Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 51§ 3§ 8§ 63§ 52§ 17§ 71§ 6§ 58Art. 130§ 7§ 13§ 32§ 33§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW191 2135691-2 SpruchW191 2135691-1/10E W191 2135691-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zahl 1071892908-150604626, wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 01.06.2015 im Gemeindegebiet von 7131 Halbturn im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich gemeinsam mit mehreren anderen Fremden aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 01.06.2015 im Gemeindegebiet von 7131 Halbturn im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich gemeinsam mit mehreren anderen Fremden aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 03.06.2015 ergab, dass der BF am 07.05.2015 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war. 1.
- In seiner Erstbefragung am 03.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland, Competence Center (CC) Eisenstadt, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 01.01.1999 in Behsud (Afghanistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem. Vor ca. zwei bis drei Monaten hätte der den Iran (Teheran), wo er gewohnt habe, verlassen und sei über die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Von dort sei er, nachdem er freigelassen worden sei, über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist. Die schlepperunterstützte Reise habe umgerechnet ca. 4.500 Euro gekostet. Sie [wohl der BF und seine Familie] seien, als er neun Jahre alt gewesen sei, wegen des Krieges in den Iran geflüchtet, wo Afghanen nicht willkommen seien. Er hätte nicht in die Schule gehen und auch nicht arbeiten können. Sechs Jahre habe er das ausgehalten. Er habe im Iran schwer gearbeitet und Bandscheibenprobleme. Er sei hierhergekommen, um seiner Familie zu helfen, etwas zu lernen und hier zu leben. Sonst habe er keine Fluchtgründe. In Afghanistan habe er keine Familie und keine Zukunft. Im Iran dürfe er nicht leben und arbeiten. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter (so liegt im Verwaltungsakt auf Seite 31 ein Aktenvermerk mit der Überschrift "Indikatoren für Altersfeststellung" sowie auf Seite 41 ein Schreiben von " XXXX " an das BFA betreffend die Bestimmung des Knochenalters ein).1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter (so liegt im Verwaltungsakt auf Seite 31 ein Aktenvermerk mit der Überschrift "Indikatoren für Altersfeststellung" sowie auf Seite 41 ein Schreiben von " römisch 40 " an das BFA betreffend die Bestimmung des Knochenalters ein). Das BFA veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung des BF. Nach dem Ergebnis der "Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" der XXXX , Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom XXXX , nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am XXXX (körperliche Untersuchung und radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine und des Zahnpanoramas – Orthopantomogramm), unter Berücksichtigung des Handwurzelröntgens vom 13.06.2015, ergab sich für den BF ein Mindestalter von 18,5 Jahren zum Zeitpunkt des Untersuchungszeitpunktes XXXX und somit ein fiktives Mindestgeburtsdatum XXXX . Das behauptete Geburtsdatum XXXX sei mit diesem Ergebnis nicht vereinbar. Es sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen.Nach dem Ergebnis der "Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" der römisch 40 , Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom römisch 40 , nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am römisch 40 (körperliche Untersuchung und radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine und des Zahnpanoramas – Orthopantomogramm), unter Berücksichtigung des Handwurzelröntgens vom 13.06.2015, ergab sich für den BF ein Mindestalter von 18,5 Jahren zum Zeitpunkt des Untersuchungszeitpunktes römisch 40 und somit ein fiktives Mindestgeburtsdatum römisch 40 . Das behauptete Geburtsdatum römisch 40 sei mit diesem Ergebnis nicht vereinbar. Es sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 25.07.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und beantwortete die an ihn gestellten Fragen. Er sei schiitischer Moslem und stamme aus der Stadt Behsud in der Provinz Wardak. Als sein Geburtsdatum nannte er nun – übereinstimmend mit dem eingeholten medizinischen multifaktoriellen Sachverständigengutachten – den XXXX . Das von ihm bei der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum habe ihm seine Mutter gesagt.Er sei schiitischer Moslem und stamme aus der Stadt Behsud in der Provinz Wardak. Als sein Geburtsdatum nannte er nun – übereinstimmend mit dem eingeholten medizinischen multifaktoriellen Sachverständigengutachten – den römisch 40 . Das von ihm bei der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum habe ihm seine Mutter gesagt. Er habe seit fünf Jahren Rückenschmerzen und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Er habe vier Jahre Schwerstarbeit im Iran geleistet, wohin er gemeinsam mit seiner Mutter, einer Schwester und zwei Brüdern im Alter von neuneinhalb Jahren illegal ausgewandert sei. Sein Vater sei früh verstorben. In Behsud würden die Hazara umgebracht. In Afghanistan habe er zu keinen Angehörigen Kontakt. Der Familie im Iran gehe es schlecht, er habe vor einer Woche erstmals nach acht Monaten wieder über eine dritte Person seine Mutter kontaktieren können. Sie arbeite in einer Fabrik, die Öfen herstelle, sie sei zudem krank. Der BF legte ärztliche Belege bezüglich seiner Rückenprobleme sowie mehrere Integrationsbelege vor (Rotes Kreuz-Kurs-, Deutschkurssowie weitere Bestätigungen), die dem Akt – unchronologisch vor der Einvernahmeniederschrift – einliegen. Laut Niederschrift sprach der BF schon recht gut Deutsch und laut Dolmetsch fließend Farsi, was darauf hindeute, dass er lange Zeit im Iran gelebt habe. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 27.07.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.06.2015
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.07.2017 (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 27.07.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.06.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.07.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, da er eine solche nicht einmal vorgebracht und somit keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht habe. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation (Fehlen eines notwendigen sozialen oder familiären Netzwerkes sowie der erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse) gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation (Fehlen eines notwendigen sozialen oder familiären Netzwerkes sowie der erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse) gegeben sei. Eine innerstaatliche Schutzalternative Kabul liege nicht vor, da der BF nie in Kabul gelebt habe, mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut sei und auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte dort verfüge. Eine Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.6. Laut "Übernahmebestätigung" vom 25.08.2016 (Aktenseite 233) wurde der Bescheid des BFA am 01.08.2016 rechtmäßig [Anmerkung:
§ 17
Zustellgesetz] beim Postamt 8016 hinterlegt und galt somit mit diesem Datum als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe bereits mit diesem Datum zu laufen begonnen.
Paragraph 17, Zustellgesetz] beim Postamt 8016 hinterlegt und galt somit mit diesem Datum als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe bereits mit diesem Datum zu laufen begonnen. Dem BF wurde dies anlässlich einer persönlichen Übergabe des Bescheides am 25.08.2016 im Beisein einer Dolmetscherin ausdrücklich mitgeteilt (und übersetzt). Der BF bestätigte dies ausdrücklich mit seiner Unterschrift. Er wurde nochmals ausdrücklich befragt, ob er zu dieser Zeit an der Zustelladresse Plüddemanngasse wohnhaft gewesen sei, und bestätigte er dies. Auch eine nochmalige Rückfrage bei der Quartiergeberin ergab, dass der BF durchgehend in diesem Betreuungsquartier wohnhaft und anwesend gewesen war. 1.
- Im Verwaltungsakt liegt ein E-Mail-Verkehr zwischen Mitarbeitern der Caritas Steiermark und dem BFA über das Zustellungsdatum des Bescheides ein. Nachdem dabei am 26.08.2016 ein Urlaubsvertreter des zuständigen Referenten im BFA eine unzutreffende Auskunft gegeben hatte, korrigierte das BFA diese Auskunft und verwies mit E-Mail vom 05.09.2016 auf die Übernahmebestätigung vom 25.08.2015 (siehe oben Punkt 1.6.), die dem BF in seiner Muttersprache übersetzt worden sei. Der BF habe bestätigt, dass er alle Informationen zur Rechtsmittelfrist verstanden habe. 1.
- Mit E-Mail vom 21.09.2016 übermittelte die dem BF beigestellte Rechtsberaterin (inzwischen Rechtsvertreterin des BF) eine offenbar auch von ihr unterstützt erstellte und mit 12.09.2016 datierte Beschwerde des BF gegen den oben in Punkt 1.
- angeführten Bescheid, mit der dieser hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden seien, angefochten wurde.1.
- Mit E-Mail vom 21.09.2016 übermittelte die dem BF beigestellte Rechtsberaterin (inzwischen Rechtsvertreterin des BF) eine offenbar auch von ihr unterstützt erstellte und mit 12.09.2016 datierte Beschwerde des BF gegen den oben in Punkt 1.
- angeführten Bescheid, mit der dieser hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden seien, angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß, das BVwG möge * den angefochtenen Bescheid beheben und ihm Asyl gewähren, in eventu * den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen,* den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, * "jedenfalls" eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. In der Beschwerdebegründung wurde nach einer knappen Wiederholung des vom BF im Verfahren angegebenen Fluchtvorbringens und des Verfahrensganges moniert, dass das BFA verabsäumt habe, die Lage der schiitischen Hazara im Iran zu ermitteln. Dazu wurde aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 und vom 24.02.2016 sowie aus diversen weiteren Berichten (in weiten Teilen in englischer Sprache) zitiert. Weiters folgten weitwendige Rechtsausführungen und die Behauptung, dass jedenfalls eine Verhandlung durchgeführt werden müsse. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem BF wäre Asyl oder zuzuerkennen gewesen. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.09.2016 beim BVwG ein. 1.
- Mit Schreiben des BVwG vom 27.10.2016 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde gegen den am 02.08.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid von seiner Rechtsberaterin am 21.09.2016 – und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30.08.2016 – offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben. 1.
- Mit Schreiben vom 16.11.2016 übermittelte die nunmehrige Vertreterin des BF ihre Vollmacht und nahm in ihrer Stellungnahme auf das vom Urlaubsvertreter des zuständigen Referenten beim BFA gesandte Mail Bezug, wonach der Bescheid erst am 24.08.2016 rechtswirksam zugestellt worden sei. Demzufolge hätte laut ZMR [Zentralmelderegister] zum Zeitpunkt des Zustellversuches betreffend den Bescheid des BFA vom 27.07.2016 kein gültiger Hauptwohnsitz des BF bestanden und hätte die Abgabestelle Plüddemanngasse 51, 8010 Graz, auch nicht als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG [Zustellgesetz] angesehen werden dürfen. Auch der Zusteller hätte
§ 17Abs. 1 Zustell
G nicht Grund zur Annahme haben dürfen, dass sich der BF regelmäßig an dieser Adresse aufhalte. Der Bescheid sei daher durch die Hinterlegung beim Postamt nicht, sondern erst durch "Hinterlegung" beim BFA am 24.08.2016 rechtswirksam zugestellt worden. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei daher der 21.09.2016 gewesen und sei die Beschwerde daher am 21.09.2016 fristgerecht eingebracht worden.Demzufolge hätte laut ZMR [Zentralmelderegister] zum Zeitpunkt des Zustellversuches betreffend den Bescheid des BFA vom 27.07.2016 kein gültiger Hauptwohnsitz des BF bestanden und hätte die Abgabestelle Plüddemanngasse 51, 8010 Graz, auch nicht als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG [Zustellgesetz] angesehen werden dürfen. Auch der Zusteller hätte
Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG nicht Grund zur Annahme haben dürfen, dass sich der BF regelmäßig an dieser Adresse aufhalte. Der Bescheid sei daher durch die Hinterlegung beim Postamt nicht, sondern erst durch "Hinterlegung" beim BFA am 24.08.2016 rechtswirksam zugestellt worden. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei daher der 21.09.2016 gewesen und sei die Beschwerde daher am 21.09.2016 fristgerecht eingebracht worden. 1.
- Am selben Tag stellte der BF mit Schreiben seines Vertreters ebenfalls vom 16.11.2016 beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob unter einem noch einmal Beschwerde gegen den oben in Punkt 1.
- angeführten Bescheid. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sich der BF, der weder sprach- noch rechtskundig sei, auf die Angaben des BFA im oben angeführten Mail (des Urlaubsvertreters) vom 24.08.2016 verlassen habe und für den 12.09.2016 ein Beratungsgespräch mit seinem Rechtsberater vereinbart hätte. Dort hätte er die Rechtsberaterin mit der Erhebung der Beschwerde beauftragt. Der rechtsunkundige BF sei somit aufgrund seiner Annahme, der Bescheid des BFA vom 27.07.2016 sei ihm erst am 24.08.2016 zugestellt worden, durch ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert worden, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 27.07.2016 fristgerecht Beschwerde zu erheben, da er verständlicherweise auf die Auskunft der Behörde vertraut habe. Er habe nicht vorhersehen können, dass das BVwG eine andere Rechtsmeinung vertreten würde. Ihm könne keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des "§ 33 Abs. VwGVG" zur Last gelegt werden, da er rechtzeitig innerhalb der von ihm aufgrund der Auskunft des BFA angenommenen Beschwerdefrist Kontakt mit der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation aufgenommen habe, um weitere Schritte im Verfahren zu besprechen. Es liege im gegenständlichen Fall allenfalls ein Versehen minderen Grades vor.Der rechtsunkundige BF sei somit aufgrund seiner Annahme, der Bescheid des BFA vom 27.07.2016 sei ihm erst am 24.08.2016 zugestellt worden, durch ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert worden, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 27.07.2016 fristgerecht Beschwerde zu erheben, da er verständlicherweise auf die Auskunft der Behörde vertraut habe. Er habe nicht vorhersehen können, dass das BVwG eine andere Rechtsmeinung vertreten würde. Ihm könne keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des "§ 33 Abs. VwGVG" zur Last gelegt werden, da er rechtzeitig innerhalb der von ihm aufgrund der Auskunft des BFA angenommenen Beschwerdefrist Kontakt mit der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation aufgenommen habe, um weitere Schritte im Verfahren zu besprechen. Es liege im gegenständlichen Fall allenfalls ein Versehen minderen Grades vor. 1.
- Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2016
§ 71Abs.
1 AVG mit Bescheid vom 30.11.2016, Zahl 1071892908 – 150604626/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, ab.1.10. Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2016
Paragraph 71, Absatz eins, AVG mit Bescheid vom 30.11.2016, Zahl 1071892908 – 150604626/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dem BF am 25.08.2016 – also einen Tag nach der irrtümlich durch einen Urlaubsvertreter des zuständigen Referenten beim BFA per E-Mail falsch gegebenen Auskunft – der Bescheid vom 27.07.2016 nachweislich mittels Übernahmebestätigung übergeben worden und er über die Rechtslage mithilfe einer Dolmetscherin in seiner Muttersprache informiert worden sei. Der BF habe auf Befragung angegeben, dass er immer an der Zustelladresse Plüddemanngasse wohnhaft gewesen sei. Auch seine Quartiergeberin habe auf nochmalige Rückfrage bestätigt, dass der BF durchgehend im Betreuungsquartier anwesend gewesen sei. Ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis habe nicht festgestellt werden können, es liege kein minderer Grad eines Versehens vor. Das Übersehen der Rechtsmittelfrist liege im Eigenverantwortungsbereich. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich mit Übernahmebestätigung persönlich am 29.12.2016 ausgefolgt. Auf Ersuchen der Vertreterin des BF wurde die rechtswirksame Zustellung – die im vorliegenden Fall nur an die Vertreterin erfolgen konnte – am 30.12.2016 nachgeholt. 1.
- Auch gegen diesen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden war, erhob der BF mit Schreiben seiner Vertreterin vom 13.01.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde, das BVwG möge * eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen * der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben * dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben. In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen die von der Vertreterin des BF im Verfahren bereits gemachten Angaben wiederholt. Zusätzlich wurde neu vorgebracht, dass auch am Tag nach der Übergabe des Asylbescheides an den BF eine E-Mail des BFA an die Flüchtlingsregionalbetreuung der Caritas auf deren wiederholte Anfrage [Anmerkung: wiewohl dieser Einrichtung keine Funktion im Verfahren zukam] ergangen sei, in dem der 25.08.2016 als Zustellungsdatum genannt worden sei, worauf sich der BF zu Recht hätte verlassen können.
- Sachverhaltsfeststellungen: 2.
- Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. 2.
- Die Zustellung des Bescheides vom 27.07.2016, Zahl 1071892908-150604626, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. (Asyl) und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück nicht an der Abgabestelle eigenhändig zugestellt werden konnte, rechtmäßig und rechtswirksam
§ 17Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt 8016 am 01.08.2016.
Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Der Asylbescheid erwuchs am 29.08.2016 in Rechtskraft. Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 21.09.2016 beim BFA ein. Die Beschwerde ist verspätet.2.2. Die Zustellung des Bescheides vom 27.07.2016, Zahl 1071892908-150604626, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück nicht an der Abgabestelle eigenhändig zugestellt werden konnte, rechtmäßig und rechtswirksam
Paragraph 17, Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt 8016 am 01.08.
- Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Der Asylbescheid erwuchs am 29.08.2016 in Rechtskraft. Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 21.09.2016 beim BFA ein. Die Beschwerde ist verspätet. 2.
- Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 3.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zur Beschwerdefrist:
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen, zumal in § 16 BFA-VG für den gegenständlichen Fall keine andere Frist vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, zumal in Paragraph 16, BFA-VG für den gegenständlichen Fall keine andere Frist vorgesehen ist. Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG). Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. § 17 ZustG mit der Überschrift "Hinterlegung" lautet: § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 13Abs.
1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
§ 13Abs.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
§ 13Abs.
5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
§ 32Abs.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
§ 33Abs.
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). Zum Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist:
§ 71Abs.
1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. 3.
- Rechtlich folgt daraus: 3.2.
- Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 21.09.2016 bzw. am 16.11.2016 beim BFA eingebracht und sind beim BVwG am 26.09.2016 bzw. am 18.11.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in den gegenständlichen Rechtssachen die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 3.2.
- Zu Spruchpunkt A I. (Zurückweisung der verspäteten Beschwerde als unzulässig):3.2.
- Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Zurückweisung der verspäteten Beschwerde als unzulässig): Der angefochtene Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zahl 1071892908-150604626, wurde dem BF am 01.08.2016 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 29.08.2016 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 29.08.2016, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen. Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF, datiert mit 12.09.2016, wurde jedoch erst am 21.09.2016 beim BFA eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF in Spruchpunkt I (bezüglich Asyl) abgewiesen wurde (dem BF wurde aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt), war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF in Spruchpunkt römisch eins (bezüglich Asyl) abgewiesen wurde (dem BF wurde aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt), war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
- Zu Spruchpunkt A II. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist):3.2.
- Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Nachdem es zuerst offenbar – aufgrund von Urlaubsvertretungen im BFA – Missverständnisse über die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Asylbescheides gegeben hat, hat die belangte Behörde – wie oben in Punkt
- Verfahrensgang ausgeführt – am 25.08.2016 den Bescheid vom 27.07.2016 dem BF persönlich übergeben und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid schon am 01.08.2016 rechtmäßig beim Postamt hinterlegt und damit rechtswirksam zugestellt worden war. Der BF wurde ausdrücklich darüber informiert, dass die Rechtsmittelfrist von vier Wochen bereits mit diesem Datum zu laufen begonnen hatte. Darüber liegt im Verwaltungsakt auf Seite 233 eine "Übernahmebestätigung" ein, die auch vom BF und der Dolmetscherin, die dem BF dies übersetzt und dargelegt hatte, unterfertigt worden ist. Zusätzlich hat die belangte Behörde aus diesem Anlass den BF nochmals befragt, ob er zum Zustellungszeitpunkt an der Zustelladresse wohnhaft gewesen sei, was dieser bejahte. Auch eine nochmalige Rückfrage bei der Quartiergeberin ergab, dass der BF durchgehend im Betreuungsquartier wohnhaft und anwesend war. Damit hat die belangte Behörde – wenn auch ein Urlaubsvertreter des zuständigen Referenten die Sach- und Rechtslage nicht genau erkannt haben sollte und E-Mails mit falschem Inhalt ausgesendet hat – hinreichende Bemühungen angestellt, um den BF angesichts dessen Defiziten in Sprach- und Rechtskenntnissen ausreichend über die Sach- und Rechtslage zu informieren. Dass dieser dann immer noch nicht – wie die ihn vertretende Hilfsorganisation behauptet – darüber ausreichend Bescheid gewusst hätte, ist nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu sehen und schon gar nicht als ohne Verschulden oder als nur minderer Grad des Versehens zu werten. Die Vorgehensweise des BF – bzw. der ihn vertretenden Hilfsorganisation – ist demnach auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis aufhältigen Fremden nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorläge. Das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses war im gegenständlichen Fall zu verneinen.Die Vorgehensweise des BF – bzw. der ihn vertretenden Hilfsorganisation – ist demnach auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis aufhältigen Fremden nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG vorläge. Das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses war im gegenständlichen Fall zu verneinen. Dies noch abgesehen davon, dass die den BF vertretende Hilfsorganisation ein E-Mail des BFA vom 24.08.2016 erst in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erstmals vorgelegt hat (das zudem an eine andere Hilfsorganisation gerichtet war, die keine Funktion im gegenständlichen Verfahren ausübte) und auch eine Beschwerde gegen den Asylbescheid selbst angesichts der Sach- und Rechtslage wenig sinnvoll erscheint. Das BFA hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht hat. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Asylbescheid war daher abzuweisen. 3.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die vorgebrachten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, sowie dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffenden Entscheidungen war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.2135691.2.00