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{'item': 'W168 2126580-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW168 2126580-1 SpruchW168 2126579-1/10Z W168 2126580-1/9Z W168 2146631-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit den zunächst hinsichtlich der erst- als auch der zweitbeschwerdeführenden Partei angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Die die erst als auch die zweitbeschwerdeführende Partei betreffenden Bescheide wurden mittels eigenhändiger Übernahme an die erst- (AS. 209) bzw. zweitbeschwerdeführende Partei (AS. 189) übermittelt und die Übernahme jeweils vom Zweitbeschwerdeführer als Empfänger bestätigt. Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachten Beschwerden. In dieser Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer gerne in Österreich bleiben würden, da sich hier auch viele Sikhs aufhalten würde, bzw. es in Österreich viele Tempel geben würde. Sie würden bereits Deutschkurse besuchen, hätten bereits soziale Bindungen zu Österreich geknüpft und würden hoffen, dass sie in Österreich ein neues Leben beginnen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre zudem im

  1. Monat schwanger. Österreich hätte jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da die Ausweisung nach Frankreich eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt.Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachten Beschwerden. In dieser Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer gerne in Österreich bleiben würden, da sich hier auch viele Sikhs aufhalten würde, bzw. es in Österreich viele Tempel geben würde. Sie würden bereits Deutschkurse besuchen, hätten bereits soziale Bindungen zu Österreich geknüpft und würden hoffen, dass sie in Österreich ein neues Leben beginnen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre zudem im
  2. Monat schwanger. Österreich hätte jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da die Ausweisung nach Frankreich eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Mit Bescheide vom 12.01.2017 wurde I. der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit Bescheide vom 12.01.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Stellungnahme und Vollmachtsbekanntgabe der Caritas vom 23.01.2017 wurde der Antrag auf Zulassung in diesen beiden Verfahren gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass im betreffenden Verfahren die Überstellungsfristen abgelaufen wären. Die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich niemals dem Verfahren entzogen, bzw. wären niemals flüchtig gewesen. Sie hätten sich innerhalb ihrer gesetzlichen Möglichkeiten in Österreich bewegt. Diesbezüglich wäre auch auf eine Aktennotiz des Quartiergebers zu verweisen, der dieses nachvollziehbar festhalten würde und auch bezeugen könne. Auch würde es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Person handeln. Es wäre somit das Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Mit dieser Zulassung würde auch die Zulassung der Verfahren des Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers aufgrund Art. 8 EMRK zu erfolgen haben, da eine Trennung der Familienmitglieder nicht zulässig wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass das BFA in Eigeninitiative den Ehemann der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter bestellt hat. Dass ein diesbezüglich gerichtliches Obsorge Verfahren stattgefunden habe, wäre den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Abschließend wurde festgehalten, dass das Kindeswohl in Österreich auf jeden Fall besser gewahrt wäre als in Frankreich und damit gegenständliches Verfahren auf jeden Fall in Österreich zugelassen werden müsse, da das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Frankreich gefährdet wäre.Mit Stellungnahme und Vollmachtsbekanntgabe der Caritas vom 23.01.2017 wurde der Antrag auf Zulassung in diesen beiden Verfahren gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass im betreffenden Verfahren die Überstellungsfristen abgelaufen wären. Die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich niemals dem Verfahren entzogen, bzw. wären niemals flüchtig gewesen. Sie hätten sich innerhalb ihrer gesetzlichen Möglichkeiten in Österreich bewegt. Diesbezüglich wäre auch auf eine Aktennotiz des Quartiergebers zu verweisen, der dieses nachvollziehbar festhalten würde und auch bezeugen könne. Auch würde es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Person handeln. Es wäre somit das Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Mit dieser Zulassung würde auch die Zulassung der Verfahren des Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers aufgrund Artikel 8, EMRK zu erfolgen haben, da eine Trennung der Familienmitglieder nicht zulässig wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass das BFA in Eigeninitiative den Ehemann der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter bestellt hat. Dass ein diesbezüglich gerichtliches Obsorge Verfahren stattgefunden habe, wäre den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Abschließend wurde festgehalten, dass das Kindeswohl in Österreich auf jeden Fall besser gewahrt wäre als in Frankreich und damit gegenständliches Verfahren auf jeden Fall in Österreich zugelassen werden müsse, da das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Frankreich gefährdet wäre. Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Art. 8 Dublin III VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Art. 2 lit i und j Dublin III VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsieht. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz welches dieser Bestimmung zu Grunde liegt nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden kann. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Z 1 ZustG hat die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau XXXX selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem diese einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit weder rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr gemäß §28. Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch wird ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Art. 3 der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft wäre.Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Artikel 8, Dublin römisch drei VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Artikel 2, Litera i und j Dublin römisch drei VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsieht. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz welches dieser Bestimmung zu Grunde liegt nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden kann. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Ziffer eins, ZustG hat die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau römisch 40 selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem diese einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit weder rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr gemäß §28. Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch wird ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Artikel 3, der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 17, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2126580.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.