Obsah (15)
§§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlG303 2120743-1 SpruchG303 2120743-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
§§ 1Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg
F sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 08.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine Kopie des bereits ausgestellten Behindertenpasses und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 08.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine Kopie des bereits ausgestellten Behindertenpasses und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2015 wurden, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Diagnosen festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2015 wurden, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Diagnosen festgehalten: * Durchblutungsstörungen beider Beine bei Beckenarterienverschluss und Kompartmentsyndrom * Degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen * Hüftgelenksschädigung rechts * Fußheberschwäche links in Folge des Kompartmentsyndroms. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde folgendes ausgeführt: Dem BF sei es sicher möglich, eine kurze Wegstrecke, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen. Es würden keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten (Hüftgelenk, Wirbelsäule, Durchblutungsstörungen) bestehen. Es liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen. Ergänzend wurde im Sachverständigengutachten vom 28.09.2015 von XXXX ausgeführt, dass auch aufgrund des Befundes vom 03.03.2015, dem BF nach erfolgreicher Embolektomie, keinem Rezidiv, es sicher möglich sei, eine kurze Wegstrecke, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.Ergänzend wurde im Sachverständigengutachten vom 28.09.2015 von römisch 40 ausgeführt, dass auch aufgrund des Befundes vom 03.03.2015, dem BF nach erfolgreicher Embolektomie, keinem Rezidiv, es sicher möglich sei, eine kurze Wegstrecke, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2015 wurde der Antrag vom 08.07.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.09.2015, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung derzeit nicht vorliegen.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte die bevollmächtigte Vertretung des BF fristgerecht mit Schreiben vom 17.11.2015 bei der belangten Behörde (eingelangt am 20.11.2015) Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass infolge des Leriche-Syndroms, der Durchblutungsstörungen beider Beine bei Beckenarterienverschluss und Kompartementsyndrom sowie aufgrund der degenerativen Lendenwirbelsäulen-veränderungen, der Hüftgelenksschädigung rechts, der Fußheberschwäche links, der Polyarthrosen, der Anpassungsstörung mit phobischen Schwankschwindel und durch den Zustand nach "Neuritis vestibularis" eine deutliche Einschränkung der Mobilität des BF bestehe. Sobald sich der BF auf einem bewegten Untergrund befinde (Autobus, Eisenbahn...) komme es zu einem Schwankschwindelgefühl, welches zur einer Stand- und Gangunsicherheit beim BF führe. Als Beweis wären Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Neurologie/Psychiatrie einzuholen. Im Rahmen der Beschwerdeerhebung wurden ein Arztbrief von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie vom 12.11.2015 und ein Arztbrief über die neurologische Rehabilitation in der XXXX vom 28.09.2015 in Vorlage gebracht.Im Rahmen der Beschwerdeerhebung wurden ein Arztbrief von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Angiologie vom 12.11.2015 und ein Arztbrief über die neurologische Rehabilitation in der römisch 40 vom 28.09.2015 in Vorlage gebracht.
- Die belangte Behörde holte im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2016, wurden folgende Funktionseinschränkungen attestiert:
- Die belangte Behörde holte im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2016, wurden folgende Funktionseinschränkungen attestiert: • Durchblutungsstörung beider Beine bei Zustand nach Beckenarterienverschluss (Leriche Syndrom 2011) * Postoperatives Kompartmentsyndrom beidseits mit Vorfußheber- und senkerschwäche links und Gefühlsstörungen beidseits, links mehr als rechts * Gangstörung (Steppergang links) * Anpassungsstörung mit phobischem Schwankschwindel • Degenerative Wirbelsäulenveränderungen • Hüftgelenksschädigung rechts mit geringer Funktionseinschränkung Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine psychischen oder physischen Einschränkungen in dem Ausmaß bestehen würden, dass die Erreichbarkeit, das Besteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar wären. Es sei der Verdacht auf einen phobischen Schwankschwindel im Rahmen einer Anpassungsstörung gestellt worden. Diesbezüglich bestehe keine medikamentöse Therapie. Eine solche wäre dem BF zumutbar um eine Besserung der geschilderten Beschwerden zu erreichen.
- Mit Bescheid vom 14.01.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde abgewiesen und damit der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt worden sei. Diese sei in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. Demnach würden die Voraussetzungen für die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorliegen.
- Mit am 29.01.2016 bei der belangten Behörde binnen offener Frist eingelangtem Vorlageantrag vom 27.01.2016 beantragte die bevollmächtigte Vertretung des BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.02.2016 vorgelegt und sind am 08.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.09.2016, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.09.2016, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: • Durchblutungsstörungen beider Beine bei Zustand nach Beckenarterienverschluss (Leriche-Syndrom 2011) und Compartmentsyndrom (Grad der Behinderung: 60 v.H.) • Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Grad der Behinderung: 40 v. H.) • Gangstörung (Steppergang links; Grad der Behinderung: 40 v.H.). Folgende Leiden würden zu keiner relevanten Funktionsminderung führen: * Anpassungsstörung mit phobischem Schwankschwindel * Hüftgelenksschädigung rechts mit geringer Funktionseinschränkung * Schuppenflechte geringen Ausmaßes Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass aufgrund der Durchblutungsstörungen beider Beine bei Zustand nach Beckenarterienverschluss (Leriche-Syndrom 2011), des Kompartmentsyndroms bds. mit Vorfußheber- und senkerschwäche links und Gefühlsstörungen bds. links größer als rechts, der Gangstörung und der Wirbelsäulenveränderungen eine relevante Wegstrecke, Niveauunterschiede sowie der sichere Transport in ÖV nicht gegeben und somit nicht zumutbar seien. Bei dem BF würden keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten beziehungsweise Funktionen vorliegen. Auch liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. Aktuell sei eine kurze Wegstrecke selbständig nicht zumutbar, weil nur ca. 150m zurückgelegt werden können. Niveauunterschiede würden nur deutlich eingeschränkt überwunden werden können, da das Heben der Beine nur eingeschränkt möglich sei. Der Transport sei bei unsicherem Stand aufgrund von Schmerzen nicht vollständig sicher gewährleistet.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 27.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 27.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 10.
- Eine Stellungnahme dazu wurde seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: * Durchblutungsstörungen beider Beine bei Zustand nach Beckenarterienverschluss und (Leriche-Syndrom 20011) und Kompartmentsyndrom (Grad der Behinderung: 60 v.H.) * Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Grad der Behinderung: 40 v. H.) * Gangstörung, (Steppergang links; Grad der Behinderung: 40 v.H.) Der BF ist nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke von zumindest 300m aus eigener Kraft und selbständig zurückzulegen. Das Heben der Beine ist dem BF nur eingeschränkt möglich. Aufgrund dieses Umstandes kann der BF Niveauunterschiede, welche in der Regel beim Einsteigen in beziehungsweise beim Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmittelmittel bestehen, nur deutlich eingeschränkt überwinden. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist daher dem BF nicht zumutbar. Aufgrund der bestehenden Gefühlsstörungen in den Beinen, der vorliegenden Gangstörung und des unsicheren Standes, der durch Schmerzen bedingt ist, ist ein sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 21.09.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 21.09.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass der BF lediglich 150 m an Wegstrecke zurücklegen kann. Daher ist dem BF aufgrund der bestehenden Leiden das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von ca. 300 m, dies ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum, nicht mehr zumutbar. Ebenso ist dem BF das Ein- und Aussteigen nicht zumutbar, da Niveauunterschiede laut dem vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten nur deutlich eingeschränkt überwunden werden können. Aufgrund der Gefühlsstörungen in den Beinen, der vorliegenden Gangstörung und des unsicheren Standes, ist aus Sicht des erkennenden Senates ein sicherer Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Insgesamt ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten, dass dem BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 21.09.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 21.09.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht. Die bevollmächtigte Vertretung des BF stellte mit Schreiben vom 27.01.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 27.09.2016 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweise idgF ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweise idgF ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080, 27.05.2014, Zl. 2014/11/0013). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vonXXXX vom 21.09.2016 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vonXXXX vom 21.09.2016 zugrunde gelegt. Auch wenn der BF direkt an keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leidet, bedingen die Gesamtheit aller gesundheitlichen Einschränkungen, dass ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen (vgl. VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung).Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen vergleiche VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung). Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen in den Beinen und der bestehenden Wirbelsäulenveränderungen ist dem BF weder das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, noch das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Zudem ist auch der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Da der BF auch Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Angemerkt wird, dass der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Verweis auf den § 64a Abs. 3 AVG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, ein rechtlicher Begründungsmangel unterlaufen ist; eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung insgesamt ergibt sich jedoch daraus nicht.Angemerkt wird, dass der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Verweis auf den Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, ein rechtlicher Begründungsmangel unterlaufen ist; eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung insgesamt ergibt sich jedoch daraus nicht. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2120743.1.00