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{'item': 'W111 1433162-3'}

Obsah (16)§ 21Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW111 1433162-3 SpruchW111 1433162-3/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einze

§ 21Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG i

Vm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, stellte am 06.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet befinden sich auch die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers (W111 1433163-3) sowie deren zwei minderjährige Kinder (W111 1433164-3, W111 2141655-1). Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Wesentlichen als ausreisekausal vorgerbacht, in seiner Heimat Dagestan – ohne sein Wissen – Lebensmitteltransporte für Widerstandskämpfer ausgeführt zu haben und in der Folge sowohl Probleme mit Behörden, welche ihn verdächtigt hätten, mit jenen Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten, als auch mit den erwähnten Widerstandskämpfern bekommen zu haben. 1.
  3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2013, Zahl: 12 06.938-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2013, Zahl: 12 06.938-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 1.

  1. Die daraufhin ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, GZ D17 433162-1/2013/12E, abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging begründend – wie bereits die belangte Behörde – von einer Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes aus und stützte dies (auszugsweise) auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: "( ) Die belangte Behörde hat völlig zu Recht das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet. Dieses hat sich nicht nur widersprüchlich dargestellt, sondern hat sich darüber hinaus nicht nachvollziehbar und nicht plausibel dargestellt. Auch die Lebensgefährtin konnte das Vorbringen ihres Beschwerdeführers nicht in ein glaubwürdiges Licht rücken. Diese habe vielmehr gemeint, die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers nicht im Detail zu kennen. In der Erstbefragung am 07.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im November 2011 ca. drei oder viel Mal für unbekannte Personen Waren von einem Bazar zu einer Neubausiedlung gebracht und später erfahren zu haben, dass er die Transporte für Widerstandskämpfer durchgeführt habe. Im Februar 2012 sei die Polizei zu ihm gekommen, habe gesagt, dass sein Transporter in der Nähe eines Hauses gesehen worden sei, das vor kurzem gesprengt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Waffen und Lebensmittel für die Widerstandskämpfer gebracht zu haben. Er sei auf das Polizeirevier gebracht und dort zusammen geschlagen worden. Seine Lebensgefährtin habe am Morgen das Geschäft aufsperren wollen und eine Flashkarte mit einer Aufnahme der Widerstandskämpfer gefunden. Die Widerstandskämpfer hätten gedroht, die ganze Familie des Beschwerdeführers zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer Angaben zu diesen machen würde. Danach habe er die Entscheidung getroffen, ins Ausland zu reisen. (AS 25) In der Einvernahme am 04.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alle seine Fluchtgründe genannt habe. In der Folge stellte er seine Verfolgung vollkommen unterschiedlich bzw. massiv gesteigert zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung dar. So erklärte er nunmehr, dass er ca. ein halbes bis ein Jahr lang ca. ein bis drei Mal die Woche für nicht näher bekannte Männer Lebensmittel an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt geliefert habe. Dies soll bis Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 gewesen sein. Die Polizei habe dann angefangen ihn zu den Lieferungen und den Männern zu befragen und habe sich damals herausgestellt, dass es sich bei den Männern, für die er Lieferungen getätigt habe, um Widerstandskämpfer handle. Diese Verhöre bzw. Befragungen hätten ca. eineinhalb bis zwei Monate angedauert. Er sei schließlich von den Widerstandskämpfern unter Druck gesetzt worden, sie bei der Polizei nicht zu verraten. Das sei ca. drei bis fünf Monate so gegangen. Schließlich hätten die Widerstandskämpfer einen USB-Stick in sein Geschäft geworfen, den er selbst gefunden habe. Der Beschwerdeführer hat sich demnach beim Zeitraum und der Häufigkeit der Lieferungen aber auch betreffend den Zeitpunkt widersprochen, zu dem das Interesse der Polizei eingesetzt haben soll. In der Erstbefragung meinte er noch, dass erst im Februar 2012 die Polizei zu ihm gekommen sei. Laut seinen Ausführungen in der Befragung am 04.02.2013 habe das Interesse der Polizei bereits weit davor bestanden. So erklärte er, dass er das erste Mal Ende 2010 mitgenommen worden sei. Das letzte Mal sei er im Februar oder März 2011 mitgenommen worden. (AS 249) Danach sei ihm von den Widerstandskämpfern und der Polizei nur gedroht worden. Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch Lieferungen zu einer Neubausiedlung gemacht zu haben, gab er am 04.02.2013 an, die Lieferungen an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt durchgeführt zu haben. Er meinte, es habe sich um einen sehr verlassenen Ort gehandelt, wo eigentlich nur Kühe und Schafe gehalten worden seien. (AS 252) In der Erstbefragung meinte er noch, dass seine Lebensgefährtin beim Aufsperren des Geschäftes einen USB-Stick mit einer Drohnachricht gefunden habe. Am 04.02.2013 erklärte er in seiner freien Erzählung im Gegensatz dazu, dass ihm die Widerstandskämpfer den USB-Stick in sein Geschäft geworfen hätten (AS 250). Kurze Zeit später gab er an, dass ihm der USB-Stick auf das Fensterbrett seines Geschäftes gelegt worden sei und er diesen gefunden habe. (AS 251) Abgesehen von den entstandenen Widersprüchen wiegt im vorliegenden Fall jedoch viel schwerer, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und in keiner Weise lebensnah ist. Der Beschwerdeführer will laut seinen Ausführungen in der Einvernahme am 04.02.2013 über einen Zeitraum von einem halben Jahr Lieferungen für Widerstandskämpfer durchgeführt haben. Er will diese zuletzt Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 beliefert haben. In der Folge soll er in das Blickfeld der Polizei geraten sein, die ihn verdächtigt habe, mit den Widerstandskämpfern zu arbeiten bzw. selbst ein Widerstandskämpfer zu sein. So sei der Beschwerdeführer bis zur Ausreise Drohungen seitens der Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen. Für eine Kooperation mit der Polizei seien ihm ernsthafte Konsequenzen bis zur Ermordung angedroht worden. Umgekehrt sei er auch von der Polizei massiv bedroht worden. Zuletzt habe die Polizei sogar maskierte Beamte einer höheren Behörde eingesetzt, um ihn unter Druck zu setzen. Der Beschwerdeführer will demnach seit Beginn des Jahres 2011 massiv von den staatlichen Behörden einerseits und den Widerstandskämpfern andererseits unter Druck gesetzt worden sein. Laut seinen Ausführungen, soll er bereits im Jänner 2011 vom Bekannten seines Onkels gewarnt worden sein, dass er verhaftet werden würde, wenn er nicht sofort das Land verlassen würde (AS 249). Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer noch weit über ein Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten. Während dieser unsicheren Zeit hat der Beschwerdeführer darüber hinaus im September 2011 seine nunmehrige Lebensgefährtin rituell geheiratet und mit dieser eine Familie gegründet. Auch erklärte er, bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse gelebt zu haben (AS 247). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart bedrängt von staatlicher Seite und von den Widerstandskämpfern über einen derart langen Zeitraum im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sein soll und in dieser Zeit sogar eine Familie gründet hat. Bei einer derart gravierenden Bedrohung wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wesentlich früher seinen Herkunftsstaat verlassen hätte. Aber auch das Vorgehen der Widerstandskämpfer und der staatlichen Behörden kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden. So sollen die Widerstandskämpfer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ernsthafte Konsequenzen angedroht habe, für den Fall, dass er diese an die Polizei verrate. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die geschilderten Probleme mit den Widerstandskämpfern gehabt, hätten diese ihre Drohungen wohl in einem Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren umgesetzt. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Widerstandskämpfer mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben sein sollen, wo auf diese Weise doch die Gefahr für sie bestanden hätte, von den staatlichen Behörden entdeckt zu werden. Auch die Geduld der Polizei mit dem Beschwerdeführer erscheint nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Verdacht gestanden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, wäre er wohl nicht immer wieder bloß verhört und wieder freigelassen worden, sondern hätte man ihn wohl festgenommen und nicht immer wieder freigelassen. Bei dem dargelegten intensiven Interesse der staatlichen Behörden am Beschwerdeführer – der Beschwerdeführer behauptete sogar, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sein soll – hätte er wohl auch nicht mittels Linienbus problemlos aus der Russischen Föderation ausreisen können bzw. hätte er bei der dargelegten Angst vor den staatlichen Behörden wohl nicht eine derart offizielle Ausreise gewählt. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Inlands- und seinen Auslandspass mit sich geführt und es demnach offensichtlich in Kauf genommen, sich einer Grenzkontrolle zu unterziehen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass der Beschwerdeführer einerseits beteuerte, dass er die Widerstandskämpfer nicht verraten habe wollen, andererseits jedoch erklärte, dass er der Polizei deren Telefonnummer gegeben habe. Auch meinte er, dass er sie der Polizei sogar genau beschrieben habe. Es seien sogar Phantombilder angefertigt worden, wobei es jedoch keine Verdächtigen gegeben habe, die so ausgesehen hätten. (AS 250) Er habe den Polzisten auch den Lieferplatz gezeigt. Im Lichte dieser geschilderten Zusammenarbeit mit der Polizei ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb er von den staatlichen Behörden trotzdem weiterhin verhört worden sein soll bzw. weshalb gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll. Umgekehrt ist für den Fall, dass trotz seiner Kooperation mit der Polizei unverändert der Verdacht bestanden habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Widerstandskämpfer handle, nicht nachvollziehbar, dass er nicht festgenommen wurde, zumal gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll. Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer nach einer Version seines Vorbringens erklärte, dass er zuletzt im März 2011 von der Polizei angehalten worden sei und ihm danach bis zur Ausreise im Juni 2012 gedroht worden sein soll, eingesperrt zu werden (AS 251). Zusammenfassend hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel, nicht nachvollziehbar und demnach nicht glaubwürdig war. Auch war der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und vage gewesen ist. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten. Aus den aktuellen ausgewogen zusammengestellten Berichten im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass im Nordkaukasus und insbesondere in Dagestan keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Dagestan ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Dagestan sowohl von den staatlichen Behörden als auch von den Widerstandskämpfern verfolgt worden zu sein. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder dagestanischer Behörden ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn gilt. Eine Verfolgungsgefahr aus dem bloßen Umstand eines Auslandsaufenthaltes war aus den Länderinformationen nicht abzuleiten. Unerwähnt soll im Übrigen nicht bleiben, dass sich im Herkunftsstaat unverändert auch männliche Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten. So erklärte er, dass zwei Brüder in der Russischen Föderation leben würden. Ein Bruder lebe in Dagestan. Weiters halten sich in Dagestan zwei Tanten, zwei Onkel, Cousins und Cousinen auf. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen geht hervor, dass Angehörige von Widerstandskämpfern bzw. von Unterstützern von Widerstandskämpfern Repressalien und Verfolgung seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt sind. Zumal sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seine Angehörigen unverändert unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten, war auch dieser Umstand gegen die Glaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen. Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Dagestan für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden. Er hat dort laut seinen Ausführungen ein eigenes Geschäft in seinem Elternhaus samt Transportservice betrieben. Das Elternhaus soll auch unvermindert von der Mutter bewohnt werden. Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer – wie kurz zuvor ausgeführt – im Herkunftsstaat nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen soll. Dort sollen sich unverändert die eigene Großfamilie sowie die Familie seiner Lebensgefährtin aufhalten. Dahingehend war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer erklärte, dass ihn seine Verwandten bei der Ausreise finanziell unterstützt hätten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise den lebensnotwendigen Unterhalt bestreiten konnte. Er hat durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt sichern können, indem er selbständig tätig gewesen sein soll. Auch steht ihm im Herkunftsstaat unverändert eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus offen, wo er bereits vor der Ausreise mit seiner Lebensgefährtin gelebt haben soll. Zumal der Beschwerdeführer erst vor weniger als eineinhalb Jahren den Herkunftsstaat verlassen hat, wird es ihm im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder berufstätig zu sein bzw. wie bisher einer Beschäftigung nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie – im Bundesgebiet wurde sein minderjähriger Sohn geboren – zu sichern. ( ) Beim Beschwerdeführer war demnach das Vorliegen einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu verneinen und hat sich auch kein akut notwendiger exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes steht eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar. ( )"Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes steht eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar. ( )" 1.
  2. Das angeführte Erkenntnis erwuchs in Folge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Gleichlautende Entscheidungen ergingen im Rahmen der Verfahren der Ehefrau/Lebensgefährtin und des minderjährigen Sohns des Beschwerdeführers.
  3. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 14.9.2015 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder stellten an diesem Datum Folgeanträge auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 14.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1017 ff) sowie am 31.05.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1055 ff). Hinsichtlich der Gründe seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer dabei kurz zusammengefasst an, von seiner in Dagestan lebenden Mutter erfahren zu haben, dass immer wieder Polizisten nach ihm suchen würden; er habe zudem zahlreiche Ladungen erhalten, welche ihm seine Mutter nach Österreich nachgesandt hätte und welche er bereits vorgelegt hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers würde diesen demnächst in Österreich besuchen und dann alle Beweise für die Suche nach seiner Person mitbringen. Der Bruder des Beschwerdeführers werde vermisst, seit er durch die Polizei zu einem Verhör gebracht worden wäre, nachdem man bei diesem zu Hause islamische Literatur aufgefunden hätte. Das zugrundeliegende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei das gleiche, wie im Rahmen seiner ersten Antragstellung, neue Gründe bestünden nicht. Der Beschwerdeführer würde sowohl von dagestanischen Behörden, als auch von Widerstandskämpfern, gesucht werden, seine Fotos hingen überall in Dagestan.Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 14.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 1017 ff) sowie am 31.05.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 1055 ff). Hinsichtlich der Gründe seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer dabei kurz zusammengefasst an, von seiner in Dagestan lebenden Mutter erfahren zu haben, dass immer wieder Polizisten nach ihm suchen würden; er habe zudem zahlreiche Ladungen erhalten, welche ihm seine Mutter nach Österreich nachgesandt hätte und welche er bereits vorgelegt hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers würde diesen demnächst in Österreich besuchen und dann alle Beweise für die Suche nach seiner Person mitbringen. Der Bruder des Beschwerdeführers werde vermisst, seit er durch die Polizei zu einem Verhör gebracht worden wäre, nachdem man bei diesem zu Hause islamische Literatur aufgefunden hätte. Das zugrundeliegende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei das gleiche, wie im Rahmen seiner ersten Antragstellung, neue Gründe bestünden nicht. Der Beschwerdeführer würde sowohl von dagestanischen Behörden, als auch von Widerstandskämpfern, gesucht werden, seine Fotos hingen überall in Dagestan. 2.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.08.2016, Zahl: 593057301/151336166, diesen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III). Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag mit Sachverhalten begründet hätte, welche bereits Gegenstand seines Vorverfahrens gewesen und in dessen Rahmen als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden wären. Seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung habe sich weder an der Sach-, noch an der Rechtslage, etwas geändert und fehle dem Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren jeglicher glaubhafte Kern, zumal die nunmehr neu vorgebrachten Gründe auf dessen anlässlich seines Erstverfahrens vorgebrachte Fluchtgründe aufbauen würden. Nicht glaubhaft erweise sich die Mitnahme des Bruders des Beschwerdeführers am 02.02.2015, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand auch durch keine Beweismittel zu belegen vermochte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ginge davon aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag lediglich aus taktischen Gründen gestellt habe, um der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Letztlich habe sich auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leiden würde, welche in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wären oder dass diesem im Falle einer Rückkehr gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers seien seit dem vorangegangenen Verfahren keine Änderungen eingetreten. Dem angeführten Bescheid wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan zugrunde gelegt. Die Folgeanträge der Ehegattin sowie der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien ebenfalls zurückzuweisen gewesen.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30.08.2016, Zahl: 593057301/151336166, diesen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag mit Sachverhalten begründet hätte, welche bereits Gegenstand seines Vorverfahrens gewesen und in dessen Rahmen als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden wären. Seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung habe sich weder an der Sach-, noch an der Rechtslage, etwas geändert und fehle dem Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren jeglicher glaubhafte Kern, zumal die nunmehr neu vorgebrachten Gründe auf dessen anlässlich seines Erstverfahrens vorgebrachte Fluchtgründe aufbauen würden. Nicht glaubhaft erweise sich die Mitnahme des Bruders des Beschwerdeführers am 02.02.2015, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand auch durch keine Beweismittel zu belegen vermochte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ginge davon aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag lediglich aus taktischen Gründen gestellt habe, um der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Letztlich habe sich auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leiden würde, welche in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wären oder dass diesem im Falle einer Rückkehr gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers seien seit dem vorangegangenen Verfahren keine Änderungen eingetreten. Dem angeführten Bescheid wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan zugrunde gelegt. Die Folgeanträge der Ehegattin sowie der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien ebenfalls zurückzuweisen gewesen. 2.

  1. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die neuen Gründe des Beschwerdeführers zu einer grundlegende Änderung des wesentlichen Sachverhaltes geführt hätten. Zur näheren Begründung wurde auf ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen, aus dessen durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasster Übersetzung hervorgeht, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in Dagestan nach fünf Jahren nicht verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert hätte. Der vor eineinhalb Jahren verschwundene Bruder des Beschwerdeführers sei nach wie vor vermisst. Vor zwei Monaten sei ein Freund des Beschwerdeführers verschwunden, mit welchem dieser im regelmäßigen telefonischen Kontakt gestanden habe und sei dieser zur föderalen Fahndung ausgeschrieben worden. In den fünf Jahren seines Aufenthaltes in Österreich seien acht bis neun Personen aus dem Rayon des Beschwerdeführers umgebracht worden, manche seien auch spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer habe keine Zweifel, im Falle seiner Rückkehr ebenfalls umgebracht oder inhaftiert zu werden. Seinetwegen sei auch seine Mutter in Gefahr, welche ständig bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werde und nunmehr erwäge, nach Österreich zu kommen, um hier ebenfalls um Asyl anzusuchen. 2.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 10.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit hg. Beschluss vom 14.10.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.11.2016 ergingen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen in Bezug auf die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der ehemaligen Ehefrau/Lebensgefährtin und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Aufenthalts in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I. - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

§ 68AVG:Zu Spruchpunkt römisch eins.

- Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

Paragraph 68, AVG: 1.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH

  1. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 1.3.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.3.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom

  1. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom
  3. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005).""Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom

  1. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005)." 1.
  4. Bezogen auf die angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus Folgendes: 1.4.
  5. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gegen den den ersten Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei abweisenden Bescheid gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.1.4.
  6. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gegen den den ersten Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei abweisenden Bescheid gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 1.4.

  1. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: Dem angefochtenen Bescheid können fallgegenständlich keine hinreichenden Ermittlungen entnommen werden, auf deren Grundlage sich beurteilen ließe, ob von einer Identität der Sache ausgegangen werden kann. So beschränkt sich die Begründung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, die im nunmehrigen Verfahren neu vorgebrachten Sachverhaltselemente als unglaubwürdig zu erachten, zumal die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens als unglaubwürdig gewertet worden seien. Eine nähere Auseinandersetzung mit den im nunmehrigen Verfahren neu vorgebrachten Elementen findet hierbei jedoch nicht statt. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter anderem vorbrachte, in Dagestan behördliche Ladungen erhalten zu haben, welche er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits vorgelegt hätte (vgl. Verwaltungsakt, Seite 1021). Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch keine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringenselement entnehmen, sondern bleiben die vorgelegten Beweismittel im Rahmen der Bescheidbegründung unberücksichtigt. Im Verwaltungsakt liegen einige russischsprachige Unterlagen ein (teils mit Übersetzung), welche sich jedoch dem übrigen Akteninhalt nicht näher zuordnen lassen. Zu bemerken war jedenfalls, dass selbige teils aus dem Jahr 2014 datiert sind, wodurch diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das erste Verfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde eine nähere Würdigung der vorgelegten Beweismittel vorzunehmen gehabt.Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter anderem vorbrachte, in Dagestan behördliche Ladungen erhalten zu haben, welche er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits vorgelegt hätte vergleiche Verwaltungsakt, Seite 1021). Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch keine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringenselement entnehmen, sondern bleiben die vorgelegten Beweismittel im Rahmen der Bescheidbegründung unberücksichtigt. Im Verwaltungsakt liegen einige russischsprachige Unterlagen ein (teils mit Übersetzung), welche sich jedoch dem übrigen Akteninhalt nicht näher zuordnen lassen. Zu bemerken war jedenfalls, dass selbige teils aus dem Jahr 2014 datiert sind, wodurch diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das erste Verfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde eine nähere Würdigung der vorgelegten Beweismittel vorzunehmen gehabt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erstmals vor, dass sein Bruder zwischenzeitlich in Dagestan in Folge eines polizeilichen Verhörs verschollen wäre. Dabei war zunächst zu bemerken, dass das Datum des Verschwindens des Genannten im Rahmen der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 mit dem 02.02.2015 protokolliert ist. Im Rahmen des im angefochtenen Bescheid abgedruckten Einvernahmeprotokolls findet sich am Ende – anders als in dem im Original im Akt einliegenden Protokoll – darüber hinaus der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung seiner Angaben als Korrektur angemerkt hätte, dass sein Bruder seit dem 02.02.2016 vermisst werde. Unabhängig von dieser Unstimmigkeit des Akteninhaltes lässt sich dem angefochtenen Bescheid jedoch keine Auseinandersetzung mit der Frage entnehmen, ob die erwähnte Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner eigenen Person respektive seinen Fluchtgründen stünde oder jenem vor diesem Hintergrund davon unabhängig Gefährdung aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft drohen könnte. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die mehrfachen Vorstrafen des Beschwerdeführers keine Würdigung im Rahmen des angefochtenen Bescheides finden. Im angefochtenen Bescheid findet sich zudem der Hinweis, dass im Hinblick auf die Frau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls deren Folgeanträge zurückweisende Entscheidungen ergangen sind (vgl. Seite 85 des angefochtenen Bescheids). Tatsächlich ergingen die auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bezugnehmenden Entscheidungen jedoch erst mehrere Monate nach dem gegenständlich angefochtenen Bescheid.Im angefochtenen Bescheid findet sich zudem der Hinweis, dass im Hinblick auf die Frau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls deren Folgeanträge zurückweisende Entscheidungen ergangen sind vergleiche Seite 85 des angefochtenen Bescheids). Tatsächlich ergingen die auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bezugnehmenden Entscheidungen jedoch erst mehrere Monate nach dem gegenständlich angefochtenen Bescheid. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Würdigung der angesprochenen Punkte vorzunehmen haben. Insbesondere werden nähere Feststellungen zu Inhalt und Echtheit der vorgelegten behördlichen Schriftstücke zu treffen sein, um diese im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens entschiedener Sache entsprechend berücksichtigen zu können. Zudem wird – durch entsprechende Befragung des Beschwerdeführers – auch eine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Verschwindens seines Bruders zu schaffen sein, um in der Folge die Relevanz jenes Sachverhaltselements für das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Im Übrigen werden auch aktuelle Feststellungen zur derzeitigen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers zu treffen sein. 1.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.1.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 1.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.1433162.3.00

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