RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW114 2111896-1 SpruchW114 2111896-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 03.12.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310501, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 03.12.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310501, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 16.03.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Alm wurde vom Bewirtschafter dieser Alm am 16.03.2009 ebenfalls ein MFA gestellt und dabei für das Antragsjahr 2009 eine förderfähige Almfutterfläche im Ausmaß von 31,73 ha beantragt.
- Am 16.03.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Für diese Alm wurde vom Bewirtschafter dieser Alm am 16.03.2009 ebenfalls ein MFA gestellt und dabei für das Antragsjahr 2009 eine förderfähige Almfutterfläche im Ausmaß von 31,73 ha beantragt.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 19,04 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten und ermittelten förderbaren Gesamtfläche von 17,84 ha und einer beantragten und ermittelten anteiligen Futterfläche auf der XXXX von 10,58 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 19,04 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten und ermittelten förderbaren Gesamtfläche von 17,84 ha und einer beantragten und ermittelten anteiligen Futterfläche auf der römisch 40 von 10,58 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012, AZ II/5/13117696182, wurde die Bewirtschafterin der XXXX im Rahmen einer Verwaltungskontrolle in Kenntnis gesetzt, dass bei einem EDV-mäßigen Abgleich der beantragten Almfutterfläche im Abgleichszeitraum 2008 -2011 eine Futterflächenabnahme festgestellt worden wäre. In diesem Schreiben wurde dem Bewirtschafter der XXXX auch mitgeteilt, dass Flächenrichtigstellungen (freiwillig durchgeführte Almfutterflächenkorrekturen) nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr anerkannt werden könnten.
- Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012, AZ II/5/13117696182, wurde die Bewirtschafterin der römisch 40 im Rahmen einer Verwaltungskontrolle in Kenntnis gesetzt, dass bei einem EDV-mäßigen Abgleich der beantragten Almfutterfläche im Abgleichszeitraum 2008 -2011 eine Futterflächenabnahme festgestellt worden wäre. In diesem Schreiben wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 auch mitgeteilt, dass Flächenrichtigstellungen (freiwillig durchgeführte Almfutterflächenkorrekturen) nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr anerkannt werden könnten.
- Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012, AZ II/5/13118264288, wurde der Bewirtschafterin der XXXX ein Formblatt zur Sachverhaltserhebung bzw. zur Aufklärung von festgestellten Auffälligkeiten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Bewirtschafterin der XXXX machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und verschwieg sich.
- Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012, AZ II/5/13118264288, wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 ein Formblatt zur Sachverhaltserhebung bzw. zur Aufklärung von festgestellten Auffälligkeiten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Bewirtschafterin der römisch 40 machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und verschwieg sich.
- Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ II/5/13-112675700, teilte die AMA dem BF mit, dass bei einem Vergleich der beantragten Flächen in den Antragsjahren 2007 – 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden wären. Die AMA müsse daher davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben und somit gegebenenfalls unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden wären. Der BF wurde ersucht unter anderem auch zur für das Antragsjahr 2009 beantragten Almfutterfläche auf der Heubergalm eine Erklärung abzugeben.
- Am 22.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2009 eine freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX von 31,73 ha auf 14,21 ha, die von der AMA aufgrund der bereits zuvor durchgeführten Verwaltungskontrolle nicht anerkannt wurde.
- Am 22.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 eine freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 von 31,73 ha auf 14,21 ha, die von der AMA aufgrund der bereits zuvor durchgeführten Verwaltungskontrolle nicht anerkannt wurde.
- Am 15.07.2013 fand auf der XXXX Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 anstelle der beantragten 31,73 ha Almfutterfläche auf dieser Alm nur eine solche mit einem Ausmaß von 20,31 ha festgestellt wurde.
- Am 15.07.2013 fand auf der römisch 40 Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 anstelle der beantragten 31,73 ha Almfutterfläche auf dieser Alm nur eine solche mit einem Ausmaß von 20,31 ha festgestellt wurde. Der entsprechende Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 31.07.2013, AZ GB I/TPD/119740275, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin gab auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.Der entsprechende Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 31.07.2013, AZ GB I/TPD/119740275, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin gab auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
- Auf Grund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 15.07.2013 wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310501, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und die Rückzahlung des bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt.
- Auf Grund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 15.07.2013 wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310501, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und die Rückzahlung des bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. In der Begründung dieser Entscheidung wurde von gleichbleibend 19,04 zugewiesenen ZA, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 17,84 ha, einer beantragten förderfähigen anteiligen Futterfläche auf der XXXX von 10,58 ha, einer ermittelten förderfähigen Fläche von 14,03 ha und einer ermittelten förderfähigen anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 6,77 ha und damit von einer festgestellten Differenzfläche von 3,81 ha ausgegangen.In der Begründung dieser Entscheidung wurde von gleichbleibend 19,04 zugewiesenen ZA, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 17,84 ha, einer beantragten förderfähigen anteiligen Futterfläche auf der römisch 40 von 10,58 ha, einer ermittelten förderfähigen Fläche von 14,03 ha und einer ermittelten förderfähigen anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 6,77 ha und damit von einer festgestellten Differenzfläche von 3,81 ha ausgegangen. Die Abweichungen lassen sich wie folgt darstellen: XXXXrömisch 40 Fläche Almfutterfläche in ha Aufgetriebene Tiere in RGVE gesamt Aufgetriebene Tiere in RGVE für BF Fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für BF Beantragt 31,73 7,8 2,6 10,58 Ermittelt nach VWK 31,73 7,8 2,6 10,58 Ermittelt nach VOK 20,31 7,8 2,6 6,77 Ermittelt gesamt nach VWK und VOK 20,31 7,8 2,6 6,77 DIFFERENZ ALM 11,42 0 0 3,81
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 03.12.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenkorrektur durch die Bewirtschafterin der XXXX zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenkorrektur durch die Bewirtschafterin der römisch 40 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 die Berufung und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Am 16.03.2009 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber auf die XXXX, für welche deren Bewirtschafterin ebenfalls am 16.03.2009 einen MFA 2009 gestellt und eine Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 31,73 ha beantragt hat.
- Am 16.03.2009 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber auf die römisch 40 , für welche deren Bewirtschafterin ebenfalls am 16.03.2009 einen MFA 2009 gestellt und eine Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 31,73 ha beantragt hat.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
- Im Juli 2012 fand hinsichtlich der XXXX eine Verwaltungskontrolle statt, wozu sich die Bewirtschafterin der XXXX jedoch nicht äußerte.
- Im Juli 2012 fand hinsichtlich der römisch 40 eine Verwaltungskontrolle statt, wozu sich die Bewirtschafterin der römisch 40 jedoch nicht äußerte.
- Eine von der Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2009 am 22.05.2013 beantragte rückwirkende freiwillige Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX wurde von der AMA nicht berücksichtigt, da zuvor bereits eine Verwaltungskontrolle erfolgt war.
- Eine von der Bewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 am 22.05.2013 beantragte rückwirkende freiwillige Reduktion der Almfutterfläche auf der römisch 40 wurde von der AMA nicht berücksichtigt, da zuvor bereits eine Verwaltungskontrolle erfolgt war.
- Am 15.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,31 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX zum Parteiengehör übermittelt, die sich dazu jedoch nicht äußerte.
- Am 15.07.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,31 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 zum Parteiengehör übermittelt, die sich dazu jedoch nicht äußerte.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310501, wurde dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2015 für das Antragsjahr 2009 keine EBP gewährt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310501, wurde dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2015 für das Antragsjahr 2009 keine EBP gewährt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Bei diesem Bescheid wurde von gleichbleibend 19,04 zugewiesenen ZA, 61, einer beantragten förderfähigen Fläche von 17,84 ha, einer beantragten anteiligen anteiligen Almfutterfläche auf der 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025 mit einem Ausmaß von 10,58 ha, einer festgestellten förderfähigen Fläche von 14,03 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104681025 mit einem Ausmaß von 7,77 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,81 ha. 3, 81 ha von 14,03 ha sind etwas mehr als 27,15 % und somit mehr als 20 %, aber weniger als 50 %.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurde vom BF nicht substanziiert bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen: Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet: "Artikel 22 Beihilfeanträge
(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, -Strichaufzählung im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [ ] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [ ]
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
- Voraussetzung für die Gewährung der EBP ist gemäß der Verordnung (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche.3.3.
- Voraussetzung für die Gewährung der EBP ist gemäß der Verordnung (EG) 73 aus 2009, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde eine beihilfefähige Gesamtfläche von beantragten 17,84 ha und – aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX –festgestellte Gesamtfläche von 14,03 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,81 ha. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Beschwerdeführers von 14,03 ha ergibt sich ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 20 %, aber unterDem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde eine beihilfefähige Gesamtfläche von beantragten 17,84 ha und – aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 –festgestellte Gesamtfläche von 14,03 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,81 ha. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Beschwerdeführers von 14,03 ha ergibt sich ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 20 %, aber unter 50 %. Auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 rechtskonform abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückgefordert.50 %. Auf der Grundlage von Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, wurde daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 rechtskonform abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 rechtskonform gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, zurückgefordert. 3.3.
- Der seitens des BF ins Treffen geführte Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der XXXX vom 22.05.2013 war nicht zu berücksichtigen, und zwar schon allein deshalb, da die Berichtigung entgegen der klaren Regelung des Art. 22 der Verordnung (EG) 796/2004 erst erfolgte, nachdem die Bewirtschafterin der XXXXim Rahmen einer von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle mit einem Schreiben vom 02.07.2012 auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen worden war. In diesem Schreiben wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Flächenrichtigstellungen nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr anerkannt werden könnten.3.3.
- Der seitens des BF ins Treffen geführte Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der römisch 40 vom 22.05.2013 war nicht zu berücksichtigen, und zwar schon allein deshalb, da die Berichtigung entgegen der klaren Regelung des Artikel 22, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, erst erfolgte, nachdem die Bewirtschafterin der XXXXim Rahmen einer von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle mit einem Schreiben vom 02.07.2012 auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen worden war. In diesem Schreiben wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Flächenrichtigstellungen nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr anerkannt werden könnten. 3.3.
- Die Beschwerde enthält kein substanziiertes Vorbringen gegen das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und stellt auch nicht dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte.3.3.
- Die Beschwerde enthält kein substanziiertes Vorbringen gegen das Ergebnis der auf der römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und stellt auch nicht dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte. 3.3.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Somit war die angefochtene Entscheidung der AMA zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.
- angeführte Rechtsprechung des VwGH zur den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Rechtslage eindeutig ist, keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.
- angeführte Rechtsprechung des VwGH zur den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Rechtslage eindeutig ist, keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2111896.1.00