RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW208 2143324-2 SpruchW208 2143324-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren GZ XXXX (einer Pflegschaftssache) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren gem. TP 7 lit. c Z 1 in einer Gesamthöhe von €
- Im Grundverfahren GZ römisch 40 (einer Pflegschaftssache) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren gem. TP 7 Litera c, Ziffer eins, in einer Gesamthöhe von € 128,-- vorgeschrieben.
- Mit Schreiben vom 09.12.2016 brachte die bP über ihren Sachwalter einen Nachlassantrag gem. § 9 Abs. 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet wurde der Antrag mit der Einkommenslosigkeit der bP aufgrund ihrer Strafhaft.
- Mit Schreiben vom 09.12.2016 brachte die bP über ihren Sachwalter einen Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet wurde der Antrag mit der Einkommenslosigkeit der bP aufgrund ihrer Strafhaft.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages und Zitierung des § 9 Abs. 2 GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei bei der pP nicht der Fall. Der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG stehe entgegen, dass die 1975 geborene bP im Jänner 2017 (bedingt) bzw. im September 2017 voraussichtlich aus der Strafhaft entlassen werde. Weiters erziele die bP aus der Untervermietung einer Wohnung € 400,-- im Monat und habe das Sachwalterkonto Aktiva iHv € 1.682,15 zum Stichtag 26.08.2016 aufgewiesen.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei bei der pP nicht der Fall. Der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG stehe entgegen, dass die 1975 geborene bP im Jänner 2017 (bedingt) bzw. im September 2017 voraussichtlich aus der Strafhaft entlassen werde. Weiters erziele die bP aus der Untervermietung einer Wohnung € 400,-- im Monat und habe das Sachwalterkonto Aktiva iHv € 1.682,15 zum Stichtag 26.08.2016 aufgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 21.12.2016) erhob die bP durch ihren Sachwalter am 27.12.2016 Beschwerde direkt an das BVwG, welches diese mit Beschluss vom 29.12.2016 umgehend an die belangte Behörde weiterleitete, wo sie am 04.01.2017 einlangte. Die Beschwerde, mit der erneut der Nachlass der oa. Gerichtsgebühr beantragt wurde, wurde zusammengefasst damit begründet, dass es der im Strafhaft befindlichen bP erst seit Sommer 2016 möglich sei in der Justizanstalt einer Arbeit nachzugehen, wobei sie dabei lediglich € 110,--/Monat verdient habe und die Hälfte davon für eine Zahnbehandlung einbehalten worden sei. Die Untervermietung der Wohnung sei erforderlich gewesen, um diese zu erhalten und decke deren monatliche Belastung. Ein Gewinn werde daraus nicht erzielt. Die Aktiva des Sachwalterkontos würden sich sukzessive verringern und betrügen dzt. nur mehr € 591,
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse würden sich aufgrund des getrübten Vorlebens der bP auch nach seiner Entlassung nicht bessern. Es sein kein Einkommen über der Mindestsicherung zu erwarten und ständige Spruchpraxis der Pflegschaftsgerichte und Justizverwaltungsbehörden bei Jahreseinkünften von nicht mehr als € 20.000,-- im Jahr die gerichtliche Entscheidungsgebühr nachzulassen. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kontoübersicht (Guthaben € 591,46) sowie eine Einkommensbestätigung der Justizvollzugsanstalt, wo angeführt wurde, dass die bP zwischen 25.04.2016 und 11.07.2016 in der Wäscherei beschäftigt gewesen sei (46 Arbeitsstunden zu € 1,42). Dzt. sei sie wieder unbeschäftigt und erhalte ein Hausgeld von € 40,60 im Monat.
- Mit Schriftsatz vom 13.01.2017 (eingelangt am 19.01.2017) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass die 1975 geborene bP als Hilfsarbeiter tätig war und noch bis voraussichtlich September eine Haftstrafe wegen Diebstahl abzubüßen hat. In der Strafhaft ist sie vollversorgt und hat dzt. ein Einkommen in Form des Hausgeldes von € 40,
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse der bP nach der Entlassung (voraussichtlich spätestens im September 2017) können sich in der Zukunft bessern.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt, insbesondere aber aus dem bekämpften Bescheid und den Angaben in der Beschwerde. Die Behauptung der bP, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der bP nach der Entlassung mit Sicherheit nicht bessern und sie Mindestsicherungsbezieherin bleiben werde, ist angesichts des Geburtsjahres
(1975)und der offensichtlich gegebenen Arbeitsfähigkeit der bP (sie war Hilfsarbeiter und hat auch im Gefängnis gearbeitet, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden nicht vorgebracht) nicht nachvollziehbar. Nach ihrer Entlassung ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass die bP zumindest wieder Hilfsarbeiten nachgehen kann, die ihr ein Einkommen bringen. Weiters besteht auch in der Haft die Möglichkeit Geld zu verdienen (warum die bP ihrer Arbeit in der Wäscherei nicht mehr nachgeht, wurde nicht dargelegt) und könnte die bP sogar von ihrem Hausgeld von € 40,60 in der Haft - allenfalls in kleinen Raten - die relativ geringe Gebühr von € 128,-- abzahlen, da sie im Gefängnis voll versorgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde zwar ursprünglich falsch eingebracht aber fristgerecht weitergeleitet und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde zwar ursprünglich falsch eingebracht aber fristgerecht weitergeleitet und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) lauten (Auszug): "§ 9.
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. [...]" Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ua. zum Gebührennachlass ausgeführt: Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E
- März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs 2 GEG 1962 erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtkosten kann vom BVwG nicht erblickt werden, weil an der Einhebung von Gerichtskosten - wie bei der Einhebung von Abgaben - ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Zu diesen Aufgaben gehört der Strafvollzug bzw. die Haft (die die bP durch ihr Verhalten verursacht hat), ebenso wie die Finanzierung der Gerichtsbarkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im konkreten Fall wäre daher von der bP eine besondere Härte dazulegen gewesen. Dies ist ihr jedoch weder in ihrem Antrag noch in der Beschwerde vor dem BVwG gelungen. Die bP ist 1975 geboren und hat als Hilfsarbeiter gearbeitet. Dass sie gesundheitliche Probleme hätte, die einer künftigen neuerlichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter entgegenstehen, wurde nicht dargelegt. Das getrübte Vorleben (gemeint offenbar die Verurteilung wegen Diebstahl und die Haftstrafe) sind bei einem Neustart nach der Haft zwar eine Belastung, doch gibt es ausreichend Hilfsangebote der öffentliche Hand (z.B. Bewährungshilfe etc.), um die bP wieder in ein Arbeitsverhältnis zu bringen. Unter anderem besteht auch die Möglichkeit in Förderkursen des AMS, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend weiter zu qualifizieren. Es ist insbesondere auch nicht ausgeschlossen, dass die bP bereits während der Verbüßung ihrer Haftstrafe (wo sie voll versorgt ist) ihre nicht allzu hohen Gebührenschulden von € 128,-- (allenfalls in Raten) begleichen kann. Es ist, wie bereits die belangte Behörde richtig angeführt hat, nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in denen sich die bP aufgrund ihrer Haft befindet, nicht nur vorübergehend sind und war daher nach der Gesetzeslage und der oa. Rechtsprechung des VwGH schon aus diesem Grund der Nachlassantrag abzuweisen. Ein vom BVwG aufzugreifender Ermessensfehler liegt nicht vor. Ein Eingehen auf die Argumente hinsichtlich der Spruchpraxis bei Jahreseinkommen unter € 20.000,-- (welche im Übrigen nur behauptet aber nicht näher dargestellt wurde), sowie des schrumpfenden Guthabens auf dem Sachwalterkonto erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Da dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2143324.2.00