← Österreich

{'item': 'G305 2139708-1'}

Obsah (17)Art 133§ 23§ 6§ 182§ 410§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 2§ 21§ 39§ 40§ 170§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlG305 2139708-1 SpruchG305 2139708-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVB) aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab dem 01.01.2000 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.) und stellte die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.05.1991 bis 31.12.1999 in der Pensions- und Unfallversicherung der Bauern und für den Zeitraum 01.05.1991 bis laufend in der Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass das Recht auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge für den Zeitraum 01.05.1991 bis 30.09.2010 verjährt sei. Da der BF in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen habe, sei eine Rückzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung in der Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2016 ausgeschlossen.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVB) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab dem 01.01.2000 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.) und stellte die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.05.1991 bis 31.12.1999 in der Pensions- und Unfallversicherung der Bauern und für den Zeitraum 01.05.1991 bis laufend in der Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass das Recht auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge für den Zeitraum 01.05.1991 bis 30.09.2010 verjährt sei. Da der BF in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen habe, sei eine Rückzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung in der Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2016 ausgeschlossen.
  3. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen zum XXXX datierte, am XXXX, bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, worin er erklärte, dass er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 2.) - die Höhe der Beitragsgrundlage "

§ 23

GSVG" betreffend - anfechte und als Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" geltend mache. In der Beschwerdeschrift finden sich die Anträge, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.09.2010 auf der Grundlage der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage und nicht auf der Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage, korrigiert werde, in eventu der belangten Behörde die neuerliche Erlassung eines Bescheides aufzutragen, dies verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der BF die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 nicht auf der Grundlage der Mindestbeitragsgrundlage, sondern auf der Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage geleistet habe.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen zum römisch 40 datierte, am römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, worin er erklärte, dass er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 2.) - die Höhe der Beitragsgrundlage "

Paragraph 23, GSVG" betreffend - anfechte und als Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" geltend mache. In der Beschwerdeschrift finden sich die Anträge, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.09.2010 auf der Grundlage der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage und nicht auf der Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage, korrigiert werde, in eventu der belangten Behörde die neuerliche Erlassung eines Bescheides aufzutragen, dies verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der BF die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 nicht auf der Grundlage der Mindestbeitragsgrundlage, sondern auf der Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage geleistet habe. 3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Zeitgleich brachte die belangte Behörde einen zum XXXX datierten, als "ergänzender Schriftsatz" titulierten Bericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Zeitgleich brachte die belangte Behörde einen zum römisch 40 datierten, als "ergänzender Schriftsatz" titulierten Bericht zur Vorlage. 4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde dieser Bericht dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern. Allerdings ließ der BF die ihm gewährte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen.4. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde dieser Bericht dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern. Allerdings ließ der BF die ihm gewährte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen. 5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.5. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Seit dem Kalenderjahr XXXX bis laufend führt der BF an der Geschäftsanschrift XXXX, in XXXX Generation einen Gärtnereibetrieb.1.1. Seit dem Kalenderjahr römisch 40 bis laufend führt der BF an der Geschäftsanschrift römisch 40 , in römisch 40 Generation einen Gärtnereibetrieb. 1.2. Die im Eigentum des BF stehenden land(forst)wirtschaftlichen Flächen wiesen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2000 bis 30.09.2010) eine Ausdehnung von ca. 10,00 ha auf und gliederten sich wie folgt auf: EZ XXXX KG XXXX 6,9919 haEZ römisch 40 KG römisch 40 6,9919 ha davon verpachtete er eine Fläche von 1,8684 ha an XXXXdavon verpachtete er eine Fläche von 1,8684 ha an römisch 40 Eigennutzung sohin 5,1235 ha EZ XXXX KG XXXX 2,8096 haEZ römisch 40 KG römisch 40 2,8096 ha davon verpachtete er 0,1524 ha an XXXXdavon verpachtete er 0,1524 ha an römisch 40 Eigennutzung sohin 2,6572 ha EZ XXXX KG XXXX 0,6573 haEZ römisch 40 KG römisch 40 0,6573 ha davon verkaufte er 0,2107 ha an die Firma SXXXX. Weiters verpachtete er eine Fläche von 0,4646 an die Firma NXXXX. Eigennutzung sohin 0,00 ha. 1.3. Im Jahr 1991 ersteigerte der BF in der mehrere zur Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX gehörige land(forst)wirtschaftlich genützte Grundstücke im Flächenausmaß von insgesamt 6,9919 ha.1.3. Im Jahr 1991 ersteigerte der BF in der mehrere zur Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 gehörige land(forst)wirtschaftlich genützte Grundstücke im Flächenausmaß von insgesamt 6,9919 ha. Bereits im Erwerbszeitpunkt war eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von einer Flächenausdehnung von 1,8684 ha an XXXX verpachtet.Bereits im Erwerbszeitpunkt war eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von einer Flächenausdehnung von 1,8684 ha an römisch 40 verpachtet. Davon erfuhr der BF unmittelbar nach dem Erwerb der angeführten Liegenschaft auf Grund eines Anrufes eines Vertreters des XXXX, der sich fernmündlich danach erkundigte, ob er mit der weiteren Bewirtschaftung der ersteigerten Grundflächen durch XXXX einverstanden wäre. Im Rahmen dieses Telefonats erteilte der BF die Zustimmung zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses.Davon erfuhr der BF unmittelbar nach dem Erwerb der angeführten Liegenschaft auf Grund eines Anrufes eines Vertreters des römisch 40 , der sich fernmündlich danach erkundigte, ob er mit der weiteren Bewirtschaftung der ersteigerten Grundflächen durch römisch 40 einverstanden wäre. Im Rahmen dieses Telefonats erteilte der BF die Zustimmung zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Schon vor dem erwähnten Telefonat stellte der BF bei der Besichtigung der ersteigerten Grundflächen Bewirtschaftungshandlungen fest, von denen er annahm, dass diese von einer Bearbeitung durch XXXX stammen würden.Schon vor dem erwähnten Telefonat stellte der BF bei der Besichtigung der ersteigerten Grundflächen Bewirtschaftungshandlungen fest, von denen er annahm, dass diese von einer Bearbeitung durch römisch 40 stammen würden. Er selbst setzte auf den ersteigerten Grundflächen der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX keine eigenen Bewirtschaftungshandlungen.Er selbst setzte auf den ersteigerten Grundflächen der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 keine eigenen Bewirtschaftungshandlungen. Als er jedoch feststellte, dass er hohe Sozialversicherungsbeiträge zahlen musste, nahm er mit der belangten Behörde am 13.11.2015 telefonisch Kontakt auf, um die Ursache dafür zu erfahren. Im Zuge dieses Telefonats brachte er in Erfahrung, dass die Einheitswerte aller in seinem Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Flächen für die Beitragsbemessung zur Sozialversicherung der Bauern herangezogen wurden und dass diese sehr hoch seien. Im Zuge dieses Telefonats teilte der BF einer Mitarbeiterin der belangten Behörde erstmals mit, dass er die Grundflächen weder selbst bewirtschafte, noch daraus Umsätze oder Gewinne erziele; die in der (ersteigerten) Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX einliegenden Grundflächen würden nicht von ihm selbst, sondern vom XXXX bewirtschaftet.Im Zuge dieses Telefonats teilte der BF einer Mitarbeiterin der belangten Behörde erstmals mit, dass er die Grundflächen weder selbst bewirtschafte, noch daraus Umsätze oder Gewinne erziele; die in der (ersteigerten) Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 einliegenden Grundflächen würden nicht von ihm selbst, sondern vom römisch 40 bewirtschaftet. Von diesem Telefonat abgesehen hatte der BF der belangten Behörde das über die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit dem XXXX abgeschlossene Pachtverhältnis nicht angezeigt.Von diesem Telefonat abgesehen hatte der BF der belangten Behörde das über die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 mit dem römisch 40 abgeschlossene Pachtverhältnis nicht angezeigt. Am 14.01.2016 errichtete er über Verlangen durch die Mitarbeiterin der belangten Behörde mit der Vertretung des XXXX einen schriftlichen Pachtvertrag zur nachträglichen Dokumentation der Verpachtung der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit den darin einliegenden land(forst)wirtschaftlichen Grundstücken Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha, Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha, Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha, Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha , Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha und Nr. XXXX im Ausmaß von XXXX ha (das entspricht einer Flächenausdehnung von insgesamt XXXX

  1. ha)zum Gesamtpachtzins von ca. EUR XXXX.Am 14.01.2016 errichtete er über Verlangen durch die Mitarbeiterin der belangten Behörde mit der Vertretung des römisch 40 einen schriftlichen Pachtvertrag zur nachträglichen Dokumentation der Verpachtung der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 mit den darin einliegenden land(forst)wirtschaftlichen Grundstücken Nr. römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha, Nr. römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha, Nr. römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha, Nr. römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha , Nr. römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha und Nr. römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha (das entspricht einer Flächenausdehnung von insgesamt römisch 40
  2. ha)zum Gesamtpachtzins von ca. EUR römisch 40 . 1.4. Auf Grund des ihr bekannt gewordenen Umstandes, dass der BF die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX ersteigert hatte und der damit verbundenen Anhebung des Einheitswertes ging die belangte Behörde von einer Versicherungspflicht in den Sparten Kranken-, und Pensionsversicherung nach dem BSVG aus.1.4. Auf Grund des ihr bekannt gewordenen Umstandes, dass der BF die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 ersteigert hatte und der damit verbundenen Anhebung des Einheitswertes ging die belangte Behörde von einer Versicherungspflicht in den Sparten Kranken-, und Pensionsversicherung nach dem BSVG aus. 1.5. Von der Verpachtung der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX abgesehen, waren über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinweg land(forst)wirtschaftliche Grundflächen der ebenfalls im Eigentum des BF stehenden Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha an XXXX verpachtet. In dieses Pachtverhältnis, das schon der Vater des BF als Rechtsvorgänger im Eigentum dieser Grundflächen begründet hatte, trat der BF im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ein.1.5. Von der Verpachtung der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 abgesehen, waren über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinweg land(forst)wirtschaftliche Grundflächen der ebenfalls im Eigentum des BF stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha an römisch 40 verpachtet. In dieses Pachtverhältnis, das schon der Vater des BF als Rechtsvorgänger im Eigentum dieser Grundflächen begründet hatte, trat der BF im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ein. 1.6. Um 1996 bzw. 1997 verkaufte der BF ein aus der Liegenschaft XXXX KG XXXX stammendes, eine flächenmäßige Ausdehnung von 0,2107 ha aufweisendes Grundstück an die Firma SXXXX.1.6. Um 1996 bzw. 1997 verkaufte der BF ein aus der Liegenschaft römisch 40 KG römisch 40 stammendes, eine flächenmäßige Ausdehnung von 0,2107 ha aufweisendes Grundstück an die Firma SXXXX. 1.7. Um 2000 verpachtete der BF einen Teil der von der Gärtnerei genützten, zur Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX einliegenden Grundflächen im Ausmaß von 0,4646 ha an die Firma NXXXX, (in der Folge kurz: NXXXX) mit Sitz in XXXX.1.7. Um 2000 verpachtete der BF einen Teil der von der Gärtnerei genützten, zur Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 einliegenden Grundflächen im Ausmaß von 0,4646 ha an die Firma NXXXX, (in der Folge kurz: NXXXX) mit Sitz in römisch 40 . 1.8. Mit Schreiben vom 09.06.2016 ersuchte BF um die Abrechnung des Beitragskontos und Überweisung des sich daraus ergebenden Guthabens auf seine Bankverbindung. 1.9. Ergänzend wird festgestellt, dass der BF Mitglied der XXXX und als solches im Vorstand der XXXX tätig war.1.9. Ergänzend wird festgestellt, dass der BF Mitglied der römisch 40 und als solches im Vorstand der römisch 40 tätig war. 1.10. Seit dem Jahr 1991 bis zumindest zum Telefonat am 13.11.2015 zahlte der BF auf der Grundlage der für die Liegenschaften EZ XXXX KG XXXX, EZ XXXX KG XXXX, EZ XXXX KG XXXX und EZ XXXX KG XXXX in den Hauptfeststellungsbescheiden (EWAZ XXXX vom XXXX, EWAZ XXXX vom XXXX, EWAZ XXXX vom XXXX und EWAZ XXXX vom XXXX) des Finanzamtes XXXX festgestellten Einheitswerte fristgerecht und vollständig die ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern. Dass der BF die Leistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im Wissen um die Ungebührlichkeit ihrer Entrichtung erbracht hätte, konnte nicht festgestellt werden.1.10. Seit dem Jahr 1991 bis zumindest zum Telefonat am 13.11.2015 zahlte der BF auf der Grundlage der für die Liegenschaften EZ römisch 40 KG römisch 40 , EZ römisch 40 KG römisch 40 , EZ römisch 40 KG römisch 40 und EZ römisch 40 KG römisch 40 in den Hauptfeststellungsbescheiden (EWAZ römisch 40 vom römisch 40 , EWAZ römisch 40 vom römisch 40 , EWAZ römisch 40 vom römisch 40 und EWAZ römisch 40 vom römisch 40 ) des Finanzamtes römisch 40 festgestellten Einheitswerte fristgerecht und vollständig die ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern. Dass der BF die Leistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im Wissen um die Ungebührlichkeit ihrer Entrichtung erbracht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Allfällige Mahnschreiben bzw. Betreibungshandlungen wegen Beitragsrückständen wurden von der belangten Behörde nicht erlassen bzw. gesetzt. Der angefochtene Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, enthält lediglich eine Feststellung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.05.1991 bis einschließlich 31.12.1999. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Beitragsgrundlagenfeststellung fehlt jedoch zur Gänze. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, setzte die belangte Behörde eine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beginnend mit 01.05.1991 bis einschließlich 31.12.1999 fest. Für den Zeitraum 01.01.2000 bis laufend stellte die belangte Behörde (trotz fristgerecht erfolgter Entrichtung der Pensionsversicherungsbeiträge bis einschließlich 13.11.2015) keine pensionserhöhenden Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach BSVG fest.Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , enthält lediglich eine Feststellung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.05.1991 bis einschließlich 31.12.1999. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Beitragsgrundlagenfeststellung fehlt jedoch zur Gänze. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , setzte die belangte Behörde eine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beginnend mit 01.05.1991 bis einschließlich 31.12.1999 fest. Für den Zeitraum 01.01.2000 bis laufend stellte die belangte Behörde (trotz fristgerecht erfolgter Entrichtung der Pensionsversicherungsbeiträge bis einschließlich 13.11.2015) keine pensionserhöhenden Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach BSVG fest. Darüber hinaus wertete sie den ihr zur Kenntnis gelangten Pachtvertrag über die Verpachtung der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX an XXXX als "Verjährungsunterbrechung".Darüber hinaus wertete sie den ihr zur Kenntnis gelangten Pachtvertrag über die Verpachtung der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 an römisch 40 als "Verjährungsunterbrechung". Über Ersuchen des BF refundierte ihm die belangte Behörde die im Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2016 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX.Über Ersuchen des BF refundierte ihm die belangte Behörde die im Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2016 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 . Die im Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge wurden ihm jedoch nicht rückerstattet. 1.11. Dass die belangte Behörde an den BF Leistungen aus der Pensionsversicherung gezahlt hätte, konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, weiters aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden und stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die (soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind) dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind

§ 182BSVG, BGBl.

Nr. 559/1978, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind

Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.

§ 410Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen des Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt, oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).

Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen des Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt, oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

§ 414Abs. 1 u. 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Paragraph 414, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Gegenständlich geht es um die Frage nach der Zulässigkeit der nachträglichen Korrektur einer vom Sozialversicherungsträger (zu Unrecht) vorgenommenen Festsetzung der Beitragsgrundlage und um die Frage, ob die Rückerstattung der vom BF geleisteten Beitragszahlungen zu Recht zu Unrecht erfolgte. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer einerseits den Umstand der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommenen Beitragsgrundlagenfestsetzung in der Pensionsversicherung und moniert überdies den Umstand, dass die Rückerstattung der zu viel geleisteten Beitragszahlungen "lediglich für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2016 unter gleichzeitiger rückwirkender Festsetzung der Beitragsgrundlage auch für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010" rechtswidrig sei. 3.2.2.

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf3.2.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194; b) den Buschenschank

§ 2Abs. 1 Z 5 Gew

O 1994;b) den Buschenschank

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994; c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

  1. d)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
  2. d)Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeführt werden.

§ 2Abs.

2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500,00 Euro erreicht oder übersteigt. Bis zum 31.12.2001 lag die vorbeschriebene - vom Einheitswert bestimmte - Wertgrenze bei ATS 20.000,00.

Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500,00 Euro erreicht oder übersteigt. Bis zum 31.12.2001 lag die vorbeschriebene - vom Einheitswert bestimmte - Wertgrenze bei ATS 20.000,00.

§ 23Abs.

1 BSVG ist für die

§ 2Abs.

1 Z 1 Pflichtversicherten der Versicherungswert nach Abs. 2 die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG festgestellt wird.

Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten der Versicherungswert nach Absatz 2, die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG festgestellt wird. Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Dabei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 BewG festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum

  1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden (§ 23 Abs. 2 BSVG).Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Dabei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, BewG festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
  2. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden (Paragraph 23, Absatz 2, BSVG).

§ 23Abs.

3 BSVG sind bei der Bildung des Versicherungswertes

§ 23Abs.

2 leg. cit. folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

Paragraph 23, Absatz 3, BSVG sind bei der Bildung des Versicherungswertes

Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

  1. a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
  2. b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
  3. c)bei der Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  4. d)bei der Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
  5. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
  6. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
  7. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

§ 21Abs.

1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert.f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert. Die sich

lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro (bis 31.12.2001 auf volle tausend Schilling) abzurunden.Die sich

Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro (bis 31.12.2001 auf volle tausend Schilling) abzurunden.

§ 23Abs.

5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes

Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 1 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden Änderungen des Einheitswertes

Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.

§ 23Abs. 10 BSVG beträgt die Mindestbeitragsgrundlage für die nach § 3 BSVG Pflichtversicherten im Jahr

Gemäß Paragraph 23, Absatz 10, BSVG beträgt die Mindestbeitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, BSVG Pflichtversicherten im Jahr 2000 ATS 6.804,00 2001 ATS 7.521,00 2002 EUR 556,45 2003 EUR 570,92 2004 EUR 583,48 2005 EUR 596,90 2006 EUR 614,81 2007 EUR 629,57 2008 EUR 644,05 2009 EUR 660,15 2010 EUR 675,99 2011 EUR 690,19 2012 EUR 694,33 2013 EUR 713,77 2014 EUR 729,47 2015 EUR 749,17 2016 EUR 767,15 Der BF ist seit dem Kalenderjahr 1991 Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit einer Flächenausdehnung von insgesamt 6,9919 ha. Hievon ist (ebenfalls seit 1991) eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von einer Flächenausdehnung von 1,8684 ha an XXXX verpachtet. Die gesamte Liegenschaft EZ XXXX weist nach dem Wertfortschreibungsbescheid vom XXXX, EWAZ XXXX, des Finanzamtes XXXX einen Einheitswert von ATS XXXX (das sind EUR XXXX) auf. Welchen Einheitswert die an XXXX verpachtete Fläche aufweist, lässt sich nicht feststellen.Der BF ist seit dem Kalenderjahr 1991 Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 mit einer Flächenausdehnung von insgesamt 6,9919 ha. Hievon ist (ebenfalls seit 1991) eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von einer Flächenausdehnung von 1,8684 ha an römisch 40 verpachtet. Die gesamte Liegenschaft EZ römisch 40 weist nach dem Wertfortschreibungsbescheid vom römisch 40 , EWAZ römisch 40 , des Finanzamtes römisch 40 einen Einheitswert von ATS römisch 40 (das sind EUR römisch 40 ) auf. Welchen Einheitswert die an römisch 40 verpachtete Fläche aufweist, lässt sich nicht feststellen. Der BF ist überdies Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit einer Flächenausdehnung von insgesamt 2,8096 ha. Davon sind land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,1524 ha an XXXX verpachtet. Die gesamte land(forst)wirtschaftlich Liegenschaft EZ XXXX weist nach dem Hauptfeststellungsbescheid vom XXXX, EWAZ XXXX, einen Einheitswert von ATS 8.462,00 (das sind EUR 614,96).Der BF ist überdies Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 mit einer Flächenausdehnung von insgesamt 2,8096 ha. Davon sind land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,1524 ha an römisch 40 verpachtet. Die gesamte land(forst)wirtschaftlich Liegenschaft EZ römisch 40 weist nach dem Hauptfeststellungsbescheid vom römisch 40 , EWAZ römisch 40 , einen Einheitswert von ATS 8.462,00 (das sind EUR 614,96). Weiters ist er Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX im Ausmaß von insgesamt 0,6753 ha, deren Einheitswert vom Finanzamt XXXX mit Hauptfeststellungsbescheid vom XXXX, EWAZ XXXX und mit dem zum XXXX erstellten Wertfortschreibungsbescheid mit insgesamt ATS 196.119,00 (das sind EUR 14.252,52) bewertet wurden. Mit Kaufvertrag vom XXXX verkaufte der BF eine Teilfläche im Ausmaß von 0,2107 ha an die Firma SXXXX. Ab dem 01.01.2000 verpachtete er die verbliebene Restfläche an die Firma NXXXX.Weiters ist er Eigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 0,6753 ha, deren Einheitswert vom Finanzamt römisch 40 mit Hauptfeststellungsbescheid vom römisch 40 , EWAZ römisch 40 und mit dem zum römisch 40 erstellten Wertfortschreibungsbescheid mit insgesamt ATS 196.119,00 (das sind EUR 14.252,52) bewertet wurden. Mit Kaufvertrag vom römisch 40 verkaufte der BF eine Teilfläche im Ausmaß von 0,2107 ha an die Firma SXXXX. Ab dem 01.01.2000 verpachtete er die verbliebene Restfläche an die Firma NXXXX. Die ebenfalls im Eigentum des BF gestandene land(forst)wirtschaftliche Fläche der EZ XXXX KG XXXX verkaufte dieser mit Kaufvertrag vom XXXX an XXXX.Die ebenfalls im Eigentum des BF gestandene land(forst)wirtschaftliche Fläche der EZ römisch 40 KG römisch 40 verkaufte dieser mit Kaufvertrag vom römisch 40 an römisch 40 . Unter Berücksichtigung dessen sind für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 lediglich die nach Abzug der Pacht- bzw. Kaufflächen verbliebenen Teilflächen aus der EZ XXXX KG XXXX und der EZ XXXX KG XXXX zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung dessen sind für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 lediglich die nach Abzug der Pacht- bzw. Kaufflächen verbliebenen Teilflächen aus der EZ römisch 40 KG römisch 40 und der EZ römisch 40 KG römisch 40 zu berücksichtigen. Die seit dem 01.01.2000 an die Firma NXXXX verpachteten Grundfläche der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX und die an XXXX mit Kaufvertrag vom XXXX haben außer Ansatz zu bleiben.Die seit dem 01.01.2000 an die Firma NXXXX verpachteten Grundfläche der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 und die an römisch 40 mit Kaufvertrag vom römisch 40 haben außer Ansatz zu bleiben. Die verbliebenen land(forst)wirtschaftlichen Restflächen repräsentierten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 zumindest einen EUR 1.500,00 übersteigenden Einheitswert, weshalb von einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auszugehen ist.Die verbliebenen land(forst)wirtschaftlichen Restflächen repräsentierten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 zumindest einen EUR 1.500,00 übersteigenden Einheitswert, weshalb von einer Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auszugehen ist. In Anbetracht dessen liegt hinsichtlich des BF zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2000 bis 30.09.2010) Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG vor.In Anbetracht dessen liegt hinsichtlich des BF zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2000 bis 30.09.2010) Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG vor. Die von der belangten Behörde in Punkt 2.) des bekämpften Bescheides gewählte Vorgehensweise, Beitragsgrundlagen lediglich für den Zeitraum 01.05.1991 bis 31.12.1999 monatliche Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge festgesetzt zu haben, während für den daran anschließenden Zeitraum 01.01.2010 bis einschließlich März 2016, während dessen dem BF monatliche Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG vorgeschrieben und von ihm auch gezahlt wurden, keine monatlichen Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge festgestellt wurden, ist unzulässig, zumal der für den Versicherungswert relevante Einheitswert auch nach dem 01.01.2000 noch immer die Wertgrenze von EUR 1.500,00 überstieg. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob gegenständlich eine Formalversicherung vorliegt, erübrigt sich damit (siehe dazu VwGH vom 14.10.2009, Zl. 2007/08/0292). Das Beschwerdebegehren, "1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass zu Spruchpunkt 2. die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.09.2000 nicht auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage, sondern auf Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage, aufgrund dessen der Beschwerdeführer seine Monatsbeiträge geleistet hat, zu korrigieren; in eventu 2.) der Beschwerde Folge zu geben und der belangten Behörde die neuerliche Erlassung eines Bescheides mit dem Hinweis darauf, dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.09.2010 nicht auf der Basis der Mindestbeitragsgrundlage, sondern auf Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage, aufgrund der Beschwerdeführer seine Monatsbeiträge geleistet hat, aufzutragen," war abzuweisen, da sich die Ermittlung des Versicherungswertes nach dem festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG zu richten hat.Das Beschwerdebegehren, "1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass zu Spruchpunkt 2. die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.09.2000 nicht auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage, sondern auf Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage, aufgrund dessen der Beschwerdeführer seine Monatsbeiträge geleistet hat, zu korrigieren; in eventu 2.) der Beschwerde Folge zu geben und der belangten Behörde die neuerliche Erlassung eines Bescheides mit dem Hinweis darauf, dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.09.2010 nicht auf der Basis der Mindestbeitragsgrundlage, sondern auf Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlage, aufgrund der Beschwerdeführer seine Monatsbeiträge geleistet hat, aufzutragen," war abzuweisen, da sich die Ermittlung des Versicherungswertes nach dem festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG zu richten hat. 3.2.3. Zur Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen:

§ 39Abs.

1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 39Abs.

3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. In diesem Zusammenhang zu beachten, dass zwar die Verpflichtung zur Leistung von Versicherungsbeiträgen verjähren kann, nicht jedoch die Möglichkeit der Feststellung der Versicherungspflicht. Demnach kann die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 ASVG bzw. § 39 BSVG verjährt ist (siehe dazu BMSK vom 01.02.2008, Zl. 324733/0001-II/A/3/2007).In diesem Zusammenhang zu beachten, dass zwar die Verpflichtung zur Leistung von Versicherungsbeiträgen verjähren kann, nicht jedoch die Möglichkeit der Feststellung der Versicherungspflicht. Demnach kann die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 68, ASVG bzw. Paragraph 39, BSVG verjährt ist (siehe dazu BMSK vom 01.02.2008, Zl. 324733/0001-II/A/3/2007).

§ 40Abs.

1 BSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

Paragraph 40, Absatz eins, BSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. Dagegen ist die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 BSVG). Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.Dagegen ist die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen (Paragraph 40, Absatz 2, BSVG). Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern. § 40 Abs. 3 BSVG bestimmt, dass der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen hat, wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen

§ 170zusteht.

Dem unzuständigen Versicherungsträger hat jedoch jener Betrag zu verbleiben, der zur Deckung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung des Ersatzanspruches nach § 170 erforderlich ist. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuss an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.Paragraph 40, Absatz 3, BSVG bestimmt, dass der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Absatz eins,) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen hat, wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Paragraph 170, zusteht. Dem unzuständigen Versicherungsträger hat jedoch jener Betrag zu verbleiben, der zur Deckung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung des Ersatzanspruches nach Paragraph 170, erforderlich ist. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuss an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 BSVG zur Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge ist im Wesentlichen der Bestimmung des § 69 Abs. 1 ASVG nachgebildet, weshalb zur Auslegung der erstgenannten Bestimmung insbesondere die zur zweitgenannten Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs herangezogen werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, BSVG zur Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge ist im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG nachgebildet, weshalb zur Auslegung der erstgenannten Bestimmung insbesondere die zur zweitgenannten Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs herangezogen werden kann. Voraussetzung für eine Rückforderung oder eine wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung (Derntl in Sonntag, ASVG,

  1. Aufl., Rz. 4 zu § 69 ASVG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gesetz jedoch keine Definition dazu enthält, wann dieses Kriterium erfüllt ist. In § 40 Abs. 4 BSVG wird nur zwischen zur Gänze ungebührlich und sonstigen, offenbar "nur teilweise ungebührlich" entrichteten Beiträgen unterschieden. In diesem Zusammenhang fehlt insbesondere ein Anhaltspunkt, ob ausschließlich nicht gebührende oder auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührende Beiträge der Rückforderung unterliegen sollen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 97/08/0625 und vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0041).Voraussetzung für eine Rückforderung oder eine wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung (Derntl in Sonntag, ASVG,
  2. Aufl., Rz. 4 zu Paragraph 69, ASVG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gesetz jedoch keine Definition dazu enthält, wann dieses Kriterium erfüllt ist. In Paragraph 40, Absatz 4, BSVG wird nur zwischen zur Gänze ungebührlich und sonstigen, offenbar "nur teilweise ungebührlich" entrichteten Beiträgen unterschieden. In diesem Zusammenhang fehlt insbesondere ein Anhaltspunkt, ob ausschließlich nicht gebührende oder auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührende Beiträge der Rückforderung unterliegen sollen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag vergleiche VwGH vom 31.10.2002, Zl. 97/08/0625 und vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0041). Als zu Ungebühr entrichtet gelten auch solche Beiträge, bei denen sich die Ungebührlichkeit nachträglich herausstellt (VwGH vom 04.07.1985, Zl. 84/08/0192). Obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Beiträge, die ein gesetzlich nicht Verpflichteter entrichtet hat, als zu Ungebühr entrichtet angesehen werden, (VwGH vom 22.09.1988, Zl. 87/08/0262) enthält das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass allfällige Zahlungen durch Dritte, die nicht durch Gesetz, sondern allenfalls durch eine privatrechtliche Vereinbarung verpflichtet sind, als zu Ungebühr entrichtet einzustufen wären (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG,
  3. Aufl., Rz. 5 zu § 69).Obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Beiträge, die ein gesetzlich nicht Verpflichteter entrichtet hat, als zu Ungebühr entrichtet angesehen werden, (VwGH vom 22.09.1988, Zl. 87/08/0262) enthält das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass allfällige Zahlungen durch Dritte, die nicht durch Gesetz, sondern allenfalls durch eine privatrechtliche Vereinbarung verpflichtet sind, als zu Ungebühr entrichtet einzustufen wären (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG,
  4. Aufl., Rz. 5 zu Paragraph 69,). Auch den Fall einer Beitragsentrichtung, die dadurch erfolgt, dass der Sozialversicherungsträger einem (vermeintlich) Versicherungspflichtigen Beiträge vorschreibt, die dieser (wie im Beschwerdefall) im Vertrauen auf die Richtigkeit der Vorschreibung entrichtet, sieht das Gesetz keine Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge vor. Gegenständlich schrieb die belangte Behörde dem BF von sich aus Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung vor, die letzterer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Vorschreibung stets pünktlich entrichtete und erstere stets unbeanstandet entgegennahm. Wenn nun die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die in Beschwerde gezogene Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.05.1991 bis 31.12.1999 getroffen hat und über diesen Zeitraum hinaus, sohin vom 01.01.2000 bis 13.11.2015 - trotz unbestritten gebliebener Beitragszahlungen - keine weiteren Beitragsgrundlagen feststellt hat, so ist das rechtswidrig, da der (um die Verpachtungen und den Grundstücksverkauf) verminderte Einheitswert aller im Eigentum des BF gestanden habender Liegenschaften noch immer über der Wertgrenze von EUR 1.500,00 lag und der BF schon deshalb

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterlag.Wenn nun die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die in Beschwerde gezogene Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.05.1991 bis 31.12.1999 getroffen hat und über diesen Zeitraum hinaus, sohin vom 01.01.2000 bis 13.11.2015 - trotz unbestritten gebliebener Beitragszahlungen - keine weiteren Beitragsgrundlagen feststellt hat, so ist das rechtswidrig, da der (um die Verpachtungen und den Grundstücksverkauf) verminderte Einheitswert aller im Eigentum des BF gestanden habender Liegenschaften noch immer über der Wertgrenze von EUR 1.500,00 lag und der BF schon deshalb

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterlag. Aus diesem Grunde erweisen sich die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2000 bis 30.09.2010) geleisteten Beitragszahlungen des BF als nicht zu Ungebühr entrichtet. 3.2.4. Der Umstand, dass dem BF auf Grund seines Schreibens vom 09.06.2016 - sohin innerhalb der Verjährungsfrist zur Rückforderung

§ 40Abs.

1 BSVG - die im Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2016 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX refundiert wurden, ist nicht beschwerdegegenständlich, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.3.2.4. Der Umstand, dass dem BF auf Grund seines Schreibens vom 09.06.2016 - sohin innerhalb der Verjährungsfrist zur Rückforderung

Paragraph 40, Absatz eins, BSVG - die im Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2016 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 refundiert wurden, ist nicht beschwerdegegenständlich, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Allgemein ist hervorzuheben, dass nur Sozialversicherungsbeiträge rückerstattungsfähig sind, die auch zu Ungebühr entrichtet wurden. Im Zusammenhang mit der gleich gelagerten Bestimmung des § 69 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ungebührlich entrichtete Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist nach dem Erkenntnis bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden können, wenn die Zahlung mehr als die Verjährungsfrist zur Rückforderung zurückliegt (VwGH vom 12.06.1963, Zl. 1773 und 1774/62 und vom 16.06.1971, Zl. 138/71). Dadurch lebt ein Rückforderungsrecht, das infolge Ablaufs der Verjährungsfrist zur Rückforderung bereits erloschen ist, wieder auf, wobei sich dieses ohne jede zeitliche Begrenzung auf sämtliche in der Vergangenheit ungebührlich entrichteten Beiträge erstreckt (Wiederin, Sozialversicherungsrecht der Bauern, Erl. Zu § 40).Im Zusammenhang mit der gleich gelagerten Bestimmung des Paragraph 69, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ungebührlich entrichtete Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist nach dem Erkenntnis bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden können, wenn die Zahlung mehr als die Verjährungsfrist zur Rückforderung zurückliegt (VwGH vom 12.06.1963, Zl. 1773 und 1774/62 und vom 16.06.1971, Zl. 138/71). Dadurch lebt ein Rückforderungsrecht, das infolge Ablaufs der Verjährungsfrist zur Rückforderung bereits erloschen ist, wieder auf, wobei sich dieses ohne jede zeitliche Begrenzung auf sämtliche in der Vergangenheit ungebührlich entrichteten Beiträge erstreckt (Wiederin, Sozialversicherungsrecht der Bauern, Erl. Zu Paragraph 40,). 3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer ähnlich bzw. gleich gelagerten Fallkonstellation fehlt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer ähnlich bzw. gleich gelagerten Fallkonstellation fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2139708.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.