Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 4§ 10§ 9§ 14a§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW184 2121550-1 SpruchW184 2121550-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als
§ 3, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Worte "und § 55" nach "§ 57" ersatzlos behoben werden.Die Beschwerde wird
Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Worte "und Paragraph 55, nach "§ 57" ersatzlos behoben werden. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige von Sierra Leone, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.08.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
§ 57und § 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Sierra Leone zulässig ist.römisch drei.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist. IV.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "... A) Verfahrensgang ... Bei der Erstbefragung machten Sie zu Ihren Fluchtgründen folgende Angaben: Ich habe mein Land verlassen, weil die Regierung glaubte, dass mein Mann an Ebola erkrankt ist. Sie haben ihn deswegen umgebracht. Deswegen bin ich mit meinen Kindern nach Gambia geflohen. Im März dieses Jahres konnte nur ich mit Hilfe des weißen Mannes nach Österreich. Meine Kinder musste ich zurücklassen, da ich nicht das nötige Geld für sie hatte. Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 07.01.2016 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei): ... LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich versuche es. Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich könnte auch arbeiten gehen. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Ja, ich habe Magenschmerzen und manchmal starke Kopfschmerzen, aber zurzeit geht es mir gut. LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, aber ich weiß nicht welche. ... Belehrungen: ... LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. Meine Muttersprache ist Mende. Außerdem spreche ich Englisch. ... LA: Welche Dokumente hatten Sie ursprünglich und wo befinden sich diese derzeit? VP: Ich hatte einen Pass, aber den hat mir ein weißer Mann abgenommen. Dieser Mann kommt öfter nach Gambia, um Geschäfte zu machen, und der hat mir den Pass abgenommen. Ich wurde in der Nacht von diesem weißen Mann abgeholt und wir mussten schnell aufbrechen. ... LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone. LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Mende an und bin Christin. ... LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland (Beruf, Wohnort)? VP: Meinen Vater kenne ich nicht, ich habe nur einen Adoptivvater ..., von Beruf ist er Farmer und wohnt im Dorf ... Ich habe drei Brüder, aber ich weiß nicht, wo diese sich aufhalten. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Meine Mutter ist im Krieg gestorben. Mein Kind heißt ... und dazu habe ich zwei Kinder von meiner Schwester adoptiert ... LA: Haben Sie Dokumente? VP: Diese Dokumente befinden sich bei den Kindern. Ich kann sie mir schicken lassen. LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihren Kindern? VP: Ja, ich habe telefonischen Kontakt mit ihnen. Ich habe erst heute mit ihnen gesprochen und es geht ihnen gut. Sie befinden sich in Gambia in ... bei der Frau ... LA: Was berichtet die Familie über die derzeitige Situation? VP: Die Kinder gehen in die Schule in Gambia. LA: Wie lauten die Daten Ihres Gatten? VP: Er heißt ... und ist am ... in Nigeria ... geboren. LA: Wo befindet sich Ihr Gatte im Moment? VP: Er ist in Freetown in Sierra Leone verstorben. LA: Wann ist Ihr Gatte verstorben? VP: Am XXXX.VP: Am römisch 40 . LA: Gibt es eine Sterbeurkunde Ihres Mannes? VP: Ja, aber der Schlepper hat alle Dokumente an sich genommen, daher habe ich nichts mehr. LA: Vorher haben Sie gesagt, dass alle Dokumente bei Ihren Kindern wären. VP: Dadurch, dass alle Dokumente offiziell sind, kann ich mir diese schicken lassen. Der Schlepper in Gambia hat mir eine ganze Mappe mit Dokumenten abgenommen. LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Nein, ich mache nichts. Ich suche Arbeit und würde auch putzen gehen. Ich kenne die Familie meines Unterkunftgebers. Ich kenne auch eine Frau namens ... LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern? VP: Nein. LA: Wo wohnen Sie derzeit in Österreich? VP: Ich wohne in XXXX.VP: Ich wohne in römisch 40 . LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bin in der Grundversorgung. Die XXXX gibt mir Gutscheine für Bekleidung.VP: Ich bin in der Grundversorgung. Die römisch 40 gibt mir Gutscheine für Bekleidung. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Nein. LA: Können Sie auch schon Deutsch? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft? VP: Nein. LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert? VP: Zwölf Jahre gesamt, sechs Jahre Grundschule und sechs Jahre höhere Schule sowie zwei Jahre an der Universität in Freetown. LA: Was haben Sie im Heimatland beruflich gemacht? VP: Ich war im Haushalt und habe auf die Kinder aufgepasst. Weiters habe ich Kinder beim Lernen unterstützt. LA: Wer hat Sie unterstützt, wenn Sie zu Hause waren? VP: Zuerst hat mich mein Adoptivvater unterstützt. Danach hat mich mein Ehemann unterstützt. Er hat ein Geschäft gehabt. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt? VP: Ich habe bis zuletzt in XXXX gelebt.VP: Ich habe bis zuletzt in römisch 40 gelebt. LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht? VP: Ja. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Wir haben Sierra Leone einen Tag nach dem Tod meines Ehemannes, am XXXX um ca. 05.00 Uhr, verlassen.VP: Wir haben Sierra Leone einen Tag nach dem Tod meines Ehemannes, am römisch 40 um ca. 05.00 Uhr, verlassen. LA: Wie viel mussten Sie für die Reise bis Österreich insgesamt bezahlen? VP: Ich habe nichts bezahlt. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d. h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann ... VP: Als mein Mann krank war, sind wir zur Krankenstation gegangen, und sie haben Malaria festgestellt. Dann hat mein Mann Medikamente bekommen und ich habe meinen Mann zuhause gepflegt. Es wurde nicht besser und er hat stark erbrochen. Wie er hinausgegangen ist, um zu erbrechen, hat eine Nachbarin meinen Mann gesehen und die Rettung informiert, mit dem Verdacht auf Ebola. Sie haben uns alle mitgenommen. Bei der Ankunft wurde gesagt, dass hier ein Ebola-Patient wäre, worauf ich das zu erklären versucht habe. Das war am XXXX. Sie behielten ihn im Spital, und ich wurde mit den Kindern nach Hause geschickt. Das war das letzte Mal, dass ich ihn lebend gesehen habe. Zuhause sind alle Leute von uns weggelaufen aufgrund der Angst vor einer Erkrankung. Am Abend bin ich noch einmal zu dem Spital gegangen, um meinen Mann nochmals zu sehen. Ich habe meinen Mann noch einmal durch ein Fenster gesehen. Am nächsten Tag war das Bett leer. Er war nicht mehr da. Ich habe eine Krankenschwester gefragt und die hat mir gesagt, dass mein Mann in der Nacht verstorben wäre. Ich konnte ihn aber nicht mehr sehen, weil alle Toten in eine riesige Grube hinter dem Spital hineingeschmissen wurden. Ich konnte meinen Mann nicht selber bestatten. Am nächsten Morgen sind wir dann geflohen.VP: Als mein Mann krank war, sind wir zur Krankenstation gegangen, und sie haben Malaria festgestellt. Dann hat mein Mann Medikamente bekommen und ich habe meinen Mann zuhause gepflegt. Es wurde nicht besser und er hat stark erbrochen. Wie er hinausgegangen ist, um zu erbrechen, hat eine Nachbarin meinen Mann gesehen und die Rettung informiert, mit dem Verdacht auf Ebola. Sie haben uns alle mitgenommen. Bei der Ankunft wurde gesagt, dass hier ein Ebola-Patient wäre, worauf ich das zu erklären versucht habe. Das war am römisch 40 . Sie behielten ihn im Spital, und ich wurde mit den Kindern nach Hause geschickt. Das war das letzte Mal, dass ich ihn lebend gesehen habe. Zuhause sind alle Leute von uns weggelaufen aufgrund der Angst vor einer Erkrankung. Am Abend bin ich noch einmal zu dem Spital gegangen, um meinen Mann nochmals zu sehen. Ich habe meinen Mann noch einmal durch ein Fenster gesehen. Am nächsten Tag war das Bett leer. Er war nicht mehr da. Ich habe eine Krankenschwester gefragt und die hat mir gesagt, dass mein Mann in der Nacht verstorben wäre. Ich konnte ihn aber nicht mehr sehen, weil alle Toten in eine riesige Grube hinter dem Spital hineingeschmissen wurden. Ich konnte meinen Mann nicht selber bestatten. Am nächsten Morgen sind wir dann geflohen. LA: Sie haben gesagt, dass Sie einen Totenschein von Ihrem Mann hätten? Wie geht das, wenn Sie schon in der Früh geflohen sind? VP: Wie er aufgenommen wurde, gab es ein Protokoll. Als ich in der Nacht sah, dass das Bett meines Mannes leer war, öffnete eine Krankenschwester ein Fenster zum Zimmer meines Mannes und sagte mir, dass er verstorben wäre. Ich solle nach Hause gehen zu den Kindern, um die Kinder zu beruhigen. Die Krankenschwester wollte später noch bei mir zuhause vorbeikommen. Die Krankenschwester hat mir eine Kopie des Aufnahmeprotokolls mit dem Vermerk, dass er verstorben wäre, übergeben. LA: Was ist auf dem Protokoll gestanden? VP: Sein Bild und seine persönlichen Daten, dann stand so etwas wie Ebola auf dem Papier. LA: Haben Sie sich das Dokument nicht genau durchgelesen? VP: Nein, ich weinte und war außer mir. Ich habe die Krankenschwester geschüttelt und war verzweifelt. LA: Zu welcher Uhrzeit ist die Krankenschwester zu Ihnen gekommen? VP: Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr nach ihrem Dienst. Die Krankenschwester hat mir auch etwas Geld gegeben und mir gesagt, dass ich um mein Leben flüchten solle. LA: Was ist danach passiert? VP: Ich habe einige Kleidungsstücke und etwas zu essen eingepackt. In der Früh sind wir weggegangen. LA: Wann war das? VP: So ca. um 05.00 Uhr sind wir weggegangen. Die vorher genannte Krankenschwester war keine Krankenschwester, sondern nur eine bekannte Person, die in der Gegend gewohnt und im Krankenhaus gearbeitet hat. LA: Gibt es Zeugen für die genannten Vorfälle? VP: Ja, die vorher genannte Person und das Krankenhaus kann das bestätigen. An den Namen der Krankenschwester kann mich nicht erinnern. Der erste Name war XXXX.VP: Ja, die vorher genannte Person und das Krankenhaus kann das bestätigen. An den Namen der Krankenschwester kann mich nicht erinnern. Der erste Name war römisch 40 . LA: Welches Krankenhaus war das? VP: Das XXXX in XXXX.VP: Das römisch 40 in römisch 40 . LA: Was glauben Sie, woran Ihr Mann verstorben ist? VP: Es war Malaria und nicht Ebola. LA: Warum haben Sie nicht versucht, das Missverständnis aufzuklären? VP: Niemand hat sich darum gekümmert, mir zuzuhören. Dadurch, dass es so viele Ebola-Fälle im Land gab, wurde jeder, der erbrochen hat oder von dem Blut aus der Nase gekommen ist, als Ebola-Fall behandelt. Die Leute haben einfach nicht mehr zugehört. LA: Haben Sie versucht, mit jemand Verantwortlichem zu sprechen? VP: Ich habe versucht, mit den zuständigen Leuten zu sprechen. Wie der Krankenwagen gekommen ist, habe ich versucht, mit den Sanitätern zu sprechen. Sie waren schon mit Schutzbekleidungen ausgerüstet. Für die hat es nur noch Ebola gegeben. Mein Mann hat zwar erbrochen, es ist aber kein Blut durch die Nase gekommen. LA: Sie sind also nur geflüchtet, weil die angebliche Krankenschwester dazu geraten hat? VP: Ich bin nur wegen des Stigmas geflüchtet, weil aufgrund dessen kein Mensch mehr Kontakt zu meiner Familie haben wollte sowie keiner wusste, was in der Früh passieren würde. LA: Ihr Heimatland ist ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Behörde. Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen? VP: Der Staat hört nicht auf dich. Die erste Polizei, die funktioniert, gibt es in Europa. Die Polizei würde mich als verdächtig ansehen. In Afrika gibt es keine fundamentalen Menschenrechte. LA: Wo war Ihre Familie in dieser Zeit, um Sie zu unterstützen? VP: Wenn eine Frau heiratet, dann hat sie sich nur auf ihren Mann und ihre Kinder zu konzentrieren. Der Großteil meiner Familie ist im Krieg verstorben. Meine Brüder haben die Flucht ergriffen, wie sie die Gefahr gesehen haben. LA: Was war mit Ihren Freunden? Haben die nicht geholfen? VP: Ich habe Bekannte aus der Schule, aber jeder ist nur mit den eigenen Dingen beschäftigt. Ich hatte zu viele Sorgen, um mich auch noch um meine Freunde zu kümmern. LA: Wie ging die Flucht von Sierra Leone vor sich? VP: Am Morgen zwischen 05.00 und 06.00 Uhr habe ich die Kinder zusammengeholt und ging mit ihnen zu einem großen Parkplatz, wo die LKWs standen, und wir hatten Glück, dass uns ein LKW-Fahrer mitgenommen hat gegen Bezahlung. So sind wir nach Gambia gekommen. Dort mussten wir für ca. 21 Tage in ein Lager, um zu warten, ob Ebola ausbricht oder nicht. Dort haben wir Impfungen bekommen. LA: Wäre es nicht möglich gewesen, in einen andern Landesteil von Sierra Leone zu flüchten? VP: Nein, Neuigkeiten verbreiten sich ganz schnell im ganzen Land und dadurch ergibt sich keine Sicherheitssituation im ganzen Land. So ist es besser, aus dem Land zu flüchten, um sich wieder sammeln zu können. LA: Ihre Brüder sind aber auch unbehelligt im Land geblieben. VP: Ich weiß nicht, wo sie geblieben sind, aber ich glaube, dass meine Brüder nicht mehr im Land sind. LA: Was macht Ihr Adoptivvater? VP: Mein Vater ist ein Farmer und ist noch immer dort, aber er ist alt und sieht nicht mehr gut. Er hat einen jungen Burschen, der ihm bei der Arbeit hilft. LA: Sind Sie oder Ihre Familie persönlich bedroht worden? VP: Sie haben uns nur isoliert, aber direkt hat niemand etwas gesagt. Die bekannte Person (Krankenschwester) hat gesagt, dass wir besser flüchten sollen, weil niemand wüsste, was in der Früh passieren würde. LA: Kann man das so zusammenfassen, dass Sie Ihre Heimat ausschließlich wegen der befürchteten Ausgrenzung durch die dortigen Nachbarn verlassen haben? VP: Ja, und auch wegen des Todes meines Ehemannes, da ich eine Gefahr für mich und meine Kinder befürchtet habe. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe viele Befürchtungen und wäre dort heimatlos und könnte dort den Menschen nicht mehr begegnen. Ich weiß nicht, wo ich mit meinen Kindern wieder beginnen sollte. Es gibt dort keine Basis für einen Neustart. Das dortige Leben würde mich wieder in die alte Situation zurückbringen. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Ich würde dort nicht sicher sein. Ich würde das nicht aushalten und kenne die Konsequenzen nicht, da mein Mann dort getötet wurde. LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird ... Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihr Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keinerlei Asylrelevanz aufweisen. ... LA: Was haben Sie vor, wenn die österreichischen Behörden Sie zur Rückkehr in Ihr Heimatland auffordern sollten? VP: Nur Gott weiß, was ich tun werde. Außer meinen Kindern habe ich nichts und niemanden, wohin ich gehen könnte. ... C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: ... Sie sind Staatsangehörige von Sierra Leone, gehören der Volksgruppe der Mende an und sprechen Englisch. Sie stammen aus XXXX. Sie sind Christin. Sie lebten bis zu Ihrer Ausreise im eigenen Haushalt. Sie sind verwitwet und haben drei Kinder.... Sie sind Staatsangehörige von Sierra Leone, gehören der Volksgruppe der Mende an und sprechen Englisch. Sie stammen aus römisch 40 . Sie sind Christin. Sie lebten bis zu Ihrer Ausreise im eigenen Haushalt. Sie sind verwitwet und haben drei Kinder. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sind in Österreich strafrechtlich nicht angefallen. Sie haben in Sierra Leone die Schule besucht und haben beruflich Kinder betreut. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Sierra Leone vor. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten. Sie wohnen in einer im Zuge des Asylverfahrens von der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft. Sie gehen keiner Arbeit nach. Sie sprechen kein Deutsch. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Politische Lage Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind und zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vergleiche AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind und zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a). Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leone's People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leone's People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone - Innenpolitik ...; FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vergleiche EDA 4.5.2015; vergleiche FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vergleiche EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vergleiche AA 7.5.2015). Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U. a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone - Innenpolitik ...; AA - Auswärtiges Amt (7.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...; BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.5.2015): Reiseinformationen Sierra Leone ...; EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone...; FD - France Diplomatie (4.5.2015): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité ... Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vergleiche IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vergleiche FH 2015). Quellen FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...; IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Sicherheitsbehörden Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, die willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zur Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015). Quellen AI - Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone - Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Der Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014). Quellen FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; TI - Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index 2014 ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Nichtregierungsorganisationen (NGOs) In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vergleiche BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014). Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken, wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report ...; FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Ombudsmann Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten, und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Wehrdienst Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Es gibt keine Wehrpflicht. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 1.5.2015). Quellen CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2015): The World Factbook - Sierra Leona ... Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind: Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen; Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Meinungs- und Pressefreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014), aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014), aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014). Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a). Quellen FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014). Quellen FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Haftbedingungen Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015) neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015) neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014). Quellen FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN-Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015). Quellen AI - Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone - Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) ...; BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report ... Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014).Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vergleiche FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014). Quellen FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Sierra Leone ... Religiöse Gruppen Der Interreligiöse Rat (IRC) schätzt, dass rund 77 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten) sind, 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken, u. a.) und 2 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 28.7.2014). Quellen USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Sierra Leone ... Ethnische Minderheiten In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Minderheitengruppen In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Frauen/Kinder Frauen sind weit verbreiteter rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), vor allem betreffend Heirat, Scheidung, Eigentum und Erbschaft. In diesen Bereichen gilt in allen Gebieten außer der Hauptstadt traditionelles Recht. Der Status der Frau variiert im traditionellen Recht je nach ethnischer Gruppe, aber grundsätzlich sind sie Männern nicht gleichgestellt. Häufig wird die Frau als Eigentum des Mannes betrachtet. Polygamie ist in ländlichen Regionen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Das Gleichstellungsgesetz, das Quoten für Frauen in der Politik und im öffentlichen Dienst vorsieht, wurde 2014 nicht ratifiziert. Der Minister für Soziales, Geschlechterfragen und Kinderangelegenheiten versicherte im Jahr 2014, dass Schritte zur Ratifizierung unternommen werden würden (AI 25.2.2015).Frauen sind weit verbreiteter rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015), vor allem betreffend Heirat, Scheidung, Eigentum und Erbschaft. In diesen Bereichen gilt in allen Gebieten außer der Hauptstadt traditionelles Recht. Der Status der Frau variiert im traditionellen Recht je nach ethnischer Gruppe, aber grundsätzlich sind sie Männern nicht gleichgestellt. Häufig wird die Frau als Eigentum des Mannes betrachtet. Polygamie ist in ländlichen Regionen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Das Gleichstellungsgesetz, das Quoten für Frauen in der Politik und im öffentlichen Dienst vorsieht, wurde 2014 nicht ratifiziert. Der Minister für Soziales, Geschlechterfragen und Kinderangelegenheiten versicherte im Jahr 2014, dass Schritte zur Ratifizierung unternommen werden würden (AI 25.2.2015). Frauen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, ökonomischen Möglichkeiten, Gesundheitseinrichtungen und sozialen Freiheiten wie Männer. In ländlichen Gegenden sind die Frauen für den Großteil der Subsistenzwirtschaft verantwortlich. Diskriminierung gegen Frauen findet auch bei der Arbeitssuche statt, und es ist üblich, dass Frauen, die im ersten Jahr ihrer Anstellung schwanger werden, entlassen werden. Diskriminierung gegen Frauen gibt es auch beim Zugang zu Krediten, gleicher Bezahlung für vergleichbare Arbeit und Eigentum und Management von Firmen (USDOS 27.2.2014). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Das Strafmaß beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 27.2.2014). Dennoch sind Vergewaltigungen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015) und werden eher als gesellschaftliche Norm denn als strafrechtliches Problem gesehen. Ein neues Sexualstrafgesetz, welches das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auf 18 Jahre festlegt und innereheliche Vergewaltigung unter Strafe stellt, trat 2012 in Kraft. Fälle von Vergewaltigung werden vor allem in ländlichen Gegenden oft nicht angezeigt. Häusliche Gewalt steht seit 2007 unter Strafe (USDOS 27.2.2014). Dennoch ist sie weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Über Gewalt gegen Frauen wird häufig ein Mantel des Schweigens gelegt. Im Falle häuslicher Gewalt ist eine Polizeiintervention unwahrscheinlich, außer bei schweren Verletzungen oder dem Tod des Opfers. Aufgrund des sozialen Stigmas werden Fälle von Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt gleich gar nicht angezeigt oder die betroffenen Frauen ziehen die Anzeige später wieder zurück (USDOS 27.2.2014).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Das Strafmaß beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 27.2.2014). Dennoch sind Vergewaltigungen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015) und werden eher als gesellschaftliche Norm denn als strafrechtliches Problem gesehen. Ein neues Sexualstrafgesetz, welches das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auf 18 Jahre festlegt und innereheliche Vergewaltigung unter Strafe stellt, trat 2012 in Kraft. Fälle von Vergewaltigung werden vor allem in ländlichen Gegenden oft nicht angezeigt. Häusliche Gewalt steht seit 2007 unter Strafe (USDOS 27.2.2014). Dennoch ist sie weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Über Gewalt gegen Frauen wird häufig ein Mantel des Schweigens gelegt. Im Falle häuslicher Gewalt ist eine Polizeiintervention unwahrscheinlich, außer bei schweren Verletzungen oder dem Tod des Opfers. Aufgrund des sozialen Stigmas werden Fälle von Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt gleich gar nicht angezeigt oder die betroffenen Frauen ziehen die Anzeige später wieder zurück (USDOS 27.2.2014). Quellen AI - Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone - Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) ...; FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Kinder Obwohl der Schulbesuch (primäre Schulbildung) grundsätzlich nicht kostenpflichtig ist, können sich viele Eltern die Schulbildung ihrer Kinder nicht leisten, da sie die Kosten für Schuluniformen, Bücher und Gebühren nicht aufbringen können (USDOS 27.2.2014). Mädchen sind im Bildungssystem nach wie vor benachteiligt, obwohl die Regierung eine Initiative gestartet hat, die Mädchen und Jungen die Primarschulbildung ermöglichen soll. Insbesondere auf dem Land werden Mädchen schon sehr früh verheiratet, und daher wird Bildung als nicht so wichtig erachtet (GIZ 4.2015b). Obwohl die Verheiratung von Mädchen unter 18 Jahren sowie Zwangsheirat seit 2007 gesetzlich verboten sind, bleibt die Zwangsverehelichung von Kindern ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Am höchsten ist der Anteil der als Kind Verheirateten im Norden des Landes (USDOS 27.2.2014).Obwohl die Verheiratung von Mädchen unter 18 Jahren sowie Zwangsheirat seit 2007 gesetzlich verboten sind, bleibt die Zwangsverehelichung von Kindern ein Problem (USDOS 27.2.2014; vergleiche GIZ 4.2015b). Am höchsten ist der Anteil der als Kind Verheirateten im Norden des Landes (USDOS 27.2.2014). Die Akzeptanz der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin hoch. Schätzungen gehen von einer Prävalenz von circa 90 Prozent aus (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). FGM wird vorwiegend von Angehörigen von Geheimgesellschaften, deren Mitglieder Frauen sind, durchgeführt (USDOS 27.2.2014). NGOs konnten jedoch regional beschränkte Erfolge in Bezug auf den Kampf gegen FGM verzeichnen. Ein landesweites explizites Verbot von FGM konnte bisher dennoch nicht durchgesetzt werden (GIZ 4.2015a). Das Ministerium für soziale, Geschlechter- und Kinderangelegenheiten interpretiert FGM als durch einen Abschnitt des Child Rights Act aus dem Jahr 2007 verboten. Darin sind physische oder psychische Verletzungen von Kindern - auch aufgrund kultureller Praktiken - verboten (USDOS 27.2.2014).Die Akzeptanz der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin hoch. Schätzungen gehen von einer Prävalenz von circa 90 Prozent aus (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). FGM wird vorwiegend von Angehörigen von Geheimgesellschaften, deren Mitglieder Frauen sind, durchgeführt (USDOS 27.2.2014). NGOs konnten jedoch regional beschränkte Erfolge in Bezug auf den Kampf gegen FGM verzeichnen. Ein landesweites explizites Verbot von FGM konnte bisher dennoch nicht durchgesetzt werden (GIZ 4.2015a). Das Ministerium für soziale, Geschlechter- und Kinderangelegenheiten interpretiert FGM als durch einen Abschnitt des Child Rights Act aus dem Jahr 2007 verboten. Darin sind physische oder psychische Verletzungen von Kindern - auch aufgrund kultureller Praktiken - verboten (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Bewegungsfreiheit In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014). Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z. B. Reisebeschränkungen innerhalb des Landes, Abriegelung von Ortschaften, in denen das Virus ausgebrochen ist, und medizinische Kontrollen bei der Ein-und Ausreise (EDA 4.5.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...; EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone ...; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014). Quellen IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone ... Grundversorgung/Wirtschaft Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den
- Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014). In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vergleiche IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014). Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht, mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vergleiche GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht, mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b). Quellen AA - Auswärtiges Amt (2.2014b): Sierra Leone - Wirtschaft ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft ...; IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014). Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte, von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, sodass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014). Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014). 2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b). Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014). Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014). Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und Guinea betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (Freetown und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, sodass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U. a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft ...; IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone. Aktuelle Hinweise Nachdem Sierra Leone am 07.11.2015 für ebolafrei erklärt worden war, ist am
- Januar 2016 eine 22-jährige Patientin an einer Ebolainfektion, die erst nach ihrem Tode diagnostiziert wurde, verstorben. Die junge Frau soll sich bei Auftreten der Erkrankung im Grenzgebiet zu Guinea aufgehalten und in Kambia, Port Loko, Bombali und in Tonkolili gereist sein. Es gibt zahlreiche Kontaktpersonen. Es wird Reisenden dringend geraten, die Nachrichtenlage aufmerksam zu verfolgen, sich von sichtbar Kranken fernzuhalten und bei Reisen ins Landesinnere besondere Vorsicht walten zu lassen. Die Symptome einer Malaria gleichen denen der Ebolainfektion. Ein Patient mit einer fieberhaften Erkrankung muss damit rechnen, isoliert zu werden. Eine wirksame Behandlung kann sich dadurch verzögern. Die Durchführung einer medikamentösen Malariaprophylaxe wird empfohlen. Quelle www.auswärtiges-amt.de/DE/Laenderinformationen. Erst gestern hat die WHO die große Ebola-Epidemie für beendet erklärt, heute gibt es einen neuen Ebola-Todesfall in Sierra Leone. Eine Epidemie blieb aus, weil schnell reagiert und alle Kontaktpersonen sofort ausgemacht und isoliert wurden ... Auch in Sierra Leone ist kein großer neuer Ausbruch zu erwarten. Das Virus dürfte schnell keinen neuen Wirt mehr finden und sich weiter vermehren können. Quelle FAZ vom 15.01.
- Behandlung nach Rückkehr Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung, in ihre Wohnorte zurückzukehren, bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern und Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014). Quellen IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone. ... D) Beweiswürdigung: ... Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: ... Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppe und Ihren Sprachkenntnissen ergaben sich aus Ihren unwiderlegten und glaubhaften Angaben. Dass Sie bis zur Ausreise im eigenen Haushalt lebten, machten Sie glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich wäre, weshalb Sie ohne akuten Fluchtgrund in diesem Zusammenhang nicht der Wahrheit entsprechende Angaben machen sollten. Die Angaben zu Ihrem familiären Umfeld waren glaubhaft. Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen in Ihren Einvernahmen hingewiesen werden. Hier gaben Sie an, dass Sie gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage seien, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu tätigen. ... Die Feststellung zu Ihrem Bestreiten des Lebensunterhaltes rühren aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Auch ist glaubhaft, dass Sie die Schule in der von Ihnen genannten Dauer besucht haben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellung, dass Sie im Fall der Rückkehr keinerlei Gefährdungslage zu gewärtigen hätten, ließ sich insbesondere aufgrund der aktuell nahezu vollständig erfolgten Eindämmung der Ebola-Epidemie in Sierra Leone erkennen, weshalb auch auszuschließen ist, dass gesunde Rückkehrer ohne weiteren Hinweis - somit grundlos - stigmatisiert werden sollten. Daran vermag auch Ihre Behauptung, Ihr Mann sei mit dem Verdacht auf eine Ebola-Erkrankung ums Leben gekommen, nichts zu ändern, zumal Sie nicht glaubhaft machten, dass Ihr Mann tatsächlich an Ebola gestorben ist. In diesem Zusammenhang sind Ihre widersprüchlichen Angaben, die Frage einer Sterbeurkunde Ihres Ehemannes betreffend, sowie die nicht nachvollziehbaren Erläuterungen in Bezug auf die angeblichen Todesstunden Ihres Mannes heranzuziehen. Einerseits behaupteten Sie, dass ein Schlepper Ihnen Ihre mitgeführte Urkundenmappe weggenommen habe, legten Sie jedoch andererseits zwei Dokumente schon unmittelbar nach der Einreise im Zusammenhang mit Ihrer Erstbefragung vor. Beim Verlust einer kompletten Dokumentenmappe infolge der behaupteten Abnahme durch eine Schlepper wäre davon auszugehen, dass sämtliche Dokumente dabei in Verlust geraten. Das Auftauchen von Dokumenten, die klassische Schreiben darstellen, die man in einer Dokumentenmappe aufbewahrt (insbesondere Ihre Geburtsurkunde in der Größe einer A5-Seite), widerspricht jeglichem glaubwürdigen Ansatz. Freilich ist auch die völlig unzureichende Beschreibung der angeblich ehemals in Ihrem Besitz befindlichen Sterbeurkunde ungeeignet, Ihnen in diesem Zusammenhang auch nur ansatzweise Glauben schenken zu können. Ihre Beschreibung der angeblichen Sterbeurkunde widerspricht jedem Urkundencharakter und widersprachen Sie sich insofern selbst, als Sie im Rahmen der Einvernahme auch vorgaben, es habe sich beim besagten Schriftstück bloß um ein Aufnahmeprotokoll des Spitals gehandelt, auf dem schließlich ein "Todesvermerk" angebracht worden sei. Hinzu kommt, dass allgemein bekannter Weise (siehe dazu auch die Feststellungen) Kontaktpersonen von Ebola-Verdachtsfällen in Sierra Leone (und den benachbarten Staaten) vorsichtshalber in Quarantäne aufgenommen werden, weshalb auch völlig auszuschließen ist, dass Sie trotz des von Ihnen behaupteten Verdachtes, Ihr Ehemann sei als Ebola-Erkrankter stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden, weiter am Wohnort verweilen hätten können. In diesem Zusammenhang ist auch Ihr in den Raum gestellter Kontakt mit einer Ihren Mann angeblich behandelnden Krankenschwester völlig auszuschließen, da gerade medizinischem Personal die damit einhergehende Gefahr, sich selbst an der höchst gefährlichen Erkrankung anzustecken, bewusst wäre. Wie sich obigen Ausführungen klar entnehmen lässt, machten Sie nicht glaubhaft, dass Ihr Mann tatsächlich an Ebola verstorben ist, und kann aktuell auch ausgeschlossen werden, dass Sie nunmehr zu einem Zeitpunkt, zu dem Sierra Leone nahezu ebolafrei ist, in irgendeiner Weise und in Zusammenhang mit dieser Krankheit gefährdet sein könnten. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Aussagen zu Ihrem Privat und Familienleben waren glaubhaft. In Ermangelung eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und wurden
den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen
den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevante Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können ..." Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Mit Schreiben vom 12.07.2016 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürgerin von Sierra Leone, stammt aus der XXXX und gehört der Volksgruppe der Mende und einer christlichen Religion an.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürgerin von Sierra Leone, stammt aus der römisch 40 und gehört der Volksgruppe der Mende und einer christlichen Religion an. Die beschwerdeführende Partei flüchtete im März 2015 wegen der Ebola-Epidemie und des krankheitsbedingten Todes ihres Ehemannes mit ihren Kindern nach Gambia und ließ sich einige Monate später von einem Schlepper nach Europa bringen. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch staatliche Stellen und durch Nachbarn wegen der irrtümlichen Annahme einer Ebolainfektion bei ihrem verstorbenen Ehemann kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem leben noch mehrere Verwandte und Bekannte im Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei reiste im August 2015 illegal nach Österreich ein und hält sich seither eineinhalb Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die sprachliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft beschränkte sich bisher auf die Teilnahme an einem Deutschkurs. Die beschwerdeführende Partei bezieht laufend die Grundversorgung. Die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme durch das Bundesamt in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich blieben. Wie bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt wurde, war zwar die Tatsache des Todes des Ehemannes an einer Krankheit nicht anzuzweifeln, doch konnten die behaupteten Begleitumstände mangels Plausibilität nicht glaubhaft gemacht werden, nämlich dass die Behörden von einer Ebola-Erkrankung des Ehemannes ausgingen, jedoch die Ehefrau trotzdem nicht unter Quarantäne stellten, und dass sogar die behandelnde Krankenschwester die beschwerdeführende Partei zu Hause besuchte, ihr eine Sterbeurkunde aushändigte und sie zur Flucht aufforderte. Ein derartiger Handlungsverlauf würde völlig den in den Länderberichten dokumentierten und im Übrigen auch notorischen Maßnahmen zur Eindämmung einer Epidemie widersprechen. Eine konkrete Verfolgungshandlung wurde zudem nicht einmal behauptet. Im angefochtenen Bescheid wurde auch zutreffend dargelegt, dass für Personen, die lang nach der Eindämmung der Ebola-Epidemie gesund wieder nach Sierra Leone zurückkehren, eine Gefährdung auszuschließen ist. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. § 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Art. 4GRC und Art.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa eine arbeitsfähige Frau in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Sierra Leone in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ... § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationale