RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlG312 2136470-1 SpruchG312 2136470-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.07.2016 bis 01.09.2016 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.07.2016 bis 01.09.2016 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF nicht bereit gewesen sei, ein Dienstverhältnis bei der Gemeinde XXXX über die Firma XXXX zu beginnen. Die Wegstrecke sei zumutbar. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF nicht bereit gewesen sei, ein Dienstverhältnis bei der Gemeinde römisch 40 über die Firma römisch 40 zu beginnen. Die Wegstrecke sei zumutbar. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 26.08.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut Arbeiterkammer eine Überschreitung der Zumutbarkeit vorliege, da er beim Hinweg einen Fußmarsch von 41 Minuten für 3,8 km in Kauf nehmen solle, um pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. Er habe kein Auto oder kein Fahrrad und sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, was aber zu einer mehrstündigen Verspätung führe.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.09.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.09.2016, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Wegstrecke zum Gemeindeamt XXXX 3,4 Km betrage und der BF dafür 42 Gehminuten benötige. Diese Wegzeit sei zumutbar und somit habe die sofort zu besetzende, kollektivvertraglich entlohnte Arbeitsstelle als Transitarbeiter bei der Gemeinde XXXX zweifelsfrei allen Zumutbarkeitskriterien entsprochen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Wegstrecke zum Gemeindeamt römisch 40 3,4 Km betrage und der BF dafür 42 Gehminuten benötige. Diese Wegzeit sei zumutbar und somit habe die sofort zu besetzende, kollektivvertraglich entlohnte Arbeitsstelle als Transitarbeiter bei der Gemeinde römisch 40 zweifelsfrei allen Zumutbarkeitskriterien entsprochen.
- Der gegenständliche Vorlageantrag vom 29.09.2016 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Am 14.12.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, an der der BF persönlich teilnahm, statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (Teilnahmeverzicht).
- Am 15.12.2016 übermittelte der BF per Email die Originalquelle der Unterlage, worauf sich seine Meinung der Unzumutbarkeit begründet. Dabei handelt es sich um einen EDV-Ausdruck der Finanzonlinedatenbank zur Pendlerpauschale und Pendlereuro mit dem Titel "Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit 03.01.2014 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 18,43 täglich. Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Glaser, konnte sich bereits Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, Lagerarbeiter und im Verkauf (Gartengeräteabteilung) aneignen und verfügt über den Staplerschein sowie die Taxilenkerberechtigung. Die Vermittlung wird dadurch erschwert, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Die Gemeinde XXXX bot Transitarbeitsplätze über XXXX zur sofortigen Arbeitsaufnahme an. Der BF wurde darüber am 21.07.2016 telefonisch informiert, sowie über die stattfindende Jobbörse am 22.07.2016 und dazu eingeladen.Die Gemeinde römisch 40 bot Transitarbeitsplätze über römisch 40 zur sofortigen Arbeitsaufnahme an. Der BF wurde darüber am 21.07.2016 telefonisch informiert, sowie über die stattfindende Jobbörse am 22.07.2016 und dazu eingeladen. Der BF hat den Vorstellungstermin am 22.07.2016 mit der Begründung der Überschreitung der Zumutbarkeit in Bezug auf die Wegstrecke abgesagt. Die tägliche Arbeitszeit der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit begann um 8 Uhr, der Bus fährt um 7.39 Uhr in der Früh weg und kommt 14 Minuten später in der Gemeinde an. Das Ende der täglichen Arbeitszeit war drei Mal um 16 Uhr, ein Mal um 15 Uhr und einmal um 12 Uhr. Der Bus fährt am Nachmittag um 17:44 Uhr wieder zurück, und benötigt dafür ebenfalls 14 Minuten. Zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort des BF liegen 3,4 km Entfernung, dafür benötigt der BF zu Fuß 41 Minuten. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar, vor allem auch hinsichtlich der Wegzeit.Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar, vor allem auch hinsichtlich der Wegzeit. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für die Absage erklärte der BF nochmals, dass er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei und die Wegzeit (jenseits der 2 Stundengrenze) nicht zumutbar sei. Er müsse zu Fuß 8 km gehen, laut Gesetz seien nur 500 m zumutbar. Die belangte Behörde fügte als Stellungnahme an, dass die Wegzeit zu Fuß 40 Minuten dauere, die Arbeitszeit 3x 8 bis 16 Uhr, 1 x 8 bis 15 Uhr und 1 x 8 bis 12 Uhr betrage. Die Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreiche ebenso nicht die Grenze der Zumutbarkeit. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF seine Ansicht, dass die zugewiesene Beschäftigung hinsichtlich der Wegzeit unzumutbar sei. Sein Wohnsitz sei 3,4, bzw. 4,3 km entfernt von der Gemeine, Arbeitsbeginn sei um 6 Uhr gewesen. Bei der Tätigkeit handle es sich um eine körperliche Arbeit, nämlich hauptsächlich Hilfstätigkeiten für die Gemeinde im Freien. Für ihn hieße das, dass er eine 3/4 Stunde zu Fuß zur Arbeit gehen muss, dann im Freien körperlich arbeiten und danach wieder eine 3/4 Stunde nach Hause gehen muss. Er habe bei der Gemeinde nachgefragt, ob er dort günstig ein Fahrrad bekommen könne, das sei jedoch leider nicht möglich gewesen. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln befragt, erklärte der BF dass der Bus nur 14 Minuten benötige, der erste Bus um 7.39 Uhr bei der Haltestelle weg liege, diese Haltestelle sei 700 m entfernt von seinem Wohnsitz. Wenn er von 8 Uhr bis 16 Uhr arbeite, fahre ein Bus um 17: 44 Uhr zurück, dieser benötigt ebenfalls nur 14 Minuten, der Bus um 18:25 benötigt jedoch 1 Stunde und 5 Minuten. Er sei der Meinung, dass die Wartezeit in diese Wegzeit einzurechnen sei. Er habe sich im Internet informiert und lege den Ausdruck vor. Dabei handelt es sich um die "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" bei Gewährung von Pendlerpauschalen. Auf Nachfrage, ob er mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen habe, um eventuell eine Änderung der Arbeitszeit erreichen zu können, zB für eine bessere Busverbindung. Dies verneinte der BF und erklärte, wenn er um 16 Uhr bei der Firma rausgehe und bis zu dem Zeitpunkt, wann er bei sich zu Hause zur Tür hineingehe, sei die Wegstrecke, diese dürfe 2 Stunden nicht überschreiten. Zur körperlichen Verfassung im Zusammenhang, ob ihm ein Fußweg von 40 Minuten unmöglich machen, erklärte der BF, dass es für ihn eine starke körperliche Belastung sei, wenn er 3,5 km hingehen muss, körperlich arbeiten muss und dann wieder 3,5 km zurück gehen muss. Dies sei für ihn derart anstrengend, dass er bereits nach 3 Tagen erschöpft sei und seine Reserven dann aufgebraucht seien. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Aktenvermerk vom 20.07.2016).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Aktenvermerk vom 20.07.2016). Die Feststellung über die Verweigerung der Aufnahme dieser Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Email vom 21.07.2016, Emailverkehr zwischen XXXX und dem BF vom 25.08.2016, 26.08.2016, 30.08.2016 sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 01.08.2016).Die Feststellung über die Verweigerung der Aufnahme dieser Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Email vom 21.07.2016, Emailverkehr zwischen römisch 40 und dem BF vom 25.08.2016, 26.08.2016, 30.08.2016 sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 01.08.2016). Die vom BF vorgelegte Unterlage zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist eine vom Finanzamt auf der Hompage zur Verfügung gestellten Information hinsichtlich Pendlerpausale und Pendlereuro.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob es sich bei zugewiesenen Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX um eine zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG handelt, oder ob der BF zu unrecht die Aufnahme dieser Beschäftigung verweigert hat.3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob es sich bei zugewiesenen Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 um eine zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG handelt, oder ob der BF zu unrecht die Aufnahme dieser Beschäftigung verweigert hat. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX abgelehnt hat.Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 abgelehnt hat. Strittig ist, ob diese Beschäftigung aufgrund der Wegzeit zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.Als Beschäftigung gilt gemäß Absatz 7, leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Der BF moniert, dass ihm einerseits 3,4 km Fußmarsch in eine Richtung unzumutbar sei, zum anderen hätte er mehr als 1 1/2 Stunden Wartezeit am Nachmittag, bis der Bus wieder zurück fährt. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Sozialökonomische Betriebe dienen der Förderung der Beschäftigung von arbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben von gemeinnützigen Trägern. Sie stellen marktnahe, befristete Arbeitsplätze (so genannte 'Transitarbeitsplätze') zur Verfügung und haben den Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes werden Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen geboten sowie die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und durch Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen (§ 9 Abs. 7 AlVG). Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (VwGH vom 7.09.2011, Zl. 2009/08/0111, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077).Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (VwGH vom 7.09.2011, Zl. 2009/08/0111, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Zur zumutbaren Wegzeit wurde in den Erläuterungen zur RV, 464 BlgNR XXII. GP, womit § 9 AlVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 geändert wurde, unter anderem ausgeführt:Zur zumutbaren Wegzeit wurde in den Erläuterungen zur RV, 464 BlgNR römisch 22 . GP, womit Paragraph 9, AlVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, geändert wurde, unter anderem ausgeführt: "... Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende, Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38,5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klar gestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein. Solche Umstände werden jedenfalls vorliegen, wenn bei Einhaltung der Richtwegzeit eine längere Arbeitslosigkeit unvermeidlich wäre. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die arbeitslose Person einen besonders entlegenen Wohnsitz hat, von dem aus ein geeigneter Arbeitsplatz nicht in kürzerer Zeit erreichbar ist, aber auch wenn auf Grund der regionalen Arbeitsmarktsituation kein näherer Arbeitsplatz gefunden werden kann. Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Wegzeit bietet die von am Wohn- oder Aufenthaltsort lebenden Tagespendlern üblicher Weise zurück gelegte Fahrzeit. Eine längere Wegzeit ist auch zumutbar, wenn die größere Entfernung durch besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewogen wird. Bei Teilzeitarbeit ist jedenfalls eine Wegzeit von eineinhalb Stunden (hin und zurück) zumutbar, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt. ..." Vor diesem Hintergrund geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist. (VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2008/08/0062)."... Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende, Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38,5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klar gestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein. Solche Umstände werden jedenfalls vorliegen, wenn bei Einhaltung der Richtwegzeit eine längere Arbeitslosigkeit unvermeidlich wäre. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die arbeitslose Person einen besonders entlegenen Wohnsitz hat, von dem aus ein geeigneter Arbeitsplatz nicht in kürzerer Zeit erreichbar ist, aber auch wenn auf Grund der regionalen Arbeitsmarktsituation kein näherer Arbeitsplatz gefunden werden kann. Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Wegzeit bietet die von am Wohn- oder Aufenthaltsort lebenden Tagespendlern üblicher Weise zurück gelegte Fahrzeit. Eine längere Wegzeit ist auch zumutbar, wenn die größere Entfernung durch besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewogen wird. Bei Teilzeitarbeit ist jedenfalls eine Wegzeit von eineinhalb Stunden (hin und zurück) zumutbar, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt. ..." Vor diesem Hintergrund geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist. (VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2008/08/0062). Die verfahrensgegenständliche Wegzeit erweist sich jedenfalls als zumutbar: Zum einen benötigt der BF für die Hinfahrt mit dem Bus 14 Minuten, also muss daher in der Früh keinesfalls eine 3,4 km Fußstrecke in Kauf nehmen. Für den Fußweg benötigt der BF 40 Minuten. Somit käme der BF für die vorliegende Beschäftigung auf eine Wegzeit von knapp einer Stunde bei einer Vollzeitbeschäftigung. Zu seinem Einwand, ihm sei der Fußweg nicht zumutbar, muss ihm entgegen gehalten werden, dass er für den Hinweg den Bus nehmen kann, da die Arbeitszeit um 8 Uhr beginnt und er selbst vorgebracht hat, dass der Bus um 7.39 Uhr wegfährt und dafür 14 Minuten benötigt. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass er täglich 8 km neben einer körperlich anstrengenden Tätigkeit auf sich nehmen muss, sondern nur am Nachmittag, wenn er nicht auf die Busverbindung zurück warten möchte. Es wurden von ihm keine gesundheitlichen Gründe vorgebracht wurden, dass ihm ein Fußweg von 40 Minuten aus diesen Gründe nicht möglich wäre. Wie bereits mit dem BF in der mündlichen Verhandlung besprochen, dient die von ihm vorgelegte Unterlage "Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels" der Gewährung einer Pendlerpauschale vom Finanzamt und ist für die gegenständliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hinsichtlich der Wegzeit nicht relevant. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Fall eine tägliche Gesamtwegzeit von ungefähr einer Stunde vorliegt, erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, die die Zumutbarkeit einer täglichen Gesamtwegzeit von maximal 84 Gehminuten bejaht, jedenfalls frei von Rechtsirrtum, zumal der BF - wie hier aufgezeigt - wesentlich weniger Zeit zr Erreichung des Arbeitsortes benötigt, wenn er die Busverbindung in der Früh in Anspruch nimmt. Somit handelt es sich gegenständlich um eine zumutbare Beschäftigung (auch hinsichtlich der Wegzeit). Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0100). Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde XXXX hat sich der BF jedoch nicht als arbeitswillig gezeigt, da er die Aufnahme ausdrücklich abgelehnt hat. Der Einwand der Unzumutbarkeit konnte gegenständlich entkräftet werden.Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde römisch 40 hat sich der BF jedoch nicht als arbeitswillig gezeigt, da er die Aufnahme ausdrücklich abgelehnt hat. Der Einwand der Unzumutbarkeit konnte gegenständlich entkräftet werden. Somit gilt es als erwiesen, dass der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat. Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Aufnahmeverweigerung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen, keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Aufnahmeverweigerung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen, keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG zu gewähren. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde römisch 40 zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2136470.1.00