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{'item': 'L502 2112827-1'}

Obsah (15)§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlL502 2112827-1 SpruchL502 2112827-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 09.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 10.12.2014 fand bei der Landespolizeidirektion Burgenland die Erstbefragung des BF statt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Der BF wurde am 29.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei – teils als Kopie - seinen Reisepass, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis, eine irakische Wahlberechtigungskarte, einen irakischen Meldenachweis sowie einen Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister als Beweismittel vor.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.08.2015 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.08.2015 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 07.08.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 19.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihm am 07.08.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 19.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Am 21.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren am 24.08.2015 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen. Das BVwG veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgung-Betreuungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.
  4. Mit Schreiben vom 29.04.2016 gab die Vertretung des BF dem BVwG ihre Bevollmächtigung durch ihn bekannt.
  5. Das BVwG führte am 08.02.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, in der auch länderkundliche Informationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF als Beweismittel in das Verfahren eingeführt wurden.
  6. Auf Ersuchen des BVwG vom 08.02.2017 übermittelte das BFA mit 09.02.2017 eine Kopie des Protokolls der Erstbefragung vom 07.11.2015 eines Bruders des BF, der am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus dem Stadtteil XXXX im Ostteil der nordirakischen Stadt XXXX, wo er zwischen 1997 und 2007 die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule besuchte, wobei er letztere bis zum Abschluss der Unterstufe absolvierte, und bei seinen Eltern und vier jüngeren Geschwistern aufwuchs. Der Vater betrieb in XXXX eine LKW-Werkstätte, in der auch der BF bis zur Ausreise aus XXXX tätig war.Er stammt aus dem Stadtteil römisch 40 im Ostteil der nordirakischen Stadt römisch 40 , wo er zwischen 1997 und 2007 die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule besuchte, wobei er letztere bis zum Abschluss der Unterstufe absolvierte, und bei seinen Eltern und vier jüngeren Geschwistern aufwuchs. Der Vater betrieb in römisch 40 eine LKW-Werkstätte, in der auch der BF bis zur Ausreise aus römisch 40 tätig war. Die Angehörigen des BF hielten sich in XXXX bis ca. Ende Oktober auf, ehe die Kampfhandlungen zur Befreiung der Stadt aus den Händen der Terrororganisation IS einsetzten, mit Ausnahme eines Bruders, der ca. im September 2015 die Stadt verließ und im November 2015 als Asylwerber nach Österreich gelangte. Der aktuelle Aufenthaltsort der übrigen Angehörigen des BF ist derzeit nicht bekannt.Die Angehörigen des BF hielten sich in römisch 40 bis ca. Ende Oktober auf, ehe die Kampfhandlungen zur Befreiung der Stadt aus den Händen der Terrororganisation IS einsetzten, mit Ausnahme eines Bruders, der ca. im September 2015 die Stadt verließ und im November 2015 als Asylwerber nach Österreich gelangte. Der aktuelle Aufenthaltsort der übrigen Angehörigen des BF ist derzeit nicht bekannt. Der BF verließ im September 2014 XXXX auf dem Landweg und reiste in die in der kurdischen Autonomieregion des Iraks gelegene Stadt XXXX, von wo er auf dem Luftweg nach Istanbul und anschließend über Griechenland und verschiedene Balkanländer schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich gelangte, wo er am 09.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF verließ im September 2014 römisch 40 auf dem Landweg und reiste in die in der kurdischen Autonomieregion des Iraks gelegene Stadt römisch 40 , von wo er auf dem Luftweg nach Istanbul und anschließend über Griechenland und verschiedene Balkanländer schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich gelangte, wo er am 09.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF leidet aktuell an keinen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm genannten oder aus anderen Gründen einer individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
  10. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
  11. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt römisch 40 der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um XXXX. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um römisch 40 . Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen und in die vom BVwG beigeschafften Verfahrensunterlagen des BFA in der Sache des Bruders des BF sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  14. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor der Ausreise sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung, wobei er in dieser einige seiner Aussage nach unrichtige Protokollierungen erstinstanzlicher Angaben auf Nachfrage hin korrigierte. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung und Arbeitsfähigkeit des BF stützen sich auf den in der Beschwerdeverhandlung vom BF unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung sowie zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützen sich auf die vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
  15. Im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, er habe "einem christlichen Nachbarn geholfen" und sei "danach von Angehörigen des IS mit dem Tod bedroht" worden, diese hätten ihn auch "für den Krieg rekrutieren" wollen. Zudem sei er wegen der generell unsicheren Lage in seiner Heimat ausgereist. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich auf Befragen dar, dass er aus Angst vor dem IS und dessen "Gesetzen" bzw. Sanktionen seine Heimat verlassen habe. Eine unmittelbare Bedrohung habe es aber nie gegeben. Die belangte Behörde zog aus diesem Vorbringen den Schluss, dass der BF seine engere Heimat unverfolgt verlassen habe, da er keine unmittelbaren Verfolgungshandlungen dargelegt habe, XXXX auch erst mehrere Monate nach der Einnahme durch den IS verlassen habe und sich dort im Übrigen auch seine Angehörigen weiterhin aufhalten würden.Die belangte Behörde zog aus diesem Vorbringen den Schluss, dass der BF seine engere Heimat unverfolgt verlassen habe, da er keine unmittelbaren Verfolgungshandlungen dargelegt habe, römisch 40 auch erst mehrere Monate nach der Einnahme durch den IS verlassen habe und sich dort im Übrigen auch seine Angehörigen weiterhin aufhalten würden. In der Beschwerde wurden lediglich die Angaben des BF in der Erstbefragung wörtlich wiederholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte der BF auf Befragen dar, dass er einem früheren, aus XXXX bereits zuvor geflüchteten Nachbarn, der Christ sei und ein Unternehmen für Fassadengestaltung betrieben habe, auf dessen telefonische Bitte hin, dass er einige an seinem Wohnsitz befindliche Geräte benötige, geholfen habe. Es sei aber vom IS verboten worden einem Christen zu helfen, und wäre er entsprechend bestraft worden, wenn er erwischt worden wäre. Er habe auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil gehabt, weil er als Sunnit mit einem "typisch sunnitischen" Vornamen von Schiiten bedroht werde, im kurdischen Norden des Landes würde er sich auch nicht niederlassen dürfen, er habe sich bei der Ausreise auch nur deshalb durch dieses Gebiet begeben könne, weil er schon ein Flugticket gehabt und ihm ein Kurde geholfen habe nach Suleimanyia zu kommen. Die Stadt XXXX sei mittlerweile zerstört, der IS habe aber noch einige Bezirke unter Kontrolle.In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte der BF auf Befragen dar, dass er einem früheren, aus römisch 40 bereits zuvor geflüchteten Nachbarn, der Christ sei und ein Unternehmen für Fassadengestaltung betrieben habe, auf dessen telefonische Bitte hin, dass er einige an seinem Wohnsitz befindliche Geräte benötige, geholfen habe. Es sei aber vom IS verboten worden einem Christen zu helfen, und wäre er entsprechend bestraft worden, wenn er erwischt worden wäre. Er habe auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil gehabt, weil er als Sunnit mit einem "typisch sunnitischen" Vornamen von Schiiten bedroht werde, im kurdischen Norden des Landes würde er sich auch nicht niederlassen dürfen, er habe sich bei der Ausreise auch nur deshalb durch dieses Gebiet begeben könne, weil er schon ein Flugticket gehabt und ihm ein Kurde geholfen habe nach Suleimanyia zu kommen. Die Stadt römisch 40 sei mittlerweile zerstört, der IS habe aber noch einige Bezirke unter Kontrolle. 2.3.
  16. In einer Zusammenschau dieser Äußerungen des BF wurde erkennbar, dass er – unter Zugrundelegung des Sachverhalts, dass er einem früheren Nachbarn in XXXX in der zuletzt dargelegten Weise geholfen habe - bis zur Ausreise einige Monate nach der Einnahme von XXXX durch den IS aus diesem Grunde tatsächlich keiner unmittelbaren Verfolgung unterlegen war, wie er auch schon in der Einvernahme vor dem BFA gemeint hatte. Eine mögliche Sanktionierung seiner Hilfestellung, die er im Zusammenhang damit in den Raum gestellt hatte, fand demnach weder jemals statt noch führte er stichhaltige Gründe für die Annahme ins Treffen, dass es dazu gekommen wäre, wenn er die Stadt nicht verlassen hätte. In diesem Sinne wurde nicht zuletzt auch durch die entsprechenden Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung, in Übereinstimmung mit seiner erstinstanzlichen Darstellung, nachvollziehbar, dass er XXXX trotz Straßen- bzw. Personenkontrollen des IS, denen er auch unterlegen war, verlassen konnte.2.3.
  17. In einer Zusammenschau dieser Äußerungen des BF wurde erkennbar, dass er – unter Zugrundelegung des Sachverhalts, dass er einem früheren Nachbarn in römisch 40 in der zuletzt dargelegten Weise geholfen habe - bis zur Ausreise einige Monate nach der Einnahme von römisch 40 durch den IS aus diesem Grunde tatsächlich keiner unmittelbaren Verfolgung unterlegen war, wie er auch schon in der Einvernahme vor dem BFA gemeint hatte. Eine mögliche Sanktionierung seiner Hilfestellung, die er im Zusammenhang damit in den Raum gestellt hatte, fand demnach weder jemals statt noch führte er stichhaltige Gründe für die Annahme ins Treffen, dass es dazu gekommen wäre, wenn er die Stadt nicht verlassen hätte. In diesem Sinne wurde nicht zuletzt auch durch die entsprechenden Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung, in Übereinstimmung mit seiner erstinstanzlichen Darstellung, nachvollziehbar, dass er römisch 40 trotz Straßen- bzw. Personenkontrollen des IS, denen er auch unterlegen war, verlassen konnte. Zur erstinstanzlichen Behauptung einer versuchten Rekrutierung durch den IS "für den Krieg" nochmals vor dem BVwG befragt, erwiderte er, dass er dieses Szenario nur ganz allgemein als eine Möglichkeit, die jeden dort treffen könnte, in den Raum gestellt hatte, dies sei aber nicht als tatsächliches persönliches Erleben gemeint gewesen. In dieses Bild fügte sich auch die, aufgrund der entsprechenden Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung getroffene, Feststellung, dass sich seine Angehörigen – mit Ausnahme eines im September 2015 ausgereisten Bruders - auch nach der Ausreise des BF in XXXX offenkundig unverfolgt bis zum Beginn der Rückeroberung der Stadt durch staatliche Sicherheitskräfte im Oktober 2016 aufgehalten haben.In dieses Bild fügte sich auch die, aufgrund der entsprechenden Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung getroffene, Feststellung, dass sich seine Angehörigen – mit Ausnahme eines im September 2015 ausgereisten Bruders - auch nach der Ausreise des BF in römisch 40 offenkundig unverfolgt bis zum Beginn der Rückeroberung der Stadt durch staatliche Sicherheitskräfte im Oktober 2016 aufgehalten haben. Insgesamt gesehen war der BF sohin – wie die belangte Behörde festgestellt hatte – bis zum Zeitpunkt der Ausreise keiner individuellen Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen, sondern hat er die Stadt angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage verlassen, wie er ja auch dargelegt hatte. 2.3.
  18. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu eingesehenen länderkundlichen Information. Mit der aktuellen Situation in XXXX zeigte sich der BF auch in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage hin grundsätzlich vertraut. Dass sich die bis Oktober 2016 weiterhin dort verbliebenen Angehörigen des BF zu diesem Zeitpunkt aus der Stadt absetzten, stellte sich für das Gericht als nachvollziehbar dar.Mit der aktuellen Situation in römisch 40 zeigte sich der BF auch in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage hin grundsätzlich vertraut. Dass sich die bis Oktober 2016 weiterhin dort verbliebenen Angehörigen des BF zu diesem Zeitpunkt aus der Stadt absetzten, stellte sich für das Gericht als nachvollziehbar dar. Dass es über eine bloß behauptete, wenn auch nicht feststellbar gewesene Bedrohung des BF durch Angehörige des IS hinaus auch keine sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkte für eine individuellen Bedrohung des BF im Irak im Falle einer Rückkehr gibt, war sowohl angesichts der allgemeinen Lageeinschätzung des BVwG wie auch mangels eines substantiierten Vorbringens des BF dahingehend festzustellen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer gegen ihn selbst gerichteten und bis zur Ausreise andauernden Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2112827.1.00

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