Obsah (10)
Art 133§ 27§ 35§ 37§ 40Art. 151Art 130§ 68§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlG312 2004544-1 SpruchG312 2004544-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.01.2013, VSRN: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
§ 27
GSVG verpflichtet sei, Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.04.1995 bis 31.03.1997 in der Höhe von insgesamt € 8.208,94 zu leisten, sowie
§ 35Abs.
5 GSVG verpflichtet sei, die angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von € 9.536,99 und
§ 37Abs.
3 und Abs. 4 GSVG Mahn- und Nebengebühren im Ausmaß von € 441,16 zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 28.01.2013, VSRN: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 27, GSVG verpflichtet sei, Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.04.1995 bis 31.03.1997 in der Höhe von insgesamt € 8.208,94 zu leisten, sowie
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG verpflichtet sei, die angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von € 9.536,99 und
Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 4, GSVG Mahn- und Nebengebühren im Ausmaß von € 441,16 zu bezahlen. Die belangte Behörde führte die gesetzlichen Bestimmungen § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 GSVG, § 37 Abs. 3 und Abs. 4 GSVG sowie § 40 Abs. 2 GSVG an und begründete ihre Entscheidung lediglich damit, dass im relevanten Zeitraum immer wieder Exekutionen beantragt, sowie Sondermahnungen in periodischen Abständen versandt worden seien und ein Nachweis über die Zustellung
§ 37Abs.
3 GSVG nicht erforderlich sei.Die belangte Behörde führte die gesetzlichen Bestimmungen Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, GSVG, Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 4, GSVG sowie Paragraph 40, Absatz 2, GSVG an und begründete ihre Entscheidung lediglich damit, dass im relevanten Zeitraum immer wieder Exekutionen beantragt, sowie Sondermahnungen in periodischen Abständen versandt worden seien und ein Nachweis über die Zustellung
Paragraph 37, Absatz 3, GSVG nicht erforderlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 31.01.2013 datierte, am 01.02.2013 eingelangte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der rechtlichen Vertretung des BF und begründete dies damit, dass die SVA im Schuldenregulierungsverfahrens des Antragstellers (XXXX des BG XXXX) mit dem Rückstandsausweis vom 09.02.2012 eine Insolvenzforderung von insgesamt € 18.187,09 anmeldete, diese bezog sich auf SV-Gebühren für IV/1995 bis III/1997 zzgl. Nebengebühren und Verzugszinsen. Nachdem die belangte Behörde nicht bereit gewesen sei, außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens auch nur durch bloße Aufstellung, Behauptungen etc. bekannt zu geben, welche verjährungshemmende Maßnahmen von ihr in der Vergangenheit veranlasst worden seien, sei die gegenständliche Antragstellung erforderlich gewesen und habe die belangte Behörde diese mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 31.01.2013 datierte, am 01.02.2013 eingelangte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der rechtlichen Vertretung des BF und begründete dies damit, dass die SVA im Schuldenregulierungsverfahrens des Antragstellers (römisch 40 des BG römisch 40 ) mit dem Rückstandsausweis vom 09.02.2012 eine Insolvenzforderung von insgesamt € 18.187,09 anmeldete, diese bezog sich auf SV-Gebühren für IV/1995 bis III/1997 zzgl. Nebengebühren und Verzugszinsen. Nachdem die belangte Behörde nicht bereit gewesen sei, außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens auch nur durch bloße Aufstellung, Behauptungen etc. bekannt zu geben, welche verjährungshemmende Maßnahmen von ihr in der Vergangenheit veranlasst worden seien, sei die gegenständliche Antragstellung erforderlich gewesen und habe die belangte Behörde diese mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen. Im bekämpften Bescheid würden sich diverse Hinweise auf die Rechtsansicht der belangten Behörde befinden, die nicht nachvollziehbar seien, vor allem der Verweis und eine Entscheidung des VwGH Zl. 95/08/0263, aus der die belangte Behörde ableiten will, dass verjährungshemmende Maßnahmen dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gelangen musste bzw. Mahnungen nicht zuzustellen waren. Tatsächlich würde aus dieser Entscheidung jedoch lediglich folgen, dass dies für jene verjährungshemmenden Maßnahmen gelte, die von ihrer Natur aus nicht dazu gedacht seien, Außenwirkungen zu entfallen (zB Meldeanfrage), während demgegenüber jene verjährungshemmende Maßnahmen, die Außenwirkungen entfallen sollen, dem Beitragsschuldner sowohl zur Kenntnis gelangen als auch zugestellt werden müssen. Dementsprechend gelten jene verjährungshemmende Maßnahmen, denen Außenwirkung zukommen solle und die dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gelangen bzw. zugestellt werden müssen, nicht als rechtswirksame verjährungshemmende Maßnahmen, wenn diese Kenntnisnahme bzw. Zustellung unterbleibe. Die belangte Behörde missverstehe auch die Zustellfiktion in § 40 Abs. 2 GSVG, diese sei widerlegbar und ist darüber hinaus jedenfalls das jeweilige Datum der Postaufgabe festzustellen, all dies sei unterblieben. Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Beitragsschuld des Antragsteller erloschen bzw. verjährt sei.Tatsächlich würde aus dieser Entscheidung jedoch lediglich folgen, dass dies für jene verjährungshemmenden Maßnahmen gelte, die von ihrer Natur aus nicht dazu gedacht seien, Außenwirkungen zu entfallen (zB Meldeanfrage), während demgegenüber jene verjährungshemmende Maßnahmen, die Außenwirkungen entfallen sollen, dem Beitragsschuldner sowohl zur Kenntnis gelangen als auch zugestellt werden müssen. Dementsprechend gelten jene verjährungshemmende Maßnahmen, denen Außenwirkung zukommen solle und die dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gelangen bzw. zugestellt werden müssen, nicht als rechtswirksame verjährungshemmende Maßnahmen, wenn diese Kenntnisnahme bzw. Zustellung unterbleibe. Die belangte Behörde missverstehe auch die Zustellfiktion in Paragraph 40, Absatz 2, GSVG, diese sei widerlegbar und ist darüber hinaus jedenfalls das jeweilige Datum der Postaufgabe festzustellen, all dies sei unterblieben. Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Beitragsschuld des Antragsteller erloschen bzw. verjährt sei.
- Einlangend mit 19.02.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für XXXX der mit 13.02.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass im relevanten Zeitraum ab 1997 immer wieder Exekutionen beantragt und Sondermahnungen sowie innerhalb offener Frist immer wieder verjährungshemmende Maßnahmen getroffen wurden, sodass es zu keiner Verjährung der offen aushaftenden Versicherungsbeiträge gekommen sei. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des bekämpften Bescheides beantragt.
- Einlangend mit 19.02.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für römisch 40 der mit 13.02.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass im relevanten Zeitraum ab 1997 immer wieder Exekutionen beantragt und Sondermahnungen sowie innerhalb offener Frist immer wieder verjährungshemmende Maßnahmen getroffen wurden, sodass es zu keiner Verjährung der offen aushaftenden Versicherungsbeiträge gekommen sei. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des bekämpften Bescheides beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 wurde der BF aufgefordert binnen 4 Wochen zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 08.04.0213 wurde die Fristerstreckung um weitere vier Wochen ersucht.
- Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann XXXX am 13.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor und wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen.
- Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann römisch 40 am 13.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor und wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.03.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme und teilte mit, dass mit Akteneinsicht vom 18.09.2015 verifiziert worden sei, dass die zeitlich letzte Exekution mit dem Beschluss des BG XXXX vom XXXX1999 XXXX bewilligt worden sei und seither keine Exekutionsmaßnahmen etc. mehr veranlasst worden seien. Zeitlich nachfolgend seien allenfalls noch ein Postauftrag vom 30.05.2000 sowie eine Meldeanfrage vom 25.09.2000.
- Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme und teilte mit, dass mit Akteneinsicht vom 18.09.2015 verifiziert worden sei, dass die zeitlich letzte Exekution mit dem Beschluss des BG römisch 40 vom XXXX1999 römisch 40 bewilligt worden sei und seither keine Exekutionsmaßnahmen etc. mehr veranlasst worden seien. Zeitlich nachfolgend seien allenfalls noch ein Postauftrag vom 30.05.2000 sowie eine Meldeanfrage vom 25.09.
- Der BF habe sein XXXX Unternehmen im Sprengel des ehemaligen BG XXXX betrieben und sei dort ursprünglich wohnhaft gewesen, sodass die Exekutionsregisteranfrage auch für das ehemalige BG XXXX veranlasst worden sei. Aus dieser (datiert vom 21.11.2011) gehe hervor, dass insgesamt 13 Exekutionen der SVA gegen den Antragsteller anhängig gewesen seien, wobei anzumerken sei, dass zumindest zwei dieser Exekutionsverfahren infolge Vollzahlung eingestellt wurden.Der BF habe sein römisch 40 Unternehmen im Sprengel des ehemaligen BG römisch 40 betrieben und sei dort ursprünglich wohnhaft gewesen, sodass die Exekutionsregisteranfrage auch für das ehemalige BG römisch 40 veranlasst worden sei. Aus dieser (datiert vom 21.11.2011) gehe hervor, dass insgesamt 13 Exekutionen der SVA gegen den Antragsteller anhängig gewesen seien, wobei anzumerken sei, dass zumindest zwei dieser Exekutionsverfahren infolge Vollzahlung eingestellt wurden. Entscheidend sei jedenfalls, dass es sich beim Exekutionsverfahren XXXX tatsächlich um das zeitlich letzte Exekutionsverfahren handle, dabei sei auf die Saldoanfrage des Antragstellervertreters vom 23.11.2011 zu verweisen, in dem auf dieses Exekutionsverfahren als zeitlich letztes Exekutionsverfahren Bezug genommen werde. Es folge daher daraus, dass die SVA bezogen auf Exekutionsschritte nach 1999 bzw. auf andere Einbringungsmaßnahmen nach 2000 untätig gewesen sei und habe der Antragsteller auch keine Mahnung oder vergleichbares nach diesem Zeitpunkt erhalten, so dass die Forderung der SVA verjährt sei.Entscheidend sei jedenfalls, dass es sich beim Exekutionsverfahren römisch 40 tatsächlich um das zeitlich letzte Exekutionsverfahren handle, dabei sei auf die Saldoanfrage des Antragstellervertreters vom 23.11.2011 zu verweisen, in dem auf dieses Exekutionsverfahren als zeitlich letztes Exekutionsverfahren Bezug genommen werde. Es folge daher daraus, dass die SVA bezogen auf Exekutionsschritte nach 1999 bzw. auf andere Einbringungsmaßnahmen nach 2000 untätig gewesen sei und habe der Antragsteller auch keine Mahnung oder vergleichbares nach diesem Zeitpunkt erhalten, so dass die Forderung der SVA verjährt sei. Dass nach der Übersiedelung nicht mehr Exekution geführt wurde, ergebe sich aus der Auskunft des BG XXXX, beigelegt werden die Exekutionsregisterauskunft vom 16.11.2011 für das BG XXXX und vom 21.11.2011 für das ehemalige BG XXXX sowie eine Saldoanfrage vom 23.11.2011.Dass nach der Übersiedelung nicht mehr Exekution geführt wurde, ergebe sich aus der Auskunft des BG römisch 40 , beigelegt werden die Exekutionsregisterauskunft vom 16.11.2011 für das BG römisch 40 und vom 21.11.2011 für das ehemalige BG römisch 40 sowie eine Saldoanfrage vom 23.11.
- Am 15.02.2016 wurde die belangte Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der angeführten Stellungnahme des BF aufgefordert binnen Fristsetzung selbst dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, als sie zum einen darauf hinwies, dass ein Nichtsetzen von Exekutionsschritten für sich allein niemals zu einer Verjährung
§ 40GSVG führen könne.
Bereits mit Schreiben vom 31.05.2012 sei der Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit rechtlich aufgeklärt worden, zudem sei es auch falsch, dass die belangte Behörde nicht bereit gewesen sei bekannt zu geben, welche verjährungshemmenden Maßnahmen gesetzt worden seien. Es sei seitens der belangten Behörde in periodischen Abständen Mahnungen und Sondermahnungen an den BF ergangen, daher sei Verjährung keinesfalls eingetreten.10. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, als sie zum einen darauf hinwies, dass ein Nichtsetzen von Exekutionsschritten für sich allein niemals zu einer Verjährung
Paragraph 40, GSVG führen könne. Bereits mit Schreiben vom 31.05.2012 sei der Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit rechtlich aufgeklärt worden, zudem sei es auch falsch, dass die belangte Behörde nicht bereit gewesen sei bekannt zu geben, welche verjährungshemmenden Maßnahmen gesetzt worden seien. Es sei seitens der belangten Behörde in periodischen Abständen Mahnungen und Sondermahnungen an den BF ergangen, daher sei Verjährung keinesfalls eingetreten. Diese Sondermahnungen seien zB ergangen am 07.06.2002, 15.03.2004, 10.09.2005, 09.03.2007, 05.09.2008, 05.03.2010 und 09.09.2011. Ein Nachweis der Zustellung sei
§ 37Abs.
3 GSVG nicht erforderlich, da die Zustellung bei Postversand des Mahnschreibens am dritten Tag der Aufgabe vermutet werde.Diese Sondermahnungen seien zB ergangen am 07.06.2002, 15.03.2004, 10.09.2005, 09.03.2007, 05.09.2008, 05.03.2010 und 09.09.2011. Ein Nachweis der Zustellung sei
Paragraph 37, Absatz 3, GSVG nicht erforderlich, da die Zustellung bei Postversand des Mahnschreibens am dritten Tag der Aufgabe vermutet werde.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 wurde der BF über diese Stellungnahme informiert, diese unter gleicher Post übermittelt und er aufgefordert, selbst binnen Fristsetzung dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 nahm der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung dazu insofern Stellung, als er nochmals darauf hinwies, dass die letzte außenwirksame Tätigkeit der belangten Behörde vom 30.05.2000 zu verifizieren sei. Sie sei beweispflichtig und komme dieser Beweispflicht nicht nach, da sie keine einzige Mahnung, die angeblich nach dem 25.09.2000 versendet worden seien, in Kopie vorlege. In der Stellungnahme beziehe sich die belangte Behörde auf Sondermahnungen, wobei es nebulos geblieben sei, worum es sich dabei gehandelt habe. Die belangte Behörde habe nur die Maske ihres Mahnprogrammes vorgelegt. Unabhängig davon sei noch zu erwähnen, dass für die Sondermahnungen vom 07.06.2002 und 15.03.2004 keine Empfängeranschrift erfasst worden seien, so dass diese entweder nicht existieren oder jedenfalls nicht verstand worden seien. Unabhängig, ob die Verjährungsfrist mit 30.05.2000 oder 25.09.2000 angenommen werde, sei die Verjährung per 10.09.2005 bereits eingetreten. Zudem habe die belangte Behörde in keinster Weise den behaupteten Beitragsrückstand konkret und in allen Einzelpositionen nachgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war - unstrittig - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig und unterlag der Versicherungspflicht nach dem GSVG. 1.
- Die Beiträge wurden für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.03.1997 gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Übermittlung der Beitragsvorschreibungen, welche von der belangten Behörde ab dem
- Quartal 1995 bzw. ab dem Jahr 1996 vom
- Quartal 1999 vierteljährlich bis zum
- Quartal 1997 übermittelt wurden, festgestellt und dies wurde vonseiten des BF nicht bestritten. 1.
- Die belangte Behörde hat die Beiträge für den Zeitraum April 1995 bis März 1997 ab 12.10.1995 und 21.10.1996 zunächst vierteljährlich und dann am 18.2.1997, 10.10.1997 somit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist eingemahnt, so am 10.08.
- Diese Mahnschreiben erfolgten teilweise schriftlich und teilweise automationsunterstützt ohne dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde entsprechende Maßnahmen setzen musste. Das Mahnschreiben vom 10.08.1999 wurde nachweislich übermittelt und aufgrund Nichtbehebung an die belangte Behörde retourniert. Zusätzlich wurden von der belangten Behörde beim Bezirksgericht XXXX zwischen 24.02.1997 und 26.02.1999 mehrere Fahrnis- und Gehaltsexekutionen bewilligt und betrieben.Zusätzlich wurden von der belangten Behörde beim Bezirksgericht römisch 40 zwischen 24.02.1997 und 26.02.1999 mehrere Fahrnis- und Gehaltsexekutionen bewilligt und betrieben. Die belangte Behörde hat unter anderem am 24.04.1998, 08.07.1998, 28.07.1998, 10.11.1998, 09.12.1998 über eine Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger versucht, Dienstgeberdaten des BF zum Zwecke der Einleitung einer Gehaltsexekution in Erfahrung zu bringen. Die Behörde hat am 06.07.1999 und 13.09.2000 im Wege der Verfahrenshilfe die zuständige Meldebehörde ersucht, die aktuelle Meldeadresse des BF in Erfahrung zu bringen. Am 04.01.2001, 07.06.2002, 15.03.2004, 10.09.2005, 09.03.2007, 05.09.2008, 05.03.2010 und 09.09.2011 sind Sondermahnungen an den BF (nachweislich) zugestellt worden. Zum Großteil wurden die Schriftstücke nicht behoben und an die belangte Behörde zurückgesandt. Am XXXX2012 wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren unter Zl. XXXX mit Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet.Am XXXX2012 wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren unter Zl. römisch 40 mit Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Die belangte Behörde hat im genannten Insolvenzverfahren € 18.187,09 angemeldet, dieser Betrag ergibt sich aus: BGL 01.04.1995 31.12.1995 BHG € 2.631,12 01.04.1995 31.12.1995 GSVG PV € 2.631,12 01.04.1995 31.12.1995 GSVG KV € 2.631,12 01.01.1996 31.12.1996 BHG € 904,92 01.01.1996 31.12.1996 GSVG PV € 904,92 01.01.1996 31.12.1996 GSVG KV € 904,92 01.01.1997 31.03.1997 BHG € 976,58 01.01.1997 31.03.1997 GSVG PV € 976,58 01.01.1997 31.03.1997 GSVG KV € 976,58 € 9.025,24 Zeitraum Versicherung Mtl. Beitrag Summe 01.04.1995 31.12.1995 PV/KV/UV € 574,90 € 5.174,10 Abzüglich 258,20 Euro Rest vorige Zeiträume 01.01.1996 31.01.1996 PV/KV/UV € 266,48 € 266,48 01.02.1996 31.03.1996 PV/KV/UV € 197,73 € 395,46 01.04.1996 31.12.1996 PV/KV/UV € 206,77 € 1.860,93 01.01.1997 31.01.1997 PV/KV/UV € 304,35 € 304,35 01.02.1997 31.03.1997 PV/KV/UV € 232,91 € 465,82 € 8.208,94 Der gegenständlich vorgeschriebene Zahlungsbetrag ergibt sich wie folgt: € 8.208,94 Kapital € 9.511,10 Zinsen € 441,16 Nebengebühren Der BF stand vom XXXX1999 bis XXXX2000, vom XXXX2000 bis XXXX2001 und steht seit XXXX2001 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX.Der BF stand vom XXXX1999 bis XXXX2000, vom XXXX2000 bis XXXX2001 und steht seit XXXX2001 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die zur Betreibung der Beitragsforderung gegenüber den BF getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der BF führt in seinen Angaben selbst aus, dass er immer wieder Schreiben von der belangten Behörde zB an seinem Arbeitsplatz erhalten hat. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass dem BF die Versicherungsbeiträge quartalsmäßig vorgeschrieben worden sind und er in regelmäßigen Abständen (alle 18 Monate) gemahnt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 151Abs.
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF verpflichtet ist, die für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.03.1997 festgestellten Versicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.208.94, sowie die Verzugszinsen in der Höhe von € 9.536,99 und die Mahn- und Nebengebühren in der Höhe von € 441,16 zu zahlen. Der BF wendet durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor allem im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass die belangte Behörde tatsächlich keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG gesetzt habe und seitdem eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen worden sei, so dass diese Beitragsschuld des BF verjährt sei.Der BF wendet durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor allem im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass die belangte Behörde tatsächlich keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG gesetzt habe und seitdem eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen worden sei, so dass diese Beitragsschuld des BF verjährt sei. Die belangte Behörde hat die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Vorlagebericht erhoben und erklärte nochmals, dass im relevanten Zeitraum ab 1997 immer wieder Exekutionen beantragt und Sondermahnungen versandt worden seien. Es sei zu keiner Verjährung der offenen aushaftenden Versicherungsbeiträge gekommen. 3.1.
- Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben
§ 27Abs.
1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung3.1.2. Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben
Paragraph 27, Absatz eins, GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung
- als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird
Abs. 2 leg. cit. aufgebrachtDer Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird
Absatz 2, leg. cit. aufgebracht
- durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
- durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage Die Beiträge sind
§ 35Abs.
1 GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Die Beiträge sind
Paragraph 35, Absatz eins, GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen
Abs. 5 leg. cit. Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet.Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen
Absatz 5, leg. cit. Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet. 3.1.
- Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt
§ 40Abs.
1 GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Dem Versicherungsträger ist
§ 37Abs.
1 GSVG zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).3.1.3. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Dem Versicherungsträger ist
Paragraph 37, Absatz eins, GSVG zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991). Der Versicherungsträger hat
Abs. 2 leg. cit. zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.Der Versicherungsträger hat
Absatz 2, leg. cit. zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist
Abs. 3 leg. cit. der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist
Absatz 3, leg. cit. der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Die gesetzlich vorgeschriebene Ausstellung des Rückstandsausweises erfolgte gegenständlich mit 16.06.1997 und wies € 8.208,94 Beitragsrest, € 441,16 an Nebengebühren sowie € 9.536,99 an Verzugszinsen - insgesamt somit € 18.161,20 - aus. 3.1.
- Für das erkennende Gericht steht fest, dass die Beiträge für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.03.1997 gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Übermittlung der Beitragsvorschreibungen, welche von der belangten Behörde ab dem 2.Quartal 1995 bzw. ab dem Jahr 1996 ab dem
- Quartal 1999 vierteljährlich bis zum
- Quartal 1997 übermittelt wurden, rechtskräftig festgestellt wurden. Der VwGH im Erk 2013/08/0177 im Ergebnis ausgesprochen, dass in solch gelagerten Fällen nicht die Feststellungsverjährung, sondern die Einforderungsverjährung zu prüfen ist. Demzufolge hat die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt auch keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt. Der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis ist am 16.06.1997 erstellt worden, dieser war Exekutionstitel für die 18.06.1997 eingebrachten Exekutionsantrages. Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
§ 37Abs.
3 bzw. § 64 Abs. 3 ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 2 ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung
§ 68Abs.
2 ASVG bzw.
§ 40Abs.
2 GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
Paragraph 37, Absatz 3, bzw. Paragraph 64, Absatz 3, ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, bzw. Paragraph 68, Absatz 2, ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung
Paragraph 68, Absatz 2, ASVG bzw.
Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,). Wenn nun der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG gesetzt habe bzw. zwischen diesen Maßnahmen eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen sei, so ist er diesbezüglich nicht im Recht. Er übersieht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen bzw. die
§ 27
GSVG festgestellten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG mit einer beim BG XXXX am XXXX1995 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1995 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, , weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1997 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1997 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer mit XXXX1997 bewilligten Zwangsversteigerung, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1097 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1997 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1998 eingebrachten Fahrnisexekution, und weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1999 eingebrachten Gehaltsexekution betrieben wurden.Wenn nun der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG gesetzt habe bzw. zwischen diesen Maßnahmen eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen sei, so ist er diesbezüglich nicht im Recht. Er übersieht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen bzw. die
Paragraph 27, GSVG festgestellten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG mit einer beim BG römisch 40 am XXXX1995 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1995 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, , weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1996 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1997 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1997 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer mit XXXX1997 bewilligten Zwangsversteigerung, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1097 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1997 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1998 eingebrachten Fahrnisexekution, und weiters mit einer bei diesem Gericht am XXXX1999 eingebrachten Gehaltsexekution betrieben wurden. Dass - wie der BF einwendet - wegen der Nichtzustellbarkeit der Vorschreibungen und Mahnungen die Unterbrechung eingetreten wäre, ist zu verneinen. Es kommt für die Unterbrechung nur darauf an, dass der Versicherungsträger - zielgerichtete - Maßnahmen zur Hereinbringung gesetzt hat, ohne dass entscheidend wäre, ob dem Schuldner die Mahnung etc. zugekommen ist. Es sei noch erwähnt, dass die Mahnungen an die im Zentralen Melderegister angegebenen Adressen gerichtet waren. Die Frage der Zustellung kann hier auch insofern dahingestellt bleiben, als es im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht drauf ankommt, ob der Beitragspflichtige Kenntnis vom Einbringungsschritt hat. 3.1.5. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0210). Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahren gehemmt.Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahren gehemmt. Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120). Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041). Dass zwischen 1997 und 1999 wegen des geringen Einkommens die Gehaltsexekution nicht erfolgreich war, beendet die Unterbrechung nicht. Einer exekutiven Gehaltspfändung kommt nicht nur eine momentane, also auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene, sondern eine während ihres aufrechten Bestandes zeitlich andauernde Rechtswirksamkeit zu. Sie unterbricht deshalb die Einforderungsverjährung nicht nur zum Zeitpunkt der Einleitung, sondern für die gesamte Dauer ihrer Wirksamkeit, d.h. bis zur Aufhebung der Exekution (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg) GSVG5
(2016)§ 40, Rz 15 unter Berufung auf .VwGH 1191/70).Dass zwischen 1997 und 1999 wegen des geringen Einkommens die Gehaltsexekution nicht erfolgreich war, beendet die Unterbrechung nicht. Einer exekutiven Gehaltspfändung kommt nicht nur eine momentane, also auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene, sondern eine während ihres aufrechten Bestandes zeitlich andauernde Rechtswirksamkeit zu. Sie unterbricht deshalb die Einforderungsverjährung nicht nur zum Zeitpunkt der Einleitung, sondern für die gesamte Dauer ihrer Wirksamkeit, d.h. bis zur Aufhebung der Exekution vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg) GSVG5
(2016)Paragraph 40,, Rz 15 unter Berufung auf .VwGH 1191/70). Die verfahrensgegenständliche Einforderungsverjährung wird durch Beitragsvorschreibungen, Mahnungen, Sondermahnungen, Einleitung eines Exekutionsverfahrens, bestimmte Anträge im Exekutionsverfahren (zB Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens) sowie Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen. Nach dem oben festgestellten Sachverhalt sind regelmäßig Unterbrechungsmaßnahmen (Mahnungen, Einleitung von Exekutionen) - zumindest vor Ablauf von 2 Jahren - gesetzt worden, sodass Eintreibungsverjährung durch Untätigkeit der SVA in einem durchgehenden Zeitraum von 2 Jahren nicht eintreten konnte. Eine Gesamtschau der jeweiligen Zeitpunkte über die Einleitung der Exekutionen zeigt auf, dass die exekutiven Schritte auch in Ansehung der für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.03.1997 fälligen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung rechtzeitig vor dem jeweiligen Ende der zweijährigen Einbringungsverjährungsfrist gesetzt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die im gegebenen Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verjährung der Einforderung durch die eingeleiteten Exekutionsschritte unterbrochen (siehe dazu VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099) und hatten die angeführten Maßnahmen zur Folge, dass die Verjährung der Einforderung während der Dauer der eingeleiteten Exekutionsverfahren nicht neuerlich zu laufen begonnen hat. Dem BF wurde - wie bereits oben dargelegt - im verfahrungsgegenständlichen Zeitraum neben den laufende Vorschreibungen auch Rückstandsausweise, Mahnschreiben und Sondermahnungen zugestellt. Die belangte Behörde hat den BF - wie sie dem Rechtsanwalt des BF schriftlich mitgeteilt hat - in regelmäßigen Abständen alle 18 Monate gemahnt, in den gleichen Abständen wurden an den BF Sondermahnungen zugestellt. Die Zustellung dieser Mahnungen und Sondermahnungen erfolgt automationsunterstützt und wird edv-technisch mit dem Vermerk "Sondermahnung versandt" angezeigt. In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Absendung eines Mahnschreibens somit auch Sondermahnungen als Unterbrechungsmaßnahme nach § 68 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren und unterbricht auch diese Maßnahme die Verjährung (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Bei einer Mahnung im obigen Sinne handelt es sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung, wie die Beschwerdeführerin unzutreffend vermeint. Vielmehr wird die Zustellung beim Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201).In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Absendung eines Mahnschreibens somit auch Sondermahnungen als Unterbrechungsmaßnahme nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren und unterbricht auch diese Maßnahme die Verjährung (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Bei einer Mahnung im obigen Sinne handelt es sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung, wie die Beschwerdeführerin unzutreffend vermeint. Vielmehr wird die Zustellung beim Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Somit gehen die Einwände des BF, ihm seien die Einbringungsschritte der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht worden, ins Leere. Auch die weiteren, in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers können nicht zum Erfolg führen. Er hat sich hinsichtlich der Wiederlegbarkeit der Zustellfiktion auf allgemeine Ausführungen beschränkt und ist das Antreten eines Beweises über eine allfällig nicht erfolgte Zustellung schuldig geblieben. Es gilt daher für das erkennende Gericht als erwiesen, dass die Einforderungsverjährung gegenständlich nicht eingetreten ist. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2004544.1.00