Vm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegenüber seiner Person eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte II. und III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016 wurde der Folgeantrag des damaligen Ehemanns/Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegenüber seiner Person eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Mit Eingabe vom 07.10.2016 richtete die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem sie zusammenfassend von immer wiederkehrender Gewalt und Drohungen durch ihren damaligen Ehemann berichtet. Zudem wurde eine Richtigstellung der Personalien ihrer eigenen Person sowie jener ihres Ehemannes vorgenommen (vgl. im Detail Verwaltungsakt, Seiten 387 ff).Mit Eingabe vom 07.10.2016 richtete die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem sie zusammenfassend von immer wiederkehrender Gewalt und Drohungen durch ihren damaligen Ehemann berichtet. Zudem wurde eine Richtigstellung der Personalien ihrer eigenen Person sowie jener ihres Ehemannes vorgenommen vergleiche im Detail Verwaltungsakt, Seiten 387 ff). 2.2. Die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 in den Spruchpunkten I.
In den Spruchpunkten II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation
Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich lediglich auf das Vorbringen im Rahmen ihrer Erstverfahren berufen hätten. Die nunmehr neu vorgebrachten Gründe hätten sich als unglaubwürdig erwiesen, da diese gänzlich auf das im vorangegangen Verfahren bereits als unglaubwürdig bewertete Vorbringen aufbauen würden.2.2. Die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 in den Spruchpunkten römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich lediglich auf das Vorbringen im Rahmen ihrer Erstverfahren berufen hätten. Die nunmehr neu vorgebrachten Gründe hätten sich als unglaubwürdig erwiesen, da diese gänzlich auf das im vorangegangen Verfahren bereits als unglaubwürdig bewertete Vorbringen aufbauen würden. 2.3. Mit Eingabe vom 07.12.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens ein. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin bislang im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz erstatteten Angaben unter Zwang ihres damaligen Ehemannes erstattet worden wären. Seit Ankunft in Österreich sei es zu einer Zunahme von psychischen Attacken sowie Misshandlungen durch ihren Ehemann gekommen. Höhepunkt sei ein Vorfall im Juli 2016 gewesen, im Zuge dessen die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Ehemann körperlich attackiert worden sei. Diesbezüglich wurden unterschiedliche behördliche Unterlagen übermittelt, aus welchen sich der nähere Ablauf Geschehnisse ergibt. Gegen ihren Ehemann sei ein Betretungsverbot erlassen worden, ein gegen seine Person eingeleitetes Strafverfahrens sei eingestellt worden. Auch im Zuge von betreuten Treffen des Ehemannes mit den minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen sei es wiederholt zu aggressivem Verhalten und Drohungen durch deren Vater gekommen. Es sei stets Wunsch der Erstbeschwerdeführerin gewesen in ihrer Heimat zu verbleiben bzw in diese zurückzukehren. Nunmehr fürchte diese jedoch im Falle einer Rückkehr, der Gewalt durch ihren Ehemann unkontrolliert ausgesetzt zu sein, zumal in der Russischen Föderation im Hinblick auf Fälle häuslicher Gewalt keine ausreichenden Schutzmechanismen bestehen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat Schutz vor Verfolgungshandlungen zukommen würde. Die Behörde hat sich mit dem im Rahmen des Schreibens vom 07.10.2016 vorgebrachten geänderten Sachverhalt im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen jedoch in keiner Weise befasst. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erweise sich insbesondere aufgrund des Fehlens einer bezughabenden Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin infolge des Widerrufs ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Angaben mit Schreiben vom 07.10.2016 als ungeklärt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in Bezug auf das nunmehrige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Letztlich habe die Behörde es auch unterlassen hinreichende Feststellungen in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen – insbesondere eines solchen
G – unterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder hielten sich nunmehr seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet auf und seien bereits sehr gut integriert. Beiliegend wurden Auszüge aus straf- und familiengerichtlichen Verfahren sowie betreffend Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien übermittelt.2.3. Mit Eingabe vom 07.12.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens ein. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin bislang im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz erstatteten Angaben unter Zwang ihres damaligen Ehemannes erstattet worden wären. Seit Ankunft in Österreich sei es zu einer Zunahme von psychischen Attacken sowie Misshandlungen durch ihren Ehemann gekommen. Höhepunkt sei ein Vorfall im Juli 2016 gewesen, im Zuge dessen die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Ehemann körperlich attackiert worden sei. Diesbezüglich wurden unterschiedliche behördliche Unterlagen übermittelt, aus welchen sich der nähere Ablauf Geschehnisse ergibt. Gegen ihren Ehemann sei ein Betretungsverbot erlassen worden, ein gegen seine Person eingeleitetes Strafverfahrens sei eingestellt worden. Auch im Zuge von betreuten Treffen des Ehemannes mit den minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen sei es wiederholt zu aggressivem Verhalten und Drohungen durch deren Vater gekommen. Es sei stets Wunsch der Erstbeschwerdeführerin gewesen in ihrer Heimat zu verbleiben bzw in diese zurückzukehren. Nunmehr fürchte diese jedoch im Falle einer Rückkehr, der Gewalt durch ihren Ehemann unkontrolliert ausgesetzt zu sein, zumal in der Russischen Föderation im Hinblick auf Fälle häuslicher Gewalt keine ausreichenden Schutzmechanismen bestehen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat Schutz vor Verfolgungshandlungen zukommen würde. Die Behörde hat sich mit dem im Rahmen des Schreibens vom 07.10.2016 vorgebrachten geänderten Sachverhalt im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen jedoch in keiner Weise befasst. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erweise sich insbesondere aufgrund des Fehlens einer bezughabenden Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin infolge des Widerrufs ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Angaben mit Schreiben vom 07.10.2016 als ungeklärt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in Bezug auf das nunmehrige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Letztlich habe die Behörde es auch unterlassen hinreichende Feststellungen in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen – insbesondere eines solchen
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG – unterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder hielten sich nunmehr seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet auf und seien bereits sehr gut integriert. Beiliegend wurden Auszüge aus straf- und familiengerichtlichen Verfahren sowie betreffend Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien übermittelt. 2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit hg. Beschlüssen vom 13.12.2016 wurde den verfahrensgegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 05.01.2016 wurde ein Konvolut an kriminalpolizeilichen Unterlagen übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I. - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung
- Rechtmäßigkeit der Zurückweisung
Paragraph 68, AVG: 1.2.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1.2.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 1.3.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.3.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings
G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings
Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom
Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 1.4.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: Festzuhalten bleib zunächst, dass mit Beschluss vom heutigen Datum aufgrund näher angeführter Ermittlungsmängel im Verfahren des ehemaligen Ehemannes/Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive des Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin eine zurückverweisende Entscheidung
Satz BFA-VG erging. Bereits aufgrund des familiären respektive inhaltlichen Konnexes der in Frage stehenden Verfahren war auch den Beschwerden im Rahmen der gegenständlichen Verfahren stattzugeben.Festzuhalten bleib zunächst, dass mit Beschluss vom heutigen Datum aufgrund näher angeführter Ermittlungsmängel im Verfahren des ehemaligen Ehemannes/Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive des Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin eine zurückverweisende Entscheidung
Paragraph 21, Absatz 3,
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.1.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 1.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.1433163.3.00
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