← Österreich

{'item': 'G312 2142759-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlG312 2142759-1 SpruchG312 2142759-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.07.2016 bis 18.09.2016 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.07.2016 bis 18.09.2016 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF der Auftrag erteilt worden sei, sich einer Nach(Umschulung) als Fahrradmechaniker bei XXXX zu unterziehen. Er habe an der Jobbörse am 25.07.2016 nicht teilgenommen und niederschriftlich bekannt gegeben, dass er keinen AMS-Kurs besuchen möchte. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF der Auftrag erteilt worden sei, sich einer Nach(Umschulung) als Fahrradmechaniker bei römisch 40 zu unterziehen. Er habe an der Jobbörse am 25.07.2016 nicht teilgenommen und niederschriftlich bekannt gegeben, dass er keinen AMS-Kurs besuchen möchte. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die - verspätet -eingebrachte Beschwerde vom 12.09.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die nicht ausgezahlte Leistung durch falsches Handeln der AMS Betreuerin verschuldet worden sei, da Kurse von ihm nicht in Betracht gezogen hätten werden müssen, die sich in seiner Beruflichkeit nicht rentieren und er nicht vorhatte, Fahrradmechaniker zu werden.
  4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 14.11.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als verspätet zurück.
  5. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 14.11.2016, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass am 03.08.2016 der Bescheid über den Verlust der Notstandshilfe an den BF per Post ergangen sei. Am 08.08.2016 habe der BF vorgesprochen und sich wegen einer Kursmaßnahmen erkundigt. Dabei sei vermerkt worden, dass die Entscheidung über die Leistungssperre geklärt sei. Am 12.09.2016 habe der BF per Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2016 übermittelt, die Beschwerdefrist sei jedoch unter Einreichung des Postweges am 05.09.2016 abgelaufen.
  6. Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die BF steht seit 23.12.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 21.07.2015 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 12,04 täglich. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF am 03.08.2016 per Post zugestellt, der Erhalt des Bescheides wurde vom BF nicht bestritten. Am 12.09.2016 brachte der BF per Email seine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist zur Einreichung der Beschwerde lief unter Einrechnung des Postweges mit 05.09.2016 ab. Gründe für die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels werden vom BF nicht vorgebracht.
  10. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  13. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht eingebracht hat. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich sprach der BF nach Erhalt der Einstellungsmitteilung vom 27.07.2016 bei der belangten Behörde am 01.08.2016 persönlich vor und gab niederschriftlich an, dass richtig sei, dass er unentschuldigt nicht zur Jobbörse bei XXXX am 25.07.2016 erschienen sei, er sei nicht hingegangen und habe kein Guthaben gehabt, um anzurufen. Er sei auf Wohnungssuche und könne sich nicht auf beides konzentrieren, XXXX sei nicht das Wichtigste für ihn.Gegenständlich sprach der BF nach Erhalt der Einstellungsmitteilung vom 27.07.2016 bei der belangten Behörde am 01.08.2016 persönlich vor und gab niederschriftlich an, dass richtig sei, dass er unentschuldigt nicht zur Jobbörse bei römisch 40 am 25.07.2016 erschienen sei, er sei nicht hingegangen und habe kein Guthaben gehabt, um anzurufen. Er sei auf Wohnungssuche und könne sich nicht auf beides konzentrieren, römisch 40 sei nicht das Wichtigste für ihn. Die belangte Behörde hat dem BF am 03.08.2016 den Bescheid über den Ausschluss des Notstandshilfebezugs per Post zugestellt, was vom BF nicht bestritten wird. Am 12.09.2016 übermittelte der BF der belangten Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid, und begründete dies damit, dass falsches Handeln der AMS Beraterin die Nichtauszahlung seiner Leistung verschuldet habe, da er Kurse in Betracht ziehen hätte müssen, die sich in seiner Beruflichkeit nicht rentierten und er nicht vorhabe Fahrradmechaniker zu werden. Die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung des Bescheides gemäß § 10 AlVG lief unter Einrechnung des Postweges im gegenständlichen Fall am 05.09.2016 ab.Die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 10, AlVG lief unter Einrechnung des Postweges im gegenständlichen Fall am 05.09.2016 ab. Die belangte Behörde stellte zu Recht fest, dass am 12.09.2016 - zum Zeitpunkt des Einlangens des Emails mit der Beschwerde des BF - die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Der BF bringt zu keiner Zeit substanziierte Gründe gegen die vorgehaltene Verspätung seiner Beschwerdeeinreichung vor. Die belangte Behörde hat somit zu Recht im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF vom 12.09.2016 als verspätet zurückgewiesen.
  14. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2142759.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.