4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 Z 2 lit. a ASVG nicht besteht.2. Mit Bescheid vom 16.04.2015 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für seinen Sohn
Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG nicht besteht. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.01.2007 bis 08.06.2008 bei der H. GmbH und vom 09.11.2009 bis 10.06.2012 bei der L. GmbH unselbstständig beschäftigt gewesen sei (und führte tabellarisch für die einzelnen Jahre die jährlichen Beitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen an). Er sei seit 01.01.2015 in der Krankenversicherung
1 ASVG selbstversichert.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.01.2007 bis 08.06.2008 bei der H. GmbH und vom 09.11.2009 bis 10.06.2012 bei der L. GmbH unselbstständig beschäftigt gewesen sei (und führte tabellarisch für die einzelnen Jahre die jährlichen Beitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen an). Er sei seit 01.01.2015 in der Krankenversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert. Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 123 ASVG, legte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dar, dass auf Grund der seit 01.01.2015 bestehenden Selbstversicherung in der Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige
1 Z 2 ASVG unzulässig sei. Eine Angehörigeneigenschaft liege
4 Z 2 lit. a ASVG auch deshalb nicht vor, weil Kinder und Enkel im Sinne des § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 ASVG nach § 123 Abs. 4 ASVG zumindest bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten.Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 123, ASVG, legte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dar, dass auf Grund der seit 01.01.2015 bestehenden Selbstversicherung in der Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige
Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unzulässig sei. Eine Angehörigeneigenschaft liege
Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG auch deshalb nicht vor, weil Kinder und Enkel im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 ASVG nach Paragraph 123, Absatz 4, ASVG zumindest bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres gälten sie
4 Z 2 lit. a ASVG als Angehörige, wenn und solange sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in der Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig seien. Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus sei nach § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liege vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande sei, auf dem Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Als nicht nennenswert könne ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteige, bis zu dem nach § 122 Abs. 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen sei. Nach dieser Bestimmung liege Erwerbslosigkeit dann vor, wenn das erzielte Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis - unter Bedachtnahme auf den
6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag - den für das Jahr 2015 festgesetzten Betrag von € 486,57 nicht übersteige.Nach Erreichen des 18. Lebensjahres gälten sie
Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG als Angehörige, wenn und solange sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in der Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig seien. Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus sei nach Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liege vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande sei, auf dem Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Als nicht nennenswert könne ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteige, bis zu dem nach Paragraph 122, Absatz 4, ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen sei. Nach dieser Bestimmung liege Erwerbslosigkeit dann vor, wenn das erzielte Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis - unter Bedachtnahme auf den
Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag - den für das Jahr 2015 festgesetzten Betrag von € 486,57 nicht übersteige. Der Sohn habe von 2007 bis 2012 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bezogen. Das (Netto-) Arbeitseinkommen habe den anwendbaren Richtsatz teilweise deutlich überschritten, weshalb von einer Erwerbslosigkeit im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG nicht gesprochen werden könne. Aufgrund der seit 01.01.2015 bestehenden Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei eine Anspruchsberechtigung für Angehörige unzulässig.Der Sohn habe von 2007 bis 2012 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bezogen. Das (Netto-) Arbeitseinkommen habe den anwendbaren Richtsatz teilweise deutlich überschritten, weshalb von einer Erwerbslosigkeit im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG nicht gesprochen werden könne. Aufgrund der seit 01.01.2015 bestehenden Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei eine Anspruchsberechtigung für Angehörige unzulässig. 3. In der rechtzeitig und zulässig (per Telefax) erhobenen Beschwerde vom 13.05.2015 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor: Bei seinem Sohn bestehe seit der Geburt eine erhebliche Behinderung (Trisomie 21). Aufgrund der erheblichen Behinderung sei es ihm in der Vergangenheit nur möglich gewesen, auf einem geschützten Arbeitsplatz erwerbstätig zu sein. Anlässlich eines Arztbesuches sei festgestellt worden, dass für ihn kein Krankenversicherungsschutz bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich umgehend an die belangte Behörde gewandt. Mit ihr sei vereinbart worden, dass bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob eine Angehörigeneigenschaft gegeben sei, sicherheitshalber eine freiwillige Krankenversicherung
Diese bestehe seit 01.01.2015.Bei seinem Sohn bestehe seit der Geburt eine erhebliche Behinderung (Trisomie 21). Aufgrund der erheblichen Behinderung sei es ihm in der Vergangenheit nur möglich gewesen, auf einem geschützten Arbeitsplatz erwerbstätig zu sein. Anlässlich eines Arztbesuches sei festgestellt worden, dass für ihn kein Krankenversicherungsschutz bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich umgehend an die belangte Behörde gewandt. Mit ihr sei vereinbart worden, dass bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob eine Angehörigeneigenschaft gegeben sei, sicherheitshalber eine freiwillige Krankenversicherung
Paragraph 16, ASVG beantragt werde. Diese bestehe seit 01.01.2015. Die Ablehnung der Angehörigeneigenschaft stütze die belangte Behörde darauf, dass aufgrund der seit 01.01.2015 bestehenden Selbstversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 2 ASVG eine Anspruchsberechtigung für Angehörige unzulässig wäre. Dem sei entgegen zu halten, dass die Anspruchsberechtigung für Angehörige
Lediglich die Feststellung der bestehenden Angehörigeneigenschaft könne beantragt werden. Eine unterlassene Antragstellung ändere aber nichts am Bestehen der Angehörigeneigenschaft.Die Ablehnung der Angehörigeneigenschaft stütze die belangte Behörde darauf, dass aufgrund der seit 01.01.2015 bestehenden Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine Anspruchsberechtigung für Angehörige unzulässig wäre. Dem sei entgegen zu halten, dass die Anspruchsberechtigung für Angehörige
Paragraph 123, ASVG kraft Gesetz bestehe und daher nicht über einen besonderen Antrag erfolge. Lediglich die Feststellung der bestehenden Angehörigeneigenschaft könne beantragt werden. Eine unterlassene Antragstellung ändere aber nichts am Bestehen der Angehörigeneigenschaft.
ASVG könnten sich Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, auf Antrag freiwillig selbst versichern, wobei die freiwillige Krankenversicherung für jene Personen gedacht sei, die nicht schon aufgrund gesetzlicher Vorschriften krankenversichert seien. Diese Interpretation des § 16 ASVG sei gängige Verwaltungspraxis der belangten Behörde. Wenn Versicherte kinderlos verheiratet seien und der Ehegatte nicht erwerbstätig sei, werde
Eine kostengünstigere Selbstversicherung in der Krankenversicherung
ASVG werde in diesen Fällen mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des bestehenden Versicherungsschutzes als Angehöriger eine freiwillige Krankenversicherung nicht möglich sei. Es komme also nicht zum Ausschluss einer Angehörigeneigenschalt bei freiwilliger Krankenversicherung, sondern es ist die freiwillige Krankenversicherung
ASVG ausgeschlossen, wenn eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 ASVG gegeben sei. Diese bisherige Verwaltungspraxis sei sinnvoll im Sinne der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften. Wenn eine Angehörigeneigenschaft nur bei fehlender freiwilliger Krankenversicherung bestehen könnte, müsste der erheblich Behinderte und daher erwerbsunfähige Sohn zuerst einen Austritt aus der freiwilligen Krankenversicherung erklären, bevor der Beschwerdeführer die Feststellung der Angehörigeneigenschaft beantragen könne. In diesem Fall wäre der Sohn ohne jeden Krankenversicherungsschutz. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Sohn eine erhebliche Behinderung bestehe und er daher mehr als andere Personen auf ärztliche Hilfe angewiesen sei, sei eine solche Vorgehensweise menschenverachtend und könne so vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein.
Paragraph 16, ASVG könnten sich Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, auf Antrag freiwillig selbst versichern, wobei die freiwillige Krankenversicherung für jene Personen gedacht sei, die nicht schon aufgrund gesetzlicher Vorschriften krankenversichert seien. Diese Interpretation des Paragraph 16, ASVG sei gängige Verwaltungspraxis der belangten Behörde. Wenn Versicherte kinderlos verheiratet seien und der Ehegatte nicht erwerbstätig sei, werde
Paragraph 51 d, ASVG ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage eingehoben. Eine kostengünstigere Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 16, ASVG werde in diesen Fällen mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des bestehenden Versicherungsschutzes als Angehöriger eine freiwillige Krankenversicherung nicht möglich sei. Es komme also nicht zum Ausschluss einer Angehörigeneigenschalt bei freiwilliger Krankenversicherung, sondern es ist die freiwillige Krankenversicherung
Paragraph 16, ASVG ausgeschlossen, wenn eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, ASVG gegeben sei. Diese bisherige Verwaltungspraxis sei sinnvoll im Sinne der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften. Wenn eine Angehörigeneigenschaft nur bei fehlender freiwilliger Krankenversicherung bestehen könnte, müsste der erheblich Behinderte und daher erwerbsunfähige Sohn zuerst einen Austritt aus der freiwilligen Krankenversicherung erklären, bevor der Beschwerdeführer die Feststellung der Angehörigeneigenschaft beantragen könne. In diesem Fall wäre der Sohn ohne jeden Krankenversicherungsschutz. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Sohn eine erhebliche Behinderung bestehe und er daher mehr als andere Personen auf ärztliche Hilfe angewiesen sei, sei eine solche Vorgehensweise menschenverachtend und könne so vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Die belangte Behörde verneine das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass der Sohn in der Vergangenheit ein Einkommen bezogen habe, das auf eine Erwerbsfähigkeit schließen lasse. Diese Argumentation sei nicht richtig weil die die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach medizinischen Kriterien zu beurteilen sei. Der Sohn habe nur deshalb das im Bescheid angeführte Einkommen erzielen können, weil er bei sehr sozialen Arbeitgebern geschützt habe arbeiten können. Am allgemeinen und freien Arbeitsmarkt wäre es für ihn niemals möglich gewesen, ein die Erwerbsunfähigkeit ausschließendes Entgelt zu erzielen. Der Grund für die Erwerbsunfähigkeit liege in der seit Geburt bestehenden Behinderung des Sohnes. Es sei daher von einer Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres auszugehen. Für den Fall, dass trotz bestehender Trisomie 21 Zweifel bestehen sollten, ob bei beim Sohn aus medizinischer Sicht Erwerbsunfähigkeit vorliege, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt. 4. Am 06.07.2015 brachte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. In der beigefügten Beschwerdebeantwortung vom 25.06.2015 setzte sich die belangte Behörde mit den rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde lege das Gesetz in geradezu menschenverachtender Weise aus, sei entgegen zu halten, dass auf Grund des klaren Wortlautes des § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG "wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes [ ] krankenversichert sind [ ]" selbst bei rechtsschutzfreundlichster Auslegung der genannten Bestimmung keine andere Auslegung als jene der belangten Behörde in Betracht komme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für solche Sachverhalte ausschließlich die Selbstversicherung in der Krankenversicherung
ASVG öffnen und eine - unter Umständen günstigere - Mitversicherung in diesen Fällen nicht zulassen habe wollen.Der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde lege das Gesetz in geradezu menschenverachtender Weise aus, sei entgegen zu halten, dass auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG "wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes [ ] krankenversichert sind [ ]" selbst bei rechtsschutzfreundlichster Auslegung der genannten Bestimmung keine andere Auslegung als jene der belangten Behörde in Betracht komme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für solche Sachverhalte ausschließlich die Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 16, ASVG öffnen und eine - unter Umständen günstigere - Mitversicherung in diesen Fällen nicht zulassen habe wollen. Obgleich die Konsequenzen für den Versicherten der belangten Behörde an sich unbillig erscheinen würden, müsse aber daran erinnert werden, dass
ASVG entsprechende Schutzfristen vorgesehen seien, während welcher ein Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum nach Ausscheiden aus einer Pflicht- oder Mitversicherung weiterhin bestehe. Kommt der Beschwerdeführer einer entsprechenden Antragstellung nicht fristgerecht nach, sondern werde der mangelnde Versicherungsschutz erst bei einem Arztbesuch - sozusagen auf Nachfrage - bemerkt, könne der belangten Behörde jedenfalls kein, wie in der Beschwerde bezeichnetes Verhalten unterstellt werden.Obgleich die Konsequenzen für den Versicherten der belangten Behörde an sich unbillig erscheinen würden, müsse aber daran erinnert werden, dass
Paragraph 122, ASVG entsprechende Schutzfristen vorgesehen seien, während welcher ein Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum nach Ausscheiden aus einer Pflicht- oder Mitversicherung weiterhin bestehe. Kommt der Beschwerdeführer einer entsprechenden Antragstellung nicht fristgerecht nach, sondern werde der mangelnde Versicherungsschutz erst bei einem Arztbesuch - sozusagen auf Nachfrage - bemerkt, könne der belangten Behörde jedenfalls kein, wie in der Beschwerde bezeichnetes Verhalten unterstellt werden. Zusammengefasst führt die belangte Behörde weiter aus, der Sohn des Beschwerdeführers habe von 2007 bis 2012 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bezogen. Dieses Arbeitseinkommen habe den anwendbaren Richtsatz teilweise deutlich überstiegen, weshalb von einer Erwerbslosigkeit im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG nicht gesprochen werden könne. Damit könne auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Frage der Erwerbsunfähigkeit um eine nach medizinischen Kriterien festzustellende Frage handle, nicht geteilt werden.Zusammengefasst führt die belangte Behörde weiter aus, der Sohn des Beschwerdeführers habe von 2007 bis 2012 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bezogen. Dieses Arbeitseinkommen habe den anwendbaren Richtsatz teilweise deutlich überstiegen, weshalb von einer Erwerbslosigkeit im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG nicht gesprochen werden könne. Damit könne auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Frage der Erwerbsunfähigkeit um eine nach medizinischen Kriterien festzustellende Frage handle, nicht geteilt werden.
1 ASVG selbstversichert.1.3. Er ist seit 01.01.2015 in der Krankenversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. 3.
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall allerdings der Umstand, dass für den Sohn des Beschwerdeführers seit 01.01.2015 eine Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG besteht. Die Angehörigeneigenschaft ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1967, Zl. 1076/67) nicht ein Recht des Versicherten, sondern eine insofern rechtserhebliche Tatsache, als für Angehörige
1 ASVG Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Versicherten besteht.Die Angehörigeneigenschaft ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1967, Zl. 1076/67) nicht ein Recht des Versicherten, sondern eine insofern rechtserhebliche Tatsache, als für Angehörige
Paragraph 123, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Versicherten besteht. Die Frage, ob eine bestimmte Person als Angehöriger im Sinne des § 123 ASVG gilt, ist daher nicht eine Angelegenheit, über die im Verfahren in Verwaltungssachen mit Bescheid (§ 410 ASVG) entschieden werden kann, sondern die Feststellung der Angehörigeneigenschaft hat Gegenstand des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen wird.Die Frage, ob eine bestimmte Person als Angehöriger im Sinne des Paragraph 123, ASVG gilt, ist daher nicht eine Angelegenheit, über die im Verfahren in Verwaltungssachen mit Bescheid (Paragraph 410, ASVG) entschieden werden kann, sondern die Feststellung der Angehörigeneigenschaft hat Gegenstand des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen wird.
1 Z2 ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen in der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
Paragraph 123, Absatz eins, Z2 ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen in der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der Gesetzestext ist hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts unmissverständlich und wird auch in diversen Kommentaren (siehe u.a. Sonntag, ASVG, zu § 123 (Anm 1), Teschner – Widlar – Pöltner, ASVG, zu § 123 (Anm 3)) klar ausgeführt, dass unter "krankenversichert" auch die Selbstversicherung nach § 16 ASVG zu verstehen ist.Der Gesetzestext ist hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts unmissverständlich und wird auch in diversen Kommentaren (siehe u.a. Sonntag, ASVG, zu Paragraph 123, Anmerkung 1), Teschner – Widlar – Pöltner, ASVG, zu Paragraph 123, Anmerkung 3)) klar ausgeführt, dass unter "krankenversichert" auch die Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG zu verstehen ist. Der Leistungsanspruch auf Grund einer Angehörigeneigenschaft ist demnach ein subsidiärer im Verhältnis zu einem Leistungsanspruch, der auf den Versicherten selbst zurückzuführen ist. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass, solange eine Selbstversicherung für den Sohn des Versicherten besteht, dem Beschwerdeführer kein Leistungsanspruch auf Grund der Angehörigeneigenschaft zukommt. 4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht beantragt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht beantragt. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen ist klar, die gegenständliche Entscheidung weicht darüber hinaus auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I412.2109895.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.