RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlG312 2118637-2 SpruchG312 2118637-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.05.2016 bis 19.07.2016 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.05.2016 bis 19.07.2016 von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit dem BF die Teilnahme am Bewerbungscoaching beim BFI in XXXX mit Beginn 03.05.2016 vereinbart worden, der Teilnahmebeginn aufgrund der Erkrankung des BF nach Ende des Krankenstandes verschoben worden, aber der BF nicht zu diesem Termin erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit dem BF die Teilnahme am Bewerbungscoaching beim BFI in römisch 40 mit Beginn 03.05.2016 vereinbart worden, der Teilnahmebeginn aufgrund der Erkrankung des BF nach Ende des Krankenstandes verschoben worden, aber der BF nicht zu diesem Termin erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 27.09.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits am 13.06.2016 "Einspruch" gegen den Bescheid erhoben habe und ihm versichert worden sei, dass alles korrekt sei. Er habe sich darauf verlassen.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 16.11.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG 1977 als verspätet eingebracht zurück.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 16.11.2016, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG 1977 als verspätet eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen an, dass der BF am 08.06.2016 niederschriftlich zu den Gründen für die Verweigerung der Teilnahme am Bewerbungscoaching befragt worden sei. Am 13.06.2016 habe der BF nochmals seine Gedanken dazu schriftlich eingebracht und diesen Schriftsatz mit "Einspruch gegen Einstellung meiner Bezüge ab 25.06.2016" tituliert. Bei Abgabe des Schreibens sei er darüber informiert worden, dass er erst nach Erhalt des Bescheides eine schriftliche Beschwerde einreichen könne. Am 23.06.2016 sei ihm der Bescheid über den Verlust der Notstandshilfe per eAMS eingegangen. Am 27.09.2016 habe er per eAMS eine Nachricht mit dem Betreff "Einspruch" eingebracht und darauf verwiesen, dass er am 13.06.2016 bereits Einspruch erhoben hätte. Gegenständlich sei dem BF der erstinstanzliche Bescheid am 23.06.2016 per eAMS zugegangen, die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 21.07.
- Als der BF seinen Schriftsatz vom 13.06.2016 eingebracht habe, sei noch kein Bescheid an ihn ergangen gewesen, daher sei auch noch keine Rechtsmittelerhebung möglich gewesen, worüber er auch informiert worden sei. Somit war die Beschwerde vom 27.09.2016 als verspätet zurückzuweisen gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 beantragt der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte weiters aus, dass er seinen Einspruch gegen den Bescheid zu früh abgegeben habe, seine Beraterin habe davon eine Kopie gemacht und diesen entgegen genommen. Sie habe ihm erklärte, dass sie diesen weiter leiten werde. Jetzt werde ihm vorgeworfen, dass er zu spät einen Einspruch abgegeben habe. Es stellt sich die Frage, warum dieser dann entgegen genommen worden sei, wenn es gar keinen Sinn mache, da der Bescheid erst danach an ihn ergangen ist. Er habe den Kurs nicht besuchen können, da er mit seinem Knie die 2,6 km täglich und dies zweimal in der Woche nicht bewältigen könne. Dies habe auch die PVA herausgefunden und sei daher ebenfalls der Meinung, dass die Bezugseinstellung nicht gerechtfertigt sei.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 15.11.2009 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 25,49 täglich. 1.
- Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Elektriker und konnte sich Berufserfahrung als Forstarbeiter aneignen. Er verfügt über einen abgeleisteten Präsenzdienst, gute EDV Kenntnisse, einen Führerschein B und ein Moped. Die Vermittlung wird mangels eigenen PKW erschwert, da der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. 1.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 12.04.2016 wurde die Vereinbarung zwischen dem BF und der belangten Behörde über seine verpflichtende Teilnahme am BFI Kurs Bewerbungscoaching mit 03.05.2016 festgehalten, da die bisherigen Bewerbungen des BF erfolglos geblieben sind. Der BF wohnt 6 km von einem öffentlichen Verkehrsmittel entfernt, besitzt ein Fahrrad und ein Moped. Die Teilnahme an der BFI Maßnahme dient der Erhöhung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt. 1.
- Der BF befand sich vom 02.05.2016 bis 24.05.2016 im Krankenstand. Mit dem BF wurde - ebenfalls in der Betreuungsvereinbarung festgehalten - vereinbart, dass er im Falle einer Erkrankung nach seiner Gesundschreibung in die Kursmaßnahme einsteigen soll, da für ihn ein Kursplatz reserviert ist. 1.
- Nach Beendigung des Krankenstandes ist der BF nicht in den Kurs "Bewerbungscoaching" eingestiegen. 1.
- Mit 01.06.2016 wurde dem BF eine Mitteilung über die Einstellung seines Leistungsbezuges ab 25.05.2016 zugestellt und damit begründet, dass er sich nicht am Tag der Gesundmeldung wegen seines Eintritts in das Bewerbungscoaching mit dem BFI in Verbindung gesetzt habe. 1.
- Am 02.06.2016 teilte der BF der belangten Behörde über sein eAMS Konto mit, dass er Einspruch einlege, nicht wisse, ob dies so möglich sei, er es ansonsten dann mache, wenn er die Entscheidung schriftlich bekommen habe. 1.
- Der BF gab bei der belangten Behörde am 13.06.2016 ein Schriftstück "Einspruch gegen Einstellungen meiner Bezüge ab 25.06.2016" persönlich ab. Dabei wurde dem BF mitgeteilt, dass die Einbringung einer Beschwerde erst nach Erhalt des Bescheides nach § 10 AlVG möglich ist.1.
- Der BF gab bei der belangten Behörde am 13.06.2016 ein Schriftstück "Einspruch gegen Einstellungen meiner Bezüge ab 25.06.2016" persönlich ab. Dabei wurde dem BF mitgeteilt, dass die Einbringung einer Beschwerde erst nach Erhalt des Bescheides nach Paragraph 10, AlVG möglich ist. 1.
- Der Bescheid der belangten Behörde über den Ausschluss der Notstandshilfe für die Zeit vom 25.06.2016 bis 19.07.2016 ist dem BF unstrittig am 23.06.2016 über sein eAMS Konto zugestellt worden. 1.
- Am 27.09.2016 teilte der BF telefonisch der belangten Behörde mit, dass der genannte Schriftsatz vom 13.06.2016 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2016 zu werten sei, es sei am Stempel ersichtlich, dass er diese am 13.06.2016 bei der belangten Behörde abgegeben habe. Es sei ihm mündlich versichert worden, dass alles seine Gültigkeit habe.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur verbindlichen Teilnahme am vereinbarten Kurs Bewerbungscoaching beim BFI ab 03.05.2016 ergeben aus dem Akteninhalt (Betreuungsvereinbarung vom 12.04.2016). Die Feststellungen über die Verschiebung des Kurseinstieges am Bewerbungscoaching ab 03.05.2016 aufgrund der Erkrankung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (Aktenvermerk vom 03.05.2016), sowie aus der Krankenstandbescheinigung vom 25.05.2016 über den Krankenstand vom 02.05.2016 bis 24.05.
- Die Feststellung über die Nichtteilnahme am Bewerbungscoaching ab 25.06.2016 - nach Beendigung des Krankenstandes - resultiert aus dem Akteninhalt (Niederschrift vom 08.06.2016). Der BF hat am 13.06.2016 ein Schriftstück "Einspruch gegen Einstellungen meiner Bezüge ab 25.06.2016" persönlich bei der belangten Behörde abgegeben. Darin führte der BF aus, dass im Jahr 2015 bereits der gleiche Fall vorgelegen sei. Der BF habe kein angemeldetes Fahrzeug, seine Vespa sei stillgelegt worden, da sie kaputt sei. Die belangte Behörde hätte rausgefunden, dass er eine Vespa habe, nicht jedoch, dass diese stillgelegt sei, auch hätte sie herausgefunden, dass er ein Fahrrad habe. Er habe starke Knieschmerzen, war bereits 12 Wochen im Krankenstand und hatte mehrere Termine im UKH, um eine Abklärung durchführen zu lassen. Dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als er bereits nicht mehr versichert gewesen sei, da die belangte Behörde seinen Bezug eingestellt habe. Die belangte Behörde verlange von ihm, dass er 2,7 km zu Fuß gehe oder 2,20 km mit dem Rad fahre, dieses müsse er dann am Bahnhof stehen lassen, obwohl es 2600 Euro gekostet habe, und unabhängig von den Wetterbedingungen. Ihm werfe die belangte Behörde vor, dass es von ihm keine Bereitschaft gebe, an dem Kurs teilzunehmen, jedoch habe er das letzte Mal seine Betreuerin gefragt, ob aus seiner Gegend jemand den Kurs besuche, damit er mitfahren könne. Er erhielt aufgrund des Datenschutzes keine Antwort. Eine Besserung seiner Knieschmerzen sei - entgegen den Angaben in der Betreuungsvereinbarung - nicht eingetreten. Desweiteren monierte der BF die Sinnhaftigkeit des Kursbesuches, da er bereits vor einigen Jahren einen BBRZ Kurs besucht habe und dieser viel intensiver gewesen sei, als der jetzige beim BFI. Er frage sich daher, warum er diesen beim BFI besuchen soll. Sofern ihm ein Taxi zum Kurs bezahlt werde, sei er in der Lage, den Kurs zu besuchen. Bei seiner Gesundmeldung habe ihn der Chefarzt auf den Kursbesuch angesprochen und ihm mitgeteilt, dass aus gesundheitlichen Gründen ein Kursbesuch möglich sei, somit sei wohl gemeint, dass er zweimal täglich 7 km zu Fuß gehen könne. Die Feststellungen über die Information an den BF über die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung erst nach Bescheiderhalt resultieren aus dem Akteninhalt (Aktenvermerk vom 13.06.2016). Die Feststellungen über die Einreichung der Beschwerde am 21.09.2016 resultieren aus dem Akteninhalt (Gesprächsnotiz vom 21.09.2016).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob der vom BF am 13.06.206 - also vor Erstellung des bekämpften Bescheides - eingegangener Schriftsatz als rechtszeitig erhobene Beschwerde zu werten ist oder ob die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016 als verspätet eingebracht zurückzuweisen war. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Gegenständlich hat der BF nach Erhalt der Einstellungsmitteilung vom 01.06.2016 der belangten Behörde per eAMS Konto am 02.06.2016 mitgeteilt, dass "er Einspruch einlege, wenn es da nicht möglich ist, mache er es, wenn er das schriftlich bekomme". Am 08.06.2016 wurde der BF zu den Gründen, warum er nicht in das Bewerbungscoaching nach Ende seines Krankenstandes mit 25.05.2016 eingestiegen ist, niederschriftlich bei der persönlichen Vorsprache in der belangten Behörde befragt. Am 13.06.2016 hat der BF einen Schriftsatz, betitelt mit "Einspruch gegen Einstellung meiner Bezüge ab 25.06.2016" bei der belangten Behörde persönlich abgegeben, in dem er auf den Vorwurf in der Einstellungsmitteilung reagiert. Dabei wurde ihm seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Erhebung einer Beschwerde erst nach Erhalt des Bescheides nach § 10 AlVG möglich ist. Der vom BF eingebrachte Schriftsatz wurde entgegen genommen und an die zuständige Bearbeiterin weitergeleitet.Am 13.06.2016 hat der BF einen Schriftsatz, betitelt mit "Einspruch gegen Einstellung meiner Bezüge ab 25.06.2016" bei der belangten Behörde persönlich abgegeben, in dem er auf den Vorwurf in der Einstellungsmitteilung reagiert. Dabei wurde ihm seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Erhebung einer Beschwerde erst nach Erhalt des Bescheides nach Paragraph 10, AlVG möglich ist. Der vom BF eingebrachte Schriftsatz wurde entgegen genommen und an die zuständige Bearbeiterin weitergeleitet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem BF am 23.06.2016 über sein eAMS Konto zugestellt. Am 23.09.2016 hat der BF der belangten Behörde gegenüber geäußert, dass er auf die Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Ausschluß der Notstandshilfe nach § 10 AlVG warte. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass seine "Beschwerde" (Schriftsatz vom 13.06.2016) nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Am 27.09.2016 übermittelte der BF ein Email mit dem Betreff "Einspruch" und verweist auf seinen Schriftsatz vom 13.06.2016.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem BF am 23.06.2016 über sein eAMS Konto zugestellt. Am 23.09.2016 hat der BF der belangten Behörde gegenüber geäußert, dass er auf die Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Ausschluß der Notstandshilfe nach Paragraph 10, AlVG warte. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass seine "Beschwerde" (Schriftsatz vom 13.06.2016) nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Am 27.09.2016 übermittelte der BF ein Email mit dem Betreff "Einspruch" und verweist auf seinen Schriftsatz vom 13.06.
- Die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung des Bescheides gemäß § 10 AlVG lief im gegenständlichen Fall am 21.07.2016 ab. Der vom BF am 13.06.2016 eingebrachte Schriftsatz ist lediglich als (zusätzliches) Parteiengehör zu werten und stellt keinesfalls einen Bescheid im Sinne des AVG dar. Auch wenn dem BF gegenüber mündlich mitgeteilt wurde, dass seine Weigerung, in das Bewerbungscoaching einzusteigen, eine Sanktion nach § 10 AlVG nach sich ziehe, handelte es sich bei dieser Äußerung um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid.Die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 10, AlVG lief im gegenständlichen Fall am 21.07.2016 ab. Der vom BF am 13.06.2016 eingebrachte Schriftsatz ist lediglich als (zusätzliches) Parteiengehör zu werten und stellt keinesfalls einen Bescheid im Sinne des AVG dar. Auch wenn dem BF gegenüber mündlich mitgeteilt wurde, dass seine Weigerung, in das Bewerbungscoaching einzusteigen, eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich ziehe, handelte es sich bei dieser Äußerung um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dem BF war bewusst, dass er erst nach Zustellung des Bescheides ein Rechtsmittel erheben kann, dies ergibt sich klar aus der Mitteilung des BF vom 02.06.2016 über sein eAMS Konto. Warum er trotz Ankündigung keine Beschwerde nach Bescheiderhalt eingebracht hat, bzw. warum er (angeblich) davon ausgegangen ist, dass der von ihm am 13.06.2016 eingebrachte Schriftsatz als Beschwerde zu werten ist, bleibt unklar und vom BF unkommentiert. Die einzige Äußerung des BF, wonach die belangte Behörde den Schriftsatz entgegen genommen habe und erklärte, es sei alles in Ordnung und der Schriftsatz werde weiter geleitet, kann das "abwarten" des BF nicht rechtfertigen. Er hätte sich nach Erhalt des Bescheides mit der belangten Behörde in Verbindung setzen müssen, um seine "Ansicht" der Einreichung einer Beschwerde abzuklären. Die belangte Behörde hat somit zu Recht im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF vom 27.09.2016 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2118637.2.00