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{'item': 'W255 2143790-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 16§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW255 2143790-1 SpruchW255 2143790-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 27.08.2015 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger aus Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Muslim und am XXXX geboren zu sein.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 27.08.2015 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger aus Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Muslim und am römisch 40 geboren zu sein. 1.
  4. Am 28.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. 1.
  5. Am 03.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BAW), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. 1.
  6. Am 23.10.2016 übermittelte der BF dem BAW über eine Vertrauensperson per E-Mail und per Post seine Heiratsurkunde (im Original), eine Zusammenstellung von Fotokopien, die eine Schnittwunde im Gesicht des BF und Verletzungen seiner Zehen bzw. Zehennägel zeigen, ein Empfehlungsschreiben seiner Vertrauensperson vom 29.09.2016, eine Einstellungszusage der XXXX vom 27.09.2016, eine Kursbestätigung des XXXX vom 29.09.2016 und sechs Drohbriefe der Taliban.1.
  7. Am 23.10.2016 übermittelte der BF dem BAW über eine Vertrauensperson per E-Mail und per Post seine Heiratsurkunde (im Original), eine Zusammenstellung von Fotokopien, die eine Schnittwunde im Gesicht des BF und Verletzungen seiner Zehen bzw. Zehennägel zeigen, ein Empfehlungsschreiben seiner Vertrauensperson vom 29.09.2016, eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 27.09.2016, eine Kursbestätigung des römisch 40 vom 29.09.2016 und sechs Drohbriefe der Taliban. 1.
  8. Das BAW wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.11.2016, Zl. 1084770406/151214745, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2017 (Spruchpunkt III.).1.5. Das BAW wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.11.2016, Zl. 1084770406/151214745, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BAW im Wesentlichen damit, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien bzw. seitens des BAW keine Asylrelevanz festgestellt werden habe können. 1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2016 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2016 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 1.

  1. Am 27.12.2016 erhob der BF gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt1.
  2. Am 27.12.2016 erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde. 1.
  4. Am 02.01.2017 legte das BAW die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  5. Mit Schreiben vom 09.01.2017 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BAW wurde mit Schreiben vom 12.01.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BAW, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter PunktDer entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BAW, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheides des BAW, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in die vom Asylgerichtshof vormals zu den Zahlen C9 480.490 und C14 407.284 geführten Verwaltungsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  10. Der BF führt den Namen XXXX, ist am XXXX in der Provinz XXXX geboren, wuchs in der Provinz XXXX auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Juli 2015.2.1.
  11. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren, wuchs in der Provinz römisch 40 auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Juli
  12. 2.1.
  13. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. 2.1.
  14. Der BF ist seit XXXX mit XXXX (vormals XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet. Er hat keine Kinder. Die Ehegattin des BF befindet sich derzeit gemeinsam mit einer Schwester des BF in Pakistan. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihr.2.1.
  15. Der BF ist seit römisch 40 mit römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, verheiratet. Er hat keine Kinder. Die Ehegattin des BF befindet sich derzeit gemeinsam mit einer Schwester des BF in Pakistan. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihr. 2.1.
  16. Der Vater des BF, XXXX, ist ca. im Jahr XXXX gestorben. Die Mutter des BF, XXXX, ca. XXXX Jahre alt, und der Bruder des BF, XXXX, ca. XXXX Jahre, sowie eine Schwester des BF befinden sich derzeit in der Türkei.2.1.
  17. Der Vater des BF, römisch 40 , ist ca. im Jahr römisch 40 gestorben. Die Mutter des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, und der Bruder des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, sowie eine Schwester des BF befinden sich derzeit in der Türkei. 2.1.
  18. Die Brüder des BF XXXX, geb. XXXX, und XXXX, ca. XXXX Jahre alt, leben gemeinsam mit dem BF im selben Haushalt in XXXX. XXXX ist am 05.09.2008 in Österreich eingereist. Ihm wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 28.05.2009 zu Zl. 0808.178-BAG, erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt und bis 2013 jeweils verlängert. Sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde rechtskräftig abgewiesen.2.1.
  19. Die Brüder des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, leben gemeinsam mit dem BF im selben Haushalt in römisch 40 . römisch 40 ist am 05.09.2008 in Österreich eingereist. Ihm wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 28.05.2009 zu Zl. 0808.178-BAG, erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt und bis 2013 jeweils verlängert. Sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde rechtskräftig abgewiesen. XXXX ist Mitte 2016 in Österreich eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren ist derzeit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.römisch 40 ist Mitte 2016 in Österreich eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren ist derzeit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. 2.1.
  20. Ein Onkel väterlicherseits des BF lebt in XXXX. Der BF steht in Kontakt mit diesem.2.1.
  21. Ein Onkel väterlicherseits des BF lebt in römisch 40 . Der BF steht in Kontakt mit diesem. 2.1.
  22. Der BF besuchte 3 Jahre die Grundschule in XXXX. Der BF verdiente sich seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Teppichknüpfer in XXXX.2.1.
  23. Der BF besuchte 3 Jahre die Grundschule in römisch 40 . Der BF verdiente sich seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Teppichknüpfer in römisch 40 . 2.1.
  24. Der BF verließ Afghanistan im Juli 2015 und reiste in den Iran. Danach reiste er aus dem Iran über ihm unbekannte Staaten nach Österreich weiter, wo er am 27.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
  25. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  26. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  27. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan sechs Monate in der Stadt XXXX, in der Provinz XXXX, als Koch für die afghanische Polizei arbeitete, von den Taliban aufgefordert wurde, afghanische Polizisten mit einem ihm überlassenen Gift zu töten, von den Taliban gefoltert wurde und aufgrund weiterer Bedrohung durch die Taliban Afghanistan verließ. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr aufgrund einer Familienfeindschaft, die im Juni 2006 während einer Hochzeitsfeier ausgelöst wurde, Verfolgung durch eine befeindete Familie ausgesetzt wäre.2.2.
  28. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan sechs Monate in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , als Koch für die afghanische Polizei arbeitete, von den Taliban aufgefordert wurde, afghanische Polizisten mit einem ihm überlassenen Gift zu töten, von den Taliban gefoltert wurde und aufgrund weiterer Bedrohung durch die Taliban Afghanistan verließ. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr aufgrund einer Familienfeindschaft, die im Juni 2006 während einer Hochzeitsfeier ausgelöst wurde, Verfolgung durch eine befeindete Familie ausgesetzt wäre. 2.2.
  29. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. 2.2.
  30. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 2.
  31. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 2.3.
  32. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016: Sicherheitslage in der Provinz Kabul Im Zeitraum 1.
  33. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan)Wardak im Südwesten an. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  34. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichszeitraum
  35. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens geht es darum, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erlangen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt gelangen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016 den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Jüngste Entwicklungen (KI vom 19.12.2016) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  36. bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch:Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  37. bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständige. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: Die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  38. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  39. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  40. bis 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: Einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff – ein Selbstmordattentat – auf den Bagram-Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). 2.3.
  41. Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan zur Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [ ] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden.UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden. Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen.6 Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar – und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit
  42. Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt.7 Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung.8 Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben.9 Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern.10 Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr
  43. [ ] Aktualisierte Informationen zum Herkunftsgebiet Kabul Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes. Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt. Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär - und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben. Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär - und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden."
  44. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
  45. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAW und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 3.
  46. Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. 2.
  47. und 2.2.): 3.2.
  48. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAW und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den damit korrespondierenden Angaben des Bruders des BF XXXX in dessen Asylverfahren (Akt des Asylgerichtshofes zu Zl. C14 407.284) und des Onkels des BF XXXX in dessen Asylverfahren (Akt des Asylgerichtshofes zu Zl. C9 408.490).3.2.
  49. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAW und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den damit korrespondierenden Angaben des Bruders des BF römisch 40 in dessen Asylverfahren (Akt des Asylgerichtshofes zu Zl. C14 407.284) und des Onkels des BF römisch 40 in dessen Asylverfahren (Akt des Asylgerichtshofes zu Zl. C9 408.490). 3.2.
  50. Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsprovinz, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang sind – mit Ausnahme der behaupteten beruflichen Tätigkeit als Koch für die afghanische Polizei in XXXX – chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend, widerspruchsfrei und glaubhaft.3.2.
  51. Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsprovinz, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang sind – mit Ausnahme der behaupteten beruflichen Tätigkeit als Koch für die afghanische Polizei in römisch 40 – chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend, widerspruchsfrei und glaubhaft. 3.2.
  52. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3.2.
  53. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen, als er zusätzlich zu seinen glaubhaften Angaben zu seinem Familienstand auch eine Heiratsurkunde im Original vorgelegt hat, deren Daten mit den Angaben des BF im Wesentlichen übereinstimmen. Eine abschließende Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments ist nicht möglich. 3.2.
  54. Soweit das vom BF behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.5.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.3.2.5.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 3.2.5.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.2.5.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt: Der BF schilderte seinen Fluchtgrund zusammengefasst wie folgt: Er habe die letzten 6 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Koch für die afghanische Polizei in der Stadt XXXX, in der Provinz XXXX, gearbeitet. Während dieser Tätigkeit habe er sich mit einem Jungen namens XXXX eng angefreundet. Bei XXXX habe es sich um einen Talib gehandelt, was der BF zunächst nicht gewusst habe. Eines Tages habe XXXX den BF zu einem Park gebracht, wo bewaffnete Taliban auf die Beiden gewartet hätten. Die Taliban hätten dem BF Gift überreicht und ihm aufgetragen, mit dem Gift afghanische Polizisten zu töten. Statt dieser Aufforderung zu folgen, habe der BF seinem Kommandanten XXXX von diesem Vorfall berichtet und die Polizei in weiterer Folge zu besagtem Park begleitet, wo die Polizei die anwesenden Taliban verhaftet habe. XXXX sei nicht festgenommen worden, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Park aufgehalten habe. Ein paar Tage später sei der BF auf der Straße von den Taliban entführt, eine Woche gefangen gehalten und (insb. durch Verletzungen auf den Zehen, der Lippe und eine Schnittwunde im Gesicht) gefoltert worden. Schließlich hätten ihn die Taliban freigelassen und ihm aufgetragen, dem Kommandanten zu berichten, dass seine Anschuldigen bzw. sein Bericht über den Vorfall mit dem Gift (doch) nicht wahr gewesen seien, um damit zu erreichen, dass die gefangenen Taliban wieder freigelassen würden und XXXX keine weitere Festnahme durch die Polizei befürchten müsse. Der BF sei unmittelbar nach seiner Freilassung nach XXXX zurückgekehrt, ca. zehn Tage dort geblieben, habe während dieser 10 Tage zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten und Afghanistan verlassen.Der BF schilderte seinen Fluchtgrund zusammengefasst wie folgt: Er habe die letzten 6 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Koch für die afghanische Polizei in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , gearbeitet. Während dieser Tätigkeit habe er sich mit einem Jungen namens römisch 40 eng angefreundet. Bei römisch 40 habe es sich um einen Talib gehandelt, was der BF zunächst nicht gewusst habe. Eines Tages habe römisch 40 den BF zu einem Park gebracht, wo bewaffnete Taliban auf die Beiden gewartet hätten. Die Taliban hätten dem BF Gift überreicht und ihm aufgetragen, mit dem Gift afghanische Polizisten zu töten. Statt dieser Aufforderung zu folgen, habe der BF seinem Kommandanten römisch 40 von diesem Vorfall berichtet und die Polizei in weiterer Folge zu besagtem Park begleitet, wo die Polizei die anwesenden Taliban verhaftet habe. römisch 40 sei nicht festgenommen worden, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Park aufgehalten habe. Ein paar Tage später sei der BF auf der Straße von den Taliban entführt, eine Woche gefangen gehalten und (insb. durch Verletzungen auf den Zehen, der Lippe und eine Schnittwunde im Gesicht) gefoltert worden. Schließlich hätten ihn die Taliban freigelassen und ihm aufgetragen, dem Kommandanten zu berichten, dass seine Anschuldigen bzw. sein Bericht über den Vorfall mit dem Gift (doch) nicht wahr gewesen seien, um damit zu erreichen, dass die gefangenen Taliban wieder freigelassen würden und römisch 40 keine weitere Festnahme durch die Polizei befürchten müsse. Der BF sei unmittelbar nach seiner Freilassung nach römisch 40 zurückgekehrt, ca. zehn Tage dort geblieben, habe während dieser 10 Tage zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten und Afghanistan verlassen. Der BF schilderte zwar grundsätzlich vor dem BAW und dem Bundesverwaltungsgericht eine – im Wesentlichen – gleich bleibende Version zu den Gründen seiner Flucht. Der erkennende Richter gelangte jedoch aufgrund der Tatsache, dass der BF entscheidende Fragen, die den behaupteten 6-monatigen Aufenthalt in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, betrafen, gar nicht beantworten konnte, und sein Vorbringen im Kern nicht logisch nachvollziehbar ist, zum Schluss, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft ist.Der BF schilderte zwar grundsätzlich vor dem BAW und dem Bundesverwaltungsgericht eine – im Wesentlichen – gleich bleibende Version zu den Gründen seiner Flucht. Der erkennende Richter gelangte jedoch aufgrund der Tatsache, dass der BF entscheidende Fragen, die den behaupteten 6-monatigen Aufenthalt in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , betrafen, gar nicht beantworten konnte, und sein Vorbringen im Kern nicht logisch nachvollziehbar ist, zum Schluss, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft ist. 3.2.5.3.1. Der BF gab an, sein gesamtes Leben in XXXX gelebt und dort nicht nur als Teppichknüpfer gearbeitet zu haben, sondern sogar "Meister" gewesen zu sein und 22 Lehrlinge ausgebildet zu haben. Der BF war nicht in der Lage, ein nachvollziehbares Motiv dafür zu liefern, warum er diese positive berufliche und private Situation aufgegeben habe, um stattdessen in eine für ihn fremde Stadt (XXXX, Provinz XXXX) zu ziehen und dort erstmals als Koch zu arbeiten. Die Zweifel des erkennenden Richters an dieser behaupteten Übersiedlung vermehrten sich, als der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung angab, dass ihm durchaus bewusst gewesen wäre, dass in der Provinz XXXX viele Taliban leben würden und er daher (ab seiner Übersiedlung) von Anfang an einer potentiellen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre.3.2.5.3.1. Der BF gab an, sein gesamtes Leben in römisch 40 gelebt und dort nicht nur als Teppichknüpfer gearbeitet zu haben, sondern sogar "Meister" gewesen zu sein und 22 Lehrlinge ausgebildet zu haben. Der BF war nicht in der Lage, ein nachvollziehbares Motiv dafür zu liefern, warum er diese positive berufliche und private Situation aufgegeben habe, um stattdessen in eine für ihn fremde Stadt (römisch 40 , Provinz römisch 40 ) zu ziehen und dort erstmals als Koch zu arbeiten. Die Zweifel des erkennenden Richters an dieser behaupteten Übersiedlung vermehrten sich, als der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung angab, dass ihm durchaus bewusst gewesen wäre, dass in der Provinz römisch 40 viele Taliban leben würden und er daher (ab seiner Übersiedlung) von Anfang an einer potentiellen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Das vom BF einzige genannte Motiv der "Feindschaft" mit einer anderen Familie ist für den erkennenden Richter insofern nicht nachvollziehbar, als diese behauptete Feindschaft auf das Jahr 2006 zurückgeht und der BF sowie sein Bruder und weitere in die behauptete Feindschaft verwickelte männliche Verwandte seither offenbar ohne Probleme in XXXX leben konnten. Zudem haben sowohl der Bruder des BF (XXXX) als auch der Onkel des BF (XXXX) ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich mit dieser Familienfeindschaft aus dem Jahr 2006 begründet und wurde jeweils – von unterschiedlichen Entscheidungsträgern – rechtskräftig festgestellt, dass es sich (unbeschadet der Glaubhaftigkeit) um keine asylrelevante Verfolgung handelt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der BF tatsächlich eine akute Bedrohung durch eine verfeindete Familie in XXXX fürchten würde, wäre naheliegender, dass der BF – wenn er schon seine Herkunftsprovinz verlässt – in eine weiter entfernt liegende Provinz als die unmittelbare Nachbarprovinz übersiedeln würde.Das vom BF einzige genannte Motiv der "Feindschaft" mit einer anderen Familie ist für den erkennenden Richter insofern nicht nachvollziehbar, als diese behauptete Feindschaft auf das Jahr 2006 zurückgeht und der BF sowie sein Bruder und weitere in die behauptete Feindschaft verwickelte männliche Verwandte seither offenbar ohne Probleme in römisch 40 leben konnten. Zudem haben sowohl der Bruder des BF (römisch 40 ) als auch der Onkel des BF (römisch 40 ) ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich mit dieser Familienfeindschaft aus dem Jahr 2006 begründet und wurde jeweils – von unterschiedlichen Entscheidungsträgern – rechtskräftig festgestellt, dass es sich (unbeschadet der Glaubhaftigkeit) um keine asylrelevante Verfolgung handelt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der BF tatsächlich eine akute Bedrohung durch eine verfeindete Familie in römisch 40 fürchten würde, wäre naheliegender, dass der BF – wenn er schon seine Herkunftsprovinz verlässt – in eine weiter entfernt liegende Provinz als die unmittelbare Nachbarprovinz übersiedeln würde. 3.2.5.3.2. Der BF behauptete insgesamt sechs Monate in XXXX gelebt und gearbeitet zu haben. Für den erkennenden Richter ist es zwar noch gut nachvollziehbar, dass der BF nicht die exakte Bevölkerungszahl von XXXX angegeben kann, nicht jedoch, dass der BF überhaupt keine Größenordnung anführen kann.3.2.5.3.2. Der BF behauptete insgesamt sechs Monate in römisch 40 gelebt und gearbeitet zu haben. Für den erkennenden Richter ist es zwar noch gut nachvollziehbar, dass der BF nicht die exakte Bevölkerungszahl von römisch 40 angegeben kann, nicht jedoch, dass der BF überhaupt keine Größenordnung anführen kann. "R: Sie haben gesagt, Sie haben in der Provinz XXXX gearbeitet. In welchem Ort haben Sie gearbeitet?"R: Sie haben gesagt, Sie haben in der Provinz römisch 40 gearbeitet. In welchem Ort haben Sie gearbeitet? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: Wie viele Einwohner hat dieser Ort ca.? BF: Kann ich nicht sagen. R: 1.000, 10.000, 100.000, eine Million, die Größenordnung? BF: Das weiß ich nicht, ich kenne mich dort nicht aus." (VH-Niederschrift vom 07.02.2017, S. 8) 3.2.5.3. Schließlich konnte der BF auch keine übereinstimmenden Angaben zur Entfernung von XXXX zu XXXX machen. Während der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass man mit dem Taxi ca. eineinhalb bis zwei Stunden von XXXX nach XXXX benötige, gab er in der Einvernahme vor dem BAW drei Stunden an.3.2.5.3. Schließlich konnte der BF auch keine übereinstimmenden Angaben zur Entfernung von römisch 40 zu römisch 40 machen. Während der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass man mit dem Taxi ca. eineinhalb bis zwei Stunden von römisch 40 nach römisch 40 benötige, gab er in der Einvernahme vor dem BAW drei Stunden an. 3.2.5.3.4. Der BF beantwortete die Frage nach den seine Flucht auslösenden Gründe vor dem erkennenden Richter mit folgender Einleitung: "R: Schildern Sie mir möglich genau, ab wann Sie Angst hatten getötet zu werden, von wem und warum? BF: Während meiner Tätigkeit für die Polizei habe ich mich mit einem Jungen namens XXXX angefreundet. Er hat mich oft in sein Auto herumgeführt, wir haben uns so gut verstanden, dass ich das Gefühl hatte, dass er mir nähersteht, als mein eigener Bruder. [ ]"BF: Während meiner Tätigkeit für die Polizei habe ich mich mit einem Jungen namens römisch 40 angefreundet. Er hat mich oft in sein Auto herumgeführt, wir haben uns so gut verstanden, dass ich das Gefühl hatte, dass er mir nähersteht, als mein eigener Bruder. [ ]" (VH-Niederschrift vom 07.02.2017, S. 7) Dieser vermeintliche Freund namens XXXX habe den BF laut dessen Angaben bewusst zu den Taliban gebracht, dem BF gemeinsam mit weiteren Taliban Gift überreicht und den Auftrag erteilt, afghanische Polizisten damit zu vergiften.Dieser vermeintliche Freund namens römisch 40 habe den BF laut dessen Angaben bewusst zu den Taliban gebracht, dem BF gemeinsam mit weiteren Taliban Gift überreicht und den Auftrag erteilt, afghanische Polizisten damit zu vergiften. Der BF gab zwar – wie oben ersichtlich – an, dass es sich bei XXXX um eine ihm sehr nahe stehende Person gehandelt habe, wusste aber weder, wo dieser wohnte, noch welchen Beruf oder welche Ausbildung dieser absolvierte, noch wie er seinen Alltag verbrachte.Der BF gab zwar – wie oben ersichtlich – an, dass es sich bei römisch 40 um eine ihm sehr nahe stehende Person gehandelt habe, wusste aber weder, wo dieser wohnte, noch welchen Beruf oder welche Ausbildung dieser absolvierte, noch wie er seinen Alltag verbrachte. "R: Wie haben Sie XXXX kennengelernt?"R: Wie haben Sie römisch 40 kennengelernt? BF: Wir haben uns einmal gesehen und haben einander gegrüßt, er hat mir angeboten, mit seinem Auto mitzufahren, danach haben wir Telefonnummern ausgetauscht, so entstand eine Freundschaft. R: Haben Sie den XXXX gefragt, was er beruflich macht?R: Haben Sie den römisch 40 gefragt, was er beruflich macht? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich habe ihn nicht nach seiner Arbeit gefragt, ich habe einmal gefragt, was er machen würde, er hat gesagt, dass er eine Ausbildung macht. R: Sie haben heute ausgesagt, dass XXXX Ihnen fast näher gestanden ist, als Ihre Brüder. Da hat es Sie nicht interessiert, was er arbeitet und wie er den Alltag verbringt?R: Sie haben heute ausgesagt, dass römisch 40 Ihnen fast näher gestanden ist, als Ihre Brüder. Da hat es Sie nicht interessiert, was er arbeitet und wie er den Alltag verbringt? BF: Ich habe wenig Zeit mit ihm verbracht, weil ich gearbeitet habe. Wir sind nur manchmal gemeinsam unterwegs gewesen. R: Worüber haben Sie sich mit ihm unterhalten? BF: Wir sind gemeinsam in die Moschee gegangen oder in den Garten, wo ich später die Taliban getroffen habe. Dort haben wir Früchte, Obst gesammelt, wir haben uns über unsere Familienverhältnisse unterhalten. R: Wissen Sie, wo XXXX wohnt?R: Wissen Sie, wo römisch 40 wohnt? BF: Seinen eigentlichen Wohnsitz kenne ich nicht." (VH-Niederschrift vom 07.02.2017, S. 8f) Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF derartig wenig über eine Person weiß, die ihm laut eigenen Angaben näher als seine eigenen Brüder stehe. 3.2.5.3.5. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der BF aufgefordert, aufzustehen, und die von ihm behauptete Entführung durch die Taliban auf offener Straße detailliert dar- bzw. nachzustellen. Der BF konnte zwar angeben, auf welcher Seite (aus seiner Sicht) sich die Straße befand, auf der sich das Auto angenähert habe, dass drei bis vier Personen ausgestiegen seien und ihn in das Auto "geworfen" hätten. Nachdem sich der BF gleich wieder aus Eigenem auf seinen Verhandlungsstuhl hinsetzte, ohne die Entführung näher darzustellen und auch nicht näher beschreiben konnte, wie genau er gegebenenfalls am Körper gepackt wurde, ob er sich gewehrt hat oder dgl., erweckte er für den erkennenden Richter den Eindruck, die Entführung nicht erlebt zu haben. Erst auf weitere Nachfrage durch den erkennenden Richter ergänzte er, dass alle Entführer Pistolen dabei gehabt hätten und er sich deshalb nicht gewehrt habe. Im Gegenteil dazu hat er vor dem BAW nie erwähnt, dass die Entführer Pistolen gehabt hätten. 3.2.5.3.6. Laut Angaben des BF sei er zu einem Zeitpunkt, zu dem er als Koch für die afghanische Polizei tätig gewesen sei, eine Woche lang von den Taliban festgehalten und gefoltert worden. Der BF legte diesbezüglich Fotos von verwundeten Zehen(nägel) und einer Schnittwunde in seinem Gesicht, die von dem Taliban mit einem Schwert verursacht worden sei, vor. Zudem sei laut seiner Angabe auch seine Lippe von den Taliban verwundet worden. Laut Darstellung des BF hätten ihn die Taliban mit der Bedingung freigelassen, dass er in diesem – nach Außen sichtbar – verwundeten Zustand und nach einer einwöchigen Abwesenheit von seiner Arbeit zu seinem Kommandanten gehe, um diesen zu berichten, dass seine vorherigen Schilderungen (Gift), die zur Festnahme einer kleinen Gruppe von Taliban geführt hätten, nicht der Wahrheit entsprochen hätten und insbesondere XXXX nichts mit den Taliban zu tun hätte.3.2.5.3.6. Laut Angaben des BF sei er zu einem Zeitpunkt, zu dem er als Koch für die afghanische Polizei tätig gewesen sei, eine Woche lang von den Taliban festgehalten und gefoltert worden. Der BF legte diesbezüglich Fotos von verwundeten Zehen(nägel) und einer Schnittwunde in seinem Gesicht, die von dem Taliban mit einem Schwert verursacht worden sei, vor. Zudem sei laut seiner Angabe auch seine Lippe von den Taliban verwundet worden. Laut Darstellung des BF hätten ihn die Taliban mit der Bedingung freigelassen, dass er in diesem – nach Außen sichtbar – verwundeten Zustand und nach einer einwöchigen Abwesenheit von seiner Arbeit zu seinem Kommandanten gehe, um diesen zu berichten, dass seine vorherigen Schilderungen (Gift), die zur Festnahme einer kleinen Gruppe von Taliban geführt hätten, nicht der Wahrheit entsprochen hätten und insbesondere römisch 40 nichts mit den Taliban zu tun hätte. Für den erkennenden Richter ist diese Schilderung nicht nachvollziehbar und ausgeschlossen, dass die Taliban davon ausgehen würden, dass der BF den Kommandanten mit der "Zurücknahme" seiner Anschuldigungen im sichtlich verwundeten Zustand und nach unangekündigter Abwesenheit von der Arbeit dazu bewegen könnte, festgenommene Taliban wieder freizulassen. Ebenso ist für den erkennenden Richter ausgeschlossen, dass ein Kommandant in dieser geschilderten Situation ernsthaft glauben würde, dass die ursprünglichen Anschuldigungen des BF doch nicht stimmen würden. Der BF wurde mit diesem Vorhalt konfrontiert und war nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. "R: Sie haben geschildert, dass Sie von den Taliban verletzt wurden und diesbezüglich Fotos vorgelegt. Sie haben auch gesagt, dass Sie eine Woche von den Taliban festgehalten wurden und Sie haben gesagt, dass die Taliban nach Ihrer Entführung von Ihnen wollten, dass Sie dem Polizeikommandanten nun erzählen, dass der Vorfall mit dem Gift nicht gestimmt hat bzw. der XXXX nicht involviert war. Wenn Sie nach einer Woche wieder zu Ihrer Arbeit kommen würden, würde die Polizei Sie doch fragen, wo Sie die Woche waren und würde die Polizei doch Ihre Wunden sehen, zumal Sie angaben, mit einem Schwert verletzt worden zu sein. Ich verstehe nicht ganz, dass die Taliban glauben würden, dass Sie in dieser Situation die Polizei tatsächlich überzeugen könnten, dass der Vorfall mit dem Gift doch nicht stattgefunden hat bzw. XXXX nicht involviert war. Können Sie mir das erklären?"R: Sie haben geschildert, dass Sie von den Taliban verletzt wurden und diesbezüglich Fotos vorgelegt. Sie haben auch gesagt, dass Sie eine Woche von den Taliban festgehalten wurden und Sie haben gesagt, dass die Taliban nach Ihrer Entführung von Ihnen wollten, dass Sie dem Polizeikommandanten nun erzählen, dass der Vorfall mit dem Gift nicht gestimmt hat bzw. der römisch 40 nicht involviert war. Wenn Sie nach einer Woche wieder zu Ihrer Arbeit kommen würden, würde die Polizei Sie doch fragen, wo Sie die Woche waren und würde die Polizei doch Ihre Wunden sehen, zumal Sie angaben, mit einem Schwert verletzt worden zu sein. Ich verstehe nicht ganz, dass die Taliban glauben würden, dass Sie in dieser Situation die Polizei tatsächlich überzeugen könnten, dass der Vorfall mit dem Gift doch nicht stattgefunden hat bzw. römisch 40 nicht involviert war. Können Sie mir das erklären? BF: Ich habe das Gefühl gehabt, dass XXXX nur daran interessiert war, dass die Polizei glaubt, dass er nicht involviert darin ist. Ich glaube, dass er nicht wollte, dass ihm etwas passiert.BF: Ich habe das Gefühl gehabt, dass römisch 40 nur daran interessiert war, dass die Polizei glaubt, dass er nicht involviert darin ist. Ich glaube, dass er nicht wollte, dass ihm etwas passiert. R: Die Motive des XXXX verstehe ich, nur müsste ihm klar sein, dass es einem gewöhnlichen Polizisten eigenartig vorkommt, wenn Sie zunächst den XXXX beschuldigen, Sie zu den Taliban gebracht zu haben, in weiterer Folge eine Woche von der Arbeit fernbleiben, mit gröberen Wunden zurückkehren und nun Ihre Beschuldigungen zurücknehmen oder abändern.R: Die Motive des römisch 40 verstehe ich, nur müsste ihm klar sein, dass es einem gewöhnlichen Polizisten eigenartig vorkommt, wenn Sie zunächst den römisch 40 beschuldigen, Sie zu den Taliban gebracht zu haben, in weiterer Folge eine Woche von der Arbeit fernbleiben, mit gröberen Wunden zurückkehren und nun Ihre Beschuldigungen zurücknehmen oder abändern. BF: Ich wäre sowieso nicht zur Polizei gegangen, weil die Polizei selber Verbindungen mit den Taliban pflegt, unter der Polizei arbeiten vielleicht 30 % ehrlich, alle anderen arbeiten mit den Taliban zusammen. Als ich die Drohbriefe zu Hause erhalten habe, war ich davon überzeugt, dass die Polizei mit den Taliban zusammenarbeitet, weil meine Wohnadresse nur der Polizei bekannt gewesen ist." (VH-Niederschrift vom 07.02.2017, S. 10) 3.2.5.3.7. In der Erstbefragung gab der BF an, dass er nach seiner Freilassung durch die Taliban direkt nach XXXX geflüchtet sei, "wo ich von den Taliban mehrere Drohbriefe erhielt. Daraufhin beschloss mein Onkel, dass ich sofort das Land verlassen soll, weil ich in Gefahr bin." (Niederschrift der Erstbefr. vom 28.08.2015, S. 6).3.2.5.3.7. In der Erstbefragung gab der BF an, dass er nach seiner Freilassung durch die Taliban direkt nach römisch 40 geflüchtet sei, "wo ich von den Taliban mehrere Drohbriefe erhielt. Daraufhin beschloss mein Onkel, dass ich sofort das Land verlassen soll, weil ich in Gefahr bin." (Niederschrift der Erstbefr. vom 28.08.2015, S. 6). In der Einvernahme vor dem BAW gab der BF diesbezüglich an, dass er nach seiner Rückkehr nach XXXX einen Drohbrief der Taliban erhalten habe und weitere Drohbriefe der Taliban erst während seiner Abwesenheit, als er sich schon in Österreich befunden habe, eingelangt seien (Niederschrift der Einv. vom 03.10.2016, S. 7).In der Einvernahme vor dem BAW gab der BF diesbezüglich an, dass er nach seiner Rückkehr nach römisch 40 einen Drohbrief der Taliban erhalten habe und weitere Drohbriefe der Taliban erst während seiner Abwesenheit, als er sich schon in Österreich befunden habe, eingelangt seien (Niederschrift der Einv. vom 03.10.2016, S. 7). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass die Taliban während seines 10-tägigen Aufenthaltes in XXXX (nach seiner Rückkehr aus XXXX) zwei Drohbriefe für ihn zu Hause eingeworfen hätten, aus denen zu entnehmen gewesen sei, dass der BF getötet werde, wenn er den Taliban nicht helfen und ihrer Forderung nicht Folge leisten würde. Dies habe den Onkel des BF in Angst versetzt und der Onkel habe beschlossen, dass der BF auf keinen Fall mehr in Afghanistan leben können würde.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass die Taliban während seines 10-tägigen Aufenthaltes in römisch 40 (nach seiner Rückkehr aus römisch 40 ) zwei Drohbriefe für ihn zu Hause eingeworfen hätten, aus denen zu entnehmen gewesen sei, dass der BF getötet werde, wenn er den Taliban nicht helfen und ihrer Forderung nicht Folge leisten würde. Dies habe den Onkel des BF in Angst versetzt und der Onkel habe beschlossen, dass der BF auf keinen Fall mehr in Afghanistan leben können würde. Befragt, wann er den ersten Drohbrief erhalten habe, antwortete der BF: "BF: Das weiß ich nicht, mein Onkel hat mir nämlich nichts darüber gesagt, er wollte nicht, dass ich mir noch mehr Sorgen mache. Erst als ich in Österreich war, erzählte mir mein Onkel, dass ich mehrere Briefe bekommen habe." [ ] R: Haben sich die Briefe an Sie persönlich gerichtet oder an Ihre Familie? BF: Die Briefe waren mit meinem Namen versehen, in diesem Haus lebten aber wir gemeinsam mit den Familien meiner Onkeln väterlicherseits, es war ein großes Haus mit 21 Zimmern. R: Haben Sie die Drohbriefe bekommen, weil Sie die Taliban verraten haben oder hat das nichts damit zu tun? BF: Darin wurde ich aufgefordert, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihre vier Gefangenen freizulassen." (VH-Niederschrift vom 07.02.2017, S. 11f) Der BF legte dem BAW insgesamt 6 Schreiben vor, bei denen es sich laut BF um die erwähnten, gegen ihn gerichteten Drohbriefe der Taliban handle. Diese Briefe seien ihm von seinem Onkel aus Afghanistan nach Österreich geschickt worden. Eine Überprüfung dieser Drohbriefe ergab, dass fünf der sechs Briefe mit 2014 – konkret: 04.01.1393 (= 24.03.2014), 20.03.1393 (= 10.06.2014) bzw. am selben Brief auch 20.06.1393 (= 11.09.2014), 20.03.1993 (= 10.06.2014), 10.05.1993 (= 01.08.2014) und 01.07.1393" (= 23.09.2014) – datiert sind. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF seine Stelle als Koch in XXXX noch nicht einmal angetreten, geschweige denn hätten seine behaupteten Probleme mit den Taliban begonnen gehabt.seine Stelle als Koch in römisch 40 noch nicht einmal angetreten, geschweige denn hätten seine behaupteten Probleme mit den Taliban begonnen gehabt. Auch diesen Widerspruch konnte der BF in der Verhandlung nicht entkräften. "R: Können Sie sich erklären, warum fünf dieser Drohbriefe - laut Datumsangabe - 2014 verfasst wurden und Sie laut eigenen Angaben erst ca. im Sommer 2015 Probleme mit den Taliban hatten? BF: Das weiß ich nicht, das sind die Drohbriefe, die ich bekommen habe, vielleicht haben sie sich beim Datum geirrt. Ich kenne mich selbst mit dem Datum nicht so gut aus." (VH-Niederschrift vom 07.02.2017, S. 12) Der sechste Brief ist mit 12.01.1395 (= 31.03.2016) datiert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits 7 Monate in Österreich. Dem BF kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. 4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. 2.3.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die o.a. Länderfeststellungen (Pkt. 2.3.1. und 2.3.2.) wurden dem BF – neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen – mit Schreiben vom 09.01.2017 übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt hierzu vor und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. 5. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 01.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 01.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 27.12.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungaus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungaus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 3.2.5.3. dargestellt, kommt dem BF hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem BF ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeschrift gehen daher ins Leere. Weiters ist von Amts wegen zu prüfen, ob der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Taschiken im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den in den Verfahren eingebrachten Länderberichten ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass Tadschiken asylrelevanten Diskriminierungen in Afghanistan durch eine Mehrheit (beispielsweise der Paschtunen) ausgesetzt sind. Eine derartige spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Tadschiken in Afghanistan wurde vom BF auch nie behauptet. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2143790.1.00

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