2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit den zunächst hinsichtlich der erst- als auch der zweitbeschwerdeführenden Partei angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Die die erst als auch die zweitbeschwerdeführende Partei betreffenden Bescheide wurden mittels eigenhändiger Übernahme an die erst- (AS. 209) bzw. zweitbeschwerdeführende Partei (AS. 189) übermittelt und die Übernahme jeweils vom Zweitbeschwerdeführer als Empfänger bestätigt. Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachten Beschwerden. In dieser Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer gerne in Österreich bleiben würden, da sich hier auch viele Sikhs aufhalten würde, bzw. es in Österreich viele Tempel geben würde. Sie würden bereits Deutschkurse besuchen, hätten bereits soziale Bindungen zu Österreich geknüpft und würden hoffen, dass sie in Österreich ein neues Leben beginnen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre zudem im
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit Bescheide vom 12.01.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Stellungnahme und Vollmachtsbekanntgabe der Caritas vom 23.01.2017 wurde der Antrag auf Zulassung in diesen beiden Verfahren gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass im betreffenden Verfahren die Überstellungsfristen abgelaufen wären. Die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich niemals dem Verfahren entzogen, bzw. wären niemals flüchtig gewesen. Sie hätten sich innerhalb ihrer gesetzlichen Möglichkeiten in Österreich bewegt. Diesbezüglich wäre auch auf eine Aktennotiz des Quartiergebers zu verweisen, der dieses nachvollziehbar festhalten würde und auch bezeugen könne. Auch würde es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Person handeln. Es wäre somit das Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Mit dieser Zulassung würde auch die Zulassung der Verfahren des Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers aufgrund Art. 8 EMRK zu erfolgen haben, da eine Trennung der Familienmitglieder nicht zulässig wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass das BFA in Eigeninitiative den Ehemann der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter bestellt hat. Dass ein diesbezüglich gerichtliches Obsorge Verfahren stattgefunden habe, wäre den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Abschließend wurde festgehalten, dass das Kindeswohl in Österreich auf jeden Fall besser gewahrt wäre als in Frankreich und damit gegenständliches Verfahren auf jeden Fall in Österreich zugelassen werden müsse, da das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Frankreich gefährdet wäre.Mit Stellungnahme und Vollmachtsbekanntgabe der Caritas vom 23.01.2017 wurde der Antrag auf Zulassung in diesen beiden Verfahren gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass im betreffenden Verfahren die Überstellungsfristen abgelaufen wären. Die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich niemals dem Verfahren entzogen, bzw. wären niemals flüchtig gewesen. Sie hätten sich innerhalb ihrer gesetzlichen Möglichkeiten in Österreich bewegt. Diesbezüglich wäre auch auf eine Aktennotiz des Quartiergebers zu verweisen, der dieses nachvollziehbar festhalten würde und auch bezeugen könne. Auch würde es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Person handeln. Es wäre somit das Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Mit dieser Zulassung würde auch die Zulassung der Verfahren des Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers aufgrund Artikel 8, EMRK zu erfolgen haben, da eine Trennung der Familienmitglieder nicht zulässig wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass das BFA in Eigeninitiative den Ehemann der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter bestellt hat. Dass ein diesbezüglich gerichtliches Obsorge Verfahren stattgefunden habe, wäre den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Abschließend wurde festgehalten, dass das Kindeswohl in Österreich auf jeden Fall besser gewahrt wäre als in Frankreich und damit gegenständliches Verfahren auf jeden Fall in Österreich zugelassen werden müsse, da das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Frankreich gefährdet wäre. Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Art. 8 Dublin III VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Art. 2 lit i und j Dublin III VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsieht. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz welches dieser Bestimmung zu Grunde liegt nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden kann. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Z 1 ZustG hat die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau XXXX selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem diese einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit weder rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr gemäß §28. Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch wird ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Art. 3 der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft wäre.Mit Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters, RA. Dr. Blum vom 10.02.2017 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen wäre, dass es sich bei dieser um eine iSd Artikel 8, Dublin römisch drei VO unbegleitete Minderjährige handeln würde. Das Wohl des Minderjährigen sei gem. Artikel 2, Litera i und j Dublin römisch drei VO unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, als entscheidend und vorrangig zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren wäre der Rechtssatz des §174 ABGB nicht heranzuziehen, der eine Volljährigkeitsfiktion einer Minderjährigen bei Verheiratung vorsieht. Dies da zusammenfassend das Rechtsschutznetz welches dieser Bestimmung zu Grunde liegt nicht auch auf asylrechtliche Verfahren ausgeweitet werden kann. Somit würde die Erstbeschwerdeführerin weiterhin als Minderjährige gelten. Gem. §5 Ziffer eins, ZustG hat die Behörde den Empfänger in geeigneter Form zu bestimmen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. §7 Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde jedoch eine falsche Person als "Empfänger" , so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach §7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. In jenem Fall hätte das Bundesamt fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern Frau römisch 40 selbst als Empfänger des Bescheides angeführt, sodass zweifelsfrei ein Mangel des Zustellvorganges vorliegen würde, der nicht geheilt werden könne. Es wäre im gegenständlichen Verfahren auch kein gesetzlicher Vertreter (Jungendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes in dem diese einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde) bestellt. Der bekämpfte Bescheid wäre somit weder rechtskräftig erlassen worden. Auch wäre der Erstbeschwerdeführerin die Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Z4 AsylG selbst und nicht dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Auch aus diesem Grund wäre aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist das Verfahren zuzulassen gewesen und ihr gemäß §28. Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen gewesen. Es wäre seitens des Bundesamtes somit mit einem allenfalls neuen Bescheid über die zurückweisende Entscheidung zu entscheiden. Auch wird ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen sein. Zudem wäre auf Artikel 3, der Kinderrechtskonvention zu verweisen, der eindeutig das Wohl des Kindes als vorrangiges Berücksichtigungsmerkmal ausweisen würde. Es wäre daher das Verfahren in Österreich zuzulassen, da es notorisch sei, dass die Unterbringungssituation in Frankreich äußerst mangelhaft wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 17, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.