Obsah (6)
§ 3Art 133§ 8§ 28§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlI403 2111744-2 SpruchI403 2111744-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015, Zl. 1021625108/14717614 wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine eritreische Staatsangehörige, stellte am 17.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, aus Eritrea geflüchtet zu sein, als man sie im Alter von 17 Jahren zum Wehrdienst zwingen wollte. Dann habe sie Eritrea verlassen und in weiterer Folge etwa vier Jahre im Libanon und dann viereinhalb Jahre in Griechenland gelebt, ehe sie nach Österreich gekommen sei.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine eritreische Staatsangehörige, stellte am 17.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, aus Eritrea geflüchtet zu sein, als man sie im Alter von 17 Jahren zum Wehrdienst zwingen wollte. Dann habe sie Eritrea verlassen und in weiterer Folge etwa vier Jahre im Libanon und dann viereinhalb Jahre in Griechenland gelebt, ehe sie nach Österreich gekommen sei. Am 10.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt; sie erklärte, ihren Lebensgefährten, einen sudanesischen Staatsbürger, nach islamischem Recht im Jahr 2013 in Griechenland geheiratet zu haben. Das Verfahren wurde zugelassen. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, am 10.03.2015 erklärte sie, dass sie in Assab mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder gelebt habe. Sie habe die Schule noch nicht abgeschlossen gehabt, als die Militärbehörde zu ihr gekommen sei. Sie habe einen Fingerabdruck abgeben müssen. Sie habe aber nicht zum Militär gewollt. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2015 geboren. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, am 26.05.2015 wiederholte sie, dass sie aufgrund ihrer Weigerung, den Wehrdienst zu leisten, in Eritrea als Verräterin gesehen werden würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihr wurde allerdings
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihr wurde allerdings
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I wurde fristgerecht am 30.07.2015 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015, Zl. W215 2111744-1/2E wurde die Beschwerde allerdings wegen Nichtigkeit des Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch genehmigt worden war.Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde fristgerecht am 30.07.2015 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015, Zl. W215 2111744-1/2E wurde die Beschwerde allerdings wegen Nichtigkeit des Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch genehmigt worden war. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 wurde wiederum der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihr wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Die Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise wurden von der belangten Behörde für glaubhaft befunden. Zur Frage der Gewährung von Asyl führte die belangte Behörde aus: "Obwohl Ihrem Vorbringen von Seiten des Bundesamtes Glauben geschenkt wird, entspricht dieses keiner Verfolgung, welche sich im Speziellen gegen Ihre Person nach einem der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention richtet. Dass Ihnen aufgrund der Tatsache, dass Sie sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, um das Land zu verlassen, eine Inhaftierung oder der Tod drohen würde, betrifft jeden eritreischen Staatsbürger und richtet sich daher nicht gegen Ihre Person, da jeder eritreische Staatsbürger verpflichtet ist einen sehr langen Militärdienst zu leisten. Die Einberufung zum Militärdienst ist nach dem Kenntnisstand des Bundesamtes üblich und richtet sich nicht gegen Sie aus einem der oben angeführten Gründe. Die Gefahr, welche sich für Sie aus einer Rückkehr nach Eritrea ergeben würde, wird entsprechend im Spruchpunkt II gewürdigt." Unter Spruchpunkt II wurde "aufgrund der allgemein unsicheren, instabilen Lage in Eritrea von der Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 wurde wiederum der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihr wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.08.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise wurden von der belangten Behörde für glaubhaft befunden. Zur Frage der Gewährung von Asyl führte die belangte Behörde aus: "Obwohl Ihrem Vorbringen von Seiten des Bundesamtes Glauben geschenkt wird, entspricht dieses keiner Verfolgung, welche sich im Speziellen gegen Ihre Person nach einem der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention richtet. Dass Ihnen aufgrund der Tatsache, dass Sie sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, um das Land zu verlassen, eine Inhaftierung oder der Tod drohen würde, betrifft jeden eritreischen Staatsbürger und richtet sich daher nicht gegen Ihre Person, da jeder eritreische Staatsbürger verpflichtet ist einen sehr langen Militärdienst zu leisten. Die Einberufung zum Militärdienst ist nach dem Kenntnisstand des Bundesamtes üblich und richtet sich nicht gegen Sie aus einem der oben angeführten Gründe. Die Gefahr, welche sich für Sie aus einer Rückkehr nach Eritrea ergeben würde, wird entsprechend im Spruchpunkt römisch zwei gewürdigt." Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde "aufgrund der allgemein unsicheren, instabilen Lage in Eritrea von der Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen. Der (unterschriebene) Bescheid wurde am 21.08.2015 zugestellt. Gegen Spruchpunkt I wurde am 02.09.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für XXXX (Asyl in Not) vorgelegt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter Asyl zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und
§ 28Abs. 3 Vw
GVG an die erste Instanz zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin den Rekrutierungsversuchen widersetzt habe und aus Eritrea geflohen sei. Als Deserteurin sei sie daher im Falle der Rückkehr, wie auch vom Bundesamt festgestellt, von Inhaftierung und Folter bedroht. Als Deserteurin werde ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. In weiterer Folge wurde auf verschiedene Berichte zu Haftbedingungen und Wehrdienstverweigerung in Eritrea verwiesen. Es wurde auch auf die Rechtsprechung des VwGH (22.10.2002, 2001/01/0197) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin sei als Frau, insbesondere als weibliche Rekrutin, auch einer höheren Gefährdung, Opfer sexueller Gewalt zu werden, ausgesetzt.Der (unterschriebene) Bescheid wurde am 21.08.2015 zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde am 02.09.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für römisch 40 (Asyl in Not) vorgelegt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter Asyl zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die erste Instanz zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin den Rekrutierungsversuchen widersetzt habe und aus Eritrea geflohen sei. Als Deserteurin sei sie daher im Falle der Rückkehr, wie auch vom Bundesamt festgestellt, von Inhaftierung und Folter bedroht. Als Deserteurin werde ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. In weiterer Folge wurde auf verschiedene Berichte zu Haftbedingungen und Wehrdienstverweigerung in Eritrea verwiesen. Es wurde auch auf die Rechtsprechung des VwGH (22.10.2002, 2001/01/0197) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin sei als Frau, insbesondere als weibliche Rekrutin, auch einer höheren Gefährdung, Opfer sexueller Gewalt zu werden, ausgesetzt. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2015 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Eritreas und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
- Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der entsprechende Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schutzstatus wurde gewährt, da aufgrund der unsicheren Lage in Eritrea die reale Gefahr besteht, dass Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Eritreas und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der entsprechende Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schutzstatus wurde gewährt, da aufgrund der unsicheren Lage in Eritrea die reale Gefahr besteht, dass Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 AsylG 2005 vor; die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 vor; die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin flüchtete aus Eritrea, um dem Wehrdienst zu entgehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin deshalb eine der Regierung gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass sie Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea: Politische Lage Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/273695/402732_de.html, Zugriff 14.11.2014 Sicherheitslage Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 17.11.2014 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (17.11.2014): Reisehinweise Eritrea, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/eritre.html, Zugriff 17.11.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014). Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014 Wehrdienst / National Service Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass das primäre Ziel nicht nur die Verteidigung des Landes ist, sondern der Wiederaufbau Eritreas nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und einer zivilen Komponente, die offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch beinhaltet die zivile Komponente die Arbeit in Ministerien, Schulen, Gerichten, Spitälern, Lokalverwaltungen und Unternehmen, die der PFDJ gehören. Diese Arbeit wird oft als Zwangsarbeit kritisiert. Menschenrechtsberichten zufolge erfolgen die Arbeitseinsätze teils zum privaten Gewinn der Kommandanten. In der Praxis müssen derzeit deshalb Männer bis zum
- bzw.
- Lebensjahr Nationaldienst leisten, Frauen bis zum
- Lebensjahr (BFM 10.9.2013). Einer der am häufigsten genannten Gründe für die Flucht ist der Militärdienst in Eritrea, der offiziell auf 18 Monate begrenzt ist. Tatsächlich aber kann er ein Jahrzehnt dauern, ohne dass dem Rekruten Gründe genannt werden. Das Land ist seit seinem Grenzkrieg mit Äthiopien, der im Jahr 2000 endete, in einem permanenten Zustand der Generalmobilmachung. Selbst 50 Jahre alte Männer werden regelmäßig zum Militär eingezogen, dessen Offiziere für ihre Willkür berüchtigt sind (FAZ 14.04.2014). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Verwandte von Wehrdienstverweigerern oder Fahnenflüchtigen müssen ebenfalls mit Bestrafung rechnen, sofern sie bei der Flucht geholfen haben (AA 1.7.2013). In seinem Leitfaden für Asylfragen betreffend Eritrea aus dem Jahr 2009 gibt UNHCR an, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill"-Weisung erlassen wurde. Die Regierung bestreitet dies. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, wie zum Beispiel Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA 1.7.2013). Den Nationaldienstleistenden werden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichen (AI 23.5.2013). Der Sold beträgt im ersten Jahr Nationaldienst 145 Nakfa pro Monat und wird danach schrittweise auf 500 Nakfa angehoben. Dieser Betrag ist auch in Eritrea nur ein "Taschengeld" und bietet den Angehörigen keine Perspektive, einmal eine Familie gründen zu können bzw. unabhängig zu werden (BFM 10.9.2013). Die Mehrheit der Rekruten im Nationaldienst sind der Armee zugeteilt; andere kommen in Einheiten, die produktiven Aktivitäten nachgehen, wie etwa beim Bau von Häusern, Dämmen, Straßen, Brücken, Spitälern, Gesundheitszentren, Schulen usw. Andere arbeiten in staatlichen oder von der Regierungspartei gehaltenen Banken, auf Farmen, privaten Baustellen usw. Unabhängig von der individuellen Zuweisung befinden sich alle Rekruten im Rahmen des Nationaldienstes. Außerdem vermietet das Verteidigungsministerium Rekruten auch an private Unternehmen. Die Gehälter werden nicht den Nationaldienstleistenden sondern dem Ministerium ausbezahlt. Insgesamt erhalten die Rekruten - egal wohin sie zugeteilt wurden - ein einheitliches Taschengeld (Prof. Gaim Kibreab 10.2014). Menschen aus Eritrea befürchten aus guten Gründen, verfolgt und bestraft zu werden, wenn sie den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst umgehen. Deswegen und wegen anderer Menschenrechtsverletzungen haben dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge im Jahr 2013 weltweit 83 Prozent aller Asylsuchenden aus Eritrea eine Form von Schutz erhalten (HRW 9.11.2014). Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (FH 23.1.2014). In großer Zahl werden Jugendliche verhaftet, die dem Wehrdienst zu entgehen versuchen. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 1.7.2013). Die Warsai Yikealo Kampagne wurde im Mai 2002 gestartet. Mit dieser Kampagne wurde der Nationaldienst unbefristet. Die Regierung hat im Jahr 2003 die höhere Schulbildung um ein Jahr verlängert und das letzte Jahr der Ausbildung nach Sawa verlegt. Dort wird die militärische Ausbildung mit der Schulbildung kombiniert, wobei erstere Priorität hat. Niemand kann die Matura erlangen, ohne das
- Schuljahr in Sawa absolviert zu haben. Heute werden die meisten Rekrutierungen über die Warsai-Schule in Sawa vorgenommen, wo alle Oberstufenschüler ihr
- Schuljahr verbringen müssen. Bevor der Nationaldienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, kamen laut einer Untersuchung 38% nach Sawa, nachdem sie ihren Einberufungsbefehl erhalten hatten; 20% kamen nach Sawa, indem sie direkt nach Ende des
- Schuljahres von der Warsai-Schule rekrutiert worden waren; weitere 16% wurden "eingesammelt" bzw. zwangsweise nach Sawa überstellt. Nach Einführung der unbestimmten Dauer des Nationaldienstes stieg die Zahl letzterer an. Nach Ende des
- Schuljahres werden die Schüler automatisch nach Sawa überstellt, wo sie unter militärischer Disziplin und in Kombination mit militärischer Ausbildung das
- Schuljahr verbringen (Prof. Gaim Kibreab 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (Schweiz) (10.9.2013): Information des BFM, E-Mail -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.04.2014): Eritrea, Das afrikanische Nordkorea, http://www.faz.net/aktuell/politik/eritrea-das-afrikanische-nordkorea-12895245.html, Zugriff 20.11.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (9.11.2014): "Make Their Lives Miserable"; Israel's Coercion of Eritrean and Sudanese Asylum Seekers to Leave Israel, http://www.ecoi.net/local_link/285812/403467_en.html, 17.11.2014 -Strichaufzählung Prof. Gaim Kibreab (10.2014): The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration. Paper for the European Asylum Support Office Practical Cooperation Meeting on Eritrea, 15-16 October 2014, Valleta, Malta Haftbedingungen Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vergleiche HRW 21.1.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 19.11.2014 Behandlung nach Rückkehr Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vergleiche FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014). Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 20.11.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung Landinfo (28.7.2011): Temanotat Eritrea: Nasjonaltjeneste, http://www.landinfo.no/asset/2351/1/2351_1.pdf, Zugriff 18.11.2014 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 20.11.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das Bundesamt stellte in dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der instabilen Situation in Eritrea eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wurde von der belangten Behörde verneint. Diese Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes sind unbestritten, da Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft wurde.Das Bundesamt stellte in dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der instabilen Situation in Eritrea eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wurde von der belangten Behörde verneint. Diese Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes sind unbestritten, da Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft wurde. Das Bundesamt verneinte allerdings das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und begründete dies damit, dass in Eritrea jedem (und nicht nur der Beschwerdeführerin), welcher sich der Einberufung zum Militärdienst entziehe, eine Inhaftierung oder der Tod drohen würde. Daher werde die Beschwerdeführerin nicht individuell verfolgt. Die Beschwerdeführerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie zum Militär hätte eingezogen werden sollen und den Nationaldienst aber nicht ableisten wollte. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militärdienst in Eritrea oftmals weit über die theoretisch vorgesehenen 18 Monate verlängert wird. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Es ist unbestritten und wurde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea flüchtete, um dem Wehrdienst zu entgehen. In ihren Schlussfolgerungen übersieht die belangte Behörde die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, welche (ebenso wie die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden) auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.11.2014 beruhen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass abgeschobene Asylwerber, insbesondere wegen illegaler Ausreise bzw. dem Versuch, sich dem Nationaldienst zu entziehen, auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliche Verfahren in Haft genommen werden. Der Nationaldienst in Eritrea dient nicht in erster Linie der Landesverteidigung, sondern soll die nationale Ideologie vermitteln und die Nation stärken. Der Versuch, sich dem Nationaldienst zu entziehen, wird daher von der Regierung als oppositioneller Widerstand gesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea gegen Deserteure bzw. Wehrdienstverweigerer auch plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr wegen einer ihr unterstellten politischen Gesinnung persönlich von den Behörden Eritreas verfolgt werden würde. Die Feststellungen zur Situation in Eritrea stützen sich auf die zitierten Quellen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dies zeigt sich insbesondere durch einen Abgleich mit einem aktuellen Bericht von EASO (Country of Origin Information Report, Eritrea: National service and illegal exit; abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/90_1482135398_easo-coi-eritrea-2016-11.pdf; Zugriff am 20.02.2017) vom November 2016, in welchem weiterhin von außergerichtlichen Verfahren gegen Personen, welche illegal ausgereist sind bzw. sich dem Wehrdienst entzogen haben, berichtet wird. Eine entscheidende Verbesserung der Situation ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Die wesentliche Feststellung, nämlich dass einem Wehrdienstverweigerer oder Deserteur in Eritrea unverhältnismäßige Strafen drohen, war auch Grundlage des angefochtenen Bescheides und ist als solche unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Beschwerdeführerin hat Eritrea verlassen, um dem Wehrdienst zu entgehen. Diesen Sachverhalt legte die belangte Behörde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde; sie sah den Sachverhalt aber mit dem Argument als nicht asylrelevant an, dass die Beschwerdeführerin keine andere Strafe zu erwarten habe als alle anderen Staatsbürger, die sich dem Wehrdienst entziehen würden. Diese Argumentationslinie entspricht der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600), nach der Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen war, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH,
- April 2011, Zl. 2008/23/0124).Die Beschwerdeführerin hat Eritrea verlassen, um dem Wehrdienst zu entgehen. Diesen Sachverhalt legte die belangte Behörde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde; sie sah den Sachverhalt aber mit dem Argument als nicht asylrelevant an, dass die Beschwerdeführerin keine andere Strafe zu erwarten habe als alle anderen Staatsbürger, die sich dem Wehrdienst entziehen würden. Diese Argumentationslinie entspricht der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600), nach der Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen war, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH,
- April 2011, Zl. 2008/23/0124). Im Fall der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde und sie mit einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen rechnen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland wegen einer oppositionellen politischen Gesinnung als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (vgl. zB VwGH 18.07.2002, 2000/20/0108; 31.01.2002, 99/20/0531; 21.08.2001, 2000/01/0087).Im Fall der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde und sie mit einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen rechnen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland wegen einer oppositionellen politischen Gesinnung als Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK verlassen hat, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist vergleiche zB VwGH 18.07.2002, 2000/20/0108; 31.01.2002, 99/20/0531; 21.08.2001, 2000/01/0087). Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich unbehelligt in Eritrea in einer anderen Region niederzulassen, zumal es laut den oben zitierten Länderfeststellungen innerhalb Eritreas keine Region gibt, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer zumindest unterstellten politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer zumindest unterstellten politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 17.06.2014, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 17.06.2014, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Eine mündliche Erörterung ließ gegenständlich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und bloß die Beurteilung der Rechtsfrage anstand. Es war im Verfahren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Eritrea wegen des drohenden Wehrdienstes verlassen hatte und dass ihr im Falle einer Rückkehr Sanktionen drohen würden. Es war auch bereits von der belangten Behörde festgestellt worden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht. Zu beurteilen war nur die Rechtsfolge dieses Sachverhaltes, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig ist. Das Bundesamt beantragte auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern teilte vielmehr mit Beschwerdevorlage mit, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, erübrigt sich diese, da dem Antrag auf Gewährung von Asyl mit vorliegendem Erkenntnis stattgegeben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2111744.2.00