G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist. Dagegen erhob der BF, vertreten durch den XXXX, Beschwerde. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vereins wurde eine mit XXXX2015 datierte Vollmacht vorgelegt, mit der der BF den XXXX und zugleich auch dessen Obmann, den Rechtsanwalt XXXX, bevollmächtigte und ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten vor Gerichten, Behörden und außerbehördlich, zu vertreten und (unter anderem) Zustellungen aller Art anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen, dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. MitarbeiterInnen für ihn einschreiten mögen, soweit nicht die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorgesehen sei. Wenn dies der Fall sei (oder auch schon früher, falls XXXX dies erkläre) ginge die Vollmacht zur weiteren Vertretung auf diesen über. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22.10.2015, GZ G306 1253477-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am XXXX2015 beantragte römisch 40 , alias römisch 40 , im Folgenden als Beschwerdeführer (BF) bezeichnet, in Österreich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Gleichzeitig wurden Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist. Dagegen erhob der BF, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vereins wurde eine mit XXXX2015 datierte Vollmacht vorgelegt, mit der der BF den römisch 40 und zugleich auch dessen Obmann, den Rechtsanwalt römisch 40 , bevollmächtigte und ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten vor Gerichten, Behörden und außerbehördlich, zu vertreten und (unter anderem) Zustellungen aller Art anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen, dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. MitarbeiterInnen für ihn einschreiten mögen, soweit nicht die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorgesehen sei. Wenn dies der Fall sei (oder auch schon früher, falls römisch 40 dies erkläre) ginge die Vollmacht zur weiteren Vertretung auf diesen über. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22.10.2015, GZ G306 1253477-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom XXXX2016 beantragte der Rechtsanwalt XXXX als Vertreter des BF unter Berufung auf eine ihm vom BF erteilte Vollmacht die Aufhebung eines über den BF verhängten Aufenthaltsverbots, allenfalls die Anpassung der Gültigkeitsdauer an die aktuelle Rechtslage berief und erklärte, dass sämtliche im Akt allenfalls erliegenden früheren Vollmachten erloschen seien.Mit Eingabe vom XXXX2016 beantragte der Rechtsanwalt römisch 40 als Vertreter des BF unter Berufung auf eine ihm vom BF erteilte Vollmacht die Aufhebung eines über den BF verhängten Aufenthaltsverbots, allenfalls die Anpassung der Gültigkeitsdauer an die aktuelle Rechtslage berief und erklärte, dass sämtliche im Akt allenfalls erliegenden früheren Vollmachten erloschen seien. Am XXXX2016 beantragte der BF, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, der sich auf eine ihm vom BF erteilte Vollmacht berief, gem § 46a FPG die Feststellung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet werde, sowie die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Sein Asylverfahren sei seit XXXX2012 abgeschlossen. Mangels entsprechender Dokumente sei es ihm unmöglich, auszureisen. Er habe sich von 1985 bis 2010 in Österreich aufgehalten, sei dann in seinen Herkunftsstaat Mazedonien zurückgekehrt und im Mai 2015 wieder in Österreich eingereist, wo er erneut internationalen Schutz beantragt habe. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Eine Abschiebung sei unzulässig, weil er in seinem Herkunftsstaat einer Gefährdung gem § 50 AsylG im Sinne von Art 2 und Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.Am XXXX2016 beantragte der BF, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , der sich auf eine ihm vom BF erteilte Vollmacht berief, gem Paragraph 46 a, FPG die Feststellung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet werde, sowie die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Sein Asylverfahren sei seit XXXX2012 abgeschlossen. Mangels entsprechender Dokumente sei es ihm unmöglich, auszureisen. Er habe sich von 1985 bis 2010 in Österreich aufgehalten, sei dann in seinen Herkunftsstaat Mazedonien zurückgekehrt und im Mai 2015 wieder in Österreich eingereist, wo er erneut internationalen Schutz beantragt habe. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Eine Abschiebung sei unzulässig, weil er in seinem Herkunftsstaat einer Gefährdung gem Paragraph 50, AsylG im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Am XXXX2016 stimmte das Innenministerium der Republik Mazedonien aufgrund eines Rückübernahmeersuchens des BFA der Rückübernahme des BF zu. Vor der für den XXXX2016 geplanten Abschiebung nach XXXX verließ der BF seinen bisherigen Wohnort. Er ist seither unbekannten Aufenthalts und seit XXXX2016 nicht mehr in Österreich gemeldet.Vor der für den XXXX2016 geplanten Abschiebung nach römisch 40 verließ der BF seinen bisherigen Wohnort. Er ist seither unbekannten Aufenthalts und seit XXXX2016 nicht mehr in Österreich gemeldet. Mit dem Bescheid des BFA vom 27.10.2016, Zl XXXX, wurde der Antrag des BF vom XXXX2016 auf Aufhebung des am 06.11.2002 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots zurückgewiesen, weil dieses
FRÄG 2011 auf 10 Jahre befristet und daher aktuell nicht mehr gültig sei.Mit dem Bescheid des BFA vom 27.10.2016, Zl römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom XXXX2016 auf Aufhebung des am 06.11.2002 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots zurückgewiesen, weil dieses
FRÄG 2011 auf 10 Jahre befristet und daher aktuell nicht mehr gültig sei. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der dem Rechtsanwalt XXXX am 14.12.2016 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX2016 gem § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Gegen den BF bestünde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung sei für zulässig erklärt worden. Er habe keine neuen Gründe für deren Unzulässigkeit vorgebracht. Er habe die Abschiebung durch sein Untertauchen vereitelt und verfüge aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte lägen nicht vor.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der dem Rechtsanwalt römisch 40 am 14.12.2016 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX2016 gem Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen den BF bestünde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung sei für zulässig erklärt worden. Er habe keine neuen Gründe für deren Unzulässigkeit vorgebracht. Er habe die Abschiebung durch sein Untertauchen vereitelt und verfüge aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte lägen nicht vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde des als Vertreter des BF einschreitenden XXXX vom 03.01.2017 mit dem Antrag, dem BF eine Duldungskarte auszustellen, in eventu, das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids unrichtig seien. Der BF werde in seiner Heimat verfolgt. Die Sicherheitslage in Mazedonien sei katastrophal. Dem BF fehle eine Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr dorthin. Wegen seiner langen Abwesenheit sei er aus seiner Heimat entwurzelt. Bei seiner Abschiebung drohe ihm die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Die Befürchtungen des BF seien angesichts der aktuellen Berichtslage zur Situation in Mazedonien begründet. Eine Rückkehr sei auch praktisch unmöglich, weil der BF, der als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, über keine Identitätsnachweise mehr verfüge und keine ausreichenden Kontakte in seine Heimat habe, über die er sich solche besorgen könne. Er habe stets gleichbleibende und korrekte Angaben über seine persönlichen Daten gemacht, sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe immer die Wahrheit über seine Identität gesagt. Er könne daher tatsächlich nicht abgeschoben werden.Dagegen richtet sich die Beschwerde des als Vertreter des BF einschreitenden römisch 40 vom 03.01.2017 mit dem Antrag, dem BF eine Duldungskarte auszustellen, in eventu, das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids unrichtig seien. Der BF werde in seiner Heimat verfolgt. Die Sicherheitslage in Mazedonien sei katastrophal. Dem BF fehle eine Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr dorthin. Wegen seiner langen Abwesenheit sei er aus seiner Heimat entwurzelt. Bei seiner Abschiebung drohe ihm die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Die Befürchtungen des BF seien angesichts der aktuellen Berichtslage zur Situation in Mazedonien begründet. Eine Rückkehr sei auch praktisch unmöglich, weil der BF, der als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, über keine Identitätsnachweise mehr verfüge und keine ausreichenden Kontakte in seine Heimat habe, über die er sich solche besorgen könne. Er habe stets gleichbleibende und korrekte Angaben über seine persönlichen Daten gemacht, sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe immer die Wahrheit über seine Identität gesagt. Er könne daher tatsächlich nicht abgeschoben werden. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt, wo sie am 12.1.2017 einlangten. Aufgrund einer Aufforderung des BVwG zur Übermittlung der Vollmacht für den BF legte der XXXX am 20.01.2017 die Vollmacht vom XXXX2015 vor, die schon im Beschwerdeverfahren 2015 vorgelegt worden war.Aufgrund einer Aufforderung des BVwG zur Übermittlung der Vollmacht für den BF legte der römisch 40 am 20.01.2017 die Vollmacht vom XXXX2015 vor, die schon im Beschwerdeverfahren 2015 vorgelegt worden war. Am 01.02.2017 wurde der einschreitende XXXX daher aufgefordert, binnen einer Woche eine aktuelle Vollmacht des BF vorzulegen, da aufgrund der Bekanntgabe des Rechtsanwalts XXXX vom XXXX2016 davon auszugehen sei, dass die vorgelegte Vollmacht vom XXXX2015 erloschen sei. Außerdem sei eine aktuelle Wohnanschrift des BF bekannt zu geben und nachzuweisen, zumal derzeit kein Aufenthalt des BF in Österreich aktenkundig sei und schon aus diesem Grund keine Duldungskarte ausgestellt werden könne. Auf diese Aufforderung, die dem XXXX per Fax am 02.02.2017 zugestellt wurde, erfolgte bislang keine Reaktion.Am 01.02.2017 wurde der einschreitende römisch 40 daher aufgefordert, binnen einer Woche eine aktuelle Vollmacht des BF vorzulegen, da aufgrund der Bekanntgabe des Rechtsanwalts römisch 40 vom XXXX2016 davon auszugehen sei, dass die vorgelegte Vollmacht vom XXXX2015 erloschen sei. Außerdem sei eine aktuelle Wohnanschrift des BF bekannt zu geben und nachzuweisen, zumal derzeit kein Aufenthalt des BF in Österreich aktenkundig sei und schon aus diesem Grund keine Duldungskarte ausgestellt werden könne. Auf diese Aufforderung, die dem römisch 40 per Fax am 02.02.2017 zugestellt wurde, erfolgte bislang keine Reaktion. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Die Feststellung, dass die Abschiebung des BF für den XXXX2016 geplant war, beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere den Informationen über die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF durch die Republik Mazedonien und über die Buchung eines Flugs nach XXXX für ihn. Aus der Meldung der PI XXXX vom 10.10.2016 und der ZMR-Abfrage, die keine aufrechte Meldung ergab, folgt, dass der BF unmittelbar vor der geplanten Abschiebung seinen bisherigen Wohnsitz verließ und unbekannt verzogen ist.Die Feststellung, dass die Abschiebung des BF für den XXXX2016 geplant war, beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere den Informationen über die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF durch die Republik Mazedonien und über die Buchung eines Flugs nach römisch 40 für ihn. Aus der Meldung der PI römisch 40 vom 10.10.2016 und der ZMR-Abfrage, die keine aufrechte Meldung ergab, folgt, dass der BF unmittelbar vor der geplanten Abschiebung seinen bisherigen Wohnsitz verließ und unbekannt verzogen ist. Der unbekannte Aufenthalt des BF ergibt sich aus dem Fehlen einer aufrechten Meldung laut ZMR. Trotz einer entsprechenden Aufforderung wurde auch keine aktuelle Anschrift des BF bekannt gegeben. Die Feststellung, dass es sich bei der vom XXXX am XXXX2017 vorgelegten Vollmacht um die bereits im Beschwerdeverfahren 2015 vorgelegte Vollmacht handelt, beruht auf dem identischen Aussehen und Inhalt der beiden Vollmachtsurkunden. Auch das Datum und die Unterschrift des BF stimmen exakt überein.Die Feststellung, dass es sich bei der vom römisch 40 am XXXX2017 vorgelegten Vollmacht um die bereits im Beschwerdeverfahren 2015 vorgelegte Vollmacht handelt, beruht auf dem identischen Aussehen und Inhalt der beiden Vollmachtsurkunden. Auch das Datum und die Unterschrift des BF stimmen exakt überein. Rechtliche Beurteilung Das VwGVG enthält keine Regelung über die Vertretung der Beteiligten.
GVG sind somit die Bestimmungen des AVG, konkret die §§ 10 bis 12 AVG, sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem BVwG besteht insbesondere keine Anwaltspflicht.Das VwGVG enthält keine Regelung über die Vertretung der Beteiligten.
Paragraph 17, VwGVG sind somit die Bestimmungen des AVG, konkret die Paragraphen 10 bis 12 AVG, sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem BVwG besteht insbesondere keine Anwaltspflicht.
Vm § 17 VwGVG kann sich der BF eines gewillkürten Vertreters (auch einer durch ihre Organe handelnden juristischen Person) bedienen. In diesem Fall ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, außer, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet, bei der die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis sind von Amts wegen zu klären; dabei sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere die §§ 1002 ff ABGB, anzuwenden.
Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann sich der BF eines gewillkürten Vertreters (auch einer durch ihre Organe handelnden juristischen Person) bedienen. In diesem Fall ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, außer, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet, bei der die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis sind von Amts wegen zu klären; dabei sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere die Paragraphen 1002, ff ABGB, anzuwenden. Ein Mangel der Vollmacht ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei schriftlichen Eingaben, bei denen der Nachweis einer Vollmacht fehlt oder unvollständig ist, ist ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter zu erlassen, sofern nicht die Berufung auf eine Vollmacht ausreicht. Die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses richtet sich ebenfalls nach bürgerlichem Recht und wird der Behörde bzw. dem Gericht gegenüber mit einer entsprechenden Mitteilung wirksam (VwGH Ra 2016/05/0003). Eine Beschwerde ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren nicht als Partei beizuziehen. Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bereits anhängige oder anfallende Verfahren (VwGH Ra 2016/09/0023). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass in diesem Verfahren keine Anwaltspflicht besteht, sodass der XXXXbei einer entsprechenden Bevollmächtigung grundsätzlich für den BF einschreiten könnte. Dieser XXXX ist aber nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt und muss daher eine Vollmacht des BF vorlegen.Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass in diesem Verfahren keine Anwaltspflicht besteht, sodass der XXXXbei einer entsprechenden Bevollmächtigung grundsätzlich für den BF einschreiten könnte. Dieser römisch 40 ist aber nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt und muss daher eine Vollmacht des BF vorlegen. Da der Beschwerde keine Vollmacht angeschlossen war, wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die daraufhin vorgelegte Vollmacht vom XXXX2015 bezieht sich jedoch nicht auf die Vertretung des BF in diesem Verfahren, sondern auf seine Vertretung im Verfahren zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2015, Zl. XXXX, in dem sie ursprünglich vorgelegt wurde. Das nunmehr anhängige Verfahren zur Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde erst nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens und nach der Mitteilung des BF (vertreten durch Rechtsanwalt XXXX), dass alle früheren Vollmachten erloschen seien, eingeleitet. Diese Mitteilung umfasst die Vollmacht vom XXXX2015, die vor dem 30.03.2016 erteilt und vorgelegt wurde. Dem einschreitenden XXXX wurde daher unter Mitteilung der Bedenken gegen diese Vollmacht ein weiterer Auftrag zur Vorlage einer Vollmacht des BF erteilt, dem er nicht nachkam.Da der Beschwerde keine Vollmacht angeschlossen war, wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die daraufhin vorgelegte Vollmacht vom XXXX2015 bezieht sich jedoch nicht auf die Vertretung des BF in diesem Verfahren, sondern auf seine Vertretung im Verfahren zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2015, Zl. römisch 40 , in dem sie ursprünglich vorgelegt wurde. Das nunmehr anhängige Verfahren zur Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde erst nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens und nach der Mitteilung des BF (vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 ), dass alle früheren Vollmachten erloschen seien, eingeleitet. Diese Mitteilung umfasst die Vollmacht vom XXXX2015, die vor dem 30.03.2016 erteilt und vorgelegt wurde. Dem einschreitenden römisch 40 wurde daher unter Mitteilung der Bedenken gegen diese Vollmacht ein weiterer Auftrag zur Vorlage einer Vollmacht des BF erteilt, dem er nicht nachkam. Der XXXX könnte als im Beschwerdeverfahren 2015 Bevollmächtigter nur bei einem eindeutig darauf abzielenden Willen des BF (für den es hier keine Anhaltspunkte gibt und der aufgrund der Mitteilung vom 30.03.2016 über die Beendigung früherer Vollmachtsverhältnisse auszuschließen ist) auch in diesem Verfahren als Bevollmächtigter des BF angesehen werden.Der römisch 40 könnte als im Beschwerdeverfahren 2015 Bevollmächtigter nur bei einem eindeutig darauf abzielenden Willen des BF (für den es hier keine Anhaltspunkte gibt und der aufgrund der Mitteilung vom 30.03.2016 über die Beendigung früherer Vollmachtsverhältnisse auszuschließen ist) auch in diesem Verfahren als Bevollmächtigter des BF angesehen werden. Mangels Vorlage einer die Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid umfassenden Vollmacht ist die Beschwerde dem einschreitenden Verein zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
GVG kann in diesem Fall eine mündliche Verhandlung entfallen.Mangels Vorlage einer die Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid umfassenden Vollmacht ist die Beschwerde dem einschreitenden Verein zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in diesem Fall eine mündliche Verhandlung entfallen. Selbst bei Nachweis einer entsprechenden Vollmacht könnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal aufgrund des derzeit unbekannten Aufenthalts des BF die Voraussetzungen der Duldung gem § 46a FPG nicht erfüllt ist. Der angefochtene Bescheid ist somit inhaltlich nicht zu beanstanden.Selbst bei Nachweis einer entsprechenden Vollmacht könnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal aufgrund des derzeit unbekannten Aufenthalts des BF die Voraussetzungen der Duldung gem Paragraph 46 a, FPG nicht erfüllt ist. Der angefochtene Bescheid ist somit inhaltlich nicht zu beanstanden. Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH Ra 2016/11/0136). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH Ra 2016/11/0136). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2144553.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.