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{'item': 'W111 1433163-3'}

Obsah (14)§ 21Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW111 1433163-3 SpruchW111 1433163-3/8E W111 1433164-3/7E W111 2141655-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 21Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG i

Vm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

  1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann/Lebensgefährten, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu W111 1433162-3, unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und für diesen durch seine gesetzlichen Vertreter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Erstbeschwerdeführerin berief sich im Rahmen jenes Verfahrens im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Mannes, welcher in der Heimat Probleme mit dagestanischen Behörden sowie Widerstandskämpfern zu befürchten habe.1.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann/Lebensgefährten, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu W111 1433162-3, unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und für diesen durch seine gesetzlichen Vertreter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Erstbeschwerdeführerin berief sich im Rahmen jenes Verfahrens im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Mannes, welcher in der Heimat Probleme mit dagestanischen Behörden sowie Widerstandskämpfern zu befürchten habe. 1.
  4. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl, als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes, abgewiesen, unter einem wurde die Ausweisung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sowie des Beschwerdeführers zu W111 1433162-3 in die Russische Föderation verfügt. 1.
  5. Dagegen fristgerecht im Rahmen des Familienverfahrens eingebrachte Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 08.11.2013 (Zl. der Erstbeschwerdeführerin: D17 433163-1/2013/9E, Zl. des Zweitbeschwerdeführers: D17 433164-1/2013/5E) als unbegründet abgewiesen. 1.
  6. Am XXXX wurde die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese durch ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.07.2014 negativ beschieden wurde.1.
  7. Am römisch 40 wurde die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese durch ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.07.2014 negativ beschieden wurde.
  8. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
  9. Am 14.09.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien sowie der ehemalige Lebensgefährte/Ehemann der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater der minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Zu diesen wurde die Erstbeschwerdeführerin – auch in Bezug auf die Anträge ihrer beiden minderjährigen Kinder – am Tag der Antragstellung polizeilich erstbefragt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 313 ff) sowie am 31.05.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 369 ff).Zu diesen wurde die Erstbeschwerdeführerin – auch in Bezug auf die Anträge ihrer beiden minderjährigen Kinder – am Tag der Antragstellung polizeilich erstbefragt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 313 ff) sowie am 31.05.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 369 ff). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016 wurde der Folgeantrag des damaligen Ehemanns/Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegenüber seiner Person eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte II. und III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016 wurde der Folgeantrag des damaligen Ehemanns/Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegenüber seiner Person eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Mit Eingabe vom 07.10.2016 richtete die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem sie zusammenfassend von immer wiederkehrender Gewalt und Drohungen durch ihren damaligen Ehemann berichtet. Zudem wurde eine Richtigstellung der Personalien ihrer eigenen Person sowie jener ihres Ehemannes vorgenommen (vgl. im Detail Verwaltungsakt, Seiten 387 ff).Mit Eingabe vom 07.10.2016 richtete die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem sie zusammenfassend von immer wiederkehrender Gewalt und Drohungen durch ihren damaligen Ehemann berichtet. Zudem wurde eine Richtigstellung der Personalien ihrer eigenen Person sowie jener ihres Ehemannes vorgenommen vergleiche im Detail Verwaltungsakt, Seiten 387 ff). 2.2. Die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 in den Spruchpunkten I.

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In den Spruchpunkten II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

§ 55Absatz 1a FPG nicht (Spruchpunkte III.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich lediglich auf das Vorbringen im Rahmen ihrer Erstverfahren berufen hätten. Die nunmehr neu vorgebrachten Gründe hätten sich als unglaubwürdig erwiesen, da diese gänzlich auf das im vorangegangen Verfahren bereits als unglaubwürdig bewertete Vorbringen aufbauen würden.2.2. Die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 in den Spruchpunkten römisch eins.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich lediglich auf das Vorbringen im Rahmen ihrer Erstverfahren berufen hätten. Die nunmehr neu vorgebrachten Gründe hätten sich als unglaubwürdig erwiesen, da diese gänzlich auf das im vorangegangen Verfahren bereits als unglaubwürdig bewertete Vorbringen aufbauen würden. 2.3. Mit Eingabe vom 07.12.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens ein. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin bislang im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz erstatteten Angaben unter Zwang ihres damaligen Ehemannes erstattet worden wären. Seit Ankunft in Österreich sei es zu einer Zunahme von psychischen Attacken sowie Misshandlungen durch ihren Ehemann gekommen. Höhepunkt sei ein Vorfall im Juli 2016 gewesen, im Zuge dessen die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Ehemann körperlich attackiert worden sei. Diesbezüglich wurden unterschiedliche behördliche Unterlagen übermittelt, aus welchen sich der nähere Ablauf Geschehnisse ergibt. Gegen ihren Ehemann sei ein Betretungsverbot erlassen worden, ein gegen seine Person eingeleitetes Strafverfahrens sei eingestellt worden. Auch im Zuge von betreuten Treffen des Ehemannes mit den minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen sei es wiederholt zu aggressivem Verhalten und Drohungen durch deren Vater gekommen. Es sei stets Wunsch der Erstbeschwerdeführerin gewesen in ihrer Heimat zu verbleiben bzw in diese zurückzukehren. Nunmehr fürchte diese jedoch im Falle einer Rückkehr, der Gewalt durch ihren Ehemann unkontrolliert ausgesetzt zu sein, zumal in der Russischen Föderation im Hinblick auf Fälle häuslicher Gewalt keine ausreichenden Schutzmechanismen bestehen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat Schutz vor Verfolgungshandlungen zukommen würde. Die Behörde hat sich mit dem im Rahmen des Schreibens vom 07.10.2016 vorgebrachten geänderten Sachverhalt im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen jedoch in keiner Weise befasst. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erweise sich insbesondere aufgrund des Fehlens einer bezughabenden Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin infolge des Widerrufs ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Angaben mit Schreiben vom 07.10.2016 als ungeklärt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in Bezug auf das nunmehrige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Letztlich habe die Behörde es auch unterlassen hinreichende Feststellungen in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen – insbesondere eines solchen

§ 57Abs 1 Z 3 Asyl

G – unterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder hielten sich nunmehr seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet auf und seien bereits sehr gut integriert. Beiliegend wurden Auszüge aus straf- und familiengerichtlichen Verfahren sowie betreffend Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien übermittelt.2.3. Mit Eingabe vom 07.12.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens ein. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin bislang im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz erstatteten Angaben unter Zwang ihres damaligen Ehemannes erstattet worden wären. Seit Ankunft in Österreich sei es zu einer Zunahme von psychischen Attacken sowie Misshandlungen durch ihren Ehemann gekommen. Höhepunkt sei ein Vorfall im Juli 2016 gewesen, im Zuge dessen die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Ehemann körperlich attackiert worden sei. Diesbezüglich wurden unterschiedliche behördliche Unterlagen übermittelt, aus welchen sich der nähere Ablauf Geschehnisse ergibt. Gegen ihren Ehemann sei ein Betretungsverbot erlassen worden, ein gegen seine Person eingeleitetes Strafverfahrens sei eingestellt worden. Auch im Zuge von betreuten Treffen des Ehemannes mit den minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen sei es wiederholt zu aggressivem Verhalten und Drohungen durch deren Vater gekommen. Es sei stets Wunsch der Erstbeschwerdeführerin gewesen in ihrer Heimat zu verbleiben bzw in diese zurückzukehren. Nunmehr fürchte diese jedoch im Falle einer Rückkehr, der Gewalt durch ihren Ehemann unkontrolliert ausgesetzt zu sein, zumal in der Russischen Föderation im Hinblick auf Fälle häuslicher Gewalt keine ausreichenden Schutzmechanismen bestehen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat Schutz vor Verfolgungshandlungen zukommen würde. Die Behörde hat sich mit dem im Rahmen des Schreibens vom 07.10.2016 vorgebrachten geänderten Sachverhalt im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen jedoch in keiner Weise befasst. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erweise sich insbesondere aufgrund des Fehlens einer bezughabenden Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin infolge des Widerrufs ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Angaben mit Schreiben vom 07.10.2016 als ungeklärt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in Bezug auf das nunmehrige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Letztlich habe die Behörde es auch unterlassen hinreichende Feststellungen in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen – insbesondere eines solchen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG – unterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder hielten sich nunmehr seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet auf und seien bereits sehr gut integriert. Beiliegend wurden Auszüge aus straf- und familiengerichtlichen Verfahren sowie betreffend Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien übermittelt. 2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit hg. Beschlüssen vom 13.12.2016 wurde den verfahrensgegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 05.01.2016 wurde ein Konvolut an kriminalpolizeilichen Unterlagen übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I. - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

§ 68AVG:Zu Spruchpunkt römisch eins.

- Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

Paragraph 68, AVG: 1.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH

  1. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 1.3.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.3.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom

  1. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom
  3. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005).""Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom

  1. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005)." 1.
  4. Bezogen auf die angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus Folgendes: 1.4.
  5. Als Vergleichsentscheidungen sind im gegenständlichen Fall die rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, Zln. D17 433163-1/2013/9E und D17 433164-1/2013/5E (Erstbeschwerdeführerin und minderjähriger Zweitbeschwerdeführer), sowie der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014 (minderjährige Drittbeschwerdeführerin) heranzuziehen, mit welchen den ersten Anträgen auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht stattgegeben worden war. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

§ 68

Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 1.4.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: Festzuhalten bleib zunächst, dass mit Beschluss vom heutigen Datum aufgrund näher angeführter Ermittlungsmängel im Verfahren des ehemaligen Ehemannes/Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive des Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin eine zurückverweisende Entscheidung

§ 21Abs 3 2.

Satz BFA-VG erging. Bereits aufgrund des familiären respektive inhaltlichen Konnexes der in Frage stehenden Verfahren war auch den Beschwerden im Rahmen der gegenständlichen Verfahren stattzugeben.Festzuhalten bleib zunächst, dass mit Beschluss vom heutigen Datum aufgrund näher angeführter Ermittlungsmängel im Verfahren des ehemaligen Ehemannes/Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive des Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin eine zurückverweisende Entscheidung

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG erging. Bereits aufgrund des familiären respektive inhaltlichen Konnexes der in Frage stehenden Verfahren war auch den Beschwerden im Rahmen der gegenständlichen Verfahren stattzugeben. Darüber hinaus ist den Beschwerdeausführungen insofern zu folgen, als dass es die Behörde fallgegenständlich unterlassen hat, sich mit den im Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 07.10.2016 (erstmals) vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen. Dies erweist sich zunächst deshalb als relevant, da die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen jenes Schreibens erstmals davon spricht, bis zuletzt erheblicher psychischer und physischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein, welche sich auch auf ihre Angaben im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz ausgewirkt hätte. Wie in der Beschwerdeschrift näher erläutert, seien die durch die Erstbeschwerdeführerin gegenüber österreichischen Behörden erstatteten Angaben unter Zwang ihres Ehemannes entstanden und können die seitens der Erstbeschwerdeführerin vormals erstatteten Angaben sohin nicht ohne weitere Ermittlungen als Grundlage der nunmehr angefochtenen Bescheide herangezogen werden. Andererseits muss im nunmehrigen – auch durch unbedenkliche behördliche Unterlagen belegten – Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, Druck und Misshandlungen durch ihren Mann ausgesetzt gewesen zu sein sowie dem Umstand, dass sich diese zwischenzeitlich von ihrem Mann getrennt hat, vor dem Hintergrund der aus den Länderberichten ersichtlichen Informationen zur Situation von Frauen in Dagestan, insbesondere auch dem Umgang der dortigen Behörden mit Fällen häuslicher Gewalt, das Vorliegen einer Identität der Sache angezweifelt werden. Die Behörde befasste sich im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht damit, welche Situation die Erstbeschwerdeführerin als junge, alleinstehende Mutter zweier minderjähriger Kinder im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der dort gegebenen Gesellschaftsstrukturen und Traditionen zu erwarten hätte. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wird überdies zutreffend aufgezeigt, dass auch eine mögliche Verfolgungssituation im familiären Umfeld – sowie eine damit in Zusammenhang stehende allenfalls nicht gegebene Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der heimatstaatlichen Behörden – im Rahmen der angefochtenen Bescheide nicht näher geprüft wurde. Desweiteren kann auch im Hinblick auf die aktuelle private und familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien von keiner unveränderten Sachlage ausgegangen werden. So wurden die geänderten familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien infolge Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Zuge der angefochtenen Entscheidungen nicht näher gewürdigt. Insbesondere wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen zu treffen haben, ob im Falle der Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG vorliegen. Im Übrigen wird auch die aktuelle Integrationsverfestigung der mittlerweile seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Erstbeschwerdeführerin zu beurteilen sein.Insbesondere wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen zu treffen haben, ob im Falle der Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegen. Im Übrigen wird auch die aktuelle Integrationsverfestigung der mittlerweile seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Erstbeschwerdeführerin zu beurteilen sein. Im fortgesetzten Verfahren wird daher insbesondere eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin abzuhalten sein, im Rahmen derer sie zu ihren tatsächlichen Ausreisegründen, ihrer aktuellen Situation im Falle einer Rückkehr sowie ihren aktuellen Lebensumständen in Österreich zu befragen sein wird, um derart die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen. Dabei wird auch die obsorgerechtliche Situation der minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen zu ermitteln sein. 1.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.1.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 1.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.1433163.3.00

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