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{'item': 'W210 2101346-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 6Artikel 42Art. 73§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW210 2101346-1 SpruchW210 2101346-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. 2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter der XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX und stellte für diese ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009, darin wurden 7,43 ha an Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter der römisch 40 mit der Betriebsstättennummer römisch 40 und stellte für diese ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009, darin wurden 7,43 ha an Almfutterfläche beantragt. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,96 ha (davon anteilige Almfutterfläche 4,00

  1. ha)zu Grunde gelegt.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,96 ha (davon anteilige Almfutterfläche 4,00
  2. ha)zu Grunde gelegt. 4. Mit Schreiben vom 15.11.2012 übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer die Aufforderung im Rahmen der Sachverhaltserhebung "Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2008-2011" zu seinem Heimbetrieb Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 26.11.2012. 5. Mit Schreiben vom 19.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm die Korrektur der Almflächen. Diese Korrektur wurde berücksichtigt. 6. Mit Schreiben vom 13.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. 9591664 eine weitere Korrektur auf nunmehr 5,05 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt. 7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von nunmehr 12,68 ha (davon nunmehr eine Almfutterfläche von 2,72
  3. ha)und eine ermittelte Fläche von 12,65 ha, davon 2,72 ha Almfutterfläche, zu Grunde gelegt. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt. Der Bescheid weist eine Differenzfläche von 0,00 ha aus.römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von nunmehr 12,68 ha (davon nunmehr eine Almfutterfläche von 2,72
  4. ha)und eine ermittelte Fläche von 12,65 ha, davon 2,72 ha Almfutterfläche, zu Grunde gelegt. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt. Der Bescheid weist eine Differenzfläche von 0,00 ha aus. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung). Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß aufgrund mangelnder Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei falsch. Er wendet mangelndes Verschulden ein, macht einen Irrtum der Behörde geltend, wendet Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Erlassung eines eigenen Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche. 9. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen. 10. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 teilte die AMA nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass beide rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden waren.10. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 teilte die AMA nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass beide rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. römisch 40 im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter der XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX und stellte für diese ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009, darin wurden 7,43 ha an Almfutterfläche beantragt.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter der römisch 40 mit der Betriebsstättennummer römisch 40 und stellte für diese ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009, darin wurden 7,43 ha an Almfutterfläche beantragt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,96 ha (davon anteilige Almfutterfläche 4,00
  5. ha)zu Grunde gelegt.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,96 ha (davon anteilige Almfutterfläche 4,00
  6. ha)zu Grunde gelegt. Mit Schreiben vom 15.11.2012 übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer die Aufforderung im Rahmen der Sachverhaltserhebung "Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2008-2011" zu seinem Heimbetrieb Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 26.11.2012. Mit Schreiben vom 19.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm die Korrektur der Almfutterfläche von 7,43 ha auf 6,87 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt. Mit Schreiben vom 13.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine weitere Korrektur auf nunmehr 5,05 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.Mit Schreiben vom 13.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine weitere Korrektur auf nunmehr 5,05 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von nunmehr 12,68 ha (davon nunmehr anteilige Almfläche 2,72
  7. ha)sowie eine ermittelte Fläche von 12,65 ha, davon 2,72 ha anteilige Almfutterfläche, zu Grunde gelegt. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt. Der Bescheid weist eine Differenzfläche von 0,00 ha aus.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von nunmehr 12,68 ha (davon nunmehr anteilige Almfläche 2,72
  8. ha)sowie eine ermittelte Fläche von 12,65 ha, davon 2,72 ha anteilige Almfutterfläche, zu Grunde gelegt. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt. Der Bescheid weist eine Differenzfläche von 0,00 ha aus. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 somit nach Durchführung der Sachverhaltserhebung zum Heimbetrieb und nach erfolgter rückwirkender Almfutterflächenkorrektur über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 9,93 ha und eine Almfutterfläche von 2,72 ha und über 14,61 zugewiesene Zahlungsansprüche. Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 12,65 ha zu Grunde gelegt. Es wurden nur mehr 12,65 ZA genutzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für den angefochtenen Bescheid das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle herangezogen worden ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die Korrektur durch den Almbewirtschafter aus dem Jahr 2012 ergeben sich aus den vorgelegten und unbestritten gebliebenen Dokumenten. Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen: Die Mehrfachanträge-Flächen 2009 des Beschwerdeführers hinsichtlich des Heimbetriebs und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm liegen dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben im Rahmen des Antrags und der Stellungnahme zur Sachverhaltserhebung. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre. Das Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm beruht ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Funktion als Almbewirtschafter. Dies wurde nicht bestritten. Dass die rückwirkende Almflächenkorrektur von der Behörde berücksichtigt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Formularblatt zur Korrektur. Im Akt liegt weder ein Kontroll-bericht zur verfahrensgegenständlichen Alm auf, noch nimmt der Bescheid – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – auf ein derartiges Ereignis Bezug, weshalb die entscheidende Richterin im Lichte der in den Feststellungen festgehaltenen Korrekturen nur zu dem Schluss kommen konnte, dass eine derartige Vor-Ort-Kontrolle für den gegenständlichen Bescheid nicht Ausschlag geben konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [ ]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ] [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ] [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2, 8, 11, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, 8, 11, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ]

(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 8 Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen [ ] 2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze: (a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [ ]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [ ]." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. [ ]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. [ ]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. [ ]." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]." Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, (VO (EG) 795/2004), lautet auszugsweise:Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 1, (VO (EG) 795 aus 2004,), lautet auszugsweise: "Artikel 8 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1)Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum

Artikel 42Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.

(1)Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum

Artikel 42Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, endet, an die nationale Reserve zurück. "Nicht genutzt” bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt."Nicht genutzt” bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, beziehen, gelten als genutzt. [ ]." § 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 19, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lautet auszugsweise: "§ 19. [ ]

(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. [ ]." 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern. Weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass eine Vor-Ort-Kontrolle dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.3.3.
  3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 22, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 73, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern. Weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass eine Vor-Ort-Kontrolle dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. 3.3.
  4. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits das Ausmaß an Almfutterfläche auf der gegenständlichen Almen zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).3.3.
  5. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits das Ausmaß an Almfutterfläche auf der gegenständlichen Almen zu Grunde gelegt hat vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). 3.3.
  6. Auch der Einwand, es liege ein Irrtum der Behörde

Art. 73Abs.

4 VO (EG) Nr. 796/2004 aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse, durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.3.3.3. Auch der Einwand, es liege ein Irrtum der Behörde

Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse, durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen. 3.3.

  1. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere. 3.3.
  2. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde.3.3.5. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. 3.3.6. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 12,65 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (13,96 ha), war die belangte Behörde

Art. 73Abs.

1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.

  1. Wie bereits den Feststellungen unter römisch zwei.
  2. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 12,65 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (13,96 ha), war die belangte Behörde

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.

  1. Zum Beweisantrag, es mögen sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden . 3.3.
  2. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). 3.3.
  3. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. 3.3.10.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.10.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis der eigenen Anträge und Angaben des Beschwerdeführers entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis der eigenen Anträge und Angaben des Beschwerdeführers entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2101346.1.00

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