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{'item': 'W268 2147459-1'}

Obsah (25)Artikel 28§ 22a§ 35Artikel 13§§ 29Artikel 22§ 5§ 61§ 34§ 19a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57Art. 49§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlW268 2147459-1 SpruchW268 2147459-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GA

Artikel 28der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, und Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 21.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zusammengefasst zu Protokoll, iranischer Staatsangehöriger zu sein und über keine Reisedokumente im Bundesgebiet zu verfügen. Seine Reiseroute habe ihn über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geführt. In Griechenland und Kroatien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe den Iran wegen seiner Konvertierung zum Christentum verlassen. Am 23.01.2016 wurde dem BF eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde.Am 23.01.2016 wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, mit welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde. Am 29.02.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Kroatien gerichtet.Am 29.02.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, an Kroatien gerichtet. Durch Verfahrensanordnung

§§ 29Abs. 3 und 15a Asyl

G vom 07.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens mitgeteilt.Durch Verfahrensanordnung

Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG vom 07.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22Abs.

7 und 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei.Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22Absatz 7 und 25 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei. Am 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er in Europa keine Familienangehörigen haben würde. Er habe zwar eine Freundin, wohne mit dieser aber nicht zusammen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Europa aufhältigen Person würde er nicht haben. Kroatien habe er nur deshalb durchquert, weil es auf der Fluchtroute liegen würde. In Kroatien sei er nicht einmal einen ganzen Tag gewesen, habe dort keinen Asylantrag gestellt und sei dort, außer mittels Lichtbildern, auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Die kroatische Polizei habe ihn in englischer Sprache beschimpft und beleidigt und mit einem Schlagstock geschlagen, wobei er aber nicht verletzt worden sei. Er sei Musiker und habe in Österreich an ein paar Veranstaltungen teilgenommen, was ihm im Falle einer Außerlandesbringung sehr fehlen würde und würde er sich in diesem Falle umbringen. Am 24.08.2016 wurde durch den Beschwerdeführer ein fachärztlicher Befundbericht vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass er an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leiden würde. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 09.09.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 13Abs.

1 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 09.09.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 13

Absatz eins, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.09.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.10.2016

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 08.11.2016 aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.10.2016

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 08.11.2016 aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft. Am 24.10.2016 informierte das Bundesamt die kroatischen Behörden, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist aus diesem Grunde auf 18 Monate verlängere. In Folge übermittelte Deutschland ein Übernahmeersuchen bezüglich des BF an Österreich, welches mit Schreiben vom 24.10.2016 aufgrund von Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Der BF kehrte schließlich zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Jänner 2017 nach Österreich zurück. 5. Am 10.02.2017 wurde der BF anlässlich seines Aufenthalts in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen des BFA aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen.5. Am 10.02.2017 wurde der BF anlässlich seines Aufenthalts in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen des BFA aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am selben Tag wurde mit dem BF eine Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt, in welcher er vorbrachte, dass er in Österreich keinen Wohnsitz habe und nach Deutschland wolle. Er sei nach Österreich eingereist, da Deutschland ihn nach Österreich geschickt habe. Er habe in Österreich keine Angehörigen und verfüge auch über keine Möglichkeit, an Geld zu kommen. Eine Bankomat- oder Kreditkarte besitze er nicht. Derzeit verfüge er über Barmittel in der Höhe von 12,74 Euro. Er sei ledig und habe auch keine Kinder. Er gab weiters psychische Probleme an und sagte aus, dass er Medikamente dagegen einnehme. Er sei zwei Mal in Österreich in Behandlung gewesen. Er willige nicht in seine Abschiebung nach Kroatien ein und habe auch vor, sich seiner Abschiebung nach Kroatien zu wiedersetzen. 6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, wurde

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG un § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, wurde

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG un Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei. Zudem sei er mittellos und ohne Unterkunft. Außerdem verweigere er jegliche Kooperation mit der Behörde. Er habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und verweigere eine Rückkehr nach Kroatien. Zudem habe er sich aus dem Grundversorgungsquartier entfernt. Schließlich könne auch nicht die Identität des BF ermittelt werden, zumal er nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sei. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.02.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. 7. Mit Schreiben vom 14.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So könne etwa die bisher nicht erfolgte Ausreise des BF nach Kroatien für sich genommen kein erhöhtes Sicherungserfordernis darstellen, da der BF bisher stets wahrheitsgetreue Aussagen über seine Fluchtroute getätigt habe. Er habe sich sogar von sich aus an die Behörde gewandt, um Informationen zu seinem Verfahren einzuholen. Auch habe sich der BF nach der Rücküberstellung aus Deutschland großteils bei einer (namentlich genannten) Bekannten seiner Familie aufgehalten und wäre es ihm auch möglich, sich bei ihr zu melden. Es wurde weiters beantragt, diese Bekannte zum Beweis für den Aufenthalt seit der Rückkehr aus Deutschland und der Möglichkeit einer behördlichen Meldung als Zeugin einzuvernehmen. Zudem zeige das vorgelegte Schreiben der Gemeinde XXXX, dass der BF an sozialer Integration interessiert ist und bereits vor seiner Ausreise nach Deutschland als Saisonarbeiter am Bauhof beschäftigt gewesen ist. Schließlich wurde bemängelt, dass die Behörde in der Begründung des Bescheides nicht angeführt habe, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. So habe der BF in der Einvernahme angegeben, psychische Probleme zu haben und Medikamente dagegen einzunehmen. Dazu sei er bereits zwei Mal in Österreich in Behandlung gewesen. Er sei auch in Deutschland dahingehend in Behandlung gewesen.7. Mit Schreiben vom 14.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So könne etwa die bisher nicht erfolgte Ausreise des BF nach Kroatien für sich genommen kein erhöhtes Sicherungserfordernis darstellen, da der BF bisher stets wahrheitsgetreue Aussagen über seine Fluchtroute getätigt habe. Er habe sich sogar von sich aus an die Behörde gewandt, um Informationen zu seinem Verfahren einzuholen. Auch habe sich der BF nach der Rücküberstellung aus Deutschland großteils bei einer (namentlich genannten) Bekannten seiner Familie aufgehalten und wäre es ihm auch möglich, sich bei ihr zu melden. Es wurde weiters beantragt, diese Bekannte zum Beweis für den Aufenthalt seit der Rückkehr aus Deutschland und der Möglichkeit einer behördlichen Meldung als Zeugin einzuvernehmen. Zudem zeige das vorgelegte Schreiben der Gemeinde römisch 40 , dass der BF an sozialer Integration interessiert ist und bereits vor seiner Ausreise nach Deutschland als Saisonarbeiter am Bauhof beschäftigt gewesen ist. Schließlich wurde bemängelt, dass die Behörde in der Begründung des Bescheides nicht angeführt habe, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. So habe der BF in der Einvernahme angegeben, psychische Probleme zu haben und Medikamente dagegen einzunehmen. Dazu sei er bereits zwei Mal in Österreich in Behandlung gewesen. Er sei auch in Deutschland dahingehend in Behandlung gewesen. Beantragt werde daher

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
  3. c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen;
  4. d)der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen. Der Beschwerde beigelegt wurden folgende Dokumente: * Dienstbestätigung der Gemeinde XXXX, aus welcher hervorgeht, dass der BF von 26.09.2016 bis 28.09.2016 als Saisonarbeiter am Bauhof beschäftigt gewesen ist* Dienstbestätigung der Gemeinde römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der BF von 26.09.2016 bis 28.09.2016 als Saisonarbeiter am Bauhof beschäftigt gewesen ist * Fachärztlicher Befund vom 24.08.2016, aus welchem ersichtlich ist, dass der BF an einer Anpassungsstörung leidet * Stationärer Arztbrief vom 21.10.2016, in welchem beim BF eine abnorme Konfliktreaktion bei schwieriger Lebenssituation festgestellt wurde. Aus dem Arztbrief geht weiters hervor, dass der BF von 18.10.2016 bis 21.10.2016 in stationärer Behandlung zur Diagnostik und Therapie bei fraglichem Suizidversuch mit Mitrazepin war und er nach Einschätzung der Neurologin, wonach beim BF keine Suizidalität vorliege, in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden sei. 8. Am 14.02.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und dieser zur Ausreise verpflichtet sei. Beantragt werde die Bestätigung des Bescheides. Der Stellungnahme beigelegt war weiters ein Laisser-Passer Dokument sowie ein Abschiebeauftrag, aus welchem hervorgeht, dass der BF am 08.03.2017 auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben werden soll. Ergänzend wurde noch am 15.02.2017 die Aussetzung der Überstellung vom 25.10.2015 (gemeint wohl: 25.10.2016) samt Bestätigung des Übermittlungszeitpunktes nachgereicht. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 wurde das BFA zur Einholung einer schriftlichen Stellungnahme eines Arztes des PAZ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF beauftragt. 10. Weiters wurde der BF mit Schreiben vom selben Tag zur Vorlage von (weiteren aktuellen) Befunden bzw. einer Stellungnahme im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF aufgefordert. In der Stellungnahme des BF vom 16.02.2017 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der BF vor seiner Inschubhaftnahme in Folge des schon in der Beschwerde vorgelegten Befundes vom 24.08.2016 das Medikament Mitrazepin einnehme. Weiters nehme er Pregabalin-Tabletten ein, welche zur Behandlung von epileptischen Krämpfen, Angststörungen und neuropathischen Schmerzen eingesetzt werden würden. Vor seiner Ausreise habe der BF zwei Termine bei einem in Wien ansässigen Arzt wahrgenommen, wo er den zuvor genannten Befund erhalten habe. Wegen eines Suizidversuchs sei er in Deutschland am 18.10.2016 ins Krankenhaus verbracht worden. Auch wenn der BF nach wie vor labil sei, habe er während der Zeit vor der Inschubhaftnahme aus Angst keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Dies könne auch durch die Bekannte des BF als Zeugin bestätigt werden. Es wurden letztendlich im Rahmen der Stellungnahme keine weiteren Befunde vorgelegt. Am 16.02.2017 langte weiters auch eine schriftliche Stellungnahme einer Ärztin des PAZ beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung bei Zustand nach Belastungsreaktion stehe. Es bestehe weiters keine suizidale Einengung. Der BF sei haftfähig und sei von einer weiteren Haftfähigkeit in den nächsten Tagen auszugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger des Iran und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger des Iran und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb des Dublin-Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung und nimmt aus diesem Grund Tabletten ein. Im PAZ steht er diesbezüglich in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung. Unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme war der BF nicht in medizinischer Betreuung. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. 1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Kroatien zuständig. Die Überstellungsfrist wurde aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers (fristgerecht) am 25.10.2016 entsprechend der Bestimmungen der Dublin III-VO auf 18 Monate ausgeweitet. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 08.03.2017, sohin für einen Termin innerhalb der Überstellungsfrist angesetzt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.4. Zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer hat seine Asylunterkunft unrechtmäßig verlassen und ist noch vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht. Er begab sich in Folge nach Deutschland, wo er sich mehrere Monate lang aufhielt. Im Jänner kehrte er wieder nach Österreich zurück, da er von den deutschen Behörden nach einer Ablehnung des Aufnahmeersuchens seitens Österreichs nach Österreich zurückgeschickt wurde. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit einer Meldung

§ 19aAbs. 1 Melde

G nicht Gebrauch gemacht.Der Beschwerdeführer hat seine Asylunterkunft unrechtmäßig verlassen und ist noch vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht. Er begab sich in Folge nach Deutschland, wo er sich mehrere Monate lang aufhielt. Im Jänner kehrte er wieder nach Österreich zurück, da er von den deutschen Behörden nach einer Ablehnung des Aufnahmeersuchens seitens Österreichs nach Österreich zurückgeschickt wurde. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit einer Meldung

Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG nicht Gebrauch gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Deutschland sowie nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jänner 2017 bis zu seiner Festnahme am 10.02.2017 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Er verfügt über nicht ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht nicht Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Kroatien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde und hat er dies auch selbst in der Einvernahme vom 10.02.2017 angegeben.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet, aus diesem Grund Medikamente nimmt, jedoch an keinen schwerwiegenden psychischen und physischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie aus den vom ihm vorgelegten Befunden sowie der eingeholten polizeiamtsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.
  3. Aus der polizeiamtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich weiters, dass der BF in der Haft in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung ist und dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht suizidgefährdet ist. Diese Einschätzung deckt sich überdies mit dem vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund aus Deutschland vom 21.10.2016, aus welchem hervorgeht, dass der BF zwar wegen fraglicher Suizidalität stationär behandelt wurde, jedoch dann in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wurde, zumal nach Einschätzung der Neurologin keine Suizidalität beim BF bestehe. Ebenso wurde auch im zweiten vom BF vorgelegten Befund vom 24.08.2016 festgestellt, dass der BF an keiner suizidalen Einengung leide. Generell ist hinsichtlich der vom BF vorgelegten Befunde festzustellen, dass diese vom 24.08.2016 sowie vom 21.10.2016 stammen und somit im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind. Demgegenüber ist das eingeholte amtsärztliche Gutachten mit 15.02.2017 datiert. Die Feststellung, wonach der BF unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme nicht in medizinischer Betreuung war, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 16.02.
  4. Zudem haben die gesundheitlichen Probleme des BF den BF auch nicht daran gehindert, sich dem Asylverfahren in Österreich zu entziehen und selbstständig nach Deutschland zu begeben. Auch aus diesen Aspekten lässt sich letztendlich schlussfolgern, dass der BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche letztendlich dessen Inschubhaftnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang ist auch das Argument, wonach der BF aus Angst keine medizinische Hilfe in Anspruch nahm, wenig nachvollziehbar, zumal er auch zuvor in medizinischer Betreuung stand und kein Grund ersichtlich ist, aus welchem Grund er trotz Bedarfs ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine solche Betreuung mehr in Anspruch nehmen sollte. 2.
  5. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass die Abschiebung für den 08.03.2017 geplant und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde. Da aufgrund der Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, wird die Abschiebung daher jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass die Abschiebung für den 08.03.2017 geplant und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde. Da aufgrund der Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, wird die Abschiebung daher jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Ebenso ist aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.02.2017 abzuleiten, dass der BF auch in der Schubhaft regelmäßig medizinisch und psychiatrisch betreut wird und allfällige von ihm benötigte Medikamente erhalten würde. 2.

  1. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Asylunterkunft unrechtmäßig verlassen, noch vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht ist und sich in Folge mehrere Monate in Deutschland aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem mit Deutschland geführten Konsultationsverfahren und aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 10.02.
  2. Dieses Verhalten lässt nicht darauf schließen, dass der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft gewillt wäre, den Behörden zur Effektuierung seiner Abschiebung freiwillig zur Verfügung zu stehen und nicht wieder unterzutauchen, zumal der BF mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich jemals eine aufrechte Meldung in Österreich angestrebt zu haben und ihn lediglich die Festnahme von einer weiteren Illegalität abgehalten hat. Es steht somit fest, dass der BF seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des BF in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, den Sicherungsbedarf des BF zu mindern. Eine in diesem Zusammenhang beantragte Zeugeneinvernahme der vom BF genannten Bekannten zum Beweis für den Aufenthalt in deren Wohnung seit seiner Rücküberstellung aus Deutschland wäre zwar grundsätzlich möglich, im gegenständlichen Verfahren handelt es sich jedoch um ein fristgebundenes Verfahren, in welchem das Gericht auch in Bezug auf amtswegige Ermittlungen eine Abwägung hinsichtlich der Relevanz bereits im Vorfeld treffen muss. Das Gericht hat daher diesbezüglich von einer näheren Nachforschung Abstand genommen, da nach Ansicht des Gerichtes die Aussage einer Bekannten des BF in Anbetracht der Tatsache, dass der BF bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme nicht an ihrer Adresse gemeldet war und diese Bekannte auch bis dato nicht in der Lage war, den BF davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen und unterzutauchen, keinen entscheidenden Aussagewert für die gegenständliche Entscheidung darstellen würde. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der BF von sich aus an die Behörde gewandt habe, um Informationen zu seinem Verfahren einzuholen, ist zu entgegnen, dass er

seinen eigenen Aussagen von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschickt wurde und somit nicht freiwillig nach Österreich zurückkehrte. Angesichts der Tatsache, dass der BF zuvor zudem mehrere Monate untergetaucht war und somit den Behörden während dieser Zeit gar nicht zur Verfügung stand und zudem auch selbst in der Einvernahme vom 10.02.2017 beteuerte, dass er im Hinblick auf seine Rückkehrentscheidung nach Kroatien nicht mit den Behörden kooperieren werde, ist letztendlich somit nicht von einem Kooperationswillen des BF auszugehen. So verneinte der BF, in seine Abschiebung nach Kroatien einzuwilligen und bejahte zudem die Frage, ob er sich seiner Abschiebung nach Kroatien widersetzen wolle. Weiters gab der BF in der Einvernahme vom 10.02.2017 an, dass er lediglich auf der Durchreise in Österreich gewesen sei und eigentlich nach Deutschland wollte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 10.02.2017, wie jene über die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung, da der BF diesbezüglich angegeben hat, lediglich über € 12,74 an Barmittel zu verfügen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF, die im Verfahren auch nicht relativiert wurden. Auch das diesbezüglich der Beschwerde beigelegte Schreiben der Gemeinde XXXX, aus welchem ersichtlich ist, dass der BF bereits vor seiner Ausreise nach Deutschland als Saisonarbeiter beschäftigt war, kann schließlich nicht zu einer anderen Entscheidung führen, zumal der BF lediglich drei Tage beschäftigt war, und daraus somit noch keine nachhaltige Integration ableitbar ist.Auch das diesbezüglich der Beschwerde beigelegte Schreiben der Gemeinde römisch 40 , aus welchem ersichtlich ist, dass der BF bereits vor seiner Ausreise nach Deutschland als Saisonarbeiter beschäftigt war, kann schließlich nicht zu einer anderen Entscheidung führen, zumal der BF lediglich drei Tage beschäftigt war, und daraus somit noch keine nachhaltige Integration ableitbar ist. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Spruchpunkt römisch eins - Abweisung der Beschwerde: 3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223)3.3.
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223)

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. 3.3.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.3.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist - wie oben dargestellt - in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Kroatien war stets zu rechnen, da Kroatien keine fristgerechte Ablehnung im Rahmen des Konsultationsverfahrens an Österreich übermittelte und somit mit Wirkung vom 02.05.2016 einer Überstellung des BF nach Kroatien implizit zustimmte.Die "Fluchtgefahr" ist - wie oben dargestellt - in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Kroatien war stets zu rechnen, da Kroatien keine fristgerechte Ablehnung im Rahmen des Konsultationsverfahrens an Österreich übermittelte und somit mit Wirkung vom 02.05.2016 einer Überstellung des BF nach Kroatien implizit zustimmte. 3.3.
  5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin III-VO aus. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit von Kroatien gegeben und die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist bereits vor Beendigung seines Dublin-Verfahrens untergetaucht und nach Deutschland gegangen und hat sohin seine Mitwirkungspflicht verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er unterlassen. Dem von ihm in der Beschwerde angeführten Argument, wonach er sich von sich aus an die Behörde gewandt habe, um Informationen zu seinem Verfahren einzuholen und somit keine erhebliche Fluchtgefahr beim BF bestehe, steht die Tatsache entgegen, dass er sich seinem ersten Asylverfahren noch während des laufenden Verfahrens entzogen hat und untergetaucht ist, indem er nach Deutschland gegangen ist und zudem auch seine eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 10.02.2017, wo er angekündigt hat, sich seiner geplanten Abschiebung nach Kroatien zu widersetzen.3.3.
  6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28, Dublin III-VO aus. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit von Kroatien gegeben und die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist bereits vor Beendigung seines Dublin-Verfahrens untergetaucht und nach Deutschland gegangen und hat sohin seine Mitwirkungspflicht verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er unterlassen. Dem von ihm in der Beschwerde angeführten Argument, wonach er sich von sich aus an die Behörde gewandt habe, um Informationen zu seinem Verfahren einzuholen und somit keine erhebliche Fluchtgefahr beim BF bestehe, steht die Tatsache entgegen, dass er sich seinem ersten Asylverfahren noch während des laufenden Verfahrens entzogen hat und untergetaucht ist, indem er nach Deutschland gegangen ist und zudem auch seine eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 10.02.2017, wo er angekündigt hat, sich seiner geplanten Abschiebung nach Kroatien zu widersetzen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarf heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 08.03.2017 ist nunmehr in den nächsten drei Wochen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarf heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 08.03.2017 ist nunmehr in den nächsten drei Wochen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend. Dass der angefochtene Bescheid die konkreten Tatbestandsmerkmale dabei nicht eindeutig nennt, gereicht jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Spruch des Bescheides bezeichnet eindeutig § 76 Abs. 2 Z 2 und zeigt damit unmissverständlich auf, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Schubhaftverhängung im Rahmen der Dublin III-VO handelt. Auch kommt im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides klar zum Ausdruck, welche Tatbestandsmerkmale - nämlich jene der Ziffern 3 und 9 des § 76 FPG - die belangte Behörde herangezogen hat, um das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr zu begründen. Es ist - auch wenn dies die gebotene Sorgfalt erfordern würde - daher formal in weiterer Folge nicht notwendig, weil nicht zweifelhaft, in jedem Fall den Art. 28 der Dublin III-VO einerseits sowie die konkreten Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG andererseits abermals zu erwähnen. Vielmehr ist aus dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, dass Art. 28 Dublin III-VO auf die innerstaatlichen Regelungen verweist und die belangte Behörde dieser Anordnung folgend in weiterer Folge unter Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffern 3 und 9 erfüllt sind.Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend. Dass der angefochtene Bescheid die konkreten Tatbestandsmerkmale dabei nicht eindeutig nennt, gereicht jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Spruch des Bescheides bezeichnet eindeutig Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und zeigt damit unmissverständlich auf, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Schubhaftverhängung im Rahmen der Dublin III-VO handelt. Auch kommt im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides klar zum Ausdruck, welche Tatbestandsmerkmale - nämlich jene der Ziffern 3 und 9 des Paragraph 76, FPG - die belangte Behörde herangezogen hat, um das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr zu begründen. Es ist - auch wenn dies die gebotene Sorgfalt erfordern würde - daher formal in weiterer Folge nicht notwendig, weil nicht zweifelhaft, in jedem Fall den Artikel 28, der Dublin III-VO einerseits sowie die konkreten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, FPG andererseits abermals zu erwähnen. Vielmehr ist aus dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, dass Artikel 28, Dublin III-VO auf die innerstaatlichen Regelungen verweist und die belangte Behörde dieser Anordnung folgend in weiterer Folge unter Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffern 3 und 9 erfüllt sind. 3.3.
  7. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich keine eigene Wohnung und verfügt - abgesehen von € 12,74 - über keine eigenen Barmittel. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über mehrere Wochen nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen umgehend nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung sich um die Wiedererlangung eines Grundversorgungsplatzes zu bemühen oder eine Meldung nach § 19a MeldeG zu verlassen und hat hier eindeutig gezeigt, dass er es mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass sich dies in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht.Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über mehrere Wochen nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen umgehend nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung sich um die Wiedererlangung eines Grundversorgungsplatzes zu bemühen oder eine Meldung nach Paragraph 19 a, MeldeG zu verlassen und hat hier eindeutig gezeigt, dass er es mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass sich dies in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht. 3.3.
  8. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindern würde. Hierdurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III-VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Im Hinblick auf das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W 171 2124161 ist auszuführen, dass dieser Fall gänzlich anders gelagert war als der gegenständliche Fall. So war auch in diesem Fall Sicherungsbedarf zu bejahen, es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden. Die zitierte Judikatur ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. 3.3.
  9. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung bis 08.03.2017 zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und lässt sich auch aus dem Akteninhalt nicht ableiten, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege. 3.3.
  10. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen. 3.
  11. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.
  12. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft: 3.4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.5. Spruchpunkt III - Kostenersatz:3.5. Spruchpunkt römisch drei - Kostenersatz: 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2147459.1.00

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