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{'item': 'I410 1437637-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlI410 1437637-1 SpruchI410 1437637-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 16.08.2013, Zl. 13 10.846 – BAT, wies des Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" ab und wies den Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Absatz 1 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
  3. Mit Bescheid vom 16.08.2013, Zl. 13 10.846 – BAT, wies des Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" ab und wies den Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Absatz 1 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
  4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. Die Zustellung von Bescheid und Verfahrensanordnung erfolgte durch persönliche Ausfolgung am 19.08.2013 an den Beschwerdeführer.
  5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer per Fax beim Bundesasylamt eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeschriftsatz langte beim Bundesasylamt am 03.09.2013 um 00:02 Uhr ein; ein als "Ergänzung zur Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz langte beim Bundesasylamt am 03.09.2013 um 01:27 Uhr ein.
  6. Mit Schreiben vom 04.09.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vor.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelhandels und Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon fünf Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Vom XXXX bis zum XXXX verbüßte der Beschwerdeführer seine Strafhaft.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelhandels und Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon fünf Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 verbüßte der Beschwerdeführer seine Strafhaft.
  9. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 09.10.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein.
  10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 09.10.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein.
  11. Am 18.11.2016 erfolgte eine Überstellung des Beschwerdeführers von Belgien nach Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/
  12. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.
  13. Am 18.11.2016 erfolgte eine Überstellung des Beschwerdeführers von Belgien nach Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.
  14. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde am 24.11.2016 der Gerichtsabteilung I410 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen.
  15. Am 10.02.2017 erging an den Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung per ERV ein Verspätungsvorhalt.
  16. Am 13.02.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
  18. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesasylamt ergibt sich konkret aus dem Aufdruck der Faxzeile auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Ausdruck der Beschwerde. Auf Seite 1 bis 5 findet sich neben der Datumsangabe "
  19. Sep. 2013" die Zeitangabe "00:02", auf den Seiten 6 bis 8 die Zeitangabe "00:03". Auf dem Ausdruck befindet sich auch ein Eingangsstempel des Bundesasylamtes mit dem Datum "
  20. Sep. 2003". Die sowohl im Schreiben vom 10.02.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene Verspätung blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Er führte dazu in der Verhandlung lediglich aus, dass er seinem damaligen Rechtsvertreter einen Tag nach Erhalt des negativen Bescheides kontaktiert habe, aber nicht wisse, wie es zu der Verspätung gekommen sei.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zur maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage: § 22 Abs. 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, lautet:Paragraph 22, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lautet: "§ 22.

(1)
(3)Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.""§ 22.
(1)
(3)Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen." § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013, lautet:Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, lautet: "§ 23.
(1)Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung” der Begriff "Beschwerde” tritt.""§ 23.
(1)Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung” der Begriff "Beschwerde” tritt." § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet: "§ 63.
(1)
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten." Zu Spruchpunkt A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war bereits vor Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Aufgrund der (Übergangs-)bestimmungen in Art. 151 Abs. 1 Z 7 B-VG und § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ist mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) und dieses hat das Verfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war bereits vor Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Aufgrund der (Übergangs-)bestimmungen in Artikel 151, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG und Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ist mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) und dieses hat das Verfahren nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zu Ende zu führen. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich – bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen – nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Beschwerdeführer erfolgte am Montag, den 19.08.2013, durch persönliche Ausfolgung. Gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage wurde damit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgelöst (§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013, iVm § 63 Abs. 5 AVG BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998).Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Beschwerdeführer erfolgte am Montag, den 19.08.2013, durch persönliche Ausfolgung. Gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage wurde damit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgelöst (Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,). Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist § 32 Abs. 2 erster Satz AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 maßgeblich, wonach nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Auflauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Demzufolge ist die Beschwerdefrist am Montag, den 02.09.2013 abgelaufen.Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, maßgeblich, wonach nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Auflauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Demzufolge ist die Beschwerdefrist am Montag, den 02.09.2013 abgelaufen. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, war die Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, war die Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist beim Bundesasylamt einzubringen. Die gegenständliche Beschwerde langte allerdings erst am 03.09.2013 um 00:02 Uhr per Fax beim Bundesasylamt ein. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.1437637.1.00

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