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{'item': 'L502 2108420-1'}

Obsah (16)§ 3Art 133§ 8§ 52§ 35Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlL502 2108420-1 SpruchL502 2108420-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste mit seinem irakischen Reisepass und einem Visum D, ausgestellt am 11.05.2014 von der Österreichische Botschaft in XXXX und gültig bis 06.10.2014, am 10.06.2014 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg legal in das österr. Bundesgebiet ein.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) reiste mit seinem irakischen Reisepass und einem Visum D, ausgestellt am 11.05.2014 von der Österreichische Botschaft in römisch 40 und gültig bis 06.10.2014, am 10.06.2014 ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg legal in das österr. Bundesgebiet ein. Nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums stellte er am 07.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 07.10.2014 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgeführt.
  4. Mit Schreiben vom 28.04.2015 ersuchte das BFA die ÖB XXXX um Übermittlung von Kopien der Unterlagen zum Antrag des BF auf Erteilung des Visums.
  5. Mit Schreiben vom 28.04.2015 ersuchte das BFA die ÖB römisch 40 um Übermittlung von Kopien der Unterlagen zum Antrag des BF auf Erteilung des Visums.
  6. Am gleichen Tag wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei als Beweismittel im Original vor: * Reisepass, ausgestellt am 15.06.2008 * Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 28.08.2013 * Personalausweis, ausgestellt am 15.09.2009 * Dienstausweis, ausgestellt am 15.03.2011 * Studentenausweis, ausgestellt am 01.11.2012 * Führerschein * diverse Empfehlungsschreiben, Fotos und Bestätigungen den Studienaufenthalt des BF in Wien betreffend * Unterlagen zur Erkrankung seines Sohnes
  7. Mit Schreiben vom 30.04.2015 übermittelte die ÖB XXXX Kopien der vom BFA angeforderten Unterlagen.
  8. Mit Schreiben vom 30.04.2015 übermittelte die ÖB römisch 40 Kopien der vom BFA angeforderten Unterlagen.
  9. Am 05.05.2015 langte beim BFA eine Vollmachtsbekanntgabe der vormaligen Vertreterin des BF ein.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.05.2015 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.05.2015 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Spruchpunkt I des der vormaligen Vertreterin des BF am 21.05.2015 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des der vormaligen Vertreterin des BF am 21.05.2015 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Am 12.06.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 24.10.2016 löste der BF das vormalige Vertretungsverhältnis auf.
  5. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend und führte am 25.10.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Rechtsberaterin durch.
  6. Mit Eingabe an das BVwG vom 28.10.2016 legte der BF Kopien seines Maturazeugnisses und einer Bestätigung über die Erlangung seines akademischen Grades sowie dessen Anerkennung in Österreich vor.
  7. Mit E-Mail vom 01.02.2017 an die Universität Wien ersuchte das BVwG die zuständigen Stellen um Bestätigung des zeitlichen Umfangs des vormaligen Studienaufenthalts des BF im Jahr 2014, welches mit 02.02.2017 beantwortet wurde.
  8. Am 09.02.2017 langten beim BVwG die vom BFA angeforderten erstinstanzlichen Verfahrensakten der Familienangehörigen des BF zur Einsichtnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Der BF stammt aus XXXX in der südirakischen Provinz XXXX, wo er ab 1990 die Schule besuchte und im Jahr 2002 die Matura absolvierte. In weiterer Folge besuchte er in XXXX die Universität, wo er am XXXX das Studium Biomedical Engineering mit dem akademischen Grad Bachelor of Science erfolgreich abschloss.Der BF stammt aus römisch 40 in der südirakischen Provinz römisch 40 , wo er ab 1990 die Schule besuchte und im Jahr 2002 die Matura absolvierte. In weiterer Folge besuchte er in römisch 40 die Universität, wo er am römisch 40 das Studium Biomedical Engineering mit dem akademischen Grad Bachelor of Science erfolgreich abschloss. Der BF schloss im April 2009 in XXXX die Ehe mit seiner nunmehrigen Gattin, der Ehe entstammen zwei in den Jahren 2010 und 2013 geborene Kinder. Gattin und Kinder des BF sprachen, nach ihrer legalen Einreise am 28.02.2016 nach Jordanien, am 01.03.2016 bei der österreichischen Botschaft in XXXX vor und stellten ebendort am 19.04.2016

§ 35Asyl

G Anträge auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis für Österreich. Sie reisten, unter Verwendung der am 09.09.2010 der Gattin des BF sowie am 07.04.2013 und 04.09.2013 den beiden Kindern des BF jeweils in XXXX ausgestellten irakischen Reisepässe, gemeinsam mit dem BF, der mit seinem österr. Fremdenpass und einem Visum der jordanischen Botschaft in Wien nach Jordanien gereist war, im August 2016 legal nach Österreich ein. Im Gefolge ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 09.08.2016 wurde ihnen vom BFA mit Bescheiden vom 25.10.2016 rechtskräftig subsidiärer Schutz in Österreich gewährt. Gegen die Abweisung ihrer Asylbegehren wurde keine Beschwerde erhoben.Der BF schloss im April 2009 in römisch 40 die Ehe mit seiner nunmehrigen Gattin, der Ehe entstammen zwei in den Jahren 2010 und 2013 geborene Kinder. Gattin und Kinder des BF sprachen, nach ihrer legalen Einreise am 28.02.2016 nach Jordanien, am 01.03.2016 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 vor und stellten ebendort am 19.04.2016

Paragraph 35, AsylG Anträge auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis für Österreich. Sie reisten, unter Verwendung der am 09.09.2010 der Gattin des BF sowie am 07.04.2013 und 04.09.2013 den beiden Kindern des BF jeweils in römisch 40 ausgestellten irakischen Reisepässe, gemeinsam mit dem BF, der mit seinem österr. Fremdenpass und einem Visum der jordanischen Botschaft in Wien nach Jordanien gereist war, im August 2016 legal nach Österreich ein. Im Gefolge ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 09.08.2016 wurde ihnen vom BFA mit Bescheiden vom 25.10.2016 rechtskräftig subsidiärer Schutz in Österreich gewährt. Gegen die Abweisung ihrer Asylbegehren wurde keine Beschwerde erhoben. Der Vater des BF verstarb 2007, die Mutter und zwei Brüder des BF leben in XXXX, ein Bruder und eine Schwester in XXXX, ein Bruder in XXXX und ein weiterer Bruder mit seinen Familienangehörigen als Asylwerber in Österreich.Der Vater des BF verstarb 2007, die Mutter und zwei Brüder des BF leben in römisch 40 , ein Bruder und eine Schwester in römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 und ein weiterer Bruder mit seinen Familienangehörigen als Asylwerber in Österreich. Der BF war ab 2009 bis Ende 2012 im städtischen Krankenhaus von XXXX als Ingenieur für Röntgen- und Lasergeräte beschäftigt. In der Folge nahm er ein Masterstudium an der XXXXUniversität, College of Engineering, in XXXX auf. Von seinem früheren Dienstgeber wurde er zum Zweck seines Masterstudiums für die Dauer von zwei Jahren von seiner bisherigen Tätigkeit beurlaubt, nahm jedoch in den beiden Folgejahren eine Art Konsulententätigkeit für die Klinik in XXXX war. Parallel zu seinem Studium war der BF beginnend mit Mai 2012 für zwei Jahre am XXXX als Direktor der technischen Wartungsabteilung beschäftigt. Der Hauptwohnsitz des BF und der seiner Angehörigen befand sich weiterhin in einem Einfamilienhaus in XXXX.Der BF war ab 2009 bis Ende 2012 im städtischen Krankenhaus von römisch 40 als Ingenieur für Röntgen- und Lasergeräte beschäftigt. In der Folge nahm er ein Masterstudium an der XXXXUniversität, College of Engineering, in römisch 40 auf. Von seinem früheren Dienstgeber wurde er zum Zweck seines Masterstudiums für die Dauer von zwei Jahren von seiner bisherigen Tätigkeit beurlaubt, nahm jedoch in den beiden Folgejahren eine Art Konsulententätigkeit für die Klinik in römisch 40 war. Parallel zu seinem Studium war der BF beginnend mit Mai 2012 für zwei Jahre am römisch 40 als Direktor der technischen Wartungsabteilung beschäftigt. Der Hauptwohnsitz des BF und der seiner Angehörigen befand sich weiterhin in einem Einfamilienhaus in römisch 40 . Mit 12.02.2013 erhielt der BF eine Einladung der Universität XXXX, Fakultät für Lebenswissenschaften, Department für Anthropologie, Forschungsgruppe für menschliche Verhaltensweisen, zur Absolvierung eines dreimonatigen Studienaufenthalts auf dem Gebiet der Verhaltensbeobachtung, der Datensammlung und Datenanalyse und der computergesteuerten Bild- und Bewegungsanalyse. Für die Zeit seines Auslandsaufenthalts bezog er weiterhin sein Gehalt vom XXXX, darüber hinaus erhielt er vom zuständigen irakischen Ministerium ein dreimonatiges Auslandsstipendium sowie einen hohen Zuschuss zu seinen Reise-, Aufenthalts- und Studienkosten.Mit 12.02.2013 erhielt der BF eine Einladung der Universität römisch 40 , Fakultät für Lebenswissenschaften, Department für Anthropologie, Forschungsgruppe für menschliche Verhaltensweisen, zur Absolvierung eines dreimonatigen Studienaufenthalts auf dem Gebiet der Verhaltensbeobachtung, der Datensammlung und Datenanalyse und der computergesteuerten Bild- und Bewegungsanalyse. Für die Zeit seines Auslandsaufenthalts bezog er weiterhin sein Gehalt vom römisch 40 , darüber hinaus erhielt er vom zuständigen irakischen Ministerium ein dreimonatiges Auslandsstipendium sowie einen hohen Zuschuss zu seinen Reise-, Aufenthalts- und Studienkosten. Der BF stellte, im Hinblick auf den geplanten Studienaufenthalt in Wien, am 04.05.2014 beim österr. Konsulat in XXXX unter Einschluss der dafür erforderlichen Unterlagen vorerst einen Antrag auf Erteilung eines Visums C und änderte in der Folge den Antrag wegen der Absicht eines länger als 90 Tage dauernden Aufenthalts, nämlich vom 07.06.2014 bis 24.09.2014, in einen auf Erteilung eines Visums D. Er reiste sodann mit seinem irakischen Reisepass und einem Visum D, ausgestellt am 11.05.2014 von der Österreichische Botschaft in XXXX und gültig von 07.06.2014 bis 06.10.2014, am 10.06.2014 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg legal in das österr. Bundesgebiet ein und absolvierte zwischen Juli und September einen dreimonatigen Studienaufenthalt an der Universität XXXX. Am 07.10.2014 stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF stellte, im Hinblick auf den geplanten Studienaufenthalt in Wien, am 04.05.2014 beim österr. Konsulat in römisch 40 unter Einschluss der dafür erforderlichen Unterlagen vorerst einen Antrag auf Erteilung eines Visums C und änderte in der Folge den Antrag wegen der Absicht eines länger als 90 Tage dauernden Aufenthalts, nämlich vom 07.06.2014 bis 24.09.2014, in einen auf Erteilung eines Visums D. Er reiste sodann mit seinem irakischen Reisepass und einem Visum D, ausgestellt am 11.05.2014 von der Österreichische Botschaft in römisch 40 und gültig von 07.06.2014 bis 06.10.2014, am 10.06.2014 ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg legal in das österr. Bundesgebiet ein und absolvierte zwischen Juli und September einen dreimonatigen Studienaufenthalt an der Universität römisch 40 . Am 07.10.2014 stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise aus von ihm behaupteten Gründen einer Verfolgung durch irakische Sicherheitskräfte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Es war auch nicht feststellbar, dass der BF bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt wäre. 1.
  2. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Ebenfalls wurde Einsicht genommen in die erstinstanzlichen Verfahrensakten im Zusammenhang mit den Anträgen der Familienangehörigen des BF

§ 35Asyl

G bei der ÖB Amman sowie in das Grundversorgungsdatensystem und das Informationssystem Zentrales Fremdenregister die Familienangehörigen des BF betreffend.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Ebenfalls wurde Einsicht genommen in die erstinstanzlichen Verfahrensakten im Zusammenhang mit den Anträgen der Familienangehörigen des BF

Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Amman sowie in das Grundversorgungsdatensystem und das Informationssystem Zentrales Fremdenregister die Familienangehörigen des BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu nachfolgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen, weil über den Verfahrensverlauf hinweg in sich konsistenten Angaben des BF und des Inhalts der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Irak sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf seine Aussagen vor dem BFA und dem BVwG, den Inhalt der von ihm selbst vorgelegten sowie der dazu vom BFA beigebrachten Beweismittel und die vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. Die Feststellungen zur Gattin und zu den Kindern des BF im Hinblick auf deren Anträge

§ 35Asyl

G, deren Reiseweg im Gefolge derselben sowie deren Verfahrensausgänge ergaben sich aus den dazu eingesehenen Verfahrensunterlagen des BFA sowie den vom BVwG erstellten Auszügen aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister.Die Feststellungen zur Gattin und zu den Kindern des BF im Hinblick auf deren Anträge

Paragraph 35, AsylG, deren Reiseweg im Gefolge derselben sowie deren Verfahrensausgänge ergaben sich aus den dazu eingesehenen Verfahrensunterlagen des BFA sowie den vom BVwG erstellten Auszügen aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister. 2.

  1. Zur Feststellung oben unter 1.
  2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen: 2.3.
  3. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung vom 07.10.2014 an, er habe "vor einigen Monaten" für die irakische Armee als Techniker einen Auftrag übernommen und Fahrzeugscanner an der Grenze repariert. Durch "einen Vorfall" habe er entdeckt, dass in Versorgungsfahrzeugen Drogen geschmuggelt wurden und habe er dies bei einem Offizier gemeldet. Nachdem bekannt geworden sei, dass er dies gemeldet habe, seien einige Wochen später Soldaten in sein Haus eingedrungen, als er nicht zu Hause gewesen sei, und hätten ihn verhaften oder töten wollen. Einige Tage später habe die Terrororganisation IS die Stadt erobert und sei er, da er mit Amerikanern gearbeitet hatte, als Verräter bezeichnet worden, was den Tod bedeuten würde. Er werde daher sowohl von der Regierung und als auch vom IS verfolgt. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.04.2015 führte der BF diese Ausreisegründe weiter aus und legte dazu verschiedene Beweismittel vor. Den Vorfall an der Grenze datierte er dabei auf "Anfang 2013", seine Beschäftigung bei einem Unternehmen, das mit "Amerikanern" zusammengearbeitet habe, ins Jahr 2007, wobei er an diesen eine vormalige Verfolgung durch die Al Kaida knüpfte. Von der belangten Behörde wurde dieses Vorbringen aus in der Bescheidbegründung näher darstellten Gründen insgesamt als nicht glaubhaft bewertet, dem zweiten Bedrohungsszenario habe es darüber hinaus auch am zeitlichen Konnex zur Ausreise des BF gefehlt. 2.3.
  4. Im Zuge der Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit des ersten vom BF behaupteten Flucht auslösenden Geschehens, nämlich seiner Involvierung in sicherheitsbehördliche Maßnahmen an der irakischen Grenze und daraus resultierender Verfolgungshandlungen bzw. –absichten staatlicher Organe, durch das BVwG fiel in einem Vergleich der beiden erstinstanzlichen Aussagen des BF schon eine maßgebliche zeitliche Diskrepanz ins Auge. So hatte er in der Erstbefragung seinen Einsatz an der Grenze mit "einige Monate" vor der Erstbefragung, die am 07.10.2014 stattfand, zeitlich eingeordnet, in seiner Einvernahme vor dem BFA vermeinte er demgegenüber, dieser Einsatz habe sich "Anfang 2013" zugetragen, was einen gravierenden zeitlichen Widerspruch darstellte. Darüber hinaus war ausgehend vom Ergebnis der vom BVwG durchgeführten Beweisaufnahme festzustellen, dass der BF von 2009 bis 2012 in einer Klinik in seiner Heimatstadt XXXX beschäftigt war und im Anschluss daran, bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 ausgehend von XXXX, teils in XXXX, wo er einem Masterstudium sowie einer Beschäftigung an einem Universitäts-Augenklinikum nachging, und teils in XXXX, wo er weiterhin, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang, für seinen früheren Dienstgeber aktiv war und sich der Hauptwohnsitz seiner Familie befand, seinen Aufenthalt hatte. Diese Feststellungen ergaben sich in schlüssiger Form aus den im Akt einliegenden, teils vom BF selbst dem BFA vorgelegten Beweismitteln und teils von der belangten Behörde über die ÖB Ammanbeigeschafften Antragsunterlagen des BF im Zusammenhang mit seiner legalen Ausreise nach Wien zum Zweck seines Auslandsstudienaufenthalts. Dass der BF demgegenüber behauptete, er habe sich im Gefolge des genannten Vorfalls an der Grenze mit seinen engsten Angehörigen aus Angst vor sicherheitsbehördlichen Maßnahmen gegen ihn ab Februar 2013 an einem Ort in der Provinz XXXX versteckt gehalten, war im Lichte dieser Feststellungen nicht glaubhaft.Darüber hinaus war ausgehend vom Ergebnis der vom BVwG durchgeführten Beweisaufnahme festzustellen, dass der BF von 2009 bis 2012 in einer Klinik in seiner Heimatstadt römisch 40 beschäftigt war und im Anschluss daran, bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 ausgehend von römisch 40 , teils in römisch 40 , wo er einem Masterstudium sowie einer Beschäftigung an einem Universitäts-Augenklinikum nachging, und teils in römisch 40 , wo er weiterhin, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang, für seinen früheren Dienstgeber aktiv war und sich der Hauptwohnsitz seiner Familie befand, seinen Aufenthalt hatte. Diese Feststellungen ergaben sich in schlüssiger Form aus den im Akt einliegenden, teils vom BF selbst dem BFA vorgelegten Beweismitteln und teils von der belangten Behörde über die ÖB Ammanbeigeschafften Antragsunterlagen des BF im Zusammenhang mit seiner legalen Ausreise nach Wien zum Zweck seines Auslandsstudienaufenthalts. Dass der BF demgegenüber behauptete, er habe sich im Gefolge des genannten Vorfalls an der Grenze mit seinen engsten Angehörigen aus Angst vor sicherheitsbehördlichen Maßnahmen gegen ihn ab Februar 2013 an einem Ort in der Provinz römisch 40 versteckt gehalten, war im Lichte dieser Feststellungen nicht glaubhaft. Nicht plausibel war auch, dass der BF vor dem Hintergrund dessen, dass er ab Anfang 2013 wiederholt, unabhängig davon, ob dies ausgehend von XXXX, von einem weiteren Wohnsitz innerhalb XXXX oder auch von einem anderen Ort außerhalb von XXXX geschah, entweder seine Universität in XXXX wegen seines Masterstudiums aufsuchte oder Kontakt auf sonstige Weise mit seinen Kontaktpersonen an der Universität unterhielt, bis zur Ausreise Mitte 2014 unentdeckt und folglich unbelangt von sicherheitsbehördlichen Organen geblieben wäre, sofern seine Behauptung zuträfe, dass er seit Anfang 2013 wegen des Vorfalls an der Staatsgrenze im Visier von Angehörigen der irakischen Streitkräfte gestanden sei. Sondern wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen innerhalb dieses langen Zeitraums ein Zugriff auf den BF gelingen hätte müssen, wie er ja auch in den Raum gestellt hatte, dass an seinem früheren Wohnsitz in XXXX mehrfach nach ihm gesucht worden sei.Nicht plausibel war auch, dass der BF vor dem Hintergrund dessen, dass er ab Anfang 2013 wiederholt, unabhängig davon, ob dies ausgehend von römisch 40 , von einem weiteren Wohnsitz innerhalb römisch 40 oder auch von einem anderen Ort außerhalb von römisch 40 geschah, entweder seine Universität in römisch 40 wegen seines Masterstudiums aufsuchte oder Kontakt auf sonstige Weise mit seinen Kontaktpersonen an der Universität unterhielt, bis zur Ausreise Mitte 2014 unentdeckt und folglich unbelangt von sicherheitsbehördlichen Organen geblieben wäre, sofern seine Behauptung zuträfe, dass er seit Anfang 2013 wegen des Vorfalls an der Staatsgrenze im Visier von Angehörigen der irakischen Streitkräfte gestanden sei. Sondern wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen innerhalb dieses langen Zeitraums ein Zugriff auf den BF gelingen hätte müssen, wie er ja auch in den Raum gestellt hatte, dass an seinem früheren Wohnsitz in römisch 40 mehrfach nach ihm gesucht worden sei. Die gleiche Überlegung drängte sich im Hinblick darauf auf, dass er in diesem Zeitraum auch aus anderen Gründen über Land gereist war, sei es, dass er seinen Worten nach in XXXX Einkäufe tätigte, Verwandte besuchte oder auch mehrfach nach XXXX reiste um das Verfahren zur Erlangung eines Einreisetitels für das österr. Bundesgebiet zu betreiben. Ebenso war er in diesem Zeitraum in Kontakt mit seinem früheren Dienstgeber in XXXX und seinem aktuellen Dienstgeber am Universitätsaugenklinikum in XXXX bzw. war davon auszugehen, dass er im Rahmen der letztgenannten Beschäftigung zwischen 2012 und 2014 auch vor Ort anwesend war, wie aus dem diesbezüglichen Schreiben des XXXX vom Mai 2012 (vgl. AS 227) und dem eigenhändigen Eintrag des BF im Internet-Portal LinkedIn vom 18.05.2015, dem zufolge er dort für zwei Jahre tätig gewesen sei (vgl. AS 231), abzuleiten war. Nicht zuletzt wurden ihm auch von staatlicher Seite, im Genaueren dem irakischen Ministerium für Bildung und wissenschaftliche Forschung, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ein Stipendium sowie ein erheblicher Kostenzuschuss für seinen Auslandsstudienaufenthalt zugesprochen, was bestätigte, dass er mit den entsprechenden Behörden in Kontakt stand. Auch aus diesen Umständen war die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des BF und einen daraus folgenden Zugriff auf ihn durch Sicherheitsorgane geboten hätten, wenn dieses Interesse tatsächlich bestanden hätte.Die gleiche Überlegung drängte sich im Hinblick darauf auf, dass er in diesem Zeitraum auch aus anderen Gründen über Land gereist war, sei es, dass er seinen Worten nach in römisch 40 Einkäufe tätigte, Verwandte besuchte oder auch mehrfach nach römisch 40 reiste um das Verfahren zur Erlangung eines Einreisetitels für das österr. Bundesgebiet zu betreiben. Ebenso war er in diesem Zeitraum in Kontakt mit seinem früheren Dienstgeber in römisch 40 und seinem aktuellen Dienstgeber am Universitätsaugenklinikum in römisch 40 bzw. war davon auszugehen, dass er im Rahmen der letztgenannten Beschäftigung zwischen 2012 und 2014 auch vor Ort anwesend war, wie aus dem diesbezüglichen Schreiben des römisch 40 vom Mai 2012 vergleiche AS 227) und dem eigenhändigen Eintrag des BF im Internet-Portal LinkedIn vom 18.05.2015, dem zufolge er dort für zwei Jahre tätig gewesen sei vergleiche AS 231), abzuleiten war. Nicht zuletzt wurden ihm auch von staatlicher Seite, im Genaueren dem irakischen Ministerium für Bildung und wissenschaftliche Forschung, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ein Stipendium sowie ein erheblicher Kostenzuschuss für seinen Auslandsstudienaufenthalt zugesprochen, was bestätigte, dass er mit den entsprechenden Behörden in Kontakt stand. Auch aus diesen Umständen war die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des BF und einen daraus folgenden Zugriff auf ihn durch Sicherheitsorgane geboten hätten, wenn dieses Interesse tatsächlich bestanden hätte. Auch diese Erwägungen zogen die Behauptung des BF über eine Verfolgung seiner Person durch staatliche Organe wegen seiner Entdeckungen während eines vormaligen Einsatzes an der Staatsgrenze maßgeblich in Zweifel. Dass der BF in der Beschwerdeverhandlung seine ursprüngliche Darstellung, er werde mutmaßlich von Mitgliedern des irakischen Militärapparates verfolgt, dahingehend modifizierte, dass seine Verfolger auch "regierungsnahe Milizen" gewesen sein könnten, vermochte an diesen Erwägungen nichts Wesentliches zu ändern, vielmehr zeigte diese letzte, per se auch nur sehr vage Aussage, dass er keine stichhaltige Zuordnung seiner angeblichen Verfolger vollziehen konnte. In diesem Sinne hatte im Übrigen auch die Gattin des BF anläßlich ihrer Antragstellung bei der ÖB XXXX in das Befragungsformular in die Rubrik des Ausreisegrundes eingetragen, dass ihr Gatte "von Milizen" bedroht sei.Dass der BF in der Beschwerdeverhandlung seine ursprüngliche Darstellung, er werde mutmaßlich von Mitgliedern des irakischen Militärapparates verfolgt, dahingehend modifizierte, dass seine Verfolger auch "regierungsnahe Milizen" gewesen sein könnten, vermochte an diesen Erwägungen nichts Wesentliches zu ändern, vielmehr zeigte diese letzte, per se auch nur sehr vage Aussage, dass er keine stichhaltige Zuordnung seiner angeblichen Verfolger vollziehen konnte. In diesem Sinne hatte im Übrigen auch die Gattin des BF anläßlich ihrer Antragstellung bei der ÖB römisch 40 in das Befragungsformular in die Rubrik des Ausreisegrundes eingetragen, dass ihr Gatte "von Milizen" bedroht sei. Über diese Plausibilitätserwägungen hinaus sprachen noch weitere Aspekte gegen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Bedrohungsszenarios. So waren etwa die Angaben des BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung zur Frage, wer denn entdeckt habe, dass in den die Grenze passierenden Lastkraftwagen Drogen geschmuggelt werden, widersprechend. Der Erstbefragung zufolge habe er selbst das entdeckt, der Niederschrift der Einvernahme zufolge habe ihm ein hoher Offizier telefonisch mitgeteilt, dass Drogen geschmuggelt worden seien, und in der mündlichen Verhandlung legte er dar, dass ihm ein Mitarbeiter der Grenzkontrolle berichtet habe, dass in Verstecken in den Fahrzeugen Drogen gefunden worden seien. Auch bei der zeitlichen Einordnung der vermeintlichen Hausdurchsuchung durch Militärangehörige am früheren Wohnort des BF ergaben sich Divergenzen. Im Hinblick darauf, wieviel Zeit denn zwischen dem Vorfall an der Grenze und der Hausdurchsuchung vergangen sei, sprach er in der Erstbefragung von einigen Wochen, in der erstinstanzlichen Einvernahme demgegenüber von (nur) zwölf bis fünfzehn Tagen. In der mündlichen Verhandlung führte er auf Befragen aus, dass seine Gattin und seine Kinder sowie seine Mutter nach einer Hausdurchsuchung in XXXX, die ihrerseits nach der Geburt des zweiten Kindes, welche im Jänner 2013 stattfand, zu ihm nach XXXX geflüchtet sei. Dies sei jedenfalls noch vor der im Laufe des Jahres 2013 erfolgten Einnahme von XXXX durch Einheiten des IS gewesen, eine genauere Angabe machte er nicht.Auch bei der zeitlichen Einordnung der vermeintlichen Hausdurchsuchung durch Militärangehörige am früheren Wohnort des BF ergaben sich Divergenzen. Im Hinblick darauf, wieviel Zeit denn zwischen dem Vorfall an der Grenze und der Hausdurchsuchung vergangen sei, sprach er in der Erstbefragung von einigen Wochen, in der erstinstanzlichen Einvernahme demgegenüber von (nur) zwölf bis fünfzehn Tagen. In der mündlichen Verhandlung führte er auf Befragen aus, dass seine Gattin und seine Kinder sowie seine Mutter nach einer Hausdurchsuchung in römisch 40 , die ihrerseits nach der Geburt des zweiten Kindes, welche im Jänner 2013 stattfand, zu ihm nach römisch 40 geflüchtet sei. Dies sei jedenfalls noch vor der im Laufe des Jahres 2013 erfolgten Einnahme von römisch 40 durch Einheiten des IS gewesen, eine genauere Angabe machte er nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Bedrohungsszenarios sprach auch, dass der BF erst, nachdem er an der Universität XXXX ein dreimonatiges Praktikum im Zusammenhang mit seiner beruflichen Ausbildung absolviert hatte und die Gültigkeit des dafür ausgestellten Visums zum Aufenthalt in Österreich erschöpft war, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Gegen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Bedrohungsszenarios sprach auch, dass der BF erst, nachdem er an der Universität römisch 40 ein dreimonatiges Praktikum im Zusammenhang mit seiner beruflichen Ausbildung absolviert hatte und die Gültigkeit des dafür ausgestellten Visums zum Aufenthalt in Österreich erschöpft war, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zwar legte der Ablauf der Gültigkeit des Visums eine Antragstellung am Folgetag insofern nahe, als sich der BF ansonsten ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte bzw. ihm ja mit der Antragstellung vorerst faktischer Abschiebeschutz und nach Zulassung seines Verfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukamen. Bedenkt man aber, dass sich einer seiner Brüder mit Gattin und Kindern bereits seit September 2013 als Asylwerber in Österreich aufgehalten hat, so ging die Erklärung des BF für seine späte Antragstellung, dass er bis dahin keine Informationen zum Verfahrensablauf etc. gehabt habe, nicht nur angesichts der zielgenauen Antragstellung am ersten Tag nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums, sondern insbesondere angesichts der aufgrund der Nahebeziehung zum Bruder anzunehmenden Kenntnisse über das österr. Asylsystem auf Seiten des BF für das BVwG ins Leere. Auch die Behauptung, er habe seinen Antrag erst so spät gestellt, weil er das Verhältnis zwischen seinen Kontaktpersonen an der Universität in XXXX und jenen in XXXX nicht belasten wollte, war für das Gericht nicht plausibel, weil er ja auch durch die Antragstellung zum tatsächlichen Zeitpunkt eine solche Belastung oder Irritation des Verhältnisses bewirkt haben würde und er im Übrigen nicht darlegte, weshalb ein gerade mit seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat in Zusammenhang stehendes Schutzbegehren kein Verständnis bei seinen Gastgebern in XXXX gefunden haben sollte. Im Lichte des Ablaufs der Ereignisse drängte sich daher die Annahme auf, dass der BF die Gelegenheit einer Einladung der Universität XXXX nicht nur zu einem legalen Studienaufenthalt in Österreich nützte, sondern auch zu einem ganz gezielt erst im Anschluss daran gestellten, jedoch im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, um auf diese Weise seinen weiteren Aufenthalt zu legalisieren. Hätte er aber umgekehrt seinen Herkunftsstaat tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen einer individuellen Verfolgung, wenn auch unter Verwendung eines Einreisetitels auf der Grundlage einer Einladung der Universität Wien, verlassen, verbunden mit der Absicht wegen begründeter Furcht vor Verfolgung auch nicht mehr dorthin zurückzukehren, so wäre es nahe gelegen, dass er sein Schutzbegehren schon früher als erst nach Ablauf seines Visums gestellt hätte. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er über die Gründe für eine mögliche Verfolgung bei einer Rückkehr erst kurz vor dem Ablauf der Gültigkeit des Visums in Kenntnis gewesen sei und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt seinen Antrag gestellt habe, sind im Verfahren eben nicht hervorgekommen, vielmehr sei er seinem Vorbringen folgend ja schon seit Anfang 2013 in Verfolgungsgefahr gewesen.Zwar legte der Ablauf der Gültigkeit des Visums eine Antragstellung am Folgetag insofern nahe, als sich der BF ansonsten ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte bzw. ihm ja mit der Antragstellung vorerst faktischer Abschiebeschutz und nach Zulassung seines Verfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukamen. Bedenkt man aber, dass sich einer seiner Brüder mit Gattin und Kindern bereits seit September 2013 als Asylwerber in Österreich aufgehalten hat, so ging die Erklärung des BF für seine späte Antragstellung, dass er bis dahin keine Informationen zum Verfahrensablauf etc. gehabt habe, nicht nur angesichts der zielgenauen Antragstellung am ersten Tag nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums, sondern insbesondere angesichts der aufgrund der Nahebeziehung zum Bruder anzunehmenden Kenntnisse über das österr. Asylsystem auf Seiten des BF für das BVwG ins Leere. Auch die Behauptung, er habe seinen Antrag erst so spät gestellt, weil er das Verhältnis zwischen seinen Kontaktpersonen an der Universität in römisch 40 und jenen in römisch 40 nicht belasten wollte, war für das Gericht nicht plausibel, weil er ja auch durch die Antragstellung zum tatsächlichen Zeitpunkt eine solche Belastung oder Irritation des Verhältnisses bewirkt haben würde und er im Übrigen nicht darlegte, weshalb ein gerade mit seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat in Zusammenhang stehendes Schutzbegehren kein Verständnis bei seinen Gastgebern in römisch 40 gefunden haben sollte. Im Lichte des Ablaufs der Ereignisse drängte sich daher die Annahme auf, dass der BF die Gelegenheit einer Einladung der Universität römisch 40 nicht nur zu einem legalen Studienaufenthalt in Österreich nützte, sondern auch zu einem ganz gezielt erst im Anschluss daran gestellten, jedoch im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, um auf diese Weise seinen weiteren Aufenthalt zu legalisieren. Hätte er aber umgekehrt seinen Herkunftsstaat tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen einer individuellen Verfolgung, wenn auch unter Verwendung eines Einreisetitels auf der Grundlage einer Einladung der Universität Wien, verlassen, verbunden mit der Absicht wegen begründeter Furcht vor Verfolgung auch nicht mehr dorthin zurückzukehren, so wäre es nahe gelegen, dass er sein Schutzbegehren schon früher als erst nach Ablauf seines Visums gestellt hätte. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er über die Gründe für eine mögliche Verfolgung bei einer Rückkehr erst kurz vor dem Ablauf der Gültigkeit des Visums in Kenntnis gewesen sei und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt seinen Antrag gestellt habe, sind im Verfahren eben nicht hervorgekommen, vielmehr sei er seinem Vorbringen folgend ja schon seit Anfang 2013 in Verfolgungsgefahr gewesen. Zu den vom BF schon erstinstanzlich, als Beweismittel für eine aus behaupteten Gründen bestehende Verfolgungsgefahr, vorgelegten Fotos (vgl. AS 155 – 171) ist anzumerken, dass diese lediglich zeigten, dass er für diese Aufnahmen in einer Art Dienstfahrzeug einer Behörde Platz genommen hatte und sich in diesem offenbar eine Art Röntgengerät zur Durchleuchtung von Fahrzeugkarosserien befand. Nicht zu entnehmen war diesen per se aber, wo und bei welcher Gelegenheit die Aufnahmen entstanden waren. Auch wenn man dem BF aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit im Herkunftsstaat zugestehen möchte, dass er mit der Handhabung solcher Geräte an sich vertraut war, ja selbst unter der Annahme, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal an einem Grenzposten im Irak eingefunden hat um solche Geräte zu inspizieren oder zu warten, so stellten diese Fotos aber insbesondere keine stichhaltigen Indizien für eine von ihm behauptete Verfolgung durch staatliche Organe wegen eines von ihm aufgedeckten Grenzschmuggels dar und kam diesen insoweit kein maßgeblicher Beweiswert zu.Zu den vom BF schon erstinstanzlich, als Beweismittel für eine aus behaupteten Gründen bestehende Verfolgungsgefahr, vorgelegten Fotos vergleiche AS 155 – 171) ist anzumerken, dass diese lediglich zeigten, dass er für diese Aufnahmen in einer Art Dienstfahrzeug einer Behörde Platz genommen hatte und sich in diesem offenbar eine Art Röntgengerät zur Durchleuchtung von Fahrzeugkarosserien befand. Nicht zu entnehmen war diesen per se aber, wo und bei welcher Gelegenheit die Aufnahmen entstanden waren. Auch wenn man dem BF aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit im Herkunftsstaat zugestehen möchte, dass er mit der Handhabung solcher Geräte an sich vertraut war, ja selbst unter der Annahme, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal an einem Grenzposten im Irak eingefunden hat um solche Geräte zu inspizieren oder zu warten, so stellten diese Fotos aber insbesondere keine stichhaltigen Indizien für eine von ihm behauptete Verfolgung durch staatliche Organe wegen eines von ihm aufgedeckten Grenzschmuggels dar und kam diesen insoweit kein maßgeblicher Beweiswert zu. Insgesamt gesehen war daher das behauptete Verfolgungsszenario ausgehend von nicht näher bezeichneten staatlichen Organen wegen eines vom BF ins Treffen geführten Vorfalls während eines Einsatzes als Techniker für Röntgengeräte im Zusammenhang mit Grenzkontrollen als nicht glaubhaft festzustellen. 2.3.
  5. Zum zweiten bereits im Rahmen der Erstbefragung behaupteten Bedrohungsszenario, nämlich dass er von Mitgliedern des IS verfolgt sein würde, da er mit "Amerikanern" zusammen gearbeitet habe und deshalb als Verräter angesehen werde, gab er, dazu in der Einvernahme vor der belangten Behörde befragt, vorerst an, sowohl durch Mitglieder der Al Kaida als auch des IS bedroht zu sein, in weiterer Folge vermeinte er, seine Verfolger seien "Al Kaida, IS und behördliche Milizen". Schon diese scheinbar willkürliche Aufzählung unterschiedlicher Akteure deutete auf die fehlende Substantiiertheit dieser Behauptung hin. Darüber hinaus behauptete er in der Einvernahme vor dem BFA, daß "Männer von der Al Kaida im Jahr 2007 sein Haus gestürmt", womit er wohl den Familienwohnsitz in XXXX meinte, und das Haus als das eines Verräters gekennzeichnet hätten. Erst nach der Vertreibung der Al Kaida durch "die Amerikaner" sei die Familie Jahre später wieder dorthin zurückgekehrt. Im Jahr 2013 sei dann dieses Haus neuerlich, und zwar von "behördlichen Milizen" "gestürmt" und nach ihm gesucht worden.Darüber hinaus behauptete er in der Einvernahme vor dem BFA, daß "Männer von der Al Kaida im Jahr 2007 sein Haus gestürmt", womit er wohl den Familienwohnsitz in römisch 40 meinte, und das Haus als das eines Verräters gekennzeichnet hätten. Erst nach der Vertreibung der Al Kaida durch "die Amerikaner" sei die Familie Jahre später wieder dorthin zurückgekehrt. Im Jahr 2013 sei dann dieses Haus neuerlich, und zwar von "behördlichen Milizen" "gestürmt" und nach ihm gesucht worden. Unabhängig von der mangelnden Nachvollziehbarkeit einer behaupteter Weise im Jahr 2007 erfolgten individuellen Verfolgung des BF durch Mitglieder der Al Kaida als solche war diesbezüglich darauf abzustellen, dass derlei Umstände, denen es angesichts des durchgehenden Aufenthalts des BF bis 2014 in der engeren Heimat schon an einem zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0221).Unabhängig von der mangelnden Nachvollziehbarkeit einer behaupteter Weise im Jahr 2007 erfolgten individuellen Verfolgung des BF durch Mitglieder der Al Kaida als solche war diesbezüglich darauf abzustellen, dass derlei Umstände, denen es angesichts des durchgehenden Aufenthalts des BF bis 2014 in der engeren Heimat schon an einem zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind vergleiche VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Zur zuletzt vor dem BVwG geäußerten Befürchtung des BF, von "regierungsnahen Milizen" verfolgt zu werden, wurde oben bereits dargelegt, dass diese Letztversion angeblicher Verfolger des BF schon im Lichte des bis dahin erstatteten Vorbringens zu deren – anders lautender - Identität nicht schlüssig war. Soweit der BF darüber hinaus auch Mitglieder des IS als potentielle Verfolger identifizierte, war schon ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesem Personenkreis, einer nicht näher dargelegten früheren beruflichen Tätigkeit des BF bis 2007 im Sinne eines aus der Verbindung dieser Elemente resultierenden Verfolgungsinteresses nicht erkennbar. Darüber hinaus wurden mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung aktuelle länderkundliche Informationen anhand vorliegender Beweismittel erörtert, denen zufolge der IS zwischenzeitig von staatlichen Militärkräften und deren Verbündeten aus der früheren Heimat des BF in XXXX und XXXX nachhaltig vertrieben wurde, sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine mögliche Bedrohung des BF durch Mitglieder des IS bei einem Aufenthalt in dieser Region als nicht wahrscheinlich darstellte.Soweit der BF darüber hinaus auch Mitglieder des IS als potentielle Verfolger identifizierte, war schon ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesem Personenkreis, einer nicht näher dargelegten früheren beruflichen Tätigkeit des BF bis 2007 im Sinne eines aus der Verbindung dieser Elemente resultierenden Verfolgungsinteresses nicht erkennbar. Darüber hinaus wurden mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung aktuelle länderkundliche Informationen anhand vorliegender Beweismittel erörtert, denen zufolge der IS zwischenzeitig von staatlichen Militärkräften und deren Verbündeten aus der früheren Heimat des BF in römisch 40 und römisch 40 nachhaltig vertrieben wurde, sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine mögliche Bedrohung des BF durch Mitglieder des IS bei einem Aufenthalt in dieser Region als nicht wahrscheinlich darstellte. 2.3.
  6. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde. 2.
  7. Aus dem Amtswissen um die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung behauptet. Im Lichte des dem Beschwerdeführer seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak im Hinblick auf ein nicht in seiner Person, sondern in allgemeinen Umständen gelegenes Gefährdungsrisiko durch das BVwG obsolet. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. 1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2108420.1.00

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