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{'item': 'G302 2006280-1'}

Obsah (10)Art 133§§ 23§ 6§ 17Art. 130§ 22§ 3§§ 24§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlG302 2006280-1 SpruchG302 2006280-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.02.2014, GZ: XXXX wurde für Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

§§ 23, 24, 24a, 24c, 24d, 30 Abs.

1 und 32 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung in der Kranken- und Unfallversicherung von 01.10.2013 bis 31.12.2013 eine monatlich vorläufige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.341,25* zugrunde gelegt und festgestellt, dass eine monatliche Beitragspflicht in der KV in der Höhe von € 105,69** und in der UV in der Höhe von €1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.02.2014, GZ: römisch 40 wurde für Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraphen 23, 24, 24 a, 24 c, 24 d, 30, Absatz eins und 32 Absatz eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung in der Kranken- und Unfallversicherung von 01.10.2013 bis 31.12.2013 eine monatlich vorläufige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.341,25* zugrunde gelegt und festgestellt, dass eine monatliche Beitragspflicht in der KV in der Höhe von € 105,69** und in der UV in der Höhe von € 26,24** bestehe. Von 01.01.2014 bis laufend wurde eine monatlich vorläufige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.370,76* zugrunde gelegt und festgestellt, dass eine monatliche Beitragspflicht in der KV in der Höhe von € 108,01** und in der UV in der Höhe von € 26,82** bestehe. In der Pensionsversicherung wurde von 01.10.2013 bis 31.12.2013 und von 01.10.2014 bis laufend eine monatlich vorläufige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 979,98 zugrunde gelegt und es bestünde eine monatliche Beitragspflicht in der Höhe von € 166,55** (*Mindestbeitragsgrundlage **inklusive 3% Zusatzbeitrag wegen Beitragsgrundlagenoption). Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF am 26.04.2011 die Beitragsgrundlagenoption ab dem Kalenderjahr 2010 beantragt habe. Daher würden diesem ab 01.01.2010 die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nicht mehr von der dem Einheitswert entsprechenden Beitragsgrundlage vorgeschrieben, sondern von den tatsächlichen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft werden. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 05.11.2013 sei die vorläufige Beitragsgrundlage ab dem 01.10.2013 berechnet worden. In der Kranken- und Unfallversicherung sei, da dieser Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage für Optanten liegen würde, vorläufig die Mindestbeitragsgrundlage anzusetzen. Die Mindestbeitragsgrundlage bei Option betrage in der Kranken- und Unfallversicherung im Jahr 2013 € 1.341,25 und im Jahr 2014 € 1.370,

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine mit 18.03.2014 datierte Beschwerde. In dieser regt der Beschwerdeführer an, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Normenprüfung bzw. Anregung eines Normenprüfungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof herantragen bzw. beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Normensteile stelle wolle, nämlich insbesondere in Hinblick auf § 23 Abs. 10 lit a lit bb BSVG (BGBl 559/1978 idF BGBl II 498/2013) (wie auch in der Fassung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013); und zwar insbesondere etwa (aber nicht ausschließlich) dahingehend, dass die Ziffernfolge in der angeführten Bestimmung "€ 1.370,76" (bzw. in der Fassung vor 01.01.2014 "€ 1.341,25") als verfassungswidrig aufgehoben werde (womit es im Ergebnis keine Mindestbeitragsgrundlage für Optierende in der Kranken- und Unfallversicherung gebe) bzw. in der genannten Bestimmung die Wortfolgen "in der Krankenmindest- und Unfallversicherung €
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine mit 18.03.2014 datierte Beschwerde. In dieser regt der Beschwerdeführer an, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Normenprüfung bzw. Anregung eines Normenprüfungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof herantragen bzw. beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Normensteile stelle wolle, nämlich insbesondere in Hinblick auf Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, lit bb BSVG Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 498 aus 2013,) (wie auch in der Fassung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013); und zwar insbesondere etwa (aber nicht ausschließlich) dahingehend, dass die Ziffernfolge in der angeführten Bestimmung "€ 1.370,76" (bzw. in der Fassung vor 01.01.2014 "€ 1.341,25") als verfassungswidrig aufgehoben werde (womit es im Ergebnis keine Mindestbeitragsgrundlage für Optierende in der Kranken- und Unfallversicherung gebe) bzw. in der genannten Bestimmung die Wortfolgen "in der Krankenmindest- und Unfallversicherung € 1.370,76" bzw. in der Fassung vor 01.01.2014: "in der Kranken- und Unfallversicherung € 1.341,25" als verfassungswidrig aufgehoben werden möge (womit es wiederum keine Mindestbeitragsgrundlage für Optierende gebe). Nur so könne eine verfassungsgemäße Rechtslage hergestellt werden und dem Beschwerdeführer ohne kostenintensives Verfahren (nämlich insbesondere eigene kostenintensive Verfassungsgerichtshofbeschwerde) Recht zuerkannt werden, die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung nicht mit € 1.341,25 bzw. € 1.370,76 festzusetzen, sondern eben lediglich mit dem tatsächlichen Wert in der Höhe von € 979,
  3. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, seiner Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid insoweit abzuändern, dass in der Kranken- und Unfallversicherung ab 01.10.2013 eine monatliche vorläufige Beitragsgrundlage lediglich in der Höhe von € 979,98 festgesetzt werde und auf dieser Basis die monatlichen Beitragsleistungen berechnet werden würden.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und am 24.05.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF hat am 26.04.2011 die Beitragsgrundlagenoption ab dem Kalenderjahr 2010 beantragt. Daher werden ihm ab 01.01.2010 die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nicht mehr von der dem Einheitswert entsprechenden Beitragsgrundlage vorgeschrieben, sondern von den tatsächlichen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft. Vom Finanzamt Klagenfurt wurden mit Einkommensteuerbescheid vom 05.11.2013, Steuernummer XXXX die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Steuerjahr 2012 in der Höhe von € 7.944,08 festgestellt.Vom Finanzamt Klagenfurt wurden mit Einkommensteuerbescheid vom 05.11.2013, Steuernummer römisch 40 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Steuerjahr 2012 in der Höhe von € 7.944,08 festgestellt. Die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung 2012 beliefen sich gesamt auf € 3.815,
  6. Gesamt ergibt sich daher ein Gesamtbetrag für das Jahr 2012 von € 11.759,81, sohin monatlich € 979,
  7. Basis für die vorläufige Beitragsgrundlage ab 01.10.2013 ist daher für die Pensionsversicherung vorgenannte Beitragsgrundlage (€ 979,98). In der Kranken- und Unfallversicherung ist, da dieser Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage für Optanten liegt, vorläufig die Mindestbeitragsgrundlage anzusetzen. Die Mindestbeitragsgrundlage bei Option beträgt in der Kranken- und Unfallversicherung im Jahr 2013 € 1.341,25 und im Jahr 2014 € 1.370,
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.

§ 23Abs.

4 BSVG sind bei Vorliegen einer Beitragsgrundlagenoption für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.3.2.

Paragraph 23, Absatz 4, BSVG sind bei Vorliegen einer Beitragsgrundlagenoption für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  1. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beiträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
  4. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgabe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  5. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beiträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit. Nach § 23 Abs. 4a BSVG gilt bei einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach § 23 Abs. 4 BSVG maßgebliche Beitragsgrundlage. Nach § 23 Abs. 10 BSVG beträgt die Beitragsgrundlage im Fall der Beitragsgrundlagenoption für Betriebsführer in der Kranken- und Unfallversicherung mindestens € 1.341,25 und ab 1.1.2014 € 1.370,76 (Mindestbeitragsgrundlage) und in der Pensionsversicherung mindestens € 713,77 und ab 1.1.2014; € 729,47 (Mindestbeitragsgrundlage).Nach Paragraph 23, Absatz 4 a, BSVG gilt bei einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Paragraph 23, Absatz 4, BSVG maßgebliche Beitragsgrundlage. Nach Paragraph 23, Absatz 10, BSVG beträgt die Beitragsgrundlage im Fall der Beitragsgrundlagenoption für Betriebsführer in der Kranken- und Unfallversicherung mindestens € 1.341,25 und ab 1.1.2014 € 1.370,76 (Mindestbeitragsgrundlage) und in der Pensionsversicherung mindestens € 713,77 und ab 1.1.2014; € 729,47 (Mindestbeitragsgrundlage). Nach § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung

§ 22Abs.

2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Beitragsgrundlagenoption die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. (2013 € 1.341,25, 2014 € 1.370,76)Nach Paragraph 30, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung

Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Beitragsgrundlagenoption die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. (2013 € 1.341,25, 2014 € 1.370,76) Die

§ 3Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 v

H der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.Die

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

§§ 24Abs.

1, 24a und 24d BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05 % sowie als Zusatzbeitrag 0,5 % sowie als Ergänzungsbeitrag 0,1 der Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraphen 24, Absatz eins, 24 a und 24 d BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,05 % sowie als Zusatzbeitrag 0,5 % sowie als Ergänzungsbeitrag 0,1 der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 24Abs.

2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Zeit ab 01.07.2013 16,5 % und ab 01.01.2015 17 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraph 24, Absatz 2, BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Zeit ab 01.07.2013 16,5 % und ab 01.01.2015 17 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 24

c BSVG haben Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG gebildet wird, einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3 % der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.

Paragraph 24, c BSVG haben Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG gebildet wird, einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3 % der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.

§ 32Abs.

1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich

  1. dieses Monates beginnt oder nach dem
  2. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Ende die Pflichtversicherung am
  3. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

Paragraph 32, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich

  1. dieses Monates beginnt oder nach dem
  2. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Ende die Pflichtversicherung am
  3. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat. 3.
  4. Der BF führt in der Beschwerde aus, dass der Betrag von € 979,98 zu Recht von der belangten Behörde als (vorläufige) Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung zugrunde gelegt wurde. Zu Unrecht habe die belangte Behörde jedoch diesen Betrag (€ 979,98) nicht auch als (vorläufige) Beitragsgrundlage für die Kranken- und Unfallversicherung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hätte die gesetzlich vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage herangezogen. Die Gesetzeslage

§ 23Abs.

10 lit a lit bb sei jedoch verfassungswidrig.979,98 zu Recht von der belangten Behörde als (vorläufige) Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung zugrunde gelegt wurde. Zu Unrecht habe die belangte Behörde jedoch diesen Betrag (€ 979,98) nicht auch als (vorläufige) Beitragsgrundlage für die Kranken- und Unfallversicherung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hätte die gesetzlich vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage herangezogen. Die Gesetzeslage

Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, lit bb sei jedoch verfassungswidrig. Mit dem Vorbringen, dass die auf den Einkommenssteuerbescheid 2012 basierende vorläufige Beitragsgrundlage (€ 979,98) die Mindestbeitragsgrundlage unterschreite, zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 BSVG, dass diese gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde (vgl. VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/08/0036).Mit dem Vorbringen, dass die auf den Einkommenssteuerbescheid 2012 basierende vorläufige Beitragsgrundlage (€ 979,98) die Mindestbeitragsgrundlage unterschreite, zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 10, BSVG, dass diese gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde vergleiche VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/08/0036). Soweit der BF die Unbilligkeit der Mindestbeitragsgrundlage behauptet und sich in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sieht, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bedenken vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Aus der Sicht des erkennenden Richters ist diese Norm verfassungskonform und wurde auch zu Recht von der belangten Behörde angewandt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das oben angeführte Erkenntnis des VwGH verwiesen. Somit wird die Anregung des BF nicht aufgenommen. Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2006280.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.