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{'item': 'G307 2015779-2'}

Obsah (17)Art 133§ 69§ 78§ 20§ 99§ 37§ 366§ 60§ 53§ 125§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2017 GeschäftszahlG307 2015779-2 SpruchG307 2015779-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 18.04.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), vermittelt durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) - den nunmehr dritten - Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX am XXXX2011 rechtskräftig erlassenen Einreiseverbotes.
  2. Am 18.04.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), vermittelt durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage - den nunmehr dritten - Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zahl römisch 40 am XXXX2011 rechtskräftig erlassenen Einreiseverbotes.
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem vormaligen RV des BF zugestellt am 21.09.2016, wurde dieser Antrag

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem vormaligen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 21.09.2016, wurde dieser Antrag

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen (im Spruch angeführten) RV mit Schriftsatz vom 19.10.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Berufungsverhandlung (gemeint wohl Beschwerdeverhandlung) durchführen und der Beschwerde insofern Folge geben, als das Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren aufgehoben bzw. auf eine angemessene Dauer verkürzt wird.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen (im Spruch angeführten) Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 19.10.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Berufungsverhandlung (gemeint wohl Beschwerdeverhandlung) durchführen und der Beschwerde insofern Folge geben, als das Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren aufgehoben bzw. auf eine angemessene Dauer verkürzt wird.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 25.10.2016 vorgelegt und sind am 28.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Töchter im Alter 1 und 2 Jahren. Beide sind ebenso wie ihre Mutter österreichische Staatsbürger und leben im Haushalt der Kindesmutter und Ehegattin des BF, XXXX, geb. am XXXX. Die Ehe wurde am XXXX geschlossen.1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Töchter im Alter 1 und 2 Jahren. Beide sind ebenso wie ihre Mutter österreichische Staatsbürger und leben im Haushalt der Kindesmutter und Ehegattin des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die Ehe wurde am römisch 40 geschlossen. 1.
  7. Der BF hielt sich von 2003 bis 2010 rechtmäßig in Österreich auf, ehe das vom BF betriebene Asylverfahren am XXXX2010 rechtskräftig negativ beschieden wurde. 1.
  8. Der BF reiste am 01.10.2012 aus Österreich aus und hält sich seither im Ausland auf. 1.
  9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am XXXX2011 in Rechtskraft erwuchs. Wegen der Verbüßung der zuletzt gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe begann der Lauf der Frist für das Aufenthaltsverbot erst nach seiner Haftentlassung am XXXX2012 zu laufen. Es ist daher bis zum XXXX2019 gültig. Dem lagen 4 rechtskräftige Verurteilungen des LG XXXX wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (1.), Raufhandels (2.), schwerer Körperverletzung (3.) sowie abermals versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (4.) zu Grunde. Die letzte Verurteilung datiert vom XXXX2011, erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft und eine den Ausspruch einer 14monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe zur Folge. Seitdem ist der BF straffrei geblieben.1.
  10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am XXXX2011 in Rechtskraft erwuchs. Wegen der Verbüßung der zuletzt gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe begann der Lauf der Frist für das Aufenthaltsverbot erst nach seiner Haftentlassung am XXXX2012 zu laufen. Es ist daher bis zum XXXX2019 gültig. Dem lagen 4 rechtskräftige Verurteilungen des LG römisch 40 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (1.), Raufhandels (2.), schwerer Körperverletzung (3.) sowie abermals versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (4.) zu Grunde. Die letzte Verurteilung datiert vom XXXX2011, erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft und eine den Ausspruch einer 14monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe zur Folge. Seitdem ist der BF straffrei geblieben. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX2012, Zahl XXXX wurde der BF am XXXX2012 bedingt aus der Haft entlassen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom XXXX2012, Zahl römisch 40 wurde der BF am XXXX2012 bedingt aus der Haft entlassen. 1.
  11. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der Bruckner & XXXX vom 15.04.2016, welche an deren Umsetzung das Vorliegen einer gültigen Arbeitserlaubnis, das Bestehen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sowie die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises knüpft.1.
  12. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der Bruckner & römisch 40 vom 15.04.2016, welche an deren Umsetzung das Vorliegen einer gültigen Arbeitserlaubnis, das Bestehen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sowie die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises knüpft. 1.
  13. Der BF unterzog sich vom XXXX2012 bis XXXX2012 einer Psychotherapie bei der XXXX.1.
  14. Der BF unterzog sich vom XXXX2012 bis XXXX2012 einer Psychotherapie bei der römisch 40 . 1.
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Kosovo einer Tätigkeit als Sägewerksarbeiter nachgeht.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten Konventionsreisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Familienstand, Anzahl und Bestand der Kinder, Eheschließung, Asylantragstellung und Abschluss dieses Verfahrens, das ursprünglich erlassene Einreiseverbot, die rechtskräftigen Verurteilungen, die bedingte Entlassung und der Aufenthalt im Ausland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszugs, der Antragstellung des BF und der Beschwerde, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, den im Akt einliegenden Urteilen, dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie dem im Akt befindlichen Bescheid der BPD XXXX vom XXXX2011.Familienstand, Anzahl und Bestand der Kinder, Eheschließung, Asylantragstellung und Abschluss dieses Verfahrens, das ursprünglich erlassene Einreiseverbot, die rechtskräftigen Verurteilungen, die bedingte Entlassung und der Aufenthalt im Ausland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszugs, der Antragstellung des BF und der Beschwerde, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, den im Akt einliegenden Urteilen, dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie dem im Akt befindlichen Bescheid der BPD römisch 40 vom XXXX
  17. Die Wahrnehmung der Psychotherapie folgt dem Inhalt der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bestätigung des XXXX in XXXX.Die Wahrnehmung der Psychotherapie folgt dem Inhalt der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bestätigung des römisch 40 in römisch 40 . Die Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX2012 ist dem ZMR zu entnehmen und wurde vom BFA auch nicht in Zweifel gezogen. Die Einstellungszusage der XXXX liegt im Akt ein.Die Einstellungszusage der römisch 40 liegt im Akt ein. In Ermangelung einer diesbezüglich vorgelegten Bestätigung oder des Vorliegens sonstiger Anhaltspunkte konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Kosovo als Holzarbeiter tätig ist. Die alleinige Behauptung reicht zur Bestätigung ihres Wahrheitsgehaltes nicht hin.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zu Spruchpunkt A. (Stattgebung der Beschwerde): 3.2.
  20. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.2.

§ 60Abs.

1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.3.2.2.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

§ 60Abs.

2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

§ 125Abs.

25, letzter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

Paragraph 125, Absatz 25,, letzter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das hier zugrunde liegende, auf 7 Jahre befristete Einreiseverbot wurde mit Bescheid der BPD XXXX am XXXX2011 erlassen, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft und hatte somit weiterhin Bestand. Wegen der Haftentlassung des BF am XXXX2012, begann dieses mit diesem Tag zum Laufen und ist somit bis zum XXXX2019 gültig.Das hier zugrunde liegende, auf 7 Jahre befristete Einreiseverbot wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 am XXXX2011 erlassen, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft und hatte somit weiterhin Bestand. Wegen der Haftentlassung des BF am XXXX2012, begann dieses mit diesem Tag zum Laufen und ist somit bis zum XXXX2019 gültig. Der BF reiste am XXXX2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und befindet sich seither im Ausland. Dieser Zeitpunkt liegt somit nunmehr mehr als 4 Jahre zurück. Seit der letzten Tatbegehung sind somit mehr als 7 Jahre verstrichen. Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreiseverbot zu Grunde liegen, nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlich werden, weil Einreiseverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten, besonders schweren Straftaten gründen, einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, weil in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art 8 Abs. 2 EMRK überwiegen (siehe Manz: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Große Gesetzesausgabe, III A 1 § 60, S 1)Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreiseverbot zu Grunde liegen, nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlich werden, weil Einreiseverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten, besonders schweren Straftaten gründen, einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, weil in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen (siehe Manz: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Große Gesetzesausgabe, römisch drei A 1 Paragraph 60,, S 1) Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des Einreiseverbotes vom 18.04.2016 begründete der BF mit der mittlerweile seit der Begehung der Tat verstrichenen Zeitspanne, seiner freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat im Oktober 2012 und der seit der letzten Tat bestehenden Straffreiheit. Darüber hinaus hob der BF die Beziehung zu seinen beiden in Österreich lebenden Töchtern und seiner Frau hervor, deren Besuch durch das aufrechte Aufenthaltsverbot sehr erschwert werde. Schließlich liege auch eine Einstellungszusage von Seiten der XXXX vor.Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des Einreiseverbotes vom 18.04.2016 begründete der BF mit der mittlerweile seit der Begehung der Tat verstrichenen Zeitspanne, seiner freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat im Oktober 2012 und der seit der letzten Tat bestehenden Straffreiheit. Darüber hinaus hob der BF die Beziehung zu seinen beiden in Österreich lebenden Töchtern und seiner Frau hervor, deren Besuch durch das aufrechte Aufenthaltsverbot sehr erschwert werde. Schließlich liege auch eine Einstellungszusage von Seiten der römisch 40 vor. In der Beschwerde wurde moniert, die zur Erlassung des Einreiseverbotes führenden Gründe seien mittlerweile weggefallen. Insgesamt habe sich der BF in Bezug auf sein justizstrafrechtliches Verhalten seit April 2010 wohl verhalten und genügend Zeit gehabt, aus seinem Handeln zu lernen. Widrigenfalls hätte ihm seine Ehegattin keine Chance gegeben, die Beziehung mit ihm fortzusetzen und den Familienstand zu erweitern. Aus diesen Gründen sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz der verstrichenen Zeitspannen keine Aufhebung erfolgt sei. Im Übrigen wurde in weiten Zügen das im Antrag getätigte Vorbringen wiederholt. 3.2.

  1. Die Beschwerde rügt zumindest die fehlende Verkürzung der Einreiseverbotsdauer zu Recht: Es sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasteten. Das Gebot der zu berücksichtigenden Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose. Der BF wurde vor mehr als 4 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Die dem Einreiseverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen - wie schon festgehalten - mehr als 6 1/2 Jahre zurück, auch wenn dieses Handeln aus damaliger Sicht äußerst verwerflich war. Der BF gründete eine Familie und verweilt seit seiner Ausreise im Ausland. Ferner verfügt er über eine Beschäftigungszusage, die noch immer aufrecht ist, was einem Bemühen Ausdruck verleiht, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen. Hervorgerufen durch die Strafhaft konnte das Aufenthaltsverbot erst mit XXXX2012 zu laufen beginnen. Somit sind seit diesem Datum rund 60 % der Einreiseverbotsdauer, somit mehr als die Hälfte seiner Zeit verstrichen. Im Ergebnis verkannte die Behörde die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Einreiseverbot seiner Dauer nach aus obigen Gründen zu verkürzen. Was die familiären Bindungen des BF in Österreich - hier vor allem zu seinen Töchtern - betrifft, erscheint die bis zum Auslaufen des Verbotes noch liegende Zeit innerhalb eines Rahmens, welcher dem BF zuzumuten ist, um den dahingehenden Anschluss nicht zu verlieren. Ergänzend sei erwähnt, dass die Behörde mit ihrer Meinung, die Situation des BF habe sich verbessert, weil er nunmehr einer Beschäftigung nachgehe - welche von Seiten der belangten Behörde im Übrigen gar nicht festgestellt wurde - weshalb keine Umstände festgestellt hätten werden können, welche die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gerechtfertigt hätten, falsch liegt. Eine - wenn auch nur kurzfristige und wegen der seinerzeitigen Ausweisungsentscheidung notwendige - Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Herkunftsstaat kann dem BF gar nicht negativ angelastet werden, weil es ausschließlich um die Beurteilung geht, ob die Umstände, welche zur Verhängung des seinerzeitigen Einreiseverbotes geführt haben, noch relevant sind. Die Ausübung einer Beschäftigung wäre wohl wegen des dadurch bekundeten Willens eines BF, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dem BF positiv anzurechnen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Im gegenständlichen Verfahren konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2015779.2.00

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