. Sie hätten nichts zum Essen bekommen. Von der Polizei seien sie gezwungen worden, Fingerabdrücke und Daten abzugeben. Seine Tochter, die 2004 geborene Fünftbeschwerdeführerin, habe Angst vor Ungarn. Sie träume manchmal, weil sie in Ungarn schlecht behandelt worden wären. Er wünsche sich, dass seine Tochter von einem Arzt untersucht werde. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere an, dass sie nirgendwo einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie wolle nicht zurück nach Ungarn. Sie seien von den ungarischen Behörden sehr schlecht behandelt worden, sie hätten von den Behörden keine Unterstützung erhalten. Auch ihre Kinder seien sehr schlecht behandelt worden. Sie hätten nicht einmal Wasser erhalten. Es sei ihnen kalt gewesen, daher hätten sie Feuer gemacht. Dieses Feuer sei von der Polizei wieder gelöscht worden. Ihre Kinder hätten sehr schlechte Erinnerungen an Ungarn und hätten Angst vor Ungarn. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, sondern wolle in Österreich mit ihrer Familie bleiben, wo es der Familie viel besser gehe. Am 12.08.2016 langte beim BFA ein mit 07.08.2016 datiertes neurologisch-psychiatrisches Gutachten aufgrund einer Untersuchung am 29.07.2016 der 12jährigen Fünftbeschwerdeführerin ein. Die Untersuchung erfolgte durch einen Primar, auf Wunsch der 12jährigen Fünftbeschwerdeführerin war eine weibliche Dolmetscherin anwesend. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Ursache wurden die erlebten Traumata im Rahmen der Ausreise aus dem Heimatland und die daraus resultierenden Verlustängste festgestellt. Nach Einleitung einer entsprechenden medikamentösen Therapie unter Begleitung von psychotherapeutischen Maßnahmen würde in der Regel eine posttraumatische Belastungsstörung im Zeitraum von einem halben Jahr bis zu einem Jahr abklingen. Im Falle einer Überstellung nach Afghanistan sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die Ursachen der psychischen Erkrankung stünden im Zusammenhang mit Ereignissen im Rahmen der Ausreise von Afghanistan nach Europa, nicht jedoch mit Ereignissen in der Heimat. Im Falle einer Überstellung der Betroffenen nach Afghanistan sollte laut Gutachter eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt mit einer Therapieadaptierung stattfinden. Psychotherapeutische Maßnahmen in der Heimat seien ebenso empfehlenswert. Am 01.09.2016 langte ein mit 27.08.2016 datiertes neurologisch-psychiatrisches Gutachten aufgrund einer Untersuchung am 26.08.2016 der Fünftbeschwerdeführerin ein. Die Untersuchung erfolgte durch einen Primar, auf Wunsch der 12jährigen Fünftbeschwerdeführerin war eine weibliche Dolmetscherin anwesend. Es wurde auf das Vorgutachten vom 07.08.2016 verwiesen und eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 ICD10 in Remission) sowie eine depressive Anpassungsstörung (F43.2) bei der Fünftbeschwerdeführerin diagnostiziert. Im Vergleich zur letzten Begutachtung wurde eine deutliche Befundbesserung festgestellt. Festgestellt wurde, dass von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit beim bestehenden Krankheitsbild nicht auszugehen sei. Im Falle einer Überstellung der Betroffenen nach Ungarn bestehe nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Spezifisch medizinische Maßnahmen seien bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn nicht notwendig. Auch bisher habe die Fünftbeschwerdeführerin noch keine medikamentöse antidepressive Therapie eingenommen oder einen niedergelassenen Facharzt aufgesucht. Würde sich die Stimmungslage verschlechtern, wäre das Aufsuchen einer fachärztlichen Betreuung in Ungarn empfehlenswert. Im Rahmen der weiteren Einvernahme am 05.09.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer das mit 27.08.2016 datierte neurologisch-psychiatrische Gutachten aufgrund einer Untersuchung am 26.08.2016 der Fünftbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe der Fünftbeschwerdeführerin bis dato noch nicht gesagt, dass eine Überstellung nach Ungarn möglich sei, aus Angst davor, es könnte ihr schlechter gehen. Die Fünftbeschwerdeführerin fühle sich in Österreich sicher und bemühe sich Deutsch zu lernen. Im letzten Gutachten stehe, es gehe der Fünftbeschwerdeführerin besser, dies könne der Erstbeschwerdeführer nicht erkennen. Seine Tochter sei gerade dabei einen Deutsch-Kurs-A1 zu absolvieren. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme der Rechtsberatung zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27.08.2016 hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin. Moniert wurde die Vorgehensweise der Gutachtenerstellung, weil die damals 12jährige aus Afghanistan stammende Fünftbeschwerdeführerin durch einen männlichen Arzt, der nicht auf Kinder- und Jugendpsychiatrie spezialisiert sei, untersucht worden sei. Die Untersuchung hätte jedenfalls durch eine Fachärztin stattfinden müssen, die auf Kinder- und Jungendpsychiatrie spezialisiert sei. Es sei nicht sichergestellt, dass ein derartiges Vertrauensverhältnis zum untersuchenden Arzt bestanden hätte, dass sie alle erforderlichen Angaben getätigt hätte. Bereits während der ersten Begutachtung vom 29.07.2016 habe sie den Wunsch geäußert, eine Frau als Dolmetscherin zu haben. Es sei unzulässig gewesen, dass die Mutter während der Untersuchung am 29.07.2016 hätte im Vorzimmer warten müssen, da die 12jährige Fünftbeschwerdeführerin nur in Anwesenheit ihrer Mutter hätte untersucht werden dürfen. Ein gravierender Fehler liege bereits deshalb vor, weil die Behörde an den Gutachter angefragt habe, welche Folgen eine Überstellung nach Afghanistan hätte, handle es sich doch um eine geplante Überstellung nach Ungarn. Nicht schlüssig sei zudem die Feststellung, die psychische Erkrankung stehe lediglich im Zusammenhang mit der Ausreise und nicht mit Ereignissen in der Heimat. Im Zuge dieser Untersuchung sei eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Das Gutachten, welches aufgrund der Begutachtung vom 26.08.2016 erstellt wurde, sei ebenfalls mangelhaft. Der Gutachter überschreite seine Kompetenz, weil er über die angefragte Fragestellung hinaus die Fünftbeschwerdeführerin befragt habe, zB über die Ausreisegründe und hinsichtlich der Länder, in welche die Familie gereist sei. Es wäre lediglich die Frage nach Auswirkungen auf die Psyche im Falle einer Überstellung nach Ungarn angebracht gewesen. Es sei keinesfalls ersichtlich, weshalb sich die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung in Remission befinden sollte. Es sei aus dem Gutachten nicht die Fragestellung an die Fünftbeschwerdeführerin ersichtlich, wie es ihr psychisch gehe, wenn sie und ihre Familie wieder nach Ungarn zurückgehen müssten. Aus dem Gutachten sei nicht bekannt, ob dies der Beschwerdeführerin bewusst sei, dass sie nach Ungarn zurückkehren müsse. Der Sachverständige habe angegeben, dass - falls sich die Stimmungslage verschlechtere, das Aufsuchen einer fachärztlichen Betreuung in Ungarn empfehlenswert sei. Eine derartige fachärztliche Betreuung in Ungarn sei bei der derzeitigen katastrophalen Lage für Asylwerber in Ungarn mehr als zweifelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar oder begründet, weshalb sich binnen eines Zeitraumes von rund einem Monat die PTDS derart verbessert habe, dass sie nunmehr nur mehr remittiert sei und dass nur mehr bei Verschlechterung ein Facharzt für Psychiatrie erforderlich sei. Bemerkenswert sei, dass der Gutachter selbst im Vorgutachten festgestellt habe, dass eine PTDS sogar bei Therapie und Medikation innerhalb eines halben Jahres bzw. eines Jahres abklingen würde, bei der Fünftbeschwerdeführerin soll dies nun binnen eines Monats geschehen sein. Vorgelegt wurde ein mit Juli 2016 datierter Bericht über Ungarn von Pro Asyl und eine mit Juli 2016 datierte Bestätigung über die laufende Teilnahme am Deutschunterricht hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung einer Neuen Mittelschule in Österreich übermittelt. Hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin wurden Schulbesuchsbestätigungen einer Volksschule in Österreich übermittelt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.09.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 13Abs. 2 i

Vm Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.09.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung des Dublin-Tatbestands wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer festgestellt, dass diese am 30.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Weiters wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich erfasst worden sei und auch am 27.03.2016 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe. Das BFA habe am 05.04.2016 hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren

Artikel 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO mit Ungarn eingeleitet und am 18.05.2016 sei Ungarn mitgeteilt worden, dass Ungarn mit 06.05.2016 für die Führung der Verfahren aller Beschwerdeführer gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig sei.Zur Begründung des Dublin-Tatbestands wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer festgestellt, dass diese am 30.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Weiters wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich erfasst worden sei und auch am 27.03.2016 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe. Das BFA habe am 05.04.2016 hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Ungarn eingeleitet und am 18.05.2016 sei Ungarn mitgeteilt worden, dass Ungarn mit 06.05.2016 für die Führung der Verfahren aller Beschwerdeführer gem. Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig sei. Hinsichtlich aller Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass Ungarn nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO durch Verfristung die Wiederaufnahme akzeptiert habe. Das BFA stellte weiters fest, dass Ungarn

"Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 22 Dublin-VO" [sic] kraft erster Asylantragstellung (Art. 13 VO 343/2003) für die Asylanträge und für die Prüfung zuständig sei.Hinsichtlich aller Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass Ungarn nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO durch Verfristung die Wiederaufnahme akzeptiert habe. Das BFA stellte weiters fest, dass Ungarn

""Art". 13 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Dublin-VO" [sic] kraft erster Asylantragstellung (Artikel 13, VO 343 aus 2003,) für die Asylanträge und für die Prüfung zuständig sei. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn seien nicht zu erkennen. In Ungarn sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben.Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn seien nicht zu erkennen. In Ungarn sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. 7. Mit Schriftsatz vom 20.09.2016, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer gegen die gegenständlichen Bescheide Beschwerde und beantragten, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer über Ungarn nach Österreich gelangt seien. In Ungarn hätten sie sich sechs Tage lang aufgehalten und hätten drei Tage lang mit den vier minderjährigen Kindern im Freien verbringen müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe ausgeführt, dass es in Ungarn sehr kalt gewesen sei, die Familie keinerlei Unterstützung erhalten hätte, nicht einmal Decken und Nahrung. Das gegen die Kälte im Freien entfachte Feuer sei von der Polizei gelöscht worden. Die Familie sei unter Drohungen, in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass die Familie in Ungarn sehr schlecht behandelt worden sei und unter der Kälte gelitten habe. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten Angst vor Ungarn. Die 12jährige Fünftbeschwerdeführerin habe wegen der negativen Erlebnisse während des Aufenthalts in Ungarn Albträume und besonders ausgeprägte Angst vor Ungarn. Sie sei betreffend ihrer Schlafstörungen und Angstzustände von einem zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie untersucht worden. Der fachärztliche Gutachter habe Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich bereits in Remission befinde, festgestellt. Die gesetzliche Vertretung habe in der mündlichen Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis angegeben, dass sich der Zustand ihrer Tochter nicht gebessert habe. Einzig der Umstand, dass das Kind sich hier in Österreich geborgen sehe und dass dem Kind die in Aussicht stehende Rückführung nach Ungarn verheimlicht geblieben sei, bilde die Grundlage für eine Verbesserung ihres psychischen Zustands. Zwar hätten die Beschwerdeführer in Ungarn unter Abschiebungsandrohungen in Ungarn Fingerabdrücke abgegeben, jedoch hätten sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Hinsichtlich Ungarn liege eine EURODAC-Treffermeldung vom 27.03.2016 vor und Ungarn habe im Konsultationsverfahren Österreich nicht geantwortet. Von Österreich überstellte Dublin-Rückkehrer würden laut Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Györ erfasst und es würde ihnen (entsprechend nach Verfahrensstand) eine Unterkunft und Betreuung zugewiesen. Da Dublin-Rückkehrer sich per se dem Asylverfahren in Ungarn entzogen hätten, sei für diese eine Asylhaft in Ungarn grundsätzlich möglich. Laut Ansicht der belangten Behörde sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang auszuschließen, da Ungarn als Mitgliedsstaat der Rechts- und Wertegemeinschaft des Europarates angehöre. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass Ungarn seiner Verpflichtung nachkomme, das Schutzbegehren der Beschwerdeführer zu prüfen, sowie für die Familie mit fünf Kindern entsprechende Versorgung und Unterkunft zu gewähren. Dies alleine aufgrund der Annahme, dass Ungarn als Mitgliedsstaat der Rechts- und Wertegemeinschaft des Europarates angehöre. Die belangte Behörde habe zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer festgestellt, dass diese an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Das psychiatrisch-neurologische Gutachten hinsichtlich der an Angstzuständen und Schlafstörungen leidenden Tochter (der Fünftbeschwerdeführerin) habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben. Die medizinische Grundversorgung von Asylsuchenden wurde in Ungarn als gewährleistet eingestuft. Moniert wurden in der Beschwerde nunmehr Verfahrensmängel wie Feststellungsmängel, unschlüssige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall hinsichtlich Ungarn nicht nur das Parteienvorbringen, sondern auch die aktuelle negative Entwicklung im Mitgliedstaat Ungarn hinsichtlich der Flüchtlingsproblematik ignoriert. Die in den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum ungarischen Asylwesen seien mangelhaft bzw. unvollständig, nämlich in einseitiger Weise in Richtung einer "Schönfärbung" grob verkürzt. Somit seien die relevanten, den zurückweisenden Entscheidungen zu Grunde gelegten Feststellungen hinsichtlich Ungarn, nicht nur nicht aktuell, sondern schlicht tatsachenwidrig. In Anbetracht der aktuellen tatsächlichen Lage im Mitgliedsstaat Ungarn sei die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer in Ungarn Zugang zu einem Asylverfahren nach den Standards der Europäischen Union bzw. deren Grundrechten bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten würden, zweifellos tatsachenwidrig. So sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer in Ungarn Unterkunft, Versorgung und Betreuung erhalten würden, gleichfalls tatsachenwidrig. Anbetracht der aktuellen Entwicklung und Berichterstattung sei vielmehr davon auszugehen, dass die hier betroffene Familie mit fünf minderjährigen Kindern, in Ungarn im Falle einer Überstellung keinen Zugang zu einem Asylverfahren hätte, vor allem nicht zu einer inhaltlichen Abhandlung ihrer Verfahren. Verwiesen wurde weiters auf die drohende Kettenabschiebung nach Serbien. Die Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden bleibe unschlüssig, da sie einer qualifizierten Grundlage entbehre. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ein substantiiertes Vorbringen zu den selbsterlebten Missständen in Ungarn erstattet hätten. Von den sechs Tagen ihres Aufenthalts in Ungarn hätten die Beschwerdeführer mit den Kindern drei Tage bei großer Kälte im Freien verbringen müssen. In dieser Situation hätten sie überhaupt keine Hilfe von den ungarischen Behörden erhalten, nicht einmal Decken oder Nahrung. Ein von der betroffenen Familie für ein wenig Wärme für ihre Kinder entfachtes Feuer sei von der Polizei gelöscht worden. Die belangte Behörde sei auf dieses Vorbringen jedoch nicht näher eingegangen. Tatsächlich würden sich die erlebten Missstände jedoch mit der aktuellen Berichtslage zum ungarischen Asylsystem decken. Die angefochtenen Bescheide seien aufgrund von Erhebungs- und Feststellungsmängel unschlüssig und würden sich als tatsachenwidrig erweisen. Es wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern im Alter von sieben, zehn, zwölf, 14 und 16 Jahren handle. Vier der fünf Minderjährigen seien Mädchen. Eines der Mädchen sei psychisch krank, weshalb die Familie als vulnerable Personengruppe zu bezeichnen ist. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn sei mit einem realen Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Aufgrund dessen wäre es an der belangten Behörde gelegen, die Lage der betroffenen Familie sorgfältig und individuell bezogen zu prüfen, um die Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung auszuschließen und allfällig die Überstellung nach Ungarn als unzulässig auszusprechen.Es wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern im Alter von sieben, zehn, zwölf, 14 und 16 Jahren handle. Vier der fünf Minderjährigen seien Mädchen. Eines der Mädchen sei psychisch krank, weshalb die Familie als vulnerable Personengruppe zu bezeichnen ist. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn sei mit einem realen Risiko der Verletzung von Artikel 3, EMRK zu rechnen. Aufgrund dessen wäre es an der belangten Behörde gelegen, die Lage der betroffenen Familie sorgfältig und individuell bezogen zu prüfen, um die Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung auszuschließen und allfällig die Überstellung nach Ungarn als unzulässig auszusprechen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine hinreichende - die aktuelle Lage im Mitgliedsstaat Ungarn berücksichtigende - Erhebungstätigkeit durchzuführen, und auf Basis umfassender Zusammenschau mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer, hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts erwägen müssen. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 07.10.2016 wurde den Beschwerden

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVw

G vom 07.10.2016 wurde den Beschwerden

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 2.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO (= Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lauten:2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO (= Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien

den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. a)-Beweismittel: i)-Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii)-Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung; b)-Indizien: i)-Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii)-Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 2.3. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge der sieben Beschwerdeführer gegeben ist. Diesbezüglich hält das BVwG fest, dass die Ausführungen zur Zuständigkeitsbegründung durch das BFA in den angefochtenen Bescheiden widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar sind. Zur Begründung des Dublin-Tatbestands wurde in den Bescheiden hinsichtlich aller Beschwerdeführer festgestellt, dass diese am 30.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Weiters wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich erfasst worden sei und auch am 27.03.2016 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass BFA habe daher am 05.04.2016 hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren

Artikel 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO mit Ungarn eingeleitet und am 18.05.2016 sei Ungarn mitgeteilt worden, dass Ungarn mit 06.05.2016 für die Führung der Verfahren aller Beschwerdeführer gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig sei. Das BFA stellte demgegenüber hinsichtlich aller Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Bescheide und in der Beweiswürdigung fest, dass Ungarn

"Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 22 Dublin-VO" [sic] kraft erster Asylantragstellung (Art. 13 VO 343/2003) für die Asylanträge und für die Prüfung zuständig sei.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge der sieben Beschwerdeführer gegeben ist. Diesbezüglich hält das BVwG fest, dass die Ausführungen zur Zuständigkeitsbegründung durch das BFA in den angefochtenen Bescheiden widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar sind. Zur Begründung des Dublin-Tatbestands wurde in den Bescheiden hinsichtlich aller Beschwerdeführer festgestellt, dass diese am 30.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Weiters wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich erfasst worden sei und auch am 27.03.2016 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass BFA habe daher am 05.04.2016 hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Ungarn eingeleitet und am 18.05.2016 sei Ungarn mitgeteilt worden, dass Ungarn mit 06.05.2016 für die Führung der Verfahren aller Beschwerdeführer gem. Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig sei. Das BFA stellte demgegenüber hinsichtlich aller Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Bescheide und in der Beweiswürdigung fest, dass Ungarn

""Art". 13 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Dublin-VO" [sic] kraft erster Asylantragstellung (Artikel 13, VO 343 aus 2003,) für die Asylanträge und für die Prüfung zuständig sei. 2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 2.
  3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wie bereits unter Punkt 2.3 ausgeführt stellte das BFA zur Begründung des Dublin-Tatbestandes in den Bescheiden hinsichtlich aller Beschwerdeführer fest, dass diese am 30.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Weiters wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich erfasst worden sei und auch am 27.03.2016 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe. Das BFA habe daher am 05.04.2016 hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren

Artikel 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO mit Ungarn eingeleitet und am 18.05.2016 sei Ungarn mitgeteilt worden, dass Ungarn mit 06.05.2016 für die Führung der Verfahren aller Beschwerdeführer gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig sei. Das BFA stellte jedoch weiters hinsichtlich aller Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Bescheide und in der Beweiswürdigung fest, dass Ungarn

"Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 22 Dublin-VO" [sic] kraft erster Asylantragstellung (Art. 13 VO 343/2003) für die Asylanträge und für die Prüfung zuständig sei. Diesbezüglich kann vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführer zu deren Reiseroute und bei Beachtung der in den einzelnen Verwaltungsakten aufscheinenden EURODAC-Treffermeldungen insbesondere der Verweis auf Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollzogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren - gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthalts und der Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn - die widersprüchlichen und unschlüssigen Feststellungen zur Zuständigkeitsbegründung anzupassen haben.Wie bereits unter Punkt 2.3 ausgeführt stellte das BFA zur Begründung des Dublin-Tatbestandes in den Bescheiden hinsichtlich aller Beschwerdeführer fest, dass diese am 30.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Weiters wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich erfasst worden sei und auch am 27.03.2016 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe. Das BFA habe daher am 05.04.2016 hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Ungarn eingeleitet und am 18.05.2016 sei Ungarn mitgeteilt worden, dass Ungarn mit 06.05.2016 für die Führung der Verfahren aller Beschwerdeführer gem. Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig sei. Das BFA stellte jedoch weiters hinsichtlich aller Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Bescheide und in der Beweiswürdigung fest, dass Ungarn

""Art". 13 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Dublin-VO" [sic] kraft erster Asylantragstellung (Artikel 13, VO 343 aus 2003,) für die Asylanträge und für die Prüfung zuständig sei. Diesbezüglich kann vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführer zu deren Reiseroute und bei Beachtung der in den einzelnen Verwaltungsakten aufscheinenden EURODAC-Treffermeldungen insbesondere der Verweis auf Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollzogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren - gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthalts und der Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn - die widersprüchlichen und unschlüssigen Feststellungen zur Zuständigkeitsbegründung anzupassen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft zudem im angefochtenen Bescheid, die (Negativ)feststellung, dass kein "real-risk" erkannt werden könne, weil die Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen angeführt hätten. In der Beschwerde wurde jedoch zu Recht darauf verwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend wiederholt vor der belangten Behörde ein substantiiertes Vorbringen zu den selbsterlebten Missständen in Ungarn erstattet hatten. Von den sechs Tagen ihres Aufenthalts in Ungarn hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit den fünf minderjährigen Kindern laut deren gleichlautender Angaben drei Tage bei großer Kälte im Freien verbringen müssen. In dieser Situation hätten sie überhaupt keine Hilfe von den ungarischen Behörden erhalten, nicht einmal Decken oder Nahrung. Ein von der betroffenen Familie für ein wenig Wärme für ihre Kinder entfachtes Feuer wurde laut deren übereinstimmender Schilderung von der Polizei wieder gelöscht. Ausdrücklich wurde darauf ausgeführt, dass auch die fünf minderjährigen Kinder in Ungarn sehr schlecht behandelt worden wären und Angst vor einer Rückkehr nach Ungarn hätten. Die belangte Behörde war auf dieses Vorbringen jedoch nicht näher eingegangen, sondern wurde lediglich ganz allgemein in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung und Versorgung hätten, solange ihr Verfahren nicht abgeschlossen sei. In jeder Einrichtung gebe es eine medizinische Versorgung. Falls nötig, würden Personen von einem Facharzt untersucht. Zu den Angaben der Beschwerdeführer, sie wären in Ungarn schlecht behandelt worden und hätten keine Unterstützung von den Behörden erhalten, wird seitens der Behörde einzig festgehalten, dass sich die Beschwerdeführer diesbezüglich an Hilfsorganisationen wenden könnten. Obwohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Vorkommnisse in Ungarn detailreich schilderten und insbesondere wiederholt auf die Ängste der fünf minderjährigen Kinder vor einer Rückkehr nach Ungarn verwiesen hatten, hat es das Bundesamt unterlassen, diese Angaben in seine Beweiswürdigung miteinzubeziehen und entsprechend zu werten, sodass nicht nachvollzogen werden kann, auf welcher Grundlage das Bundesamt zu der Negativfeststellung gelangen konnte, dass kein "real-risk" erkannt werden könne, weil die Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen angeführt hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich sohin im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die von ihnen geschilderten Vorkommnissen in Ungarn vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogen zusammengestellter Länderberichte auseinanderzusetzen zu haben, um gegebenenfalls durch ergänzende Fragestellungen eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob im individuellen Einzelfall der Beschwerdeführer als eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, wovon eine minderjährige Tochter an psychischen Erkrankungen leidet, in Ungarn die Gefahr besteht bzw. bestanden hat, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich sohin im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die von ihnen geschilderten Vorkommnissen in Ungarn vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogen zusammengestellter Länderberichte auseinanderzusetzen zu haben, um gegebenenfalls durch ergänzende Fragestellungen eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob im individuellen Einzelfall der Beschwerdeführer als eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, wovon eine minderjährige Tochter an psychischen Erkrankungen leidet, in Ungarn die Gefahr besteht bzw. bestanden hat, einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt

Art. 3der Dublin III-VO verpflichtet wäre.

Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut der herangezogenen Quellen besteht zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Angesichts der psychischen Erkrankung der Fünftbeschwerdeführerin und der behaupteten Ängste aller minderjährigen Kinder vor einer Rückkehr nach Ungarn wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich - wie ausgeführt - um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, insbesondere auch die Versorgung der unter psychischen Beschwerden leidenden minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin gewährleistet ist.Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt

Artikel 3, der Dublin III-VO verpflichtet wäre.

Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut der herangezogenen Quellen besteht zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Angesichts der psychischen Erkrankung der Fünftbeschwerdeführerin und der behaupteten Ängste aller minderjährigen Kinder vor einer Rückkehr nach Ungarn wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich - wie ausgeführt - um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, insbesondere auch die Versorgung der unter psychischen Beschwerden leidenden minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin gewährleistet ist. Dementsprechend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt in dieser Richtung individuell und unter Heranziehung aktueller Quellen zu ermitteln haben. Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.Dementsprechend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt in dieser Richtung individuell und unter Heranziehung aktueller Quellen zu ermitteln haben. Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der unter psychischen Beschwerden leidenden Fünftbeschwerdeführerin, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der unter psychischen Beschwerden leidenden Fünftbeschwerdeführerin, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet vergleiche VfGH E 294 aus 2015, vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407 aus 2008,). 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2136165.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.