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{'item': 'W233 2145490-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW233 2145490-1 SpruchW233 2145490-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner al

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten unter einem die folgenden in Norwegen aufliegenden Geburtsdaten des Beschwerdeführers mit:Mit Schreiben vom 29.12.2016 stimmten die norwegischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten unter einem die folgenden in Norwegen aufliegenden Geburtsdaten des Beschwerdeführers mit: XXXX

  1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 04.01.2017, gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung auf die Frage nach seinem Geburtsdatum den XXXX an. Konfrontiert mit dem Umstand, dass er bei der Erstbefragung im Asylverfahren als auch bei seiner Einvernahme im Rahmen der Verhängung der Schubhaft jeweils das Datum XXXX angegeben bzw. die Richtigkeit seiner Angaben durch seine jeweilige Unterschriftsleistung bestätigt habe, gab der BF zu Protokoll, dass ihm bei der Erstbefragung das angegebene Geburtsdatum nicht vorgelesen worden sei und dass er bei der Schubhafteinvernahme diese Angaben nicht getätigt hätte und den einvernehmenden Beamten darauf aufmerksam gemacht habe, der ihm versprochen habe, dieses Datum zu korrigieren. Darauf angesprochen, dass die norwegische Asylbehörde sein Geburtsdatum mit XXXX führte, gab der BF an, dass sein Geburtsdatum in Norwegen anhand einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden sei. Die belangte Behörde teilte dem BF schließlich mit, dass davon ausgegangen werde, dass er volljährig sei.römisch 40
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 04.01.2017, gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung auf die Frage nach seinem Geburtsdatum den römisch 40 an. Konfrontiert mit dem Umstand, dass er bei der Erstbefragung im Asylverfahren als auch bei seiner Einvernahme im Rahmen der Verhängung der Schubhaft jeweils das Datum römisch 40 angegeben bzw. die Richtigkeit seiner Angaben durch seine jeweilige Unterschriftsleistung bestätigt habe, gab der BF zu Protokoll, dass ihm bei der Erstbefragung das angegebene Geburtsdatum nicht vorgelesen worden sei und dass er bei der Schubhafteinvernahme diese Angaben nicht getätigt hätte und den einvernehmenden Beamten darauf aufmerksam gemacht habe, der ihm versprochen habe, dieses Datum zu korrigieren. Darauf angesprochen, dass die norwegische Asylbehörde sein Geburtsdatum mit römisch 40 führte, gab der BF an, dass sein Geburtsdatum in Norwegen anhand einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden sei. Die belangte Behörde teilte dem BF schließlich mit, dass davon ausgegangen werde, dass er volljährig sei. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich gab der BF an, dass seine Schwester in Österreich als anerkannter Flüchtling leben würde. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Norwegen für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung nach Norwegen zu veranlassen gab der BF an, dass er nicht nach Norwegen zurückkehren möchte. Zudem gab der BF zu Protokoll, dass er in Norwegen einen negativen Asylbescheid erhalten hätte und bekannt sei, dass 97 % der Afghanen in Norwegen einen negativen Bescheid bekommen und abgeschoben werden. Der BF hat sich in gegenständlicher Einvernahme auch nicht zu den ihm übermittelten Länderberichten zu Norwegen substantiiert geäußert. Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater regte eine Altersfeststellung beim BF an und brachte vor, dass nach dem Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Asylantrags des BF zuständig sei.Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater regte eine Altersfeststellung beim BF an und brachte vor, dass nach dem Zuständigkeitskriterium des Artikel 13, Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Asylantrags des BF zuständig sei.
  3. Mit dem oben näher bezeichneten angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 3 Abs.

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

  1. Mit dem oben näher bezeichneten angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 wurde römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: Mai 2016).Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G (Stand: Mai 2016). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Norwegen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2015 Norwegen 31.120 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 3.3.2016a) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV
  3. Qu. 2015 2.275 1.285 280 50 665
  4. Qu. 2015 1.935 1.250 145 50 495
  5. Qu. 2015 2.165 1.415 120 35 600
  6. Qu. 2015 3.095 1.460 130 35 1.470 GESAMT 9.470 5.410 675 170 3.230 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Seite 9 von 32 Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.a; vgl. NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.a; vergleiche NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.a): Who does what in the immigration administration, http://www.udi.no/en/about-the-udi/about-the-udi-and-the-immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 22.3.2016
  7. Dublin-Rückkehrer Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c). Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er Seite 10 von 32 kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn seine Sachlage sich geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.c): Cooperation under the Dublin Regulation, http://www.udi.no/en/word-definitions/cooperation-under-the-dublin-regulation/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (31.3.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail
  8. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Im Jahr 2014 führte das UDI ein neues Schnellverfahren für UMA ein, bei denen eine Gefahr des Untertauchens besteht. Wenn das UDI es für nötig hält, kann der UMA in einer speziellen Unterkunft der Kinderwohlfahrt untergebracht werden (EMN 6.2015). Für UMA wird bei der Registrierung des Asylantrags ein Vormund bestellt. Später wird ihm ein anderer Vormund von der jeweiligen Gemeinde zugewiesen, in der er untergebracht wird. Eine Altersfeststellung ist nur mit Zustimmung des Betreffenden möglich. Die Verweigerung der Zustimmung oder das Nichterscheinen zur Altersfeststellung können sich aber negativ auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung und somit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Die Altersfeststellung findet in den ersten sechs Wochen vor dem Asylinterview statt (ISR 2014). UMA unter 15 Jahren werden während des Asylverfahrens in speziellen Einrichtungen des Amtes für Soziales, Jugend und Familie (BUFETAT) untergebracht. Für Asylwerber im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gibt es mehrere Heime, betrieben entweder von Gemeinde, NGOs oder Privaten: -Strichaufzählung Zwei Transitzentren (Hero AS und Link AS), -Strichaufzählung Zwei Aufnahmezentren für UMA (Sunndal und Levanger), -Strichaufzählung Ein herkömmliches Aufnahmezentrum mit einer speziellen Abteilung für UMA (Sjøvegan in der Gemeinde Salangen), -Strichaufzählung Ein privates Aufnahmezentrum speziell für UMA (Sandnes Mottak) -Strichaufzählung Drei Aufnahmezentren betrieben von Privatunternehmen (Link AS, Tokla AS und Norsk Mottaksdrift AS) (ISR 2014). Um die Unterbringung von UMA unter 15 Jahren mit einem positiven Bescheid kümmert sich das BUFETAT in Kooperation mit der Behörde für Integration und Vielfalt (IMDI). Diese muss innerhalb von drei Monaten nach der Gewährung von Asyl erfolgen. Für die entsprechende Unterbringung der UMA im Alter zwischen 15 und 18 ist IMDI zuständig (ISR 2014). Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der UMA die Rückkehrhilfe der International Organization for Migration (IOM) in Anspruch nehmen. Dieses Programm bietet zum einen Beratung und Seite 11 von 32 Unterstützung während des gesamten freiwilligen Rückkehrprozesses, zum anderen hilft der Heimkehrer bei der Reintegration in ihrem Herkunftsstaat (z.B. Bildung, Unterkunft, Verpflegung etc.) (ISR 2014; vgl. IOM o.D.).Unterstützung während des gesamten freiwilligen Rückkehrprozesses, zum anderen hilft der Heimkehrer bei der Reintegration in ihrem Herkunftsstaat (z.B. Bildung, Unterkunft, Verpflegung etc.) (ISR 2014; vergleiche IOM o.D.). NGOs kritisieren, dass Minderjährige mit ihren Eltern abgeschoben werden, wenn letztere kein Asyl erhalten (USDOS 13.4.2016). In Norwegen gibt es keinen festgelegten Identifizierungsmechanismus zur Feststellung von Vulnerabilität. Spezielle Bedürfnisse der Asylwerber werden jedoch berücksichtigt und entsprechend behandelt. Menschen, die für sich selbst und für die anderen eine Gefahr darstellen, werden in speziellen Einrichtungen untergebracht. Diese Heime werden von privaten Unternehmen auf Vertragsbasis betrieben (UDI 2014). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (6.2015): EMN Annual Report on Immigration and Asylum 2014, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2014/00.emn_annual_report_on_immigration_and_asylum_synthesis_report.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (o.D.): Voluntary Return and Reintegration Assistance to Vulnerable Migrants, http://iom.no/en/varp/vg, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung ISR - Institute for Social Research

(2014): Unaccompained minors in Norway: Policies, practices and data in 2014, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/unaccompanied-minors/29_norway_national_report_unaccompanied_minors_en.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet
(2014): The organisation of reception facilities for asylum seekers in Norway, https://www.udi.no/globalassets/global/european-migration-network_i/publikasjoner/emn-reception-centre-study-2014.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016
  1. Non-Refoulement Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans oder abgelehnte afghanische Asylwerber werden in ihre Heimat zurückgeschickt (The Government 25.11.2015). Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul, hat das UDI das freiwillige Rückkehrprogramm für afghanische Staatsbürger vorübergehend eingestellt. Das heißt, dass man sich für dieses Programm zwar anmelden kann, jedoch mit längeren Wartezeiten rechnen muss (UDI 19.2.2016). Seite 12 von 32 UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am
  2. September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016). NGOs kritisieren, dass gelegentlich Personen in Gebiete ihres Herkunftsstaats abgeschoben werden, aus denen diese nicht abstammen, etwa im Falle Afghanistans. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia, wo sie der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung The Government (25.11.2015): Afghans not entitled to residence in Norway will be deported, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/insight/afghans-not-entitled-to-residence-will-be-deported/id2464140/, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (19.2.2016): Temporary stop in assisted returns to Afghanistan, https://www.udi.no/en/important-messages/temporary-stop-in-assisted-returns-to-afghanistan/, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (9.2.2016): Information to Iraqis, https://www.udi.no/en/important-messages/information-to-iraqis/, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016 5.
  3. Drittstaatsicherheit Russlands Im norwegischen Asylverfahren gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- und ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat. Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung auf ASt. aus Armenien, Bangladesch, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen) und Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren (UDI o.D.b). Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland nach Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vgl. AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr nachAngesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland nach Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr nach Seite 13 von 32 Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016). Ende Dezember 2015 wurde ein weiterer Entwurf für eine Änderung des Asylgesetzes im Parlament präsentiert. Daraus abgeleitet wurde ein Paket von 18 Punkten, welche der Regierung zur Umsetzung empfohlen wurden:
  4. Die Priorisierung der schnellen Rückkehr von Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelfrist für offensichtlich unbegründete Anträge auf eine Woche verkürzt wurde und die Erweiterung der Liste der Länder, auf welche das 48-Stunde-Verfahren anwendbar ist, zu überlegen ist.
  5. Sicherstellen geeigneter Unterbringung für offensichtlich unbegründete Rückkehrer in Storskog und Kirkenes (Nordnorwegen).
  6. Entlastung und Verstärkung von UDI.
  7. Vorübergehende Aussetzung der Regel wonach Ausländer, deren Antrag auf Schutz innerhalb von 15 Monaten nicht entschieden wurde, eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
  8. Strikter Widerruf von Aufenthaltsgenehmigungen, wenn die Gründe im Herkunftsland wegfallen.
  9. Sicherstellen, dass Leistungen für AW das Land nicht als Migrationsziel gegenüber anderen europäischen Ländern attraktiv machen.
  10. Stärkere Betonung der Pflichten von AW.
  11. Stärkere internationale polizeiliche Zusammenarbeit, um den Menschenhandel zu bekämpfen und menschenwürdige Rückkehr nicht Schutzbedürftiger zu ermöglichen.
  12. Direktflüge zu den wichtigsten Herkunftsländern einrichten um die Rückkehr zu beschleunigen.
  13. Besondere Beachtung Minderjähriger in den Unterbringungszentren.
  14. Mehr Hilfe für die Aufnahmesysteme Südeuropas.
  15. Scharfe Beobachtung der Migrationsrouten über das Mittelmeer und eventuell Unterstützung durch norwegische Behörden.
  16. Schaffung neuer Schutzformen für Fälle, in denen die Zeit des Aufenthalts nicht zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung führt. Bindung von Daueraufenthaltsgenehmigungen an die Schutzbedürftigkeit.
  17. Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge.
  18. Schaffung von Betreuungszentren für UMA in ihren Herkunftsländern, um ihnen die gefährliche Reise zu ersparen und die sichere Rückkehr zu ermöglichen.
  19. Knüpfung des Rechts auf Zahlungen und sonstige Leistungen an die Aufenthaltsdauer. Seite 14 von 32
  20. Überprüfung von Sonderregelungen für AW und Flüchtlinge in der norwegischen nationalen Gesundheitskasse.
  21. Start von internationalen Initiativen zur Anpassung internationaler Übereinkommen an die gegenwärtige Migrationssituation. (UDI 29.4.2016) Von diesem 18-Punkte-Paket wurde Punkt 5 bereits durch andere Gesetze umgesetzt. Die Punkte 1, 2, 4 (teilweise), 13 und 14 werden im relevanten Gesetzesentwurf (https://www.regjeringen.no/contentassets/225c8eb568834fbf866a6bc8f6e02dd8/no/pdfs/prp201520160090000dddpdfs.pdf) angesprochen. Was die Regierung betreffend der restlichen Punkte plant, konnte UDI nicht beauskunften (UDI 4.5.2016). Auch ist der Staatendokumentation nicht bekannt, wann das norwegische Parlament über den Entwurf abstimmen wird. Aktuell wird jeder Fall eines über Russland nach Norwegen eingereisten Antragstellers individuell betrachtet. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der ASt. einer Refoulementgefahr ausgesetzt wäre, bearbeitet Norwegen den Antrag inhaltlich. Es wurden von den norwegischen Behörden dahingehende Richtlinien veröffentlicht. Prinzipiell können, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, folgende Personen nach Russland zurückgeschickt werden, wenn diese Rückkehr nicht gegen die og. Richtlinien verstößt: ? Wenn eine Person eine aufrechte russische Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum mit verlängerter Dauer oder ein Multiple-entry-Visum besitzt. Denn dann gehen die norwegischen Behörden davon aus, dass sich die Person legal in Russland aufhalten kann. ? Wenn eine Person entweder eine russische Aufenthaltsgenehmigung kürzerer Dauer oder eine abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung besitzt, oder sich illegal in Russland aufgehalten hat, wird von Norwegen geprüft, ob die betreffende Person einem Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Ist dem nicht so, wird die Person nach Russland abgeschoben. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass ein Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat besteht, evaluieren die norwegischen Behörden, ob der Herkunftsstaat die Menschenrechte in ausreichender Weise achtet. Wenn ja, wird die Person nach Russland zurückgeschickt. Wenn nein, muss das Risiko der Rückkehr nach Russland eingehender geprüft werden. (UDI 29.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/2016 - The state of the World¿s Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/319788/458982_de.html, Zugriff 12.4.2016AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015 aus 2016, - The state of the World¿s Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/319788/458982_de.html, Zugriff 12.4.2016 Seite 15 von 32 -Strichaufzählung Die Presse (21.3.2016): Norwegen stoppt Abschiebungen nach Russland, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4951106/Norwegen-stoppt-Abschiebungen-nach-Russland, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (29.1.2016): Concerns over forced deportation of asylum seekers from Norway to Russia, http://ecre.org/component/content/article/70-weekly-bulletin-articles/1358-concerns-over-forced-deportation-of-asylum-seekers-from-norway-to-russia-.html, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.b): Protection (asylum), https://www.udi.no/en/want-to-apply/protection-asylum/protection-asylum-in-norway/, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (29.4.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (4.5.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail
  22. Versorgung Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylwerber werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand bzw. nach speziellen Bedürfnissen, insbesondere vulnerabler Gruppen. Asylwerber leben in offenen Zentren und sind in die lokalen Gemeinden integriert. Dabei haben sie meistens Zugang zu denselben Dienstleistungen wie norwegische Staatsbürger. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in Privathäusern, Hotels und anderen Unterkünften, die von UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014). AW dürfen die Zentren nicht unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. In diesem Zusammenhang wird deren angeblich meist zu abgelegene Lage kritisiert (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der derzeitigen hohen Asylantragszahlen wurden neben den regulären Unterbringungszentren zusätzlich temporäre Unterkünfte geschaffen. Die Dauer des Aufenthalts in diesen Zentren variiert je nach Person und Familienstand. Sobald es möglich ist, werden die Asylwerber in die regulären Unterbringungszentren übersiedelt (UDI 18.12.2015). Es besteht jedoch für Asylwerber die Möglichkeit außerhalb der staatlichen Unterkunftszentren zu wohnen, wenn sie sich selbst versorgen können. Es ist aber auch erlaubt, zu Verwandten zu ziehen (UDI o.D.d). Asylwerber erhalten nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn sie bedürftig sind und in einem Unterbringungszentrum wohnen. Die finanzielle Unterstützung umfasst ein Taschengeld oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln. Für Asylwerber in temporären Unterkünften wird gerade ein neues System von Sozialleistungen ausgearbeitet. Die Höhe der Sozialleistungen hängt vom aktuellen Stand des Asylverfahrens und von der Art der Unterbringung ab. Es besteht die Möglichkeit bei Seite 16 von 32 außergewöhnlichen Belastungen einen Antrag auf eine weitere finanzielle Unterstützung zu stellen (UDI o.D.e). Asylwerber, die während des Asylverfahrens außerhalb des offiziellen Unterbringungszentrums wohnen, erhalten weder finanzielle Unterstützung, noch Dolmetscherservice, Norwegisch-Sprachkurse oder Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen (einschließlich psychiatrische Behandlungen) usw., wie sie sonst in den Heimen für Asylwerber angeboten werden (UDI o.D.d). In der Beschwerdephase vor dem UNE kann der Beschwerdeführer in Norwegen bleiben, wenn aufschiebende Wirkung gewährt wird. Während dieser Zeit darf er in dem Unterbringungszentrum bleiben. Andernfalls muss der das Land bereits vor der Entscheidung des UNE verlassen. Wenn die Entscheidung des UNE negativ ausfällt, wird der Fall abgeschlossen und die finanzielle Unterstützung des Asylwerbers gekürzt. Darüber hinaus verliert er seine temporäre Arbeitsbewilligung und er hat keinen Anspruch mehr auf medizinische Versorgung. Für die Heimreise kann der Asylwerber Rückkehrhilfe beantragen, deren Höhe von der Einhaltung verschiedener Fristen abhängig ist (UDI o.D.h). Quellen: -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (18.12.2015): To those living in temporary accommodation, https://www.udi.no/globalassets/global/asylmottak/midlertidig/beboerinfo-midlertidig-engelsk.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.d): Living at or moving from a reception centre, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.e): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Your application for protection has been rejected, https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-rejected-or-you-have-received-a-dublin-decision/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UDI/EMN (3.2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in Norway, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/establishing-identity/28.norway_national_report_reception_march2014_final.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016) 6.
  23. Medizinische Versorgung Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Seite 17 von 32 Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny römisch eins Norge o.D.). Abgelehnte Asylwerber über 18 Jahren haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Asylwerber unter 18 Jahren mit einem negativen Bescheid haben weiterhin den gleichen Anspruch auf die medizinische Versorgung wie norwegische Kinder (UDI o.D.h). Quellen: -Strichaufzählung Ny I Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen,Ny römisch eins Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen, http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Your application for protection has been rejected, https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-rejected-or-you-have-received-a-dublin-decision/, Zugriff 7.4.2016
  24. Schutzberechtigte Im Falle einer positiven Entscheidung im Asylverfahren (Asylgewährung), wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt (UDI o.D.d). Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Die Übersiedlung geschieht bei Erwachsenen innerhalb von sechs Monaten und bei UMA innerhalb von drei Monaten (The Government 16.12.2014). Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird entweder nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung (UDI o.D.i). Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen. Ziel ist es, den Schutzberechtigten die raschere Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, damit sie für sich selbst sorgen können (NOAS o.D.; vgl. The Government 16.12.2014).Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen. Ziel ist es, den Schutzberechtigten die raschere Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, damit sie für sich selbst sorgen können (NOAS o.D.; vergleiche The Government 16.12.2014). Die Flüchtlingsbetreuung, also für Personen, die aus verschiedenen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, wird auf verschiedene Weise in den Gemeinden organisiert, sei es als Teil des NAV (Norwegian Labour and Welfare Administration) oder der Erwachsenenbildung oder in eigenen, spezialisierten Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Neu Seite 18 von 32 angekommene Flüchtlinge erhalten zunächst Unterstützung in Form von Sozialleistungen. Einige Gemeinden bezahlen einen sogenannten "Wartebonus", als Überbrückungshilfe für den Zeitraum zwischen Unterbringung und den Beginn des sog. "Einführungsprogramms" (Oren 2013). Personen, die in Norwegen ohne Aufenthaltserlaubnis leben, sollen nach Angaben des Ministers für Arbeit keinen Zugang mehr zu Sozialleistungen erhalten. Die Regierung will solchen Personen anstelle von Unterstützungszahlungen Nahrungscoupons und eine Schlafstelle anbieten. Entsprechende Gesetze, die die Sozialleistungen für Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis regeln, sollen geändert werden (Norway News 17.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.i): Your application for protection has been granted, http://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-granted/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung Norway News (17.3.2014): Government wants to stop welfare payments to illegal immigrants, http://www.norwaynews.com/en/~view.php?73X2954UN44829y2858kl844RK3884S376Aym353P7Y8, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung Oren, Kristin
(2013): Refugees in the Norwegian welfare state, https://oda.hio.no/jspui/bitstream/10642/1715/2/Oren_Kristin.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung The Government (16.12.2014): Settlement of refugees, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/integrering/busetting-av-flyktningar/id2343754/, Zugriff 7.4.2016 Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 3 Abs.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO Norwegen für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Norwegen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Norwegen sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefe, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durchDer Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Norwegen für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Norwegen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Norwegen sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefe, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird zum einen vorgebracht, dass der als Bescheid bezeichnete und an den Beschwerdeführer adressierte Schriftsatz der belangten Behörde nicht in rechtswirksamer Art und Weise erlassen worden sei, da dieser Schriftsatz weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine elektronische Amtssignatur aufweise. Aus juristischer Vorsicht werde allerdings dieser Bescheid wegen Verfahrensfehler, im Besonderen wegen der Nichtdurchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethode zur Abklärung des Alters des BF, dem Nichtabwarten der Frist zur Beantwortung Ungarns auf das Wiederaufnahmeersuchen und wegen mangelhafter Beweiswürdigung im Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat und mangelhafter Länderfeststellungen angefochten. Ebenso wird in dieser Beschwerde gerügt, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf die Gefahr der Kettenabschiebung des BF im Falle seiner Überstellung nach Norwegen unternommen habe. Hinsichtlich afghanischer Staatsbürger bestehe aufgrund der dargelegten Länderberichte hinreichende Anhaltspunkte, dass Norwegen seine Verpflichtungen aus dem Non-Refoulement-Prinzip gem. Art. 3 EMRK verletze. Schließlich wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird zum einen vorgebracht, dass der als Bescheid bezeichnete und an den Beschwerdeführer adressierte Schriftsatz der belangten Behörde nicht in rechtswirksamer Art und Weise erlassen worden sei, da dieser Schriftsatz weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine elektronische Amtssignatur aufweise. Aus juristischer Vorsicht werde allerdings dieser Bescheid wegen Verfahrensfehler, im Besonderen wegen der Nichtdurchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethode zur Abklärung des Alters des BF, dem Nichtabwarten der Frist zur Beantwortung Ungarns auf das Wiederaufnahmeersuchen und wegen mangelhafter Beweiswürdigung im Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat und mangelhafter Länderfeststellungen angefochten. Ebenso wird in dieser Beschwerde gerügt, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf die Gefahr der Kettenabschiebung des BF im Falle seiner Überstellung nach Norwegen unternommen habe. Hinsichtlich afghanischer Staatsbürger bestehe aufgrund der dargelegten Länderberichte hinreichende Anhaltspunkte, dass Norwegen seine Verpflichtungen aus dem Non-Refoulement-Prinzip gem. Artikel 3, EMRK verletze. Schließlich wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest; er ist zum Antrags- und Entscheidungszeitpunkt volljähriger afghanischer Staatsbürger. Er reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt von Afghanistan in den Iran, wo er sich weniger als ein Jahr lang aufgehalten habe. In der Folge reiste er von der Türkei kommend über Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO ein. Am 17.07.2015 wurde er in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und stellte in der Folge in Ungarn am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Danach reiste er unrechtmäßig über Österreich, Deutschland, Dänemark und Schweden nach Norwegen weiter, wo er am 06.08.2015 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte und sich dort 1 1/2 Jahre lang aufgehalten hat. In der Folge verließ der Beschwerdeführer abermals unrechtmäßig Norwegen und reiste nach Österreich weiter, wo er am 22.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. Mit Mitteilung vom 29.12.2016 stimmte Norwegen diesem Ersuchen gestützt auf Art. 3 Abs.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. Mit Mitteilung vom 29.12.2016 stimmte Norwegen diesem Ersuchen gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle seiner Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat Norwegen herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und hat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (seine als anerkannter Flüchtling in Wien lebende Schwester) in Österreich; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis war jedoch nicht festzustellen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2017 gegen Unterschriftsleistung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien persönlich übergeben und gilt somit als zugestellt. Der Bescheid weist die Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans auf und die dem Beschwerdeführer zugestellte schriftliche Ausfertigung enthält die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung, den Namen des Genehmigenden und eine Amtssignatur. 2. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage identitätsbezeugender Personaldokumente, insbesondere in Zusammenhang mit den im Verfahrensverlauf jeweils widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, konnte die Feststellung der Personalien der beschwerdeführenden Partei nicht in zweifelsfreier Weise erfolgen; seine Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt folgt aber zum einen aus dem Antwortschreiben der norwegischen Dublin-Behörde, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Norwegen mit dem Geburtsdatum XXXX geführt worden ist bzw. aus den in diesem Schreiben ebenfalls bekanntgegebenen Aliasdaten hinsichtlich seines Geburtsdatums mit XXXX und XXXX. Zum anderen folgt die Feststellung seiner Volljährigkeit auch aus seinen eigenen Angaben in seiner Ersteinvernahme, anlässlich jener er ebenfalls das auch in der norwegischen Mitteilung bereits angeführte Geburtsdatum XXXX anführte.Mangels Vorlage identitätsbezeugender Personaldokumente, insbesondere in Zusammenhang mit den im Verfahrensverlauf jeweils widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, konnte die Feststellung der Personalien der beschwerdeführenden Partei nicht in zweifelsfreier Weise erfolgen; seine Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt folgt aber zum einen aus dem Antwortschreiben der norwegischen Dublin-Behörde, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Norwegen mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt worden ist bzw. aus den in diesem Schreiben ebenfalls bekanntgegebenen Aliasdaten hinsichtlich seines Geburtsdatums mit römisch 40 und römisch 40 . Zum anderen folgt die Feststellung seiner Volljährigkeit auch aus seinen eigenen Angaben in seiner Ersteinvernahme, anlässlich jener er ebenfalls das auch in der norwegischen Mitteilung bereits angeführte Geburtsdatum römisch 40 anführte. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethode zur Abklärung des Alters des Beschwerdeführers nicht durchgeführt habe, ist auszuführen, dass der BF laut Mitteilung der norwegischen Behörden in Norwegen unter dem Geburtsdatum XXXX geführt worden bzw. mit den Aliasdaten XXXX und XXXX aufgetreten ist, wonach er jeweils zum Antragszeitpunkt in Österreich bereits volljährig gewesen ist.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethode zur Abklärung des Alters des Beschwerdeführers nicht durchgeführt habe, ist auszuführen, dass der BF laut Mitteilung der norwegischen Behörden in Norwegen unter dem Geburtsdatum römisch 40 geführt worden bzw. mit den Aliasdaten römisch 40 und römisch 40 aufgetreten ist, wonach er jeweils zum Antragszeitpunkt in Österreich bereits volljährig gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bereits in seinem Erkenntnis vom 16.05.2014, Zl. W144 2007641-1/4E, Folgendes beweiswürdigend ausgeführt: "Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ergibt sich aus der Erwägung, dass er ursprünglich in Ungarn als Geburtsdatum den 18.6.1992 genannt hat und er somit als volljährige Person aufgetreten ist. Der Asylgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen zum Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin II VO bereits ein Geburtsdatum angegeben haben, das sie als volljährige Personen darstellt, bereits wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Vorgangsweise eines Antragstellers, nämlich ursprünglich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Geburtsdatum anzugeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hat, während er seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig wäre, objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden kann, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, etwa den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als ältere (volljährige) Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch, sich älter als tatsächlich darzustellen, würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach tatsächlich erst im Jahr 1997 geboren, so hätte er dies aller Voraussicht nach bereits bei seinen vormaligen Behördenkontakten in Europa angegeben.Der Asylgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen zum Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin römisch zwei VO bereits ein Geburtsdatum angegeben haben, das sie als volljährige Personen darstellt, bereits wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Vorgangsweise eines Antragstellers, nämlich ursprünglich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Geburtsdatum anzugeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hat, während er seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig wäre, objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden kann, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, etwa den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als ältere (volljährige) Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch, sich älter als tatsächlich darzustellen, würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach tatsächlich erst im Jahr 1997 geboren, so hätte er dies aller Voraussicht nach bereits bei seinen vormaligen Behördenkontakten in Europa angegeben. Mit diesen Erwägungen steht auch im Einklang, dass nach der Erfahrung der Asylbehörden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt zu Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kommen. Dies entspricht jahrelanger Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, und schließlich auch des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen." Diesen Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.2.2015, Zl. Ra 2014/20/0045-15, nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr erkannt: "Die beweiswürdigenden Überlegungen halten der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit bloß eingeschränkt zukommenden Prüfbefugnis stand. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Einholung eines Gutachtens "im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose" bestand im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht." Betreffend das in diesem Zusammenhang auch vorgebrachte Argument, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers erledigenden Erkenntnisses vom 09.01.2017, Zahl: W140 2143573-1, ausgeführt habe, dass das Schubhaftverfahren insofern mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, als die Verwaltungsbehörde (.....) sich selbst nicht sicher gewesen sei, ob der BF tatsächlich voll oder doch minderjährig sei und in einem derartigen Fall die Verwaltungsbehörde eine unmittelbare Altersabklärung durch Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik veranlassen hätte müssen, ist Folgendes auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 21.12.2016 bis 09.01.2017 mit der tragenden Begründung für rechtswidrig erklärt, dass beim Beschwerdeführer keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Ebenso stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Dementsprechend wurde in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die Schubhaft vom 21.12.2106 bis 09.01.2017 für rechtswidrig erklärt und in Spruchpunkt II. festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Der in dieser Entscheidung in Rede stehenden weiteren Begründung, dass die Verwaltungsbehörde (.....) sich selbst nicht sicher gewesen sei, ob der BF tatsächlich voll oder doch minderjährig sei und in einem derartigen Fall die Verwaltungsbehörde eine unmittelbare Altersabklärung durch Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik veranlassen hätte müssen und, dass, sollte die Altersabklärung tatsächlich die Minderjährigkeit des BF ergeben, die Beiziehung des gesetzlichen Vertreters hätte erfolgen müssen, um die Schubhaftanordnung rechskonform auszuführen, fehlt allerdings der Normcharakter, da diese Begründung nicht vom rechtliche Geltung erlangenden Spruch des Erkentnisses umfasst ist. Zudem wirft das Bundesverwaltungsgericht in seiner in Rede stehenden Entscheidung zwar die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf und qualifiziert in der Folge auch die nicht durchgeführte Altersabklärung als Verfahrensmangel, geht jedoch offensichtlich von einer wirksamen Zustellung des Schubhaftbescheids an den Beschwerdeführer aus, andernfalls die Schubhaftbeschwerde mangels Bescheidqualität als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.W140 2143573-1, ausgeführt habe, dass das Schubhaftverfahren insofern mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, als die Verwaltungsbehörde (.....) sich selbst nicht sicher gewesen sei, ob der BF tatsächlich voll oder doch minderjährig sei und in einem derartigen Fall die Verwaltungsbehörde eine unmittelbare Altersabklärung durch Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik veranlassen hätte müssen, ist Folgendes auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 21.12.2016 bis 09.01.2017 mit der tragenden Begründung für rechtswidrig erklärt, dass beim Beschwerdeführer keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Ebenso stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Dementsprechend wurde in Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses die Schubhaft vom 21.12.2106 bis 09.01.2017 für rechtswidrig erklärt und in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Der in dieser Entscheidung in Rede stehenden weiteren Begründung, dass die Verwaltungsbehörde (.....) sich selbst nicht sicher gewesen sei, ob der BF tatsächlich voll oder doch minderjährig sei und in einem derartigen Fall die Verwaltungsbehörde eine unmittelbare Altersabklärung durch Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik veranlassen hätte müssen und, dass, sollte die Altersabklärung tatsächlich die Minderjährigkeit des BF ergeben, die Beiziehung des gesetzlichen Vertreters hätte erfolgen müssen, um die Schubhaftanordnung rechskonform auszuführen, fehlt allerdings der Normcharakter, da diese Begründung nicht vom rechtliche Geltung erlangenden Spruch des Erkentnisses umfasst ist. Zudem wirft das Bundesverwaltungsgericht in seiner in Rede stehenden Entscheidung zwar die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf und qualifiziert in der Folge auch die nicht durchgeführte Altersabklärung als Verfahrensmangel, geht jedoch offensichtlich von einer wirksamen Zustellung des Schubhaftbescheids an den Beschwerdeführer aus, andernfalls die Schubhaftbeschwerde mangels Bescheidqualität als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus dem insofern glaubwürdigen eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dem Übergang der Zuständigkeit durch die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer beruht auf den - in den Verwaltungsakten dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren mit Norwegen. Die Feststellung, dass der Bescheid im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt worden ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Urschrift des Bescheides, die die Unterschrift des genehmigenden Behördenvertreters aufweist (AS 124). Der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer mit 04.01.2017 datierte zugestellte schriftliche Ausfertigung mit dem Namen des Genehmigenden und einer Amtssignatur versehen ist, ergibt sich aus dem der Beschwerde in Kopie beigelegter Bescheidausfertigung, aus welcher ersichtlich ist, dass die schriftliche Ausfertigung am 04.01.2017, um 13:46:57 Uhr amtsigniert worden ist (AS 209).Die Feststellung, dass der Bescheid im Sinne von Paragraph 18, Absatz 3, AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt worden ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Urschrift des Bescheides, die die Unterschrift des genehmigenden Behördenvertreters aufweist (AS 124). Der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer mit 04.01.2017 datierte zugestellte schriftliche Ausfertigung mit dem Namen des Genehmigenden und einer Amtssignatur versehen ist, ergibt sich aus dem der Beschwerde in Kopie beigelegter Bescheidausfertigung, aus welcher ersichtlich ist, dass die schriftliche Ausfertigung am 04.01.2017, um 13:46:57 Uhr amtsigniert worden ist (AS 209). Zum weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass die belangte Behörde die Frist zur Antwort Ungarns auf das Wiederaufnahmegesuch nicht abgewartet habe bzw. die von der belangten Behörde angenommene Zuständigkeitsbegründung Norwegens gem. Art. 3 Abs.

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin II-VO im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme, ist auszuführen, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des Asylantrags des BF letztlich jedenfalls begründet ist:Zum weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass die belangte Behörde die Frist zur Antwort Ungarns auf das Wiederaufnahmegesuch nicht abgewartet habe bzw. die von der belangten Behörde angenommene Zuständigkeitsbegründung Norwegens gem. Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin II-VO im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme, ist auszuführen, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des Asylantrags des BF letztlich jedenfalls begründet ist: Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Antwortersuchen an Ungarn erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheids bei der belangten Behörde eingelangt ist, da Ungarn in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass Norwegen die Sechsmonatsfrist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ungenützt verstreichen hat lassen, sodass nunmehr Norwegen für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig geworden wäre. Demnach wäre zwar aufgrund der ungarischen Zustimmungserklärung am 05.11.2015 auf das norwegische Wiederaufnahmeersuchen vom 02.10.2015 die Zuständigkeit Ungarns eingetreten gewesen, allerdings ist wegen der nicht fristgerechten Überstellung des BF von Norwegen nach Ungarn innerhalb der Frist von 6 Monaten die Zuständigkeit wieder auf Norwegen zurückgefallen. Die Regelung des Zuständigkeits(rück)übergangs bei Fristüberschreitung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung; Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014; Artikel 29, K9). Somit war zum Zeitpunkt des österreichischen Wiederaufnahmeersuchens am 27.12.2016 bereist von der Zuständigkeit Norwegens auszugehen und hätte eine Zuständigkeit Ungarns jedenfalls wegen Ablaufs der 6-Monatsfrist nicht mehr eintreten können.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Antwortersuchen an Ungarn erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheids bei der belangten Behörde eingelangt ist, da Ungarn in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass Norwegen die Sechsmonatsfrist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ungenützt verstreichen hat lassen, sodass nunmehr Norwegen für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig geworden wäre. Demnach wäre zwar aufgrund der ungarischen Zustimmungserklärung am 05.11.2015 auf das norwegische Wiederaufnahmeersuchen vom 02.10.2015 die Zuständigkeit Ungarns eingetreten gewesen, allerdings ist wegen der nicht fristgerechten Überstellung des BF von Norwegen nach Ungarn innerhalb der Frist von 6 Monaten die Zuständigkeit wieder auf Norwegen zurückgefallen. Die Regelung des Zuständigkeits(rück)übergangs bei Fristüberschreitung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung; Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014; Artikel 29, K9). Somit war zum Zeitpunkt des österreichischen Wiederaufnahmeersuchens am 27.12.2016 bereist von der Zuständigkeit Norwegens auszugehen und hätte eine Zuständigkeit Ungarns jedenfalls wegen Ablaufs der 6-Monatsfrist nicht mehr eintreten können. Betreffend der in Beschwerde ins Treffen geführten geringen Anerkennungsquoten von afghanischen Asylwerbern in Norwegen ist festzuhalten, dass das alleinige Vorbringen einer geringen Anerkennungsquote nicht geeignet ist, eine aktuelle und konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU Grundrechtecharta gewährten Rechte zu begründen. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich schon aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Hinweise auf Refoulement-Verletzungen hinsichtlich afghanischer Staatsbürger ergäben, nicht dazu angetan, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belegen. Dies deshalb, da aus den Länderinformationen nicht hervorgeht, dass Asylwerber aus Norwegen entgegen dem Verbot des Refoulements abgeschoben werden würden. In den Länderfeststellungen ist unter Punkt 5 - Non-Refoulement ausgeführt, das Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans oder abgelehnte afghanische Asylwerber in ihre Heimat zurückgeschickt werden bzw., dass NGOs kritisieren, dass gelegentlich Personen in Gebiete ihres Herkunftsstaates abgeschoben werden, aus denen diese nicht stammen, etwa im Falle Afghanistans. Hinweise, dass diese Abschiebungen entgegen dem Prinzip des Non-Refoulements durchgeführt werden, finden sich in diesen Länderfeststellungen allerdings nicht.Betreffend der in Beschwerde ins Treffen geführten geringen Anerkennungsquoten von afghanischen Asylwerbern in Norwegen ist festzuhalten, dass das alleinige Vorbringen einer geringen Anerkennungsquote nicht geeignet ist, eine aktuelle und konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine in Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, EU Grundrechtecharta gewährten Rechte zu begründen. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich schon aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Hinweise auf Refoulement-Verletzungen hinsichtlich afghanischer Staatsbürger ergäben, nicht dazu angetan, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belegen. Dies deshalb, da aus den Länderinformationen nicht hervorgeht, dass Asylwerber aus Norwegen entgegen dem Verbot des Refoulements abgeschoben werden würden. In den Länderfeststellungen ist unter Punkt 5 - Non-Refoulement ausgeführt, das Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans oder abgelehnte afghanische Asylwerber in ihre Heimat zurückgeschickt werden bzw., dass NGOs kritisieren, dass gelegentlich Personen in Gebiete ihres Herkunftsstaates abgeschoben werden, aus denen diese nicht stammen, etwa im Falle Afghanistans. Hinweise, dass diese Abschiebungen entgegen dem Prinzip des Non-Refoulements durchgeführt werden, finden sich in diesen Länderfeststellungen allerdings nicht. Auch eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme, dass die Lage in Norwegen gut gewesen sei, er aber Probleme mit seinem Bein hatte und er das Geld für den Arzt selbst aufbringen hätte müssen, da er in Norwegen wenig unterstützt worden sei, ist nicht geeignet eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen zu begründen. Auch das Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers, dass er in Norwegen von der Gefahr der Kettenabschiebung nach Afghanistan betroffen wäre, reicht nicht aus, eine ausreichende reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu untermauern. Wie bereits weiter oben ausgeführt, finden sich in den Länderfeststellungen keine substantiierten Hinweise darauf, dass Norwegen seine Verpflichtungen aus dem Non-Refoulement-Prinzip verletzt und Entscheidungen träfe, Personen in Länder bzw. in ihre Herkunftsstaaten auszuweisen, in denen sie Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären.Auch eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme, dass die Lage in Norwegen gut gewesen sei, er aber Probleme mit seinem Bein hatte und er das Geld für den Arzt selbst aufbringen hätte müssen, da er in Norwegen wenig unterstützt worden sei, ist nicht geeignet eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen zu begründen. Auch das Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers, dass er in Norwegen von der Gefahr der Kettenabschiebung nach Afghanistan betroffen wäre, reicht nicht aus, eine ausreichende reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu untermauern. Wie bereits weiter oben ausgeführt, finden sich in den Länderfeststellungen keine substantiierten Hinweise darauf, dass Norwegen seine Verpflichtungen aus dem Non-Refoulement-Prinzip verletzt und Entscheidungen träfe, Personen in Länder bzw. in ihre Herkunftsstaaten auszuweisen, in denen sie Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Norwegen den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters leidet der Beschwerdeführer an keiner, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden Krankheit oder einer solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerde.Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters leidet der Beschwerdeführer an keiner, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheit oder einer solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerde. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der Beschwerdeführer brachte, objektiv gesehen, insbesondere kein besonderes Naheverhältnis, etwa in Form eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, zu seiner in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. 3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Norwegens ergibt. Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Norwegens in Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO vor, weil der Antragsteller in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zudem hat Norwegen seine Verantwortung zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz mit Zustimmung vom 29.12.2016 zum österreichischen Wiederaufnahmeersuchen vom 27.12.2016 ausdrücklich anerkannt.Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Norwegens in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO vor, weil der Antragsteller in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zudem hat Norwegen seine Verantwortung zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz mit Zustimmung vom 29.12.2016 zum österreichischen Wiederaufnahmeersuchen vom 27.12.2016 ausdrücklich anerkannt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor illegal nach Griechenland eingereist war, schadet der Zuständigkeit Norwegens nicht. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei aus nach Griechenland nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.).Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor illegal nach Griechenland eingereist war, schadet der Zuständigkeit Norwegens nicht. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei aus nach Griechenland nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Artikel 3, Absatz 2, Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann vergleiche auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.). Ebenso schadet der Zuständigkeit Norwegens nicht der Umstand, dass der BF am 17.07.2015 in Ungarn einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden ist und er in der Folge in Ungarn am 19.07.2015 einen Asylantrag stellt. Wie bereits oben unter Punkt II. im Detail ausgeführt haben die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO normierten Maximalfrist von 6 Monaten nach Ungarn überstellten und ist somit die Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2
  1. Satz Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes des Beschwerdeführers auf Norwegen rückübergegangen.Ebenso schadet der Zuständigkeit Norwegens nicht der Umstand, dass der BF am 17.07.2015 in Ungarn einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden ist und er in der Folge in Ungarn am 19.07.2015 einen Asylantrag stellt. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei. im Detail ausgeführt haben die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-VO normierten Maximalfrist von 6 Monaten nach Ungarn überstellten und ist somit die Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2,
  2. Satz Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes des Beschwerdeführers auf Norwegen rückübergegangen. Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).Die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" a

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