RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlG314 2143895-1 SpruchG314 2143895-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016, Zl. XXXX, wegen eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016, Zl. römisch 40 , wegen eines Aufenthaltsverbots zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Mit dem am 31.12.2016 per Fax eingebrachten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er bat wegen seines aktuell schlechten Gesundheitszustands um eine "Nachfrist", um nach entsprechender Rechtsberatung eine Begründung für die Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.01.2017 vorgelegt. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.01.2017 wurde dem BF aufgetragen, binnen 14 Tagen die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids und ein bestimmtes Begehren anzugeben. Mit Schreiben vom 14.02.2017 beantragte der BF in Verbesserung seiner Beschwerde, seinen Aufenthalt in Österreich zu genehmigen. Er wünsche sich, hier zu bleiben, und sei bemüht, sein Leben in geregelte Bahnen zu führen. Er habe bereits Unterlagen zur Erlangung einer deutschen Rente eingereicht, die er nachreichen werde. Aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthalts sei es ihm nicht möglich gewesen, dieses Schreiben früher zu verfassen. Feststellungen: Der BF, ein deutscher Staatsangehöriger, ist obdachlos. Er ist seit 22.09.2016 bei der Caritas XXXX an der Adresse XXXX, als obdachlos gemeldet. Er hält sich seit August 2016 in Österreich auf und war zwischen August und Dezember 2016 wiederholt stationär und ambulant im Klinikum XXXX in Behandlung. Er ist ohne Beschäftigung, verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen und hat keinen Krankenversicherungsschutz. Die Kosten seiner Behandlungen im Klinikum XXXX von über EUR 14.000,-- konnte er nicht zahlen. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung.Der BF, ein deutscher Staatsangehöriger, ist obdachlos. Er ist seit 22.09.2016 bei der Caritas römisch 40 an der Adresse römisch 40 , als obdachlos gemeldet. Er hält sich seit August 2016 in Österreich auf und war zwischen August und Dezember 2016 wiederholt stationär und ambulant im Klinikum römisch 40 in Behandlung. Er ist ohne Beschäftigung, verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen und hat keinen Krankenversicherungsschutz. Die Kosten seiner Behandlungen im Klinikum römisch 40 von über EUR 14.000,-- konnte er nicht zahlen. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde wegen zwei am 20.10.2016 und am 28.11.2016 in XXXX begangenen geringfügigen Ladendiebstählen (Entwendung von Lebensmitteln im Gesamtwert von ca. EUR 13,--), zu denen er geständig ist, angezeigt. In Deutschland trat er 2014 wegen des Verdachts von zwei Diebstahlsdelikten und Brandstiftung polizeilich in Erscheinung. Es kann nicht festgestellt werden, ob er deshalb auch verurteilt wurde.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde wegen zwei am 20.10.2016 und am 28.11.2016 in römisch 40 begangenen geringfügigen Ladendiebstählen (Entwendung von Lebensmitteln im Gesamtwert von ca. EUR 13,--), zu denen er geständig ist, angezeigt. In Deutschland trat er 2014 wegen des Verdachts von zwei Diebstahlsdelikten und Brandstiftung polizeilich in Erscheinung. Es kann nicht festgestellt werden, ob er deshalb auch verurteilt wurde. Der BF hat keine familiären oder sozialen Anbindungen in Österreich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Feststellungen zur Wohnungslosigkeit des BF und zur seiner Meldung als obdachlos bei der Caritas XXXX beruhen auf der ZMR-Auskunft. Gegenüber der Polizei gab der BF selbst an, obdachlos zu sein. Sein Aufenthalt in Österreich ab August 2016 beruht darauf, dass seit dieser Zeit Behandlungen im Klinikum XXXX durchgeführt wurden, die sich aus den im Akt erliegenden Aufstellungen der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft KABEG ergeben. Der BF hat gegenüber dem Krankenhaus wiederholt erklärt, arbeitslos und ohne Einkommen und Vermögen zu sein, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Die offenen Behandlungskosten wurden ebenfalls vom Krankenhausträger bekannt gegeben.Die Feststellungen zur Wohnungslosigkeit des BF und zur seiner Meldung als obdachlos bei der Caritas römisch 40 beruhen auf der ZMR-Auskunft. Gegenüber der Polizei gab der BF selbst an, obdachlos zu sein. Sein Aufenthalt in Österreich ab August 2016 beruht darauf, dass seit dieser Zeit Behandlungen im Klinikum römisch 40 durchgeführt wurden, die sich aus den im Akt erliegenden Aufstellungen der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft KABEG ergeben. Der BF hat gegenüber dem Krankenhaus wiederholt erklärt, arbeitslos und ohne Einkommen und Vermögen zu sein, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Die offenen Behandlungskosten wurden ebenfalls vom Krankenhausträger bekannt gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfügt, bestehen nicht und werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Ebensowenig bestehen Hinweise auf soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich. Die Feststellungen zu den dem BF vorgeworfenen Entwendungen beruhen auf den Polizeiberichten vom 20.
- und vom 01.12.
- Der BF war jeweils geständig, Lebensmittel (Gebäck und Wein) in geringem Wert in einer XXXX-Filiale und in einer XXXX-Filiale entwendet zu haben. Von der deutschen Polizei wurde mitgeteilt, dass der BF dort polizeilich wegen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, und Brandstiftung bekannt sei. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass er deshalb auch strafgerichtlich verurteilt wurde, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden muss. Rechtliche Beurteilung: Der BF hat seine Beschwerde zwar nicht in der ihm gesetzten Verbesserungsfrist, aber vor Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses verbessert. Er strebt nunmehr erkennbar die Aufhebung des Aufenthaltsverbots an, weil er bei Zuerkennung der beantragten deutschen Rente über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen wird. Da die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG erfüllt sind, zumal der Wille des BF, ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen, erkennbar ist und von ihm nicht erwartet werden kann, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt, ist die Beschwerde inhaltlich zu behandeln.Der BF hat seine Beschwerde zwar nicht in der ihm gesetzten Verbesserungsfrist, aber vor Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses verbessert. Er strebt nunmehr erkennbar die Aufhebung des Aufenthaltsverbots an, weil er bei Zuerkennung der beantragten deutschen Rente über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen wird. Da die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, VwGVG erfüllt sind, zumal der Wille des BF, ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen, erkennbar ist und von ihm nicht erwartet werden kann, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt, ist die Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige kann gem § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Personen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen muss sogar eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich vorliegen.Gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige kann gem Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Personen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen muss sogar eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich vorliegen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075). § 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246). Die geringfügigen, dem BF anzulastenden Ladendiebstähle, die bislang keine strafgerichtliche Verurteilung nach sich gezogen haben, sind nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 FPG zu verwirklichen. Auch dem Aufenthalt des BF in Österreich ohne Beschäftigung und ohne ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz kommt trotz des Fehlens familiärer oder sonstiger privater Anbindungen nicht eine solche Bedeutung zu, dass schon deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr angenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund käme allenfalls ein Vorgehen nach § 66 FPG in Betracht.Die geringfügigen, dem BF anzulastenden Ladendiebstähle, die bislang keine strafgerichtliche Verurteilung nach sich gezogen haben, sind nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu verwirklichen. Auch dem Aufenthalt des BF in Österreich ohne Beschäftigung und ohne ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz kommt trotz des Fehlens familiärer oder sonstiger privater Anbindungen nicht eine solche Bedeutung zu, dass schon deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr angenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund käme allenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 66, FPG in Betracht. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0290). Die ordentliche Revision war daher mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zuzulassen.Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0290). Die ordentliche Revision war daher mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2143895.1.00