Obsah (9)
Art 133§ 44§ 14§ 7§ 23Art. 11Art. 1Art 65§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlG312 2121986-1 SpruchG312 2121986-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
§ 44Al
VG iVm1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 44, AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a GVO 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgewiesen.Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 5, Litera a, GVO 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF laut eigenen Angaben in der Niederschrift so oft wie möglich in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, er den Wohnsitz in Österreich nur zum Zwecke des Erwerbes des österreichischen Führerscheines angemeldet habe. Ein gemeldeter nicht ständiger Wohnsitz könne im Beschäftigungsland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen. Der BF sei echter Grenzgänger und die Gewährung des Arbeitslosengeldes habe durch den Wohnsitzstaat zu erfolgen.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 03.01.2015 (gemeint 03.01.2016) datierte und am 08.01.2016 eingelangte Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF geborener Deutscher sei und seit mehr als 20 Jahren nicht mehr in Deutschland lebe. Im "Ausland" Europa habe er drei Kinder, welche er oftmöglichst sehen möchte und er deshalb oftmöglichst dorthin fahre. Seit XXXX2014 arbeite er in Österreich und oft auch an den Wochenenden. Es lohne sich nicht 700 km für ein Wochenende zu fahren. Er bezahle in Österreich seine Steuern und Abgaben, habe anstandshalber kein Kindergeld beantragt, da seine Kinder im Ausland wohnen. Er verfüge über einen österreichischen PKW, habe hier eine eigene Wohnung und seinen Hauptwohnsitz.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 03.02.2016,
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG 1977 ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 03.02.2016,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG 1977 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass echte Grenzgänger - Personen die täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich vom Beschäftigungsstaat (hier Österreich) in den Wohnsitzstaat (hier Ungarn) zurückkehren - kein Wahlrecht besitzen und der Wohnsitzstaat für die Leistungsgewährung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Trotz des beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich liege der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse bei seiner Familie in Ungarn. Es würden keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge.
- Mit Schriftsatz vom 18.02.2016, eingelangt am 19.02.2016 bei der belangten Behörde, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und monierte, dass die belangte Behörde zu unrecht seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn festgestellt habe. Er sei kein Grenzgänger und verfüge in Österreich über seinen Lebensmittelpunkt. Es sei zwar richtig, dass er in Ungarn eine Lebensgefährtin und Kinder habe, jedoch sei er keinesfalls wöchentlich nach Ungarn gefahren. Daher sei die vorgenommene Qualifizierung der belangten Behörde unrichtig.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2016 sowie am 19.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF unter Anwesenheit seines Rechtsanwaltes persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF beantragte am XXXX2015 für Geltendmachung XXXX2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gab der BF als ordentlichen Wohnsitz XXXX an.Im Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gab der BF als ordentlichen Wohnsitz römisch 40 an. Der BF stand vom XXXX2014 bis XXXX2015 in Österreich bei der Firma XXXX in Beschäftigung.Der BF stand vom XXXX2014 bis XXXX2015 in Österreich bei der Firma römisch 40 in Beschäftigung. 1.
- Der BF ist deutscher Staatsbürger, er ist geschieden und hat drei Kinder. Seine Familie - Lebensgefährtin (Ex-Gattin) und seine beiden Kinder - leben in Ungarn in einem Haus, welches dem BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin gehört. Die Kinder gehen in Ungarn in die Schule, seine Lebensgefährtin arbeitet in Ungarn. Die Lebensgefährtin hat die mit dem BF gekauften Liegenschaften umgebaut und unter dem Namen XXXX vermietet. Der BF lebt in Ungarn in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern.1.
- Der BF ist deutscher Staatsbürger, er ist geschieden und hat drei Kinder. Seine Familie - Lebensgefährtin (Ex-Gattin) und seine beiden Kinder - leben in Ungarn in einem Haus, welches dem BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin gehört. Die Kinder gehen in Ungarn in die Schule, seine Lebensgefährtin arbeitet in Ungarn. Die Lebensgefährtin hat die mit dem BF gekauften Liegenschaften umgebaut und unter dem Namen römisch 40 vermietet. Der BF lebt in Ungarn in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern. In Österreich wohnt der BF in einer 35 m2 Dienstwohnung. Diese Wohnung wird von ihm allein benutzt. Für diese Wohnung zahlt er keine Miete. Als Wohnsitz gemeldet hat der BF diese Wohnung erst nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft. Die sozialen Kontakte in Österreich beschränken sich auf Arbeitskollegen. Der BF ist während der Beschäftigung zumindest einmal wöchentlich vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat zurückgekehrt. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort in Österreich und dem Wohnort in Ungarn beträgt ca. 700 km in eine Richtung. Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX ist ein unbefristetes Dienstverhältnis, welches manchmal witterungsbedingt unterbrochen wird.Das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 ist ein unbefristetes Dienstverhältnis, welches manchmal witterungsbedingt unterbrochen wird. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit immer in Ungarn und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist zumindest wöchentlich zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat gependelt, daher echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit immer in Ungarn und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist zumindest wöchentlich zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat gependelt, daher echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist daher Ungarn zuständig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in Ungarn, seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung. 2.2.
- Im Zuge der Antragsabgabe erklärte der BF unaufgefordert bei der belangten Behörde, dass er immer jedes Wochenende nach Ungarn zu seiner Familie (Frau und drei Kinder) fahre. Nach Aufklärung, dass daher Ungarn für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, erklärte der BF, dass er dort viel weniger erhalte, er hier seine Steuern bezahlt habe und er sich alles nochmals genau durchlesen müsse. Daraufhin meinte er, dass er nicht wöchentlich nach Hause gefahren sei. Auf Vorhalt, dass er gerade früher angegeben habe, dass er wöchentlich nach Hause gefahren sei, meinte er dann, es habe auch Wochenenden gegeben, an denen er in Österreich etwas erledigen musste und daher nicht heimgefahren ist. Die belangte Behörde hielt dies in einem Aktenvermerk vom 22.12.2015 fest. Der BF gab anschließend dazu niederschriftlich an, dass er vom XXXX2014 bis XXXX2015 bei der Firma XXXX in Österreich beschäftigt war. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Ungarn leben. Er fahre so oft wie möglich nach Ungarn zu seiner Familie, dh ca. alle 2 Wochen und im Urlaub. Seine Familie lebt in einem Haus, das er und seine Gattin gemeinsam in Ungarn besitzen. Seine Kinder besuchen in Ungarn die Schule und seine Lebensgefährtin (Ex-Gattin) arbeitet teilweise in Ungarn, aber nicht in Österreich. Er denke, er werde irgendwann wieder nach Ungarn zurückkehren. Er war vom XXXX2015 bis XXXX2015 in Österreich wohnsitzgemäß angemeldet, seit XXXX2015 wieder, da ihm die Dame von der belangten Behörde ihm gesagt habe, dass er einen Wohnsitz benötige. Er wollte sich in Österreich nicht anmelden, habe sich angemeldet, da dies für den österreichischen Führerschein und für die belangte Behörde wichtig war. Er wohne in Österreich in einer 35 m2 großen Wohnung, der Vermieter sei sein Chef und er befindet sich der Arbeit wegen in Österreich. Er habe sich in Österreich nur angemeldet, da es für seinen österreichischen Führerschein sowie für das AMS wichtig sei.Der BF gab anschließend dazu niederschriftlich an, dass er vom XXXX2014 bis XXXX2015 bei der Firma römisch 40 in Österreich beschäftigt war. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Ungarn leben. Er fahre so oft wie möglich nach Ungarn zu seiner Familie, dh ca. alle 2 Wochen und im Urlaub. Seine Familie lebt in einem Haus, das er und seine Gattin gemeinsam in Ungarn besitzen. Seine Kinder besuchen in Ungarn die Schule und seine Lebensgefährtin (Ex-Gattin) arbeitet teilweise in Ungarn, aber nicht in Österreich. Er denke, er werde irgendwann wieder nach Ungarn zurückkehren. Er war vom XXXX2015 bis XXXX2015 in Österreich wohnsitzgemäß angemeldet, seit XXXX2015 wieder, da ihm die Dame von der belangten Behörde ihm gesagt habe, dass er einen Wohnsitz benötige. Er wollte sich in Österreich nicht anmelden, habe sich angemeldet, da dies für den österreichischen Führerschein und für die belangte Behörde wichtig war. Er wohne in Österreich in einer 35 m2 großen Wohnung, der Vermieter sei sein Chef und er befindet sich der Arbeit wegen in Österreich. Er habe sich in Österreich nur angemeldet, da es für seinen österreichischen Führerschein sowie für das AMS wichtig sei. 2.2.
- In den mündlichen Verhandlungen gab der BF jedoch an, dass er einen 30 - 40 m2 große Wohnung bewohne, diese bestehe aus einem Flur, einem großen Wohnzimmer mit integrierter Küche, darin schlafe er auch. Er habe im Jahr XXXX geheiratet, wurde XXXX geschieden, besitze mit seiner Ex-Gattin ein gemeinsames Haus, darin dürfe er, wenn er zu Besuch komme, im Gästezimmer übernachten. Seine Ex-Gattin sei gerade dabei, ihren Hausanteil an eine dritte Person zu verschenken. Ob dies bereits abgewickelt wurde, sei ihm nicht bekannt, da er keine Zustimmung geben müsse.2.2.
- In den mündlichen Verhandlungen gab der BF jedoch an, dass er einen 30 - 40 m2 große Wohnung bewohne, diese bestehe aus einem Flur, einem großen Wohnzimmer mit integrierter Küche, darin schlafe er auch. Er habe im Jahr römisch 40 geheiratet, wurde römisch 40 geschieden, besitze mit seiner Ex-Gattin ein gemeinsames Haus, darin dürfe er, wenn er zu Besuch komme, im Gästezimmer übernachten. Seine Ex-Gattin sei gerade dabei, ihren Hausanteil an eine dritte Person zu verschenken. Ob dies bereits abgewickelt wurde, sei ihm nicht bekannt, da er keine Zustimmung geben müsse. Auf die Frage, warum er seine Ex-Gattin vor der belangten Behörde als seine Lebensgefährtin bezeichnet habe, erklärte er, er habe dies so gesagt, da er - wenn er auf Besuch komme - mit ihr im den Haus gemeinsam wohne. Er habe in Österreich eine Freundin, zudem gehe dies niemand etwas an. Auf nochmalige Nachfrage verneinte er die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit der Ex-Gattin. Zu den Pendelbewegungen gab der BF in den mündlichen Verhandlungen an, dass er ein- bis zweimal im Monat nach Ungarn fahre, in erster Linie wegen seiner Kinder und dann wegen der Abwicklung mit seiner Frau. Mit Abwicklung meine er, dass er rasen mäht und sich um das Haus kümmert. Für das Haus sei ein Kredit von 130.000 Euro aufgenommen worden, wofür er und seine Ex-Gattin haften. Den Kredit bezahle er alleine, die monatliche Kreditrate betrage 1.200 Euro. Davon bezahle er 900 Euro, den Rest bezahlt die Gattin, weil sie so wenig Einkommen hat. Er sei froh, dass die Kinder in dem Haus wohnen dürfen, daher bezahle er mehr, auch wenn ihm nur 50 % gehören. Seine Kinder sind 11 und 16 Jahre alt, er zahle 300 Euro Alimente. Mittlerweile sei seine Frau jedoch mit den Kindern aus dem Haus ausgezogen. Er rede nicht mehr mit ihr, zu den Kindern pflege er regelmäßigen Kontakt. Der BF gab weiters an, dass er in der BRD die Mittlere Reife abgeschlossen habe, den Hauptschulabschluss gemacht und anschließend ein Praktikum beim XXXX absolviert habe. Nach seiner Militärzeit von 18 Monaten habe er den Realschulabschluss nachgemacht, ist auf das Gymnasium gegangen, habe dieses abgebrochen, eine Lehre als XXXX absolviert und sich dann selbständig als XXXX unter dem Namen XXXX gemacht. Diese Selbständigkeit habe er dann ca. 3 Jahre ausgeübt und sei dann nach Ungarn gezogen, da er aus Deutschland weg wollte. In Ungarn habe sich der BF als XXXX selbständig gemacht, dies habe er ca. 3 Jahre ausgeübt und sei dann nach Norwegen gegangen. In Ungarn hatte er Schwierigkeiten wegen dem Zoll gehabt, er wurde wegen Autoschmuggel angezeigt und verurteilt. In Norwegen habe er bei der Herstellung von XXXX mitgewirkt. Danach sei er wieder nach Ungarn gegangen und habe seine ursprüngliche Selbständigkeit wieder aufgenommen. Ende 2012 habe er Schwierigkeiten mit seiner Frau gehabt und sei wieder nach Norwegen gegangen, da sein Bruder dort wohne. Er habe bei ihm in seinem XXXX zu arbeiten begonnen und sei dann wieder zurück nach Ungarn, dann im Juli 2013 sei er nach Österreich gegangen, um hier zu arbeiten und da er öfters seine Kinder sehen kann. Der BF habe XXXX in Deutschland standesamtlich und XXXX kirchlich in Ungarn geheiratet. Er habe bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in Ungarn zusammengelebt. Nach der Eheschließung ist er gemeinsam mit ihr nach Norwegen gegangen, zurück nach Ungarn waren sie dann zu fünft. Sie haben dann mit einem Bekannten ein Haus gebaut, es war ein alter Bauernhof und haben dem Bekannten diesen dann abgekauft. Darauf haben er und seine Frau mehrere Apartments und Wohnungen errichtet, diese werden über die Firma seiner Frau XXXX vermietet. Die eigene Firma des BF sei 2013 geschlossen worden.Der BF gab weiters an, dass er in der BRD die Mittlere Reife abgeschlossen habe, den Hauptschulabschluss gemacht und anschließend ein Praktikum beim römisch 40 absolviert habe. Nach seiner Militärzeit von 18 Monaten habe er den Realschulabschluss nachgemacht, ist auf das Gymnasium gegangen, habe dieses abgebrochen, eine Lehre als römisch 40 absolviert und sich dann selbständig als römisch 40 unter dem Namen römisch 40 gemacht. Diese Selbständigkeit habe er dann ca. 3 Jahre ausgeübt und sei dann nach Ungarn gezogen, da er aus Deutschland weg wollte. In Ungarn habe sich der BF als römisch 40 selbständig gemacht, dies habe er ca. 3 Jahre ausgeübt und sei dann nach Norwegen gegangen. In Ungarn hatte er Schwierigkeiten wegen dem Zoll gehabt, er wurde wegen Autoschmuggel angezeigt und verurteilt. In Norwegen habe er bei der Herstellung von römisch 40 mitgewirkt. Danach sei er wieder nach Ungarn gegangen und habe seine ursprüngliche Selbständigkeit wieder aufgenommen. Ende 2012 habe er Schwierigkeiten mit seiner Frau gehabt und sei wieder nach Norwegen gegangen, da sein Bruder dort wohne. Er habe bei ihm in seinem römisch 40 zu arbeiten begonnen und sei dann wieder zurück nach Ungarn, dann im Juli 2013 sei er nach Österreich gegangen, um hier zu arbeiten und da er öfters seine Kinder sehen kann. Der BF habe römisch 40 in Deutschland standesamtlich und römisch 40 kirchlich in Ungarn geheiratet. Er habe bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in Ungarn zusammengelebt. Nach der Eheschließung ist er gemeinsam mit ihr nach Norwegen gegangen, zurück nach Ungarn waren sie dann zu fünft. Sie haben dann mit einem Bekannten ein Haus gebaut, es war ein alter Bauernhof und haben dem Bekannten diesen dann abgekauft. Darauf haben er und seine Frau mehrere Apartments und Wohnungen errichtet, diese werden über die Firma seiner Frau römisch 40 vermietet. Die eigene Firma des BF sei 2013 geschlossen worden. Die Angaben des BF waren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er versuchte den Eindruck zu vermitteln, ein alleinstehender, in Österreich lebender und arbeitender Mann zu sein, der jetzt wieder eine Freundin in Österreich hat. Dies sind jedoch Schutzbehauptungen, die lediglich dazu dienen, in Österreich Arbeitslosengeld zu erhalten. Der BF hat zuvor ungefragt vor der belangten Behörde angegeben eine Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern zu führen und jedes Wochenende zu ihnen nach Ungarn zu fahren (während seiner Beschäftigung). Auch in seiner Beschwerde räumte der BF ein, dass er in Ungarn eine Lebensgefährtin und gemeinsame Kinder habe, jedoch nicht wöchentlich nach Ungarn gefahren zu sein. In der mündlichen Verhandlung jedoch stellte sich der BF plötzlich alleinstehend dar, der Probleme mit seiner Ex-Gattin hat und eine Freundin in Österreich hat. Alle von ihm in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben waren absolut widersprüchlich zu seinen erstgetätigten Angaben. Dies ergab sich auch aufgrund seiner Erklärungen zu den Wohnverhältnissen, so gibt der BF an, dass er die Wohnung von einer Genossenschaft gemietet hat, dann hat er eine Dienstwohnung gemietet und auf Nachfrage erklärte er, dass der Chef für ihn eine Genossenschaftswohnung gemietet hat. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die erst getätigte Angabe der Wahrheit am nächsten liegt. Aus der Gesamtsicht gesehen wird gegenständlich aufgrund der erstgetätigten Angaben des BF und der Ergebnisse aus der mündlichen Verhandlung von einem Lebensmittelpunktes des BF in Ungarn, der jedenfalls wöchentlichen Pendelbewegung zwischen Österreich als Beschäftigungsstaat und Ungarn als Wohnsitzstaat der BF als echter Grenzgänger gewertet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
§ 7Abs. 1 Al
VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
§ 44Abs. 1 lit. a Al
VG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,
lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,
Litera b, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist
Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.
1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist
Absatz 2, leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. 3.1.3.
Art. 11Abs.
3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.3.1.3.
Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.Allerdings sieht Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. 3.1.4.
Art. 1lit.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").3.1.4.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger"). Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art 65der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 erhält,
Art. 11Abs.
3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, erhält,
Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).
Art. 1lit.
j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.
Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind. Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt vergleiche Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Artikel eins,). Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). 3.1.5. Gegenständlich hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - also seinen Lebensmittelpunkt - in Ungarn hat und auch während der Beschäftigung hatte. Aufgrund der erstgetätigten Angaben des BF, wonach er während der Beschäftigung wöchentlich nach Ungarn zu seiner Familie heimgefahren ist, hat die belangte Behörde die echten Grenzgängereigenschaft festgestellt und die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung in Ungarn angesehen.3.1.5. Gegenständlich hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - also seinen Lebensmittelpunkt - in Ungarn hat und auch während der Beschäftigung hatte. Aufgrund der erstgetätigten Angaben des BF, wonach er während der Beschäftigung wöchentlich nach Ungarn zu seiner Familie heimgefahren ist, hat die belangte Behörde die echten Grenzgängereigenschaft festgestellt und die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung in Ungarn angesehen. Hier ist die belangte Behörde im Recht. Grundsätzlich gilt im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit das Beschäftigungsstaatprinzip, welches in gewissen Fällen durchbrochen wird, und zwar dann, wenn aufgrund des Auseinanderfallens von Beschäftigung und Wohnsitz eine Grenzgängereigenschaft festzustellen ist. Gegenständlich liegt der Lebensmittelpunkt des BF in Ungarn, seine Beschäftigung ging der BF in Österreich nach, somit fällt Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat auseinander, wobei der BF mindestens wöchentlich in den Wohnsitzstaat Ungarn während der Beschäftigung rückkehrte. 3.1.6. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "echter Grenzgänger".3.1.6. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "echter Grenzgänger". 3.1.7. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Rückkehr wie folgt geäußert: Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem andern Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich
Art. 65Abs.
2 erster Satz der VO 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.
Art. 65Abs.
5 lit. a der VO erhält der in Rede stehende Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt Leistungen und somit Arbeitslosenunterstützung nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der VO erfolgenden Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat
Art. 11Abs.
3 lit. c der VO 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem andern Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich
Artikel 65
, Absatz 2, erster Satz der VO 883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.
Artikel 65
, Absatz 5, Litera a, der VO erhält der in Rede stehende Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt Leistungen und somit Arbeitslosenunterstützung nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der VO erfolgenden Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat
Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der VO 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat.
3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.
- Der BF wendet ein, dass er in Österreich lebe und beschäftigt sei, er habe hier seine Steuern bezahlt und besuche lediglich seine Kinder in Ungarn. Die belangte Behörde hingegen vertrat (vor Vorlage an das BVwG) die Ansicht, dass der BF sich lediglich zu Arbeitszwecken in Österreich aufgehalten habe. Seine Lebensgefährtin (Ex-Gattin) und seine Kinder würden in Ungarn leben, der BF wohne mit ihr in einem Haus. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Ungarn liege und er wöchentlich während seiner Beschäftigung zu seiner Familie nach Ungarn gefahren ist, sei Ungarn als Wohnmitgliedstaat für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig. 3.2.
- Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
- Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während3.2.
- Nach dem (zu Artikel 71, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
- Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" vergleiche nunmehr Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "Person, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
- Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056).Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
- Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Der Lebensmittelpunkt des BF liegt - wie gegenständlich festgestellt - in Ungarn. Der BF konnte weder glaubhaft machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, noch dass er nicht zumindest wöchentlich zu seiner Familie nach Ungarn gefahren ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung - auch nach ständiger Judikatur des VwGH - dass die erst getätigte Angabe der Wahrheit am nächsten liegt. Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass der BF in Anbetracht seiner Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung als echter Grenzgänger zu werten ist. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist bei echten Grenzgängern der Wohnsitzstaat - hier Ungarn - zuständig. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2121986.1.00