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{'item': 'I401 2005423-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlI401 2005423-1 SpruchI401 2005423-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2014, Zl. 639711807/1689716, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein Staatsangehöriger Algeriens und der Volkgruppe der Berber zugehörig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein Staatsangehöriger Algeriens und der Volkgruppe der Berber zugehörig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Anlässlich seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen gegenüber dem Organwalter der Polizei folgendes vor: Er sei in T. O. in Algerien geboren und er sei ledig. Er habe von 1985 bis 1994 in seinem Geburtsort die Grundschule besucht. Zuletzt habe er in seinem Herkunftsstaat als Kellner gearbeitet. Er leide an Diabetes und ein Bein sei aufgrund seiner Zuckerkrankheit verfärbt und es schmerze. Seine beiden Eltern sowie seine 15-jährige Schwester und sein 20-jähriger Bruder würden in seinem Geburtsort leben. Im August 2011 sei er legal mit einem Flugzeug von Algier über Tunis nach Istanbul geflogen. In der Türkei habe er seinen Reisepass verloren. Nach einem zweitägigen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt zu Fuß von der Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich acht Tage an einem unbekannten Ort aufgehalten und sei in weiterer Folge mit anderen Arabern über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gereist, wo er im September 2011 angekommen sei. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, über welchen jedoch negativ entschieden worden sei. Danach sei er nach Serbien abgeschoben worden, wo er die freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat beantragt habe. Vom Dezember 2011 bis Mai 2012 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten. Im Mai 2012 sei er mit einem Boot nach Italien gefahren, wo er sich für drei Tage aufgehalten habe; nach Abnahme seiner Fingerabdrücke habe er einen Landesverweis bekommen. Danach sei er mit dem Zug nach Paris gefahren und habe dort bis Juni 2013 gelebt. Im Juni 2013 habe er einem Mann € 400,-- bezahlt, damit ihn dieser nach Deutschland bringe. Tatsächlich habe ihn dieser Mann aber nach Ungarn gebracht. Dort habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt. Nach der Asylantragstellung sei er ins Lager Debrecen gebracht worden, wo er sich bis zum 15.07.2013 aufgehalten habe. An diesem Tag sei er per Anhalter von dort bis nach Wien gefahren, um hier einen Asylantrag zu stellen. Dem Fahrer habe er € 35,-- für die Fahrt bezahlt. In Ungarn habe er sich für ca. zehn Tage aufgehalten, er sei dort medizinisch nicht versorgt und nicht ordentlich untergebracht worden. Er habe im Lager auf dem Gang schlafen müssen. Im Falle der Rückkehr nach Ungarn werde er dort keine medizinische Versorgung erhalten. Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "In Algerien habe ich keine Arbeit und kein Geld und kann mir auch nicht die medizinische Behandlung leisten. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien nicht behandelt werde und er dort mit Leid leben müsse.
  4. Das in der Folge vom Bundesasylamt mit der Republik Ungarn geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung wurde von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 23.07.2013 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2011 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, über welchen am 30.09.2011 negativ entschieden worden sei. Über die dagegen erhobene Beschwerde sei am 16.11.2011 ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden. Er sei am 08.12.2011 nach Serbien abgeschoben werde. Gleichzeitig sei im Schengener Informationssystem eine Ausschreibung erfolgt. Die Republik Ungarn erkläre sich im Hinblick auf dessen Asylantrag für nicht zuständig.
  5. Am 01.10.2013 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er von der Grundversorgung lebe, in Österreich keine Verwandten habe und auch nicht einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation angehöre. Dort wo er lebe, besuche er vier Mal in der Woche einen Deutschkurs. Er leide seit mehr als 25 Jahren an Diabetes. Er müsse derzeit fünf Mal täglich Insulin spritzen. Von Geburt an habe er auch nur einen Hoden und könne seit zehn Jahren keinen Sex mehr haben, weshalb er oft nervös sei. Ein Arzt habe ihm jedoch gesagt, dass es nicht hoffnungslos sei, wieder Sex haben zu können. Er legte ein Konvolut von Befunden über einen stationären Aufenthalt vom 23.
  6. bis 23.08.2013 in einer Klinik vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das erste Mal im Jahr 2011 legal mit seinem Reisepass und einem Visum über Tunis in die Türkei geflogen sei. Im Dezember 2011 sei er nach einem Aufenthalt von zehn bis fünfzehn Tagen in der Türkei und anderen europäischen Ländern wieder nach Algerien zurückgekehrt. 2012 sei er ein weiteres Mal aus Algerien ausgereist und sei schlepperunterstützt nach Italien gelangt. Seither sei er nicht mehr nach Algerien zurückgekehrt. In der Türkei habe er sich legal als Tourist aufgehalten und in einer privaten Unterkunft gewohnt. In Algerien habe er keine fixe Arbeitsstelle gehabt, sondern er sei Gelegenheitsarbeiten in Kaffeehäusern und Restaurants nachgegangen. Er sei der einzige in der Familie gewesen, der gearbeitet habe. Sein Vater sei Pensionist und beziehe eine staatliche Pension von etwa € 80,-- monatlich. Sein ca. 20-jähriger Bruder arbeite ab und zu, jedoch ungern, und finde nur selten Arbeit; er habe die Schule abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe einen Reisepass, von dem er nicht wisse, wo er sich befinde, und einen Personalausweis, der sich zu Hause befinde, besessen; im Besitz eines Führerscheines sei er jedoch nie gewesen. Er wolle sich anstrengen, seinen Personalausweis vorzulegen. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er Moslem sei. Da bei der Erstbefragung ein Dolmetscher mit Bart anwesend gewesen sei, habe er aus Angst nicht gesagt, dass er Christ sei. Er sei schon vor zwei oder drei Jahren in Algerien zum Christentum konvertiert; er sei Protestant. Familiäre Probleme hätten im Jahr 2012 zur erstmaligen Ausreise aus Algerien geführt. Seine Familie habe ihn gefragt, wann er endlich heirate; denn er sei schon 34 Jahre alt. Eine Ehe koste in Algerien aber mindestens € 10.000,-- und seine Familie habe nichts von seinen sexuellen Problemen gewusst. Er habe immer versucht, Zeit zu gewinnen. Er habe ab und zu mit seiner Familie gestritten. Er habe nicht mehr in Algerien leben wollen, dort gebe es Terrorismus und im Jahr 2012 habe er einen Freund bei einem Bombenattentat verloren. Im Süden, in der Sahara, habe er einen Cousin verloren. Auch seine Krankheit sei ein Grund für seine Ausreise gewesen. Er habe seine Erkrankung in Algerien mit Insulin behandelt, das er in der Apotheke auf ärztliche Verschreibung erhalten habe. Hier (offenbar gemeint: in Österreich) sei die ärztliche Versorgung aber viel besser und es würden mehr Untersuchungen gemacht. Er habe sich in Algerien derartige Untersuchungen nie leisten können. Er stamme aus einer islamischen Familie. Das Christentum gefalle ihm besser, daher sei er zum Christentum gewechselt. Hier in der Unterkunft würde er von den Algeriern beschimpft werden, wenn diese wüssten, dass er Christ sei. In Algerien sei er deswegen beschimpft und wie Schmutz behandelt worden, aber auch deshalb, weil er Bier getrunken und Schweinefleisch gegessen habe. Von heute auf morgen sei er Christ geworden. Er habe viel darüber gelesen und sich darauf vorbereitet. Er sei dann aus Überzeugung Christ geworden. Etwa 2011, den genauen Monat wisse er nicht mehr, sei er konvertiert. Es sei jedenfalls Winter gewesen und er habe damals gerade Arbeit gehabt. Er habe die Bibel auf Arabisch gelesen, die er zuvor in Algerien gekauft habe. Nach einer Fernsehsendung über Christen in seiner Muttersprache sei er dann in eine Kirche gegangen, wo ältere Berber ihm Dinge vorgelesen hätten. So sei er Christ geworden. Er sei im Besitz eines Zettels, auf dem der Name der Kirche und auch sein Name stehe. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass auf diesem Zettel, auf dem sich ein Lichtbild von ihm befinde stehe, dass er Christ sei. Auf die Frage, was das für ein Zettel sei, erklärte er, dass es sich hierbei um einen in Plastik eingeschweißten Karton handle. Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass der Beschwerdeführer mit jeder Nachfrage sein Vorbringen steigere, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht lüge und es ihm nicht gleich eingefallen sei, wie die Karte ausgesehen habe. Danach befragt, ob er durch ein Ritual in die Kirche aufgenommen worden sei, äußerte er, dass er von seinen Freunden gesagt bekommen habe, dass die Liebe von Herzen kommen müsse und er andernfalls nicht Christ zu werden brauche. Die Frage, ob er grundsätzlich irgendwelche Rituale innerhalb der Kirche kenne, beantwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage: "Meinen sie das mit dem Wasser?", und führte weiter dazu aus, dass er ein weißes Gewand bekommen habe und er ins Wasser getaucht worden sei. Erst danach habe er das Brot und den Wein in den Mund bekommen. Auf die Frage, was es mit dem weißen Gewand und dem Wasser auf sich habe, gab er zur Auskunft, dass der Heilige Geist und der Glaube Platz in seinem Herzen habe. Auf weitere Nachfrage, was das mit dem Wasser bedeute, replizierte er, dass gebetet worden sei und er Freude gehabt habe. Die wiederholte Frage beantwortete der Beschwerdeführer, es müsse kaltes Wasser sein, man aber die Kälte des Wassers nicht spüre. Das Wasser sei in einem Bassin in der Kirche und er sei von zwei Männern eingetaucht worden. Das Ritual bedeute, dass man in ein neues Leben reinkomme. Man habe vom Reich der Toten in das Reich der Lebenden gewechselt. Der Aufforderung, den Namen und die Adresse der Kirche aufzuschreiben, habe er insofern entsprochen, als er "Protestantische Kirche, Provinz T. O." notiert habe. Auf die Nachfrage, ob die Kirche keinen bestimmten Namen habe, habe er geantwortet, dass in Algerien Kirchen verboten seien und ein reicher Algerier der Kirche ein Haus geschenkt habe. Die Christen hätten daraus eine Kirche gemacht, aber nur von innen, sodass man es von außen nicht als Kirche habe erkennen können. Diese Kirche habe keinen bestimmten Namen. Zur Aufforderung, christliche Feiertage zu nennen, führte er aus: "
  7. Fasten von 12:00 Uhr Mitternacht bis solange man aushalten kann. Wenn ein Freund, ein Christ, zu dir kommt und feststellt, dass du auf ‚Fasten‘ bist, dann ist das Fasten beendet. Das wird Sonntag und Mittwoch praktiziert. Das ist Pflicht.
  8. Am
  9. Dezember ist die Geburt von Jesus. Der Tag heißt ‚Geburt von Jesus Christus‘. Er wurde von seiner Mutter Maria geboren. Man feiert es von
  10. auf den
  11. Dezember. Geboren wurde er aber am
  12. Dezember. Befragt, wer der Vater von Jesus ist, gebe ich an, dass er keinen Vater hat - das sagt die protestantische Kirche. Befragt, wo er geboren wurde, gebe ich an, dass er in Jerusalem (= Al Quds) [zu ergänzen: geboren wurde]. Alle Propheten kamen in Al Quds zur Welt. Befragt, wo Jesus zur Welt kam, gebe ich an, dass sich Maria irgendwann zu Elisabeth begab und im Haus von Elisabeth brachte sie Jesus zur Welt. Zuerst war sie allein. Dann kam Josef - ihr Verlobter - er war bei der Geburt dabei.
  13. Jesus ist dann irgendwann gestorben. Wann, das weiß ich aber nicht. Er wurde gekreuzigt. Dieser Feiertag hat keinen Namen. Es kann sein, dass ich den Namen vergessen habe.
  14. Es gibt Pfingsten, was aber mit der protestantischen Kirche nichts zu tun hat.
  15. Es gibt irgendetwas mit 40 Tagen. Ob das mit Maria oder mit etwas anderem zu tun hat, weiß ich nicht. Befragt, was in diesen 40 Tagen passiert, gebe ich an, dass man feiert und in dieser Zeit viele Spenden und Almosen gibt. Ich weiß nicht, wann das gefeiert wird. Das gibt es in unserer protestantischen Kirche nicht.
  16. Es gibt einen Tag, an dem Jesus in den Himmel gehoben wird. Ich weiß nicht, wie dieser Feiertag heißt und ich weiß auch nicht, wann er gefeiert wird." Auf Nachfrage, was bei der Geburt Jesu noch passiert sei, erwiderte er, dass ein Wunder geschehen sei. Kaum sei er zur Welt gekommen, habe er zu sprechen begonnen. Ansonsten sei nichts passiert, er wisse nur, dass Jesus dort zur Welt gekommen sei. Wer Elisabeth sei, wisse er nicht mehr, er wisse nicht, ob sie die Tante von Maria gewesen sei. Sie sei etwa 90 Jahre alt gewesen und habe immer noch keine Kinder gehabt. Auf die Frage, wie das wichtigste Gebet der Protestanten heiße, erwiderte der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage: "Was meinen Sie mit Gebet?". Auf weitere Nachfrage gab er an, dass schon gebetet werde und er ein Gebet kenne. In der Folge trug der Beschwerdeführer das "Vaterunser" auf Arabisch vor. Zu den weiteren Fragen zu christlichen Regeln/Geboten und kirchlichen Oberhäuptern gab er zur Antwort, im Christentum sei Überfluss verboten. Wenn man beispielsweise anstatt ein Glas Wasser zwei nehme, dann sei das verboten. Gib uns das tägliche Brot, sei ebenfalls ein solches Gebot. Die linke Hand solle nicht wissen, was die Rechte gemacht habe. Bevor man Kritik an seinem Bruder übe, schaue man sich selber an. Wenn man beschimpft oder geschlagen werde, sage Gott: "Verzeih‘ ihm, denn er weiß nicht, was er tut". Das habe Jesus auch gesagt, als er gekreuzigt worden sei. Er wisse nicht, wie viele solcher Gebote es genau gebe. In Algerien habe es kein Oberhaupt bzw. keinen Chef der Kirche gegeben. Dort habe es keinen Leser gegeben, jeder der Mitglieder habe Vorstand sein können. Die Bezeichnung Pfarrer oder Pater gebe es nicht, sie würden als Leser bezeichnet. Beim Beginn eines Gebetes müsse man ganz ruhig sein. Es gebe keine bestimmten Zeiten, zu denen man beten müsse. Man könne das Gebet stehend oder liegend machen. Es dürfe aber keine Musik oder ein Fernseher dabei sein. Man müsse ganz allein mit dem Herrgott sein. Vorher sage man: "Ich danke Herrgott, ich bete für dich." Dann sagte der Beschwerdeführer wieder das Vaterunser auf. Befragt, ob es ein christliches Symbol bei den Protestanten gebe, antwortete er: "Nein. Bei uns in Algerien hatten wir ein Holzkreuz". Das Kreuz stehe für die Kreuzigung Jesus Christus. Dabei bekreuzigte sich der Beschwerdeführer, indem er mit der linken Hand auf den Kopf, auf die rechte Schulter, auf dem Bauch und auf die linke Schulter deutete. Auf die Frage zur Bedeutung dieser Handbewegung und ob er dabei auch etwas gesagt habe, antwortete er: "Im Namen des Vaters, und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Alle sind ein Gott - Amen." Weiters äußerte der Beschwerdeführer, dass er in Algerien jeden Samstag zur Kirche gegangen sei, es aber auch Wochen gegeben habe, wo er nicht hingegangen sei. Seine Familie habe vom Glaubensübertritt gewusst, sie seien aber dagegen gewesen. Er sei als gottlos bezeichnet worden, weil er nicht an Allah glaube. Diese Vorwürfe seien ihm von seinen Freunden und seinen Eltern gemacht worden. Auch seine Onkel hätten ihn als Betrüger und Verräter bezeichnet und ihm auch gesagt, dass Allah mit ihm abrechnen werde. Sollte er sterben, werde er keinesfalls auf ihren Friedhof kommen. Er habe sich dafür geschämt, Christ zu sein, und sei nur nachts zur Kirche gegangen, damit er von niemandem gesehen werde. Er habe auch nach dem Kirchenbesuch niemandem gesagt, dass er in der Kirche gewesen sei. Zu Hause habe er Bücher gehabt, welche eines Tages verschwunden seien; er habe sich nicht getraut, mit seinen Eltern darüber zu reden. Abgesehen von den Problemen mit seiner Familie und seinen Freunden habe er wegen seines Glaubensübertritts keine weiteren Probleme gehabt. Aber er werde heute noch so behandelt, wie er zuvor beschrieben habe. Wenn er anrufe, wolle man gar nicht lange mit ihm reden. Von staatlicher Seite habe es keine Probleme wegen seiner Konversion gegeben. Der Staat wolle aber nur die islamische und nicht die christliche Religion. Der Staat sage: "Wir sind ein islamisches Land, ein islamischer Staat." Kirchen seien oft zugesperrt und Christen oft unterdrückt worden. Ihm selbst sei aber nichts passiert. Offiziell sei er vom islamischen Glauben nicht ausgetreten. Er habe den Behörden gegenüber nie bekannt gegeben, dass er kein Moslem mehr sei oder nicht mehr sein möchte. Vom Islam habe er sich abgewandt, weil er im Christentum etwas anderes spüre. Viele Sachen würden ihm beim Islam nicht passen. Der Ramadan zum Beispiel, aber auch, dass ein Mensch (Anm.: gemeint wohl: Mann) vier Frauen haben könne oder in den Dschihad ziehe, habe ihm nicht gepasst.Von staatlicher Seite habe es keine Probleme wegen seiner Konversion gegeben. Der Staat wolle aber nur die islamische und nicht die christliche Religion. Der Staat sage: "Wir sind ein islamisches Land, ein islamischer Staat." Kirchen seien oft zugesperrt und Christen oft unterdrückt worden. Ihm selbst sei aber nichts passiert. Offiziell sei er vom islamischen Glauben nicht ausgetreten. Er habe den Behörden gegenüber nie bekannt gegeben, dass er kein Moslem mehr sei oder nicht mehr sein möchte. Vom Islam habe er sich abgewandt, weil er im Christentum etwas anderes spüre. Viele Sachen würden ihm beim Islam nicht passen. Der Ramadan zum Beispiel, aber auch, dass ein Mensch Anmerkung, gemeint wohl: Mann) vier Frauen haben könne oder in den Dschihad ziehe, habe ihm nicht gepasst. Im Koran stehe "Du sollst deine Feinde töten und deine Frau schlagen." Auf Vorhalt, dass das nicht im Koran stehe, replizierte er, dass das wörtlich so drinnen stehe. Leute, die Moslems gewesen seien und sich abgewandt hätten, dürfe man töten. Das stehe im Koran. Er wolle nicht sagen, dass er den Islam hasse, aber er liebe das Christentum. Auf den Vorhalt, dass eine Person, die den Islam verlassen habe, um eine neue Religion anzunehmen, mehr Grundwissen über die neue Religion haben und den Tatsachen entsprechende Angaben machen müsse, erwiderte er, er habe schon gesagt, dass sein Wissen nicht 100-prozentig sei und er nicht gelogen, vielleicht Kleinigkeiten vergessen habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen seinen Kirchenausweis und Personalausweis im Original vorzulegen. Weiters führte er aus, dass er im Jahr 2011 im Zusammenhang mit diesem Buch begonnen habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren. Mit diesem Buch meine er die Bibel und er habe sie von einem Mann bekommen. Die Bibel bestehe aus vier Teilen, die Lukas, Johannes, Matthäus und Petrus heißen würden. Die Bibel werde auch als "Heiliges Buch" bezeichnet und es gebe das Alte und das Neue Testament. Er habe sich vor dem Ritual mit dem weißen Hemd und dem Wasser etwa acht bis zwölf Monate lang mit der Bibel beschäftigt. Nach dem Ritual habe er acht oder zehn Monate oder ein Jahr lang den christlichen Glauben in Algerien praktiziert. Auf die Frage, aus welchem Grund er nach seiner erstmaligen Ausreise, bei welcher er letztlich in Serbien gelandet und von dort freiwillig zurückgekehrt sei, obwohl er sich in Algerien verfolgt gefühlt habe, brachte er vor, er sei freiwillig zurückgegangen, weil er kein Geld mehr gehabt habe und er schwer krank gewesen sei. Er habe kein Insulin mehr kaufen können. In Serbien habe man nichts bekommen. Auf den Vorhalt, dass er angeblich im August 2011 ausgereist sei und es sohin nicht stimmen könne, dass er im Jahr 2011 begonnen habe, sich für den Glauben zu interessieren, und danach weitere acht oder zwölf Monate bis zum Ritual vergangen seien und er anschließend für weitere acht bis zehn Monate oder ein Jahr seinen Glauben in Algerien praktiziert habe, gab er an, es könne sein, dass er sich vielleicht bei den Zeiten geirrt habe. Wie die protestantische Gemeinschaft in Algerien rechtlich organisiert sei, wisse er nicht. Seine Kirche habe aus etwa 3.000 oder 4.000 Menschen bestanden. Auf die Frage, wo sich die Kirche in der Provinz T. O. befunden habe, brachte er vor, dass er nicht wisse, wie die Straße heiße. Sie befinde sich in der Nähe der Universität M. Er wisse aber nicht, welche Universität das sei. Auf den Vorhalt, dass die Erstbefragung am 15.07.2013 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich längst hätte bekannt geben können, dass er andere Ausreisegründe bzw. eine andere Religionszugehörigkeit habe und es bezweifelt werde, dass er sich tatsächlich vor dem Dolmetscher gefürchtet habe, brachte er vor, dass man ihm gesagt habe, er bekomme noch ein langes Detailinterview und habe sich gedacht, dass er erst dann die Korrekturen machen werde. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass seine Familie ihn zu 90 % nicht mehr in die Wohnung bzw. in das Haus lasse, solange er Christ sei. Dann müsse er irgendwo anders seine Zeit verbringen. Es könnte auch sein, dass ihn einige terroristische Islamisten treffen könnten, die wüssten, dass er Christ sei. Diese Islamisten würden ihm sofort die Kehle durchschneiden. Die Islamisten hätten damit keine Probleme. Wenn er nur daran denke, nach Algerien zurückkehren zu müssen, dann verschlimmere sich aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes seine Nervosität. Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Algerien und der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers, wonach auf eine Verfolgung oder eine Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen nicht geschlossen werden könne, wie auch darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Gefahr drohe, er dort ausreichend medizinisch behandelt werde und es ihm zuzumuten sei, selbst unter schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sowie des Vorhaltes, die vorgebrachten Fluchtgründe und die behauptete Konversion seien nicht glaubhaft und private oder familiäre Bindungen in Österreich seien nicht ersichtlich, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es stimme, dass man nicht verfolgt werde, jedoch werde man verbal beleidigt und beschimpft. Die ganze Welt wisse, dass viele Berber durch die Behörden getötet worden seien. Wichtige Personen der Berber seien von der Regierung eliminiert worden. Solange die Regierung nicht wisse, dass er Christ sei, sei alles in Ordnung. Aber wenn die Regierung es erfahre, dann werde er viele Probleme haben. Viele Moslems würden den Christen fehlende Manieren vorwerfen. Der Herrgott habe ihn gern und sein Schicksal sei in diese Richtung bestimmt. Angst habe er nur vor dem Herrgott. Erst nach ein oder zwei Jahren könne man seine Integration beurteilen.
  17. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.02.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an seiner Zuckerkrankheit und habe Probleme mit seinem Hoden. Er nehme Insulin und Beruhigungstabletten ein. Weiters brachte er vor, seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit, und er wolle keine Ergänzungen dazu machen. Er lebe in einer betreuten Unterkunft, wo er zwei Stunden in der Woche Deutsch lerne. Er besitze kein Vermögen. Er sei in Österreich nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er besuche in Mödling regelmäßig, einmal in der Woche die christliche Kirche. Seine Heimat habe er verlassen, weil er viele Krankheiten und kein Geld gehabt habe, um sich behandeln zu lassen. Seit seiner Konvertierung zum Christentum habe er Probleme mit seinen Eltern. Das seien seine einzigen Probleme. Er habe keine konkreten Gegner. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Das Problem mit seinen Eltern sei eigentlich gewesen, dass er noch nicht verheiratet gewesen sei. Er habe ein sexuelles Problem gehabt. Dass er zum Christentum übergetreten sei, habe seinen Eltern nicht gefallen, sei aber in Wirklichkeit kein großes Problem gewesen. Nur dass er unverheiratet gewesen sei, sei das wirkliche große Problem gewesen. Dokumente besitze er keine. Weitere Details könne er nicht angeben, er wisse nicht mehr. Im Falle der Rückkehr könne er nicht nach Hause zurück, weil er das Problem mit der Nichtverehelichung habe. Seine Konvertierung zum Christentum werde von ihnen auch nicht unterstützt. Er werde finanziell nicht in der Lage sein, ausreichend medizinische Behandlung zu erhalten. In den letzten sechs Monaten in Österreich habe er mehr Medikamente bekommen als in seinem ganzen Leben zuvor. Er möchte zudem angeben, dass er sich vor seiner Ausreise von Privatleuten € 5.000,-- geborgt habe und er mit diesen Leuten wahrscheinlich in einem Konflikt stehe, weil er ja nicht mehr zu Hause sei. Das Geld habe er sich für die Reise hierher geborgt. Hier sei ihm das Arbeiten nicht gestattet, sodass er nicht wisse, wie er das Geld zurückzahlen solle. Das Geld habe er von zwei Freunden geborgt. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben. Zwei oder drei Monate nach der Ausreise hätte er das Geld mit € 1.000-- Zins zurückzahlen müssen. Auf die Frage, wie die Namen der beiden kreditgebenden Freunde lauteten, schwieg der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob die Gläubiger Moslems seien, antwortete der Beschwerdeführer zunächst mit "Nein" (korrigierte in der Folge die Antwort auf "Ja") und führte dann aus, dass es keine strenggläubigen seien. Auf die Frage, ob die Gläubiger von seiner Konvertierung wüssten, antwortete er nach längerem überlegen: "Ich glaube nicht." Das Geld habe er sich unter dem Vorwand ausgeliehen, damit ein Auto kaufen und mit ihm Taxifahrten durchführen zu wollen. Mit seinem Vater sei er zu diesen Leuten gegangen. Sein Vater habe ihn bei der Beschaffung des Geldes unterstützt. Auf die Frage, ob er einen Konflikt mit seinem Vater gehabt habe, schwieg der Beschwerdeführer. Auf den Vorhalt, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht den Behörden des Herkunftsstaates zurechenbar und es habe nicht festgestellt werden können, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, und in Anbetracht der Kürze des Aufenthalts könne eine familiäre oder private Bindung nicht angenommen werden, gab der Beschwerdeführer an, hier bleiben zu wollen. Selbst bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung werde er hier bleiben. Weitere Angaben könne er nicht machen. Zum Akt wurde eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A. B. M.vom 19.12.2013 genommen, worin der zuständige Pfarrer bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, er eine Bereicherung des Gemeindelebens darstelle und es der Pfarrgemeinde möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine Bibel in seiner Landessprache zu geben.
  18. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ihm im Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde ihm im Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 6.
  20. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, er algerischer Staatsangehöriger, ledig und gesund sei und keine Medikamente einnehme. Die Einreise sei illegal erfolgt. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurden keine Feststellungen getroffen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, er keiner Arbeit nachgehe, er nicht Deutsch spreche sowie über keinen eigenen Wohnsitz im Österreich verfüge. Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Urkunden nicht feststehe und lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Die Feststellungen zur Nationalität und zu seinem familiären Umfeld ergäben sich aus dessen unwiderlegten und glaubhaften Angaben. Aus den Einvernahmen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gesund und geistig und körperlich in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum sei die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen worden. Zu den geltend gemachten, von ihr als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründen führte die belangte Behörde aus, dass es sich um emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderungen von allgemeinen Lebensumständen in Algerien gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein eigentliches und einziges Problem sei ausschließlich die mangelnde Akzeptanz seiner Eltern zu seinem Familienstand als lediger Mann gewesen und er erhalte in Österreich eine bessere medizinische Versorgung als in seiner Heimat. Bei der Erstbefragung habe er erklärt, dass er ausschließlich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in Algerien und aus gesundheitlichen Gründen ausgereist sei. Er habe seine Angaben gesteigert, indem er angegeben habe, wegen seiner Glaubensrichtung als Christ von den Moslems beschimpft worden zu sein und dass der Terrorismus in seinem Land ein allgemeines und auch ihn gefährdendes Problem darstelle. Er habe seiner Fluchtgeschichte mehr Nachdruck verleihen wollen. Zu Detailfragen habe er wiederholt erklärt, sich nicht erinnern zu können oder er habe geschwiegen. Aus diesem Verhalten ergebe sich, dass er sich einer erfundenen Geschichte bedient und während der Einvernahmen versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch gebe wesentliche Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preis. Eine eigentliche Bedrohung seiner Person habe er nicht angeben können. Er habe vielmehr erklärt, wegen keiner der angegebenen Fluchtgründe in seiner Heimat tatsächlich bedroht worden zu sein. Aus der angegebenen allgemeinen Gefährdung durch Terroristen und der vermeintlichen Konvertierung zum Christentum könne nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer zu einer Rückkehr in seine Heimat angebe, dass er von Privatleuten, von denen er sich Geld für die Ausreise geborgt haben soll, bedroht werde, stelle dies ein klares Indiz dafür dar, dass er erneut einen Fluchtgrund zu konstruieren versuche. Diese Ansicht werde dadurch verstärkt, dass er weder die Gläubiger noch die genauen Konditionen zum Kredit habe angeben können. Seine Aussagen seien vage und unkonkret geblieben. Nicht schlüssig sei auch sein Vorbringen, wie er die Gläubiger davon überzeugt habe, dass er innerhalb weniger Wochen in Europa das Geld auftreiben und zurückzahlen werde. Es sei auch nicht schlüssig, dass er von Moslems, von denen er zuvor noch beschimpft worden sei, einen Kredit bekommen habe. Abgesehen von den Ungereimtheiten sei das Vorbringen wenig detailreich geschildert worden. Das Vorbringen sei absolut unglaubhaft. Im Falle der Rückkehr müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Seine Befürchtungen seien vage geblieben bzw. als unglaubwürdige Vermutungen zu qualifizieren. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten werde bestreiten können. Es sei einem gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung auch zumutbar, anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Er habe einen Großteil seines Lebens in Algerien verbracht und habe dort Freunde, Bekannte, seine Familie und Verwandte. Auch die Unterstützung von NGOs könne er in Anspruch nehmen. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft. In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde bezüglich des Asylstatus zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Dies treffe auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Aus der allgemeinen Situation ließe sich eine solche nicht ableiten, zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Als gesunder Mann könne von ihm erwartet werden, dass er sich in seiner Heimat eine Existenz aufbauen könne. Dass er in eine ausweglose Situation gerate, sei nicht zu erwarten. Seine Hodenprobleme und seine Zuckerkrankheit würden kein Abschiebehindernis darstellen, zumal nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden bzw. im Zielland nicht behandelbar seien. Da er nicht in stationärer ärztlicher Behandlung gestanden sei, habe auch ein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand nicht festgestellt werden können. Letztlich sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor einer geplanten Überstellung einer medizinischen Untersuchung zugeführt werde. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig.In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde bezüglich des Asylstatus zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Dies treffe auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Aus der allgemeinen Situation ließe sich eine solche nicht ableiten, zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Als gesunder Mann könne von ihm erwartet werden, dass er sich in seiner Heimat eine Existenz aufbauen könne. Dass er in eine ausweglose Situation gerate, sei nicht zu erwarten. Seine Hodenprobleme und seine Zuckerkrankheit würden kein Abschiebehindernis darstellen, zumal nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden bzw. im Zielland nicht behandelbar seien. Da er nicht in stationärer ärztlicher Behandlung gestanden sei, habe auch ein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand nicht festgestellt werden können. Letztlich sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor einer geplanten Überstellung einer medizinischen Untersuchung zugeführt werde. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig. Betreffend Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe und somit kein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Er gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Er befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich und private Bindungen lägen nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sodass bei der Gesamtabwägung der öffentlichen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.Betreffend Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe und somit kein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Er gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Er befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich und private Bindungen lägen nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sodass bei der Gesamtabwägung der öffentlichen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG lägen ebenso wenig vor wie allfällige Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG lägen ebenso wenig vor wie allfällige Abschiebungshindernisse gemäß Paragraph 50, FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
  21. Mit dem am 07.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen vom 27.02.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde zu allen Spruchpunkten. In einem weiteren Beschwerdeschriftsatz vom Vortag stellte der Beschwerdeführer einleitend folgende Anträge: "I. Den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu II. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; III. Für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Algerien zukommt; sowie IV. Feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen ist; sowie V. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.""I. Den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren; in eventu römisch zwei. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; römisch drei. Für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Algerien zukommt; sowie römisch vier. Feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen ist; sowie römisch fünf. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen." Zu Spruchpunkt I. führte er im Wesentlichen aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie es der belangten Behörde innerhalb von drei Tagen zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Entscheidung der Behörde gelungen sei, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte er im Wesentlichen aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie es der belangten Behörde innerhalb von drei Tagen zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Entscheidung der Behörde gelungen sei, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund drohender Verfolgung aus ethnischen Gründen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber im Jahr 2011 aus Algerien geflüchtet. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine Medikamente einnehme, vielmehr habe er bei seinen Einvernahmen angegeben und mit ärztlichen Befunden nachgewiesen, dass er seit 25 Jahren an schwerem Diabetes leide, welche durch nicht fachgerechte Behandlung im Herkunftsstaat schwere Folgeerkrankungen und -schäden nach sich gezogen habe. Er müsse fünf Mal täglich Insulin spritzen und 14 verschiedene Tabletten pro Tag einnehmen. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes erhalte er bei der Caritas Flüchtlingshilfe eine Sonderbetreuung. Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthaltes bereits vier Mal in stationärer ärztlicher Behandlung befunden. Auch in Zukunft seien regelmäßige ärztliche Kontrollen und Untersuchungen dringend erforderlich. Auf die beigelegten fachärztlichen Befunde werde verwiesen. Auf den sehr fragilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung in keiner Weise eingegangen worden. Die belangte Behörde halte dem Beschwerdeführer weiters entgegen, dass weder aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch aus dessen persönlichen Merkmalen auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen geschlossen werden könne. Sie halte ihm zudem vor, er habe lediglich Verfolgungsbehauptungen in den Raum gestellt, ohne diese plausibel erklären zu können. Auch sei ihm ein gesteigertes Vorbringen vorgeworfen worden. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete Verfolgungssituation begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht erforderlich, dass konkrete Verfolgungshandlungen bereits gesetzt worden seien, sondern es handle sich hierbei um eine Prognoseentscheidung. Erforderlich sei nur eine begründete Furcht vor Verfolgung sowie deren Glaubhaftmachung. Dass es sich bei der Bedrohung durch diverse extremistische Gruppierungen bzw. zumindest durch einzelne Mitglieder solche Gruppierungen aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers um eine wohlbegründete Furcht handle, stehe außer Zweifel. Außerdem habe er detailliert dargelegt, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum selbst von seiner eigenen Familie angefeindet und von seinem islamischen Umfeld bedroht worden sei. Diesbezüglich seien sehr wohl ausführliche Antworten gegeben worden. Angesichts des Wissens über das Christentum sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde von einer erfundenen Rahmengeschichte sowie einem gesteigerten Vorbringen ausgehe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien kaum gewürdigt worden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von einer Taufe gesprochen habe. Auch dieser Umstand sei nicht berücksichtigt worden. Angesichts seiner Ausführungen zum Christentum könne die behördliche Schlussfolgerung, bei der Konversion des Beschwerdeführers handle es sich um einen vorgeschobenen, konstruierten Fluchtgrund, nicht nachvollzogen werden. Wenn die Behörde meine, es sei nicht ihre Aufgabe, durch Nachfragen Details zum Fluchtgrund zu erfragen, so stehe diese Ansicht im Widerspruch zu § 18 AsylG.Angesichts des Wissens über das Christentum sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde von einer erfundenen Rahmengeschichte sowie einem gesteigerten Vorbringen ausgehe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien kaum gewürdigt worden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von einer Taufe gesprochen habe. Auch dieser Umstand sei nicht berücksichtigt worden. Angesichts seiner Ausführungen zum Christentum könne die behördliche Schlussfolgerung, bei der Konversion des Beschwerdeführers handle es sich um einen vorgeschobenen, konstruierten Fluchtgrund, nicht nachvollzogen werden. Wenn die Behörde meine, es sei nicht ihre Aufgabe, durch Nachfragen Details zum Fluchtgrund zu erfragen, so stehe diese Ansicht im Widerspruch zu Paragraph 18, AsylG. Es könne auch der Ansicht der Behörde, dass Personen, die einen Sachverhalt erlebt hätten, in der Lage sein müssten, diesen auch detailliert zu schildern, nicht gefolgt werden. Traumatisierten Menschen sei es oft nicht möglich, über erlebte Vorfälle zu sprechen oder sich diese wieder in Erinnerung zu rufen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht allgemein und emotionslos vorgetragen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.07.2013 habe er lediglich einleitend die allgemeine Sicherheitslage mit häufigen Terroranschlägen und konfessionellen Spannungen geschildert. Dies decke sich im Übrigen auch mit den von der Behörde vorgelegten Länderberichten. Im Zusammenhang mit der Schilderung der allgemeinen Lage in Algerien habe er ausgeführt, dass sein bester Freund im Jahr 2012 durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen sei und auch Mitglieder seiner Familie durch terroristische Akte ihr Leben verloren hätten. Er habe auch detailliert geschildert, was die konkreten Auslöser für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen seien. Zunächst habe er ausführlich dargelegt, dass seine schwere Erkrankung im Herkunftsland in keiner Weise fachgerecht behandelt worden sei, was durch hierzulande eingeholte fachärztliche Gutachten mehrfach bestätigt worden sei. Die entstandenen Folgeerkrankungen hätten bereits bedrohliche Ausmaße angenommen. Dieser Umstand sei in der Beweiswürdigung und in den Feststellungen nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe Algerien aufgrund der Menschenrechtslage in Hinblick auf die Verfolgung von Christen und von Angehörigen der Volksgruppe der Berber durch die dortigen Behörden verlassen. Betreffend den Spruchpunkt II. wurde, nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen, im Wesentlichen ausgeführt, dass der algerische Staat nicht in der Lage oder willens sei, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Das zeige sich auch in den Länderberichten. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner von ihm abgewandten Familie oder zu seinen Freunden. Er verfüge somit über kein soziales Netzwerk und es bestehe keine Verbindung zu seinem Heimatstaat.Betreffend den Spruchpunkt römisch zwei. wurde, nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen, im Wesentlichen ausgeführt, dass der algerische Staat nicht in der Lage oder willens sei, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Das zeige sich auch in den Länderberichten. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner von ihm abgewandten Familie oder zu seinen Freunden. Er verfüge somit über kein soziales Netzwerk und es bestehe keine Verbindung zu seinem Heimatstaat. Es sei für ihn unmöglich, nach Algerien zurückzukehren, weil er dort völlig alleine, orientierungslos und entwurzelt sei und zudem an einer schweren Krankheit leide, deren Nicht- oder Falschbehandlung lebensbedrohliche Folgen nach sich ziehen könnten. Daher wäre dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen. Zum Spruchpunkt III. brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich aufgrund seiner sehr engen Einbindung in die Struktur des Caritas Wohnheim St. Gabriel sowie seiner Bemühungen und der bereits erzielten Fortschritte beim Erwerb der deutschen Sprache - der Beschwerdeführer besuche vier Mal pro Woche einen Deutschkurs - sowie durch sein Engagement in der Evangelischen Gemeinde sehr stark integriert sei. Die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung bedeute daher einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers.Zum Spruchpunkt römisch drei. brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich aufgrund seiner sehr engen Einbindung in die Struktur des Caritas Wohnheim St. Gabriel sowie seiner Bemühungen und der bereits erzielten Fortschritte beim Erwerb der deutschen Sprache - der Beschwerdeführer besuche vier Mal pro Woche einen Deutschkurs - sowie durch sein Engagement in der Evangelischen Gemeinde sehr stark integriert sei. Die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung bedeute daher einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeschriftsatz legte er ein Konvolut an ärztlichen Attesten, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A. B. M. vom 19.12.2013, eine Bestätigung der Caritas vom 03.03.2014 über seine Erkrankung an Diabetes, dessen Integrationsbemühungen sowie dessen Konvertierung zum Christentum vor.
  22. Mit Schreiben vom 18.06.2014 und vom 20.08.2014 übersandte er ein zwölfseitiges Konvolut, bestehend aus Ambulanzkarten sowie ärztlichen Befundberichten und medizinischen Unterlagen betreffend seine Zuckerkrankheit sowie seine Probleme mit dem linken Fuß und andere Erkrankungen, sowie drei Kursbesuchsbestätigungen, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 05.
  23. bis 28.05., vom 02.
  24. bis 27.
  25. sowie vom 01.
  26. bis 24.07.2014 an insgesamt 114 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten "Deutsch als Zweitsprache - Deutsch für AnfängerInnen A1" teilgenommen habe.
  27. Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 brachte ARGE Rechtsberatung Diakonie per Fax dem Bundesverwaltungsgericht ein 22-seitiges Konvolut, bestehend aus Ambulanzkarten sowie ärztlichen Befundberichten und medizinischen Unterlagen betreffend die Zuckererkrankung des Beschwerdeführers zur Vorlage.
  28. Am 16.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen: Er leide an Diabetes, habe urologische Probleme und Probleme mit seinem Fuß und mit dem Blutkreislauf. Laut Meinung seines Arztes seien all diese Erkrankungen auf seinen Diabetes zurückzuführen und es bestehe die Möglichkeit, dass er sich in einem Jahr vielleicht einer Operation unterziehen könne. Er spritze sich vier Mal am Tag Insulin. Zusätzlich nehme er weitere Tabletten ein. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an, sei ursprünglich Muslim gewesen und dann zum christlichen Glauben übergetreten. Mit seiner Familie als solches habe er kein Problem, aber ein Problem mit ihr wegen seiner Religion. Alle Berber und auch seine Familie hätten ein Problem mit den Behörden wegen der Ausstellung von Ausweisen. Die Berber bekämen keine Ausweise. Dieses Problem existiere schon seit langem. Die Berber seien schon lange in Algerien und forderten ein eigenes Land. Deshalb werde ihnen kein Ausweis ausgestellt. Er kämpfe für die Unabhängigkeit der Berber. Die Araber hätten das Land besetzt und dabei die Berber verdrängt. Die Berber, die keine Muslime seien, seien gezwungen worden, die Sprache der Araber zu lernen. Die Religion sei liberal. Es bestehe Entscheidungsfreiheit. Man könne zu jeder Religion gehören oder auch zu keiner. Mit seiner Zuckerkrankheit gehe es ihm nicht gut. Er sei ca. vierzig Mal im Krankenhaus gewesen, seitdem er in Österreich sei. Er sei oft nervös. Er messe seinen Blutzucker vier oder fünf Mal pro Tag. Ungefähr alle zwei Monate werde der "Langzeitblutzucker" gemessen. Er leide nunmehr schon seit 29 Jahren an Diabetes. Auch in Algerien habe er Insulin bekommen, dieses sei aber mit dem in Österreich nicht vergleichbar. In Algerien gebe es auch Insulin. Ein (von ihm angegebenes) Insulin habe er aber nur in Österreich gesehen. Vor 25 Jahren habe er das Insulin noch selbst bezahlen müssen bzw. sei es ihm von seinem Vater bezahlt worden. Seit ca. fünf Jahren verfüge er über eine Karte, mit der er in Algerien kostenlos Insulin beziehen könne. Deutsch spreche er nur ein bisschen. Da, wo er wohne, habe er überhaupt keine Möglichkeit, gutes Deutsch zu lernen. Einmal in der Woche oder drei Mal im Monat komme eine ältere Frau vorbei und bringe ihnen etwas Deutsch bei. Eine andere Möglichkeit bestehe nicht. Er sei allein, unverheiratet und habe keine Kinder. Von seinen Freunden habe er einen Kredit bekommen. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er ein Taxi kaufen wolle. Den Betrag habe er nicht mehr zurückbezahlt und sei geflüchtet. Dieses Geld habe er für die Schleppung nach Europa verwendet. Als er nach Frankreich gekommen sei, habe er noch etwa € 1.500,-- gehabt. Im Jahr 2011 sei er zum christlichen Glauben übergetreten. Islamisten, die Terroristen seien, hätten immer mehr Leute umgebracht. Die Islamisten seien auch gegen die Polizei und gegen das Militär gewesen. Er habe einen Freund gehabt, der Christ gewesen sei. Diesen Freund habe er über seine Religion befragt. Das habe ihm sehr gefallen und er habe seine Religion gewechselt. Nach drei Monaten sei er in die Kirche in T. gegangen. Er habe immer alles im Geheimen machen müssen. Niemand habe wissen dürfen, dass er in die Kirche gehe. Von seinem Vater sei er verbal bedroht worden. Er habe gesagt, wenn er seinen Glauben nicht aufgebe, müsse er das Haus verlassen. Die Regierung habe die Kirche zerstört. Diese sei wieder aufgebaut worden. Man habe gesagt, dass die Leute, die dorthin gingen, Mafiosi seien. Ein Freund von ihm sei an einem Samstag nach dem Besuch der Kirche erschossen worden. Da er ein Gelehrter gewesen sei, sei er ermordet worden. Dieser Freund habe auch die Bibel verteilt. Man habe sich immer in Gruppen, zu viert, getroffen. Sein Vater habe die Bibel zerrissen. Zur Kirche habe er heimlich gehen müssen, weil er keine Probleme mit seinen Eltern habe haben wollen. Die Kirche sei von der Regierung nicht anerkannt, es sei eine private. Eine Person habe immer Plakate verteilt, sie sei immer dort gewesen. Sie sei aber verhaftet worden und befinde sich immer noch in Haft. Bei seinem bisherigen Vorbringen habe er nicht angeführt, dass ein christlicher Restaurantbesitzer während des Ramadans sein Restaurant geöffnet gehabt habe. Die Polizei sei gekommen und habe ihn festgenommen. Er habe € 400,-- zahlen müssen. Auch der Beschwerdeführer sei für eine Nacht festgenommen worden. Sein kranker Bruder sei zu ihm gekommen und daher sei er freigelassen worden. Alle anderen seien eine Woche inhaftiert gewesen. Auf die Frage, welche Probleme er wegen seiner Konvertierung gehabt habe, brachte er vor, dass er keine Probleme gehabt habe. Bei einer Rückkehr werde er aber umgebracht werden. Ein französischer Tourist sei von einem Terroristen umgebracht worden. Ob dieser Tourist von Terroristen oder Islamisten umgebracht worden sei, wisse er nicht. Der Ort, wo er umgebracht worden sei, sei drei Kilometer von seinem Zuhause entfernt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in einem Restaurant gearbeitet, welches sich ca. zehn Kilometer von zu Hause entfernt befinde. Ein Bus sei von Terroristen gestoppt worden und die Leute im Bus seien ausgeraubt worden. Es gebe Terroristen in Algerien. Es stimme, dass, solange die Regierung nicht wisse, dass er ein Christ sei, alles in Ordnung sei. Von Freunden habe er jedoch erfahren, dass die Regierung seinen Namen habe und dass er, wenn er zurückkomme, festgenommen werde. In die Kirche kämen Personen, die kontrollierten, ob sie Terroristen seien. Diese Personen hätten seinen Namen erfahren. Das Fernsehen sei gekommen und es sei gezeigt worden, dass während des Ramadans gegessen und Alkohol getrunken worden sei. Viele Christen beteten seitdem Zuhause, weil sie Angst hätten. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden aufgrund seines neuen Glaubens festgenommen oder bedroht worden sei, gab er an, dass er von den Behörden nicht festgenommen worden sei. Er sei von vielen Leuten verbal bedroht worden. Wäre er nicht geflüchtet, hätte ihm etwas passieren können. Es gebe jetzt ein Gesetz, aber er könne nicht erklären, warum. Wenn er heute nach Hause zurückkehren würde, werde er für sechs Monate festgenommen. Er möchte zudem ergänzen, dass er an einer Demonstration im Jahr 2001 teilgenommen habe. Es seien ungefähr 500 Leute umgebracht worden. In der Zeitung sei gestanden, dass nur 123 Personen getötet worden seien. Man habe die Polizei mit Steinen beworfen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer das bis jetzt noch nicht ausgesagt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er viele Sachen vergessen habe. Er sei auch noch nie so konkret befragt worden. Wenn er nach Algerien zurückkehren müsse, müsse er dort "schwarzarbeiten". Wie er schon ausgesagt habe, seien die Leute von der Kirche verhaftet worden. Auch wenn er keine Probleme hätte, bekämen die Araber zu allererst die Arbeit. Die Amazigh (offenbar gemeint: die Berber) würden acht Millionen, die Araber 25 Millionen der Einwohner stellen. 80 Prozent der Amazigh würden "schwarz" arbeiten, einige von ihnen bei der Regierung. Sie würden zehn Tage arbeiten, aber nur fünf bezahlt bekommen. Das sei ungerecht. Wenn ein Amazigh bei einem Araber arbeite, bekomme er weniger bezahlt, man könne ihn auch jederzeit entlassen. Daher gingen viele einer Schwarzarbeit nach. Wenn ein Amazigh eine gute Position in der Gesellschaft erreicht habe, könnte er Bedrohungen oder Erpressungen ausgesetzt werden. Es könnte sein, dass sein Kind entführt und Geld erpresst werde. Einem reichen Amazigh sei das 2010 passiert und als er das Lösegeld für sein Kind nicht bezahlt habe, sei ihm der Kopf seines Kindes zugesandt worden. Amazigh gäben ihren Kindern keine christlichen Namen oder "Amazigh"-Namen, sondern algerische Namen. Er habe als Kellner in Algerien nur "schwarz" gearbeitet. Das sei unfair und er sei jederzeit kündbar gewesen. In Algerien sei es nicht leicht, eine Arbeit zu finden. Es gebe auch reiche Amazigh, das sei aber selten. Er habe seine Krankheit immer verschwiegen, sonst hätte er keine Arbeit bekommen. In Österreich dürfe er nicht arbeiten, auch nicht schwarz. Er habe in Österreich gearbeitet und zwar in einem Verein. Er habe Gartenarbeiten verrichtet oder beim Malen geholfen. Weil er aber nunmehr woanders wohne, könne er das nicht mehr machen. Im Fall der Rückkehr nach Algerien habe er ein Problem mit seiner Familie. Wenn man in Algerien dreißig Jahre alt sei, müsse man heiraten. Aufgrund seiner Krankheit gehe das nicht. Er habe kein Zuhause. Das sei das erste Problem. Das zweite Problem sei wegen der Terroristen und der Regierung. Er wolle lieber hier sterben. Es sei alles sehr schwierig. Als er das Land verlassen habe, sei er vierzehn Stunden oder mehr unterwegs gewesen. Wenn er zurückkehre, müsse er auch den Kredit zurückzahlen. Er habe jedoch keine Arbeit. Er kommuniziere mit Freunden via Internet. Er habe kein Zuhause und wisse nicht, wo er hingehen solle. Auf den Vorhalt, dass er von Serbien freiwillig für ein paar Monate nach Algerien zurückgekehrt und ihm dabei nichts passiert sei, brachte er vor, dass das alles furchtbar gewesen sei. Sein Freund sei umgebracht worden. Wenn es nicht so schrecklich wäre, würde er zurückkehren. Wenn er reich wäre, wäre alles einfacher. Das sei jedoch nicht der Fall. Er werde sofort verhaftet werden, weil er nach Europa geflüchtet sei. Das sei in Algerien illegal. Wenn jemand für zehn oder fünfzehn Jahre verhaftet werde, bleibe er im Gefängnis. In Serbien sei alles schlecht gewesen, man habe nichts zum Anziehen bekommen. Er habe zurück nach Hause müssen, er habe aber damals bereits geplant, wieder zurück nach Europa zu reisen. Er habe nur Kontakt mit seinem Bruder. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Zu seiner Schwester und zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt, weil diese kein Internet hätten. Das nächste Internetcafé sei vier Kilometer entfernt und das Telefonieren koste viel Geld. Auf die Frage, ob er Christ sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine Antwort darauf gebe und das seine Sache sei. Wenn er hierbleiben könne, würde er sich eine Arbeit suchen. Es gefalle ihm hier und er gehe gerne in die Kirche. Er hoffe, dass es ihm mit seiner Krankheit besser gehe und er auch später heiraten könne. Zu den übermittelten Länderfeststellungen brachte er vor, dass er Deutsch nicht genau verstehen könne. Es gebe in Algerien viele Informationen, die in den Länderberichten nicht angeführt seien. Zum Beispiel seien 1980 sehr viele Frauen an der Universität durch Soldaten vergewaltigt worden. Zwischen 1990 und 2000 seien ca. 20.000 Personen getötet worden. Es seien wichtige Personen für das Land wie Ärzte und Forscher dabei gewesen. Auch das stehe nicht in den Berichten. Der erste Minister Ahmed Wayehya (phon.) besitze 5.000 Busse und zahle keine Steuern. Auch das sei im Bericht nicht erwähnt. Das Land sei korrupt. Eine Person sei mit € 500 Mio. nach Amerika oder London ausgereist und niemand habe darüber geschrieben. Es gebe viele Beispiele. Der Präsident habe ein Gesetz erlassen, damit die Leute miteinander Frieden schließen. Alle mit Ausnahme der Amazigh hätten zugestimmt. Wie hätten die Amazigh zustimmen können, wenn doch 20.000 von ihnen getötet worden seien? Maximal fünfzig Prozent der Berichte seien schlecht. Der Präsident sei verrückt, alle wüssten das. Es stehe auch nicht in den Berichten, dass 2001 rund fünf Millionen Rebellen eine Demonstration gemacht hätten. Er wolle wieder nach Wien zurück, insbesondere um Deutsch sprechen zu können. Wo er jetzt lebe, gebe es nur Syrer, sodass er sich nur auf Arabisch unterhalten könne. Außerdem sei das Krankenhaus rund vierzig Kilometer entfernt. In Wien gebe es verschiedene Nationalitäten und man müsse dort Deutsch sprechen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu den algerischen Behörden gehen könne, wenn er von Algeriern wegen seiner Konversion zum Christentum bedroht werde, antwortete er, dass man als Christ von den Terroristen und von der Behörde bedroht werde. Man werde schlecht behandelt oder entführt. Einmal seien 800 Leute enthauptet worden und niemand habe davon geredet. Die Behörde und die Terroristen würden die Amazigh und die Christen hassen. Am 29.01.1992 sei der Präsident ermordet worden. Wenn man ihn umbringe, wie soll es dann dem Volk gehen? Der Beschwerdeführer legte abschließend zwei Empfehlungsschreiben vor.
  29. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, zu den übermittelten Länderfeststellungen zur Situation in Algerien binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er in seinem Schreiben vom 05.10.2015 ausführte, dass speziell hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Kabylei) von einer äußerst prekären Sicherheitslage berichtet worden sei, dem er sich ausdrücklich anschließe. Weiters wolle er, zusätzlich zu den ebenfalls aus den Länderfeststellungen ersichtlichen Diskriminierungen und der staatlichen Benachteiligung der Angehörigen der Volksgruppe der Berber, auch in jenen Regionen, in welchen diese die Bevölkerungsmehrheit stellten, noch einmal auf die erfolgte Konversion und den damit einhergehenden Bedrohungen im Herkunftsstaat hinweisen. Hinzuweisen sei auch auf den schweren Diabetes und auf die zahlreichen, mittels unzählig vorgelegter Befunde dokumentierten ambulanten und stationären Spitalsaufenthalte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Algerien hinzuweisen, wie sie im Bericht der Österreichischen Botschaft vom März 2015 dargestellt sei und woraus sich Folgendes ergebe: "Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. ... Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Krankenversichert ist nur, wer einer geregelten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch nicht Versicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich." An dieser Stelle werde auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Liste an Medikamenten, welche er benötige, verwiesen. Offenbar könne nicht einmal die für ihn notwendigste medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet werden. Letztlich sei noch auf eine in den Länderfeststellungen erwähnte Behandlung von Rückkehrern, welche ohne offizielle Abmeldung das Land verlassen hätten, hinzuweisen: "Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarten am Grenzposten, ist gesetzlich verboten. Laut Deutsche Botschaft wird das Gesetz auch angewendet. der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und auch Haftstrafen. ." Dem Schriftsatz war eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste Stellungnahme mit folgendem (wörtlich wiedergegebenen) Inhalt angeschlossen: "Die Situation in meinem Heimatdorf ist gefährlich. Eine Gruppe radikaler Islamisten terrorisiert die gesamte Gegend. Sie kontrollieren am Abend und in der Nacht, fahren bewaffnet durch die Straßen, alle Menschen bleiben in ihren Häusern, da sie große Angst haben. Mein Bruder war vor ca. 2 - 3 Mo am Abend mit anderen Menschen in einem öffentlichen Bus unterwegs. Der Bus wurde plötzlich von ca. 30 als Polizisten verkleideten Terroristen aufgehalten, alle mussten aussteigen und es wurde ihnen ihr Geld und Ausweise abgenommen, es waren auch Kinder und Frauen darunter. Ein Mann, der im Bus mitgefahren ist, war tatsächlich Polizist, zumindest trug er eine Uniform. Dieser Mann wurde vor den Augen aller geköpft. Ein anderer Mann in Uniform wurde mitgenommen. Seitdem ist mein Bruder schwerst traumatisiert. Unser Dorf liegt in einer ländlichen Umgebung. Die Terroristen sind dort jeden Tag unterwegs, vor allem in der Nacht. Ich bin überzeugt, dass ich bei einer Rückkehr sofort umgebracht werden würde, da ich Christ bin. In den Dörfern gibt es keine Polizisten. Die nächste Polizeistation ist in einem Ort namens B. D. ca. 9 km von meinem Dorf T entfernt. Wir bekommen von den Polizisten keinen Schutz. Passiert solch ein Überfall kommen die Polizisten frühestens am nächsten Tag und machen nichts. Sie beschützen uns nicht. In unserer Gegend leben hauptsächlich Berber, auch ich bin ein Berber. Die Berber bekommen keinen Schutz von der Polizei oder dem Militär, ich glaube sogar, dass diese terroristische Gruppe vom Staat geschickt wird. Deshalb beschützt uns die Polizei nicht! Jeder Tag ist gefährlich. Mein Vater wurde 2012 und 1013 ebenfalls entführt. Er trug damals eine dunkelblaue Jacke, die aus sah wie eine Polizeiuniform. Nach 6 - 7 Stunden wurde er wieder freigelassen. Er wurde bedroht und ihm wurde sein ganzes Geld weggenommen. Als ich noch in Algerien war, habe ich auch die Terroristen gesehen. Zum Glück ist mir nichts passiert. Ich habe viele furchtbare Erinnerungen an die Terroristen und lebe in große Angst um meine Familie. Meine Familie hat keine Sicherheit. Wir wollen von dort wegziehen, haben aber dazu kein Geld. Es werden auch die Frauen und Mädchen entführt und vergewaltigt. 2011 wurden drei mir bekannte Frauen entführt. Zum Glück ist es meiner Mutter und meiner Schwester. noch nichts passiert. Medizinische Versorgung im Dorf ist nicht vorhanden. In T ist das nächste KH, diese Stadt liegt ca. 25 km entfernt. Von dort haben ich auch mein Vater das Insulin für mich besorgt."
  30. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres, 34 Seiten umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen, wie a) einen Medikamentenplan ; b) einen Befund des Landesklinikums B. vom 30.09.2015: "Vorstellungsgrund: Der Patient kommt selbstständig zur ambulanten Vorstellung. Er berichtet, dass er lange in Österreich sei, seine Situation bezüglich Asyl sei immer noch ungeklärt, was ihm große Sorgen bereitet. Habe auch schlechte Nachrichten von seiner Familie zu Hause. Der Patient steht seit ca. zwei Jahren mit rezidivierenden depressiven Episoden in psychiatrischer Behandlung. Es besteht ein Zustand nach Selbstmordversuch im Mai 2015 und er nimmt regelmäßige Medikation ein. . Der Patient ist derzeit durch regelmäßige Behandlung ausreichend stabil. Eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache wäre durchaus sinnvoll, konnte bisher aber nicht verwirklicht werden. Sicherlich hat auch die derzeit geregelte Lebenssituation (Patient wohnt bei der Caritas , wird ebendort betreut) zur Stabilisierung beigetragen. Zu einer weiteren Verbesserung würde sicherlich auch eine Klärung des Asylstatus des Patienten beitragen. Im Falle einer Abschiebung und der damit verbundenen Therapieunterbrechung ist eine neuerliche Destabilisierung und auch impulshafte Suizidalität aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen."; b) einen ärztlichen Kurzbericht der Caritas vom 24.09.2015 bezüglich des Zustandes nach Selbstmordversuch im Mai 2015: "Der oben genannte Patienten steht seit ca. zwei Jahren in psychiatrische Behandlung. Diagnose: länger dauernde depressive Reaktion (F 43.2) [ ]"; c) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 01.09.2015 mit den Diagnosen "Cephalea" und "Gastroenteritis"; e) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 30.08.2015 mit den Diagnose "Orthostatische Dysregulation DD Gastroenteritis"; f) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 22.08.2015 mit der Diagnose "Cephalea, Ganzkörperschmerz"; g) einen Ambulanzbefund vom 02.09.2015 des Krankenhauses der Stadt W. vom 02.09.2015 mit der Zusammenfassung: "chronische Schmerzen, unbekannte psychische Vorerkrankung, Indikation für Opiat nicht erhebbar - empfehle Weiterbetreuung beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie (Patient hat bereits einen Termin). Ambulante Durchführung einer MRT des Gehirns und Kontrolle mit dem Befund beim niedergelassenen Facharzt"; h) einen Kurzarztbrief des Landesklinikums B. über einen stationären Aufenthalt vom 21.
  31. bis 22.07.2015 mit der Diagnose: "Hypoglykämie bei T1-Diabetes wegen mangelhafter Nahrungsaufnahme, erektile Dysfunktion"; i) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 22.08.2015 mit der Diagnose "Cephalea, Ganzkörperschmerz"; j) eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums B. für den 22.07.2015 ohne Diagnose; k) einen Kurzarztbrief des Landesklinikums B. vom selben Tag mit der Diagnose: "Hypoglykämie bei T1-Diabetes wegen mangelhafter Nahrungsaufnahme; erektile Dysfunktion"; l) einen Ambulanzbefund des Landesklinikums B. vom selben Tag mit der Diagnose "Anpassungsstörung"; m) einen Befundbericht des Dr. D. K., Facharzt für Innere Medizin: "Therapie: Ausschluss einer PAVK; Ausschluss eines relevanten Venenproblems, aus dieser Sicht keine gefäßwirksame Therapie ableitbar"; n) ein Datenblatt des Landesklinikums B. vom 06.07.2015 mit der (Unfall-) Diagnose "Contusio artic. gen. sin. non recens; Contusio pedis sin. non recens"; o) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums b. vom 15.05.2015 mit der Diagnose "fieberhafter Infekt; Hypoglykämie"; p) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 02.05.2015 mit der Diagnose "Hypoglykämie bei T1-DM"; r) ein Insulindosierschema vom 06.12.2013; s) einen Befund der Dr. B. & Partner vom 22.04.2015 mit der Diagnose "Valgusfehlstellung im OSG am AP-Bild, beginnende Arthrose am Innenknöchel, die Seitenaufnahme mit eher verstärktem Fußlängsgewölbe, in bd. Seiten Hallux valgus mit Sekundärarthrose lin am distalen Metatarsus dorsolateral dreieckförmige Exostose, Hammerzehenfehlstellungen II-V, Spreizfuß bds"; t) eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums B. für die Zeit vom 21.
  32. bis 23.05.2015 ohne Diagnose; u) einen Befund des Krankenhauses der Stadt W. vom 20.05.2015 mit der Diagnose "Bild einer Osteomyelitis des Köpfchens im dist. Phal. des
  33. Strahls" und v) eine Bestätigung des Krankenhauses der Stadt W. vom 21.05.2015 über einen Ambulanzbesuch des Beschwerdeführers: "Patient zur Kontrolle: Bild einer Osteomyelitis des Köpfchens im dist. Phal. des
  34. Strahls".
  35. Auf Grund der sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden und Berichten (erstmals) ergebende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Primarius Dr. C. R., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2016 beauftragt, vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde und ärztlichen Stellungnahmen nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen. 13.
  36. Aus dem am 26.04.2016 erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten ergibt sich unter der Rubrik "Zusammenfassung und Beurteilung" das Folgende: "[ ] In der Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Status leidet der Betroffene an folgenden neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen:
  37. Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion, gegenwärtig leichtgradig
  38. Sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten Sowie an weiteren Erkrankungen: Typ I-Diabetes mellitus, Anamnestisch erektile Dysfunktion Ad 1) Die depressive Anpassungsstörung steht in engem Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der sozialen Situation und insbesondere mit dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens. Weiters bestehen auch familiäre Konfliktsituationen nach Angaben des Betroffenen. Die psychische Störung ist nach der Ankunft des Betroffenen in Westeuropa aufgetreten, in seiner Heimat war er diesbezüglich nicht in Behandlung. Er erhält auch eine entsprechende medikamentöse Therapie. Ad 2) Als Folgeerkrankung der Diabetes-Erkrankung sind Nervenschäden aufgetreten, diese im Sinne einer sogenannten sensomotorischen Polyneuropathie mit einer Gefühlsminderung im Bereich der unteren Extremitäten. Die vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden: a) Liegt eine krankheitswertige psychische Störung vor? - wenn ja - welche und seit wann liegt diese vor? Beim Betroffenen liegt eine krankheitswertige psychische Störung vor. Er leidet an einer Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion leichten Grades. b) Nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig Medikamente ein? - wenn ja - welche? Der Betroffene ist in Therapie und erhält eine entsprechende medikamentöse antidepressive Therapie. c) Welche Wirkstoffe enthalten die (erforderlichen) Medikamente? Die Medikamente, welche der Betroffene erhält, gehören zur Substanzklasse der Antidepressiva, zusätzlich werden auch Neuroleptika eingenommen. d) Ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung in der Lage, selbstständig die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen bzw. die notwendigen Medikamente selbstständig einzunehmen, oder benötigt er - wie im ärztlichen Befund der Caritas vom 18.02.2016 vorgebracht - eine "rundum Betreuung", um seinen psychischen Gesundheitszustand zu verbessern bzw. stabil zu halten? Der Beschwerdeführer ist trotz des Vorliegens der psychischen Erkrankung in der Lage selbstständig die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Er kann auch die notwendigen Medikamente selbstständig einnehmen. Eine "rundum Betreuung" ist aufgrund der depressiven Anpassungsstörung nicht notwendig. Es handelt sich nur um eine leichtgradige Ausprägung dieses Krankheitsbildes. Auch bei Wertung des Tagesablaufes zeigt sich, dass der Betroffene in der Lage ist den Alltag selbstständig zu strukturieren, er war unter anderem auch in der Lage selbstständig von seiner Asylunterkunft zu Begutachtungsstelle nach Linz zu fahren. e) Wenn eine "rundum Betreuung" bejaht wird: Erscheint eine ärztliche "rundum Betreuung", allenfalls stationär in einem Krankenhaus, erforderlich oder kann diese Betreuung auch vom sozialen Umfeld (Familienangehörigen etc.) gewährleistet werden? Siehe Punkt d) f) Liegt beim Beschwerdeführer eine Eigen- oder Fremdgefährdung vor? Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liegt beim Betroffenen aktuell nicht vor. g) Wenn eine "rundum Betreuung" verneint wird: aus welchen ärztlichen Erwägungen heraus kann der Beschwerdeführer selbstständig für sich sorgen (Inanspruchnahme der Behandlung und Untersuchungstermine, regelmäßige Einnahme der erforderlichen Medikamente etc.)? Der Betroffene ist in der Lage, Behandlungen in Anspruch zu nehmen und kann auch Untersuchungstermine selbstständig wahrnehmen (unter anderem auch den heutigen Untersuchungstermin). Die regelmäßige Einnahme der erforderlichen Medikation ist dem Betroffenen möglich und zumutbar. h) Ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen grundsätzlich erwerbsfähig bzw. liegt allenfalls eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor - wenn ja, in welchem Ausmaß? Grundsätzlich besteht beim Betroffenen eine Erwerbsfähigkeit trotz Vorliegens der Grunderkrankung einer depressiven Anpassungsstörung. Leichte Einschränkungen des Leistungskalküls sind aber aufgrund der psychischen Erkrankung, teilweise aber auch aufgrund der neurologischen Erkrankung (sensomotorische Polyneuropathie) anzunehmen. Dem Betroffenen sind grundsätzlich folgende Hebe- und Trageleistungen zumutbar: Tragen bis 5 kg, Heben bis 10 kg - laufend/dauernd Tragen bis 10 kg, Heben bis 15 kg - laufend/dauernd Die Arbeiten können bei einem durchschnittlichen Zeitdruck (normales Arbeitstempo) durchgeführt werden. Arbeiten, die eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ein erhöhtes Auffassungsvermögen und Aufmerksamkeit verlangen, sind derzeit zu vermeiden, ebenso Arbeiten, die mit einem Durchsetzungsvermögen, Eigeninitiative, Eigenverantwortung und Entscheidungsfähigkeit einhergehen. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen und in Freien durchgeführt werden. Starke Temperaturschwankungen sind eher zu vermeiden. Bezüglich der Arbeitszeit gibt es keine Einschränkungen, eine 40-Stunden-Arbeitswoche, aufgeteilt zu je 8 Stunden auf 5 Arbeitstage, ist zumutbar. Inwieweit zusätzliche Arbeitspausen aufgrund der Diabetes-Erkrankung notwendig sind, ist von einem Internisten zu bewerten. Einschränkungen bezüglich des Anmarschweges liegen nicht vor. i) Ist im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer (erheblichen) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, wobei Ausführungen zu tätigen sind, welche Konsequenzen damit verbunden wären, insbesondere, ob sich seine Krankheit in einen lebensbedrohlichen Zustand verschlechtern kann? Im Falle einer Überstellung des Betroffenen in seine Heimat ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Inwieweit der Betroffene in seinem Heimatland tatsächlich einem Bedrohungspotenzial ausgesetzt ist, kann der medizinische Gutachter nicht beurteilen. j) Mit welchen wahrscheinlichen gesundheitlichen Folgen ist bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu rechnen (Anm.: aus den aktuellen Länderberichten zu Algerien ergibt sich, dass "[ ] häufig auftretende Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden können [ ]")?j) Mit welchen wahrscheinlichen gesundheitlichen Folgen ist bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu rechnen Anmerkung, aus den aktuellen Länderberichten zu Algerien ergibt sich, dass "[ ] häufig auftretende Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden können [ ]")? Siehe Punkt i). Empfehlenswert wäre die Weiterführung einer medikamentösen antidepressiven Therapie bei Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung. Grundsätzlich kommen für die Behandlung dieser Erkrankung alle gängigen Antidepressiva unter Beachtung der Nebenwirkungen in Frage. Eine ergänzende Psychotherapie in der Heimat wäre ebenso empfehlenswert. Bezüglich der Behandlung der Erkrankung eines Typ I-Diabetes mellitus kann der neurologisch-psychiatrische Gutachter keine entsprechende Bewertung abgeben."
  39. Zu dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 übermittelten Sachverständigengutachten vom 26.04.2016, dem aktuellen Länderbericht zu Algerien sowie einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2016 im Wesentlichen aus, dass er in seinem betreuten Quartier engmaschig psychologisch betreut werde und er auf seine tägliche Insulinmedikation angewiesen sei. In Algerien sei eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich, weshalb sich die Erkrankung verschlechtert und Folgeerkrankungen nach sich gezogen habe. Darüber hinaus leide er an einer Anpassungsstörung, die auch vom Gutachter festgestellt worden sei. Aus einem Befundbericht vom 30.09.2015 gehe hervor, dass im Falle der Abschiebung eine impulshafte Suizidalität beim Beschwerdeführer nicht auszuschließen sei. Der Gutachtachter schließe lediglich aktuell eine Selbstmordgefährdung aus, jedoch nicht eine Verschlechterung des Krankheitsbildes im Falle der Abschiebung. Zudem sei eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vonnöten. Der Beschwerdeführer lebe in einer Caritas-Einrichtung seit über drei Jahren in Österreich und sei zur Integration bemüht, jedoch stelle insbesondere sein psychischer Gesundheitszustand eine Hürde dar. Trotz seiner Antriebslosigkeit habe er in den Jahren 2014 und 2015 an Deutschkursen teilgenommen. Er nehme auch an therapeutischen Beschäftigungsprojekten der Caritas teil und sei im Haus als Reinigungskraft tätig. Er besuche auch regelmäßig Gottesdienste. Er verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Netzwerke. Seine Familie habe sich aufgrund seiner Konversion von ihm abgewandt. Er habe keinen Kontakt mehr und wäre in Algerien auf sich alleine gestellt. Die Lage in Algerien sei prekär. Der Beschwerdeführer befinde sich in Sonderbetreuung bei der Caritas, weil er aufgrund seiner langjährigen Diabeteserkrankung und seiner sehr labilen psychischen Verfassung vermehrt Unterstützung benötige. Auch vom Gutachter sei eine krankheitswertige psychische Störung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Selbstmordversuche sowie eine Selbstverletzung hinter sich. Seine in der Vergangenheit liegende Alkoholabhängigkeit könne als zusätzlicher Risikofaktor gesehen werden. Die Gefahr eines Rückfalls sei groß. Im Falle der Rückführung nach Algerien sei mit einer Destabilisierung des psychischen Zustandes zu rechnen. Eine impulshafte Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Der Stellungnahme waren angeschlossen ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.10.2016, ein Diabetes-Kontrollbericht vom 21.10.2016, Befunde vom 04.03., 28.
  40. und 08.05.2014 sowie vom 27.
  41. und 05.06.2016, eine Bestätigung der Caritas bezüglich der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Caritas-Einrichtung, eine Bestätigung vom 19.12.2013, wonach der Beschwerdeführer seit zwei Monaten regelmäßig an Gottesdiensten einer evangelischen Kirche teilnimmt sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (Sprachniveau A1) aus den Jahren 2014 und
  42. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016, sich zu dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den von ihm übermittelten ärztliche Befunden und Unterlagen zu äußeren, verwies der ärztliche Sachverständige Dr. C. R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.12.2016 zunächst auf sein erstelltes Gutachten vom 26.04.2016 und hielt dieses Gutachten vollinhaltlich aufrecht. Ergänzend legte er dar, dass in Zusammenschau mit der Anamnese, den vorliegenden (Klinik-) Befunden, dem Status und der Wertung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und unter Zuhilfenahme des strukturierten Interviews für eine posttraumatische Belastungsstörung folgende neurologisch-psychiatrische Erkrankungen festzustellen seien:
  43. Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung leichtgradig ausgeprägt war. (F 43.2 ICD 10)
  44. Sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Weiters konnten anamnestisch vorliegende internistische Erkrankungen, wie ein Typ 1-Diabetes mellitus sowie eine erektile Dysfunktion, festgestellt werden. Die Ergebnisse der Beantwortung der Fragestellungen der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen bleiben weiterhin aufrecht." Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 zu dem von ihm erstellten Gutachten legte der ärztliche Sachverständige ergänzend dar, dass die Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion als insgesamt mittelgradig eingestuft werden könne. Zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung habe der Schweregrad als leichtgradig diagnostiziert werden können. Das Wesen der Erkrankung einer Anpassungsstörung liege aber auch darin, dass Schwankungen des Krankheitsbildes eintreten können, bedingt beispielsweise durch belastende Lebensereignisse. Eine kurzbis mittelfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei möglich. Durch Optimierung der medikamentösen Therapie und unter entsprechender Betreuung könne aber auch wiederum eine Besserung des Krankheitsbildes eintreten. Bei Bearbeitung der belastenden Faktoren könne auch eine vollkommene Remission des Krankheitsbildes erzielt werden. Diese für die Erkrankung typischen Schwankungen seien im eigenen Gutachten entsprechend berücksichtigt und bewertet worden, insbesondere sei auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Ausweisung des Betroffenen aus Österreich - dies würde für den Betroffenen einen belastenden Faktor darstellen - kurz- bis mittelfristig mit einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Im Gutachten werde deswegen auch darauf hingewiesen, dass eine Weiterführung einer medikamentösen antidepressiven Therapie und fachärztliche Kontrollen im Heimatland empfehlenswert wären. Wie bereits im Gutachten angeführt, könne vom medizinischen Gutachter nicht beurteilt werden, inwieweit für die betroffene Person im Heimatland ein Bedrohungspotential vorliege. Es sei auch nicht mit der notwendigen medizinischen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Überstellung des Betroffenen in sein Heimatland sich das Krankheitsbild in einen lebensbedrohlichen Zustand verschlechtern könnte. Hinsichtlich der vorliegenden internistischen Erkrankung, insbesondere des insulinpflichtigen Diabetes mellitus, könne aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine adäquate Einschätzung vorgenommen werden. Diesbezüglich wäre eine Stellungnahme eines internistischen Sachverständigen empfehlenswert. Zusammenfassend blieben somit die im Gutachten (zu ergänzen: vom 26.04.2016) angeführten Schlussfolgerungen und die Antworten der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen vollinhaltlich aufrecht. Auch die nun neu eingebrachten medizinischen Befunde würden keine Änderungen dieser Ausführungen ergeben.
  45. In seiner Stellungnahme vom 24.01.2017 führte der Beschwerdeführer zu diesen ergänzenden Bemerkungen des ärztlichen Sachverständigen aus, dass es im Rahmen einer Anpassungsstörung zu Schwankungen des Krankheitsbildes kommen könne, bedingt durch belastende Lebensereignisse und -umstände. Während der Betreuungsarbeit mit dem Beschwerdeführer sei es immer wieder zu einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandes mit einer stark ausgeprägten depressiven Symptomatik gekommen. Im Rahmen einer solchen psychischen Krise sei es in der Vergangenheit bereits zu mehreren impulshaften Suizidversuchen gekommen. Es seien aber auch Phasen beobachtbar, in denen seine psychische Verfassung stabiler scheine und er seinen Alltag gut bewältigen und verschiedenen Aktivitäten, z. B. einem Deutschkurs, nachgehen könne. Seiner Einschätzung nach sei insgesamt von einer Anpassungsstörung auszugehen, die als mittelgradig einzustufen sei. Für eine Stabilisierung bzw. völlige Remission der Erkrankung sei eine optimale medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung entscheidend. Im Falle einer Rückführung nach Algerien könne es zu einer Unterbrechung der notwendigen Therapie und in weiterer Folge zu einer suboptimalen Versorgung kommen, da in Algerien der Zugang zu einer medizinischen Behandlung bzw. den notwendigen Medikamenten nicht sichergestellt sei. Hier sei auf die bereits vorgelegte Stellungnahme vom 28.10.2016 zur Situation in Algerien verwiesen. In diesem Fall wären die von Dr. R. empfohlene Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapie und fachärztlichen Kontrollen im Heimatland nicht gewährleistet und eine Verschlechterung des psychischen Zustandes anzunehmen. Auch in Hinblick auf die bestehende Diabeteserkrankung könne ein frustraner Verlauf durch eine nicht entsprechende medizinische Behandlung nicht ausgeschlossen werden, vor allem bedingt durch eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik und dem damit einhergehenden nicht entsprechenden Umgang mit der Diabeteserkrankung. Die Schwere der insulinpflichtigen Diabeteserkrankung werde durch zahlreiche vorgelegte Arztbriefe belegt. Beim letzten Kontrolltermin am 28.12.2016 in der Diabetesambulanz des Landesklinikum M. sei darauf hingewiesen worden, dass eine optimale Einstellung unter den belastenden Bedingungen und der mit der depressiven Symptomatik einhergehenden Appetitlosigkeit nur schwer möglich sei. Ein Aufenthalt in der Reha-Klinik werde angeraten, um den richtigen Umgang mit der Erkrankung zu erlernen. Insgesamt könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückführung nach Algerien die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers durch die mangelnde medizinische Versorgung tatsächlich lebensbedrohliche Ausmaße annehmen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  46. Feststellungen: 1.
  47. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität und seine Religionszugehörigkeit stehen nicht fest. Er brachte vor, der Volksgruppe der Berber anzugehören. Er führt den im Spruch genannten Namen und gibt an, am 09.07.1989 geboren zu sein. 1.
  48. Er reiste erstmalig im August 2011 mit einem Visum legal von Algerien in die Türkei und gelangte in weiterer Folge von dort über Griechenland bis nach Ungarn, wo der Beschwerdeführer am 31.08.2011 einen Asylantrag stellte. Über diesen wurde rechtskräftig negativ entschieden. Nach der daraufhin erfolgten Abschiebung nach Serbien reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat Algerien zurück und hielt sich dort von Dezember 2011 bis Mai 2012 auf. Im Mai 2012 reiste er erneut aus Algerien aus und gelangte mit einem Schiff nach Italien, von wo er mit dem Zug nach Paris weiterreiste und sich dort für ca. einen Monat aufhielt. Ohne zuvor in Italien oder Frankreich einen Asylantrag gestellt zu haben, reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von Frankreich aus, um nach Deutschland zu gelangen. Tatsächlich kam er nach Ungarn, wo er einen (weiteren) Asylantrag stellte. Nach einem zehntägigen Aufenthalt verließ der Beschwerdeführer, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, am 15.07.2013 das Flüchtlingslager in Ungarn und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  49. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 1, an einer anamnestisch erektilen Dysfunktion, einer sensomotorischen Polyneuropathie der unteren Extremitäten sowie einer als mittelgradig einzustufenden Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion. Die psychische Erkrankung verhindert nicht, dass er selbstständig die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch nimmt. Die regelmäßige Einnahme der erforderlichen Medikamente ist ihm möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner Erkrankungen erwerbsfähig. Leichte Einschränkungen des Leistungskalküls sind aber aufgrund der psychischen Erkrankung, teilweise aber auch aufgrund der neurologischen Erkrankung (sensomotorische Polyneuropathie) anzunehmen. Die Arbeiten können bei einem durchschnittlichen Zeitdruck (normales Arbeitstempo) durchgeführt werden. Arbeiten, die eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ein erhöhtes Auffassungsvermögen und Aufmerksamkeit verlangen, sind derzeit zu vermeiden, ebenso Arbeiten, die mit einem Durchsetzungsvermögen, Eigeninitiative, Eigenverantwortung und Entscheidungsfähigkeit einhergehen. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen und in Freien durchgeführt werden, wobei starke Temperaturschwankungen eher zu vermeiden sind. Bezüglich der Arbeitszeit gibt es keine Einschränkungen, eine 40-Stunden-Arbeitswoche, aufgeteilt zu je acht Stunden auf fünf Arbeitstage, ist zumutbar. Einschränkungen bezüglich des Anmarschweges liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Garten- und Malerarbeiten nach und ist derzeit als Reinigungskraft in einem Wohnheim tätig. Vor seiner Ausreise aus Algerien verdiente er seinen Lebensunterhalt als Kellner. 1.4 .Der Beschwerdeführer ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich unbescholten. 1.
  50. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft. Er verfügt über keine nachgewiesenen qualifizierten Deutschkenntnisse. 1.
  51. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine Eltern und die beiden Geschwister in Algerien. Es konnten keine relevanten Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung. 1.
  52. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland weder Verfolgungshandlungen durch Behörden und Gerichte noch durch private Personen ausgesetzt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Die von ihm diesbezüglich vorgebrachten Fluchtgründe waren nicht glaubhaft und es kommt ihm in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe keine persönliche Glaubwürdigkeit zu. 1.
  53. Algerien gilt gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016) als sicherer Herkunftsstaat.1.
  54. Algerien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) als sicherer Herkunftsstaat. 1.
  55. Zur Situation in Algerien wurden der gegenständlichen Entscheidung die nachfolgenden Feststellungen zugrunde gelegt (Stand:09.02.2016): Politische Lage Sicherheitslage In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen durch terroristische Gruppierungen wie "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM), "Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun" oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014). Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015). Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere: -Strichaufzählung Die Bergregion Kabylei in der Umgebung von Boumerdes, Tizi Ouzou, Bouira, Bejaia und Jijel (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016, FD 8.2.2016)Die Bergregion Kabylei in der Umgebung von Boumerdes, Tizi Ouzou, Bouira, Bejaia und Jijel (ÖB 3.2015, vergleiche AA 8.2.2016, FD 8.2.2016) -Strichaufzählung Die Bergregionen im Westen um Tiaret, Sidi bel Abbès, Ain Defla (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016)Die Bergregionen im Westen um Tiaret, Sidi bel Abbès, Ain Defla (ÖB 3.2015, vergleiche AA 8.2.2016) -Strichaufzählung Die Grenzregion zu Tunesien und Libyen; sowie die ausgedehnten Grenzregionen zu Niger, Mali und Mauretanien und zur Westsahara, weitgehend auch die restlichen algerischen Saharagebiete (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016, FD 8.2.2016) sowie teilweise auch Grenzregionen zu Marokko (südlicher Teil) (FD 8.2.2016).Die Grenzregion zu Tunesien und Libyen; sowie die ausgedehnten Grenzregionen zu Niger, Mali und Mauretanien und zur Westsahara, weitgehend auch die restlichen algerischen Saharagebiete (ÖB 3.2015, vergleiche AA 8.2.2016, FD 8.2.2016) sowie teilweise auch Grenzregionen zu Marokko (südlicher Teil) (FD 8.2.2016). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2.2016): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AlgerienSicherheit.html, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.2.2016): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/ Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz bzw. ist der Präsident die oberste Justizautorität (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015, ÖB 3.2015, GIZ 12.2015a). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet (AA 18.1.2016, vgl. BS 2014). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 18.1.2016).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz bzw. ist der Präsident die oberste Justizautorität (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015, ÖB 3.2015, GIZ 12.2015a). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet (AA 18.1.2016, vergleiche BS 2014). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 18.1.2016). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen (BS 2014). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 18.1.2016). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind und ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2015a).Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 25.6.2015, vergleiche BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen (BS 2014). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 18.1.2016). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind und ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2015a). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992 (AA 18.1.2016). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 25.6.2015), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 18.1.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 25.6.2015). Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 18.1.2016).Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 25.6.2015), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 25.6.2015, vergleiche AA 18.1.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 25.6.2015). Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 18.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Algeria - Freedom in the World 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307691/445395_de.html, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 Sicherheitsbehörden In Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015).In Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015). Das Präsidialamt hat in den vergangenen Jahren die Spitze der einflussreichen Armee weitgehend umgebaut, den Chef des allmächtigen militärischen Geheimdienstes DRS, Mohamed Mediene "Toufik", in den Ruhestand versetzt. Vor kurzem wurde der DRS ganz aufgelöst. Ein neuer Geheimdienst untersteht nun dem Präsidialamt statt den Generälen (DS 30.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DS - derStandard.at (30.1.2016): Algerien will mit neuer Verfassung "ziviler Staat" werden, http://derstandard.at/2000030035483/Algerien-will-mit-neuer-Verfassung-ziviler-Staat-werden, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/318404/457407_de.html, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016).Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016). Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Es gab jedoch keine Verurteilungen und staatlichen Untersuchungen diesbezüglich während des Jahres. Die Regierung führt interne Listen von solchen Untersuchungen und Verurteilungen von Sicherheitspersonal. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 Korruption Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Ombudsmann Wehrdienst Wehrdienstverweigerung / Desertion Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 9.2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt. Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung). Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015). Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalis

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