Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 3§ 10§ 68§ 12a§§ 57§ 52§ 46§ 71§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlL512 2012059-2 SpruchL512 2012059-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG idgF iVm § 71 Abs 1 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 02.11.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er Probleme in Pakistan mit den Gläubigern, die der Muslim League angehören, gehabt habe. Diese hätten den BF verfolgt. Man hätte den BF zusammengeschlagen und gefoltert.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 02.11.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er Probleme in Pakistan mit den Gläubigern, die der Muslim League angehören, gehabt habe. Diese hätten den BF verfolgt. Man hätte den BF zusammengeschlagen und gefoltert. I.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.11.2011, Zl. 11 13.214-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs 1 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.11.2011, Zl. 11 13.214-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.römisch eins.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft. I.
- Am 30.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass sein Vater von Rebellen mit dem Messer bedroht und geschnitten worden wäre. Der Bruder hätte ihm das mitgeteilt und aus diesem Grunde hätte er auch jetzt Angst. Dies wäre dokumentiert worden und er lege nunmehr diese Dokumente vor. Die Politiker würden seinen Kindern Angst machen und sie auch fragen, wo sich der BF aufhalte. Der BF sei ein Geschäftsmann gewesen und sei von diversen Leuten erpresst worden, Zahlungen zu leisten. Der Vorfall mit dem Vater wäre am 11.07.2012 gewesen. Der BF leide an Kreuzproblemen, ansonsten hätte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten.römisch eins.
- Am 30.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass sein Vater von Rebellen mit dem Messer bedroht und geschnitten worden wäre. Der Bruder hätte ihm das mitgeteilt und aus diesem Grunde hätte er auch jetzt Angst. Dies wäre dokumentiert worden und er lege nunmehr diese Dokumente vor. Die Politiker würden seinen Kindern Angst machen und sie auch fragen, wo sich der BF aufhalte. Der BF sei ein Geschäftsmann gewesen und sei von diversen Leuten erpresst worden, Zahlungen zu leisten. Der Vorfall mit dem Vater wäre am 11.07.2012 gewesen. Der BF leide an Kreuzproblemen, ansonsten hätte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten. I.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.09.2013, Zl. 13 11.068-EAST WEST, wurde der Antrag
§ 68Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.09.2013, Zl. 13 11.068-EAST WEST, wurde der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. I.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. §§ 68 Abs 1 AVG und 10 Abs 1 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.römisch eins.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft. I.
- Am 16.12.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Gegner eine Drohung gegen den BF ausgesprochen hätten. Diese hätten seinen Vater attackiert und mehrmals gedroht, dass diese den BF umbringen würden, wenn dieser nach Pakistan zurückkehre. Sie würden die Kinder des BF entführen, wenn der BF nicht nach Hause komme. Der Vater des BF habe darüber bei der lokalen Polizei in Pakistan eine Anzeige erstattet. Der BF legte diesbezüglich Kopien dieser Unterlagen vor. Der BF habe vor etwa eineinhalb Monaten von den Drohungen durch seinen Vater erfahren. Der BF leide seit dem Erhalt der zweiten negativen Entscheidung an Depressionen, Schlafstörungen sowie Appetitlosigkeit. Zudem habe er Rückenschmerzen. Der BF legte zahlreiche Unterlagen für sein diesbezügliches Vorbringen, sowie Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Integration vor.römisch eins.
- Am 16.12.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Gegner eine Drohung gegen den BF ausgesprochen hätten. Diese hätten seinen Vater attackiert und mehrmals gedroht, dass diese den BF umbringen würden, wenn dieser nach Pakistan zurückkehre. Sie würden die Kinder des BF entführen, wenn der BF nicht nach Hause komme. Der Vater des BF habe darüber bei der lokalen Polizei in Pakistan eine Anzeige erstattet. Der BF legte diesbezüglich Kopien dieser Unterlagen vor. Der BF habe vor etwa eineinhalb Monaten von den Drohungen durch seinen Vater erfahren. Der BF leide seit dem Erhalt der zweiten negativen Entscheidung an Depressionen, Schlafstörungen sowie Appetitlosigkeit. Zudem habe er Rückenschmerzen. Der BF legte zahlreiche Unterlagen für sein diesbezügliches Vorbringen, sowie Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Integration vor. I.
- Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 649509708/17407975 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der BF habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.römisch eins.
- Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 649509708/17407975 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der BF habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei nicht ersichtlich. I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Gz.: L512 1422929-3/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 idF BGBl. I Nr. 2013/144 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, nicht rechtmäßig ist. Der zitierte Bescheid wurde daher aufgehoben. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.römisch eins.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Gz.: L512 1422929-3/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/144 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, nicht rechtmäßig ist. Der zitierte Bescheid wurde daher aufgehoben. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
I.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt wird.
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei.römisch eins.10.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. I.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Gz.: L512 2012059-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.römisch eins.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Gz.: L512 2012059-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF und der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF und der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht. I.
- Am 08.04.2015 langte das vom BFA in Auftrag gegebene klinisch-psychologisches Gutachten ein.römisch eins.
- Am 08.04.2015 langte das vom BFA in Auftrag gegebene klinisch-psychologisches Gutachten ein. I.
- Mit Schreiben des BFA vom 13.04.2015 wurde dem BF das klinisch-psychologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
- Mit Schreiben des BFA vom 13.04.2015 wurde dem BF das klinisch-psychologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. I.
- Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des BF in Bezug auf das erstellte Gutachten ein.römisch eins.
- Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des BF in Bezug auf das erstellte Gutachten ein. I.
- Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des Gutachters ein.römisch eins.
- Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des Gutachters ein. I.16 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins.16 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. I.16.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF seinen neuen Antrag weiterhin mit Drohungen gegen seine Person, seinen Vater und seine Familie in Pakistan sowie Depressionen und der Krankheit seiner Ehefrau begründet. Diese Sachverhalte bezüglich des Antrages auf internationalem Schutz seien bereits Gegenstand der Vorverfahren des BF gewesen und seien als gänzlich unglaubhaft erachtet worden. Der BF habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe auch keiner festgestellt werden können. Die Sachlage und Rechtslage sowie die allgemeine und individuelle Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht geändert bzw. nachteilig geändert. Dem Vorbringen des BF fehle ein glaubhafter Kern. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich ebenso seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinen Vorverfahren nicht verändert. Die vom BF vorgebrachte Depression sowie Schlafstörungen konnten durch das das klinisch-psychologisches Gutachten nicht bestätigt werden.römisch eins.16.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF seinen neuen Antrag weiterhin mit Drohungen gegen seine Person, seinen Vater und seine Familie in Pakistan sowie Depressionen und der Krankheit seiner Ehefrau begründet. Diese Sachverhalte bezüglich des Antrages auf internationalem Schutz seien bereits Gegenstand der Vorverfahren des BF gewesen und seien als gänzlich unglaubhaft erachtet worden. Der BF habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe auch keiner festgestellt werden können. Die Sachlage und Rechtslage sowie die allgemeine und individuelle Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht geändert bzw. nachteilig geändert. Dem Vorbringen des BF fehle ein glaubhafter Kern. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich ebenso seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinen Vorverfahren nicht verändert. Die vom BF vorgebrachte Depression sowie Schlafstörungen konnten durch das das klinisch-psychologisches Gutachten nicht bestätigt werden. I.16.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.16.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen. I.16.
- Rechtlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die aktuellen Feststellungen aus, dass keine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf asylrelevante Umstände bzw. des refoulementrelevanten Sachverhaltes vorliege. Schließlich wurde festgehalten, dass der BF mit dem Aufrechterhalten seiner Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang die erneute sachliche Behandlung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke.römisch eins.16.
- Rechtlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die aktuellen Feststellungen aus, dass keine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf asylrelevante Umstände bzw. des refoulementrelevanten Sachverhaltes vorliege. Schließlich wurde festgehalten, dass der BF mit dem Aufrechterhalten seiner Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang die erneute sachliche Behandlung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. I.16.
- Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973, wurde durch Hinterlegung an den BF am 04.05.2015 zugestellt.römisch eins.16.
- Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973, wurde durch Hinterlegung an den BF am 04.05.2015 zugestellt. I.
- Am 02.06.2015 langte der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde beim BFA ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 dem BF am 04.05.2015 zugestellt wurde. Der BF habe sich umgehend am 04.05.2015 mit seiner XXXX-Betreuerin in Verbindung gesetzt, die sofort per Mail eine Rechtsberaterin der Diakonie kontaktierte und über die negative Entscheidung informierte. Dem BF sei zugesichert worden, dass alles in die Wege geleitet werde, damit rechtzeitig eine Beschwerde gegen die Entscheidung erhoben werde. Der BF habe sich auf die Aussage seiner Betreuerin verlassen, da erfahrungsgemäß die Rechtsberaterin der Diakonie die Einhaltung der Fristen garantiere und diese bereits informiert war. Da die Rechtsberaterin sich nicht zwecks Terminvereinbarung zum Rechtsberatungsgespräch meldete, versuchte der BF mit seiner XXXX-Betreuerin am 15.05.2015 Kontakt aufzunehmen. Die Betreuerin sei nicht mehr im Büro gewesen und der BF sei weggeschickt worden. Am 18.05.2015 sei der BF neuerlich ins Büro seiner Betreuerin zwecks eines Rechtsberatungsgespräches gekommen. Die Betreuerin habe sofort ein Mail um Ersuchen eines Rechtsberatungsgespräches an die Rechtsberaterin geschickt. Aufgrund der Arbeitsbelastung habe die Rechtsberaterin erst am 19.05.2015 per Mail reagiert, einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Das Verschulden treffe die zuständigen Rechtsberaterin und keinesfalls dem BF. Der BF erlangte erst durch die Mitteilung seiner Betreuerin am 19.05.2015 Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist.römisch eins.
- Am 02.06.2015 langte der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde beim BFA ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 dem BF am 04.05.2015 zugestellt wurde. Der BF habe sich umgehend am 04.05.2015 mit seiner XXXX-Betreuerin in Verbindung gesetzt, die sofort per Mail eine Rechtsberaterin der Diakonie kontaktierte und über die negative Entscheidung informierte. Dem BF sei zugesichert worden, dass alles in die Wege geleitet werde, damit rechtzeitig eine Beschwerde gegen die Entscheidung erhoben werde. Der BF habe sich auf die Aussage seiner Betreuerin verlassen, da erfahrungsgemäß die Rechtsberaterin der Diakonie die Einhaltung der Fristen garantiere und diese bereits informiert war. Da die Rechtsberaterin sich nicht zwecks Terminvereinbarung zum Rechtsberatungsgespräch meldete, versuchte der BF mit seiner XXXX-Betreuerin am 15.05.2015 Kontakt aufzunehmen. Die Betreuerin sei nicht mehr im Büro gewesen und der BF sei weggeschickt worden. Am 18.05.2015 sei der BF neuerlich ins Büro seiner Betreuerin zwecks eines Rechtsberatungsgespräches gekommen. Die Betreuerin habe sofort ein Mail um Ersuchen eines Rechtsberatungsgespräches an die Rechtsberaterin geschickt. Aufgrund der Arbeitsbelastung habe die Rechtsberaterin erst am 19.05.2015 per Mail reagiert, einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Das Verschulden treffe die zuständigen Rechtsberaterin und keinesfalls dem BF. Der BF erlangte erst durch die Mitteilung seiner Betreuerin am 19.05.2015 Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71Absatz 1 AVG abgewiesen.römisch eins.18.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sich der Bedeutung einer Rechtsmittelfrist bewusst hätte sein müssen. Der BF habe ausreichend Zeit gehabt, sich selbstständig um einen Rechtsberatungstermin zu kümmern oder gegebenenfalls die Beschwerde innerhalb offener Frist eigenständig zu verfassen. I.
- Gegen den Bescheid vom 05.06.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Der BF wiederholte sein im Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegtes Vorbringen.römisch eins.
- Gegen den Bescheid vom 05.06.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Der BF wiederholte sein im Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegtes Vorbringen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
§ 68Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde durch Hinterlegung an den BF am 04.05.2015 zugestellt. Am 02.06.2015 langte das Beschwerdeschreiben des BF samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, ein.
- Beweiswürdigung: II.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Sofern seitens des BF in seinem Beschwerdeschreiben bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwähnt wird, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ihm mit 04.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, entspricht dieser Umstand den tatsächlichen Gegebenheiten. Dass das Beschwerdeschreiben des BF samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 02.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einlangte, wurde vom BF nicht bemängelt bzw. wurde dieser Feststellung nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei.3.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, AVG Rz 22 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.) Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Absatz 2, leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Absatz 3, leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits vor dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF war sich somit bereits aufgrund der vorherigen Verfahren - der BF hat in diesen fristgemäß Beschwerden gegen die Entscheidungen des Erstbehörde erhoben - hinsichtlich der Beschwerdefristen, dem Lauf der Fristen und der Einbringung bewusst. Dem BF wurden zudem im gegenständlichen Verfahren nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufes und hinsichtlich der Erhebung einer Beschwerde ausgefolgt. Im Bescheid des BFA vom 29.04.2015 wurde der BF in seiner Muttersprache auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Der BF war somit über den Verlauf des Verfahrens und die Bedeutsamkeit der Fristen informiert. Im konkreten Fall wird eine Arbeitsüberlastung bzw. verspätete Rückmeldung einer Rechtsberaterin trotz Urgenzen und folglich eine verspätete Einbringung der Beschwerde als Begründung für die Fristversäumnis angeführt. Auch wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt wird, dass sich der BF umgehend an seine Betreuerin gewandt hat, um ein Gespräch bezüglich einer Beschwerdeerhebung mit einer Rechtsberaterin zu erhalten und der BF mehrmals urgierte, indizieren diese Umstände nicht bereits das Vorliegen eines unvermeidbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, welches die Unvermeidbarkeit der Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne zurechenbares Verschulden glaubwürdig darlegt. Laut Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittmenschen nicht objektiv verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und deren Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Im konkreten Fall ist die Verhinderung einer Rechtsberaterin bzw. das Nichtzustandekommen eines Rechtsberatungsgespräches für die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde und die dadurch verursachte verspätete Einbringung einer Beschwerde kein unabwendbares Ereignis, da es durch einen Durchschnittsmenschen sehr wohl hätte objektiv verhindert werden können. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuwiesen, dass der BF erfahren im Umgang mit Behörden ist. Es wäre dem BF im vorliegenden Fall jedenfalls zumutbar gewesen, eine Beschwerde in seiner Muttersprache einzubringen, sodass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gewahrt bleibt. Es wäre es dem BF bspw. möglich gewesen, um die sofortige Übermittlung eines Beschwerdeschreibens per Fax zu bitten, um die Rechtsmittelfrist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. So war der BF laut seinen Angaben am 15.05.2015 im Büro seiner Betreuerin. Diese war jedoch nicht mehr anwesend. Dass der BF verhindert war, jemand anderen im Büro zu ersuchen ein von ihm verfasstes Schreiben einzubringen, damit die Beschwerdefrist gewahrt ist, brachte der BF nicht vor. Der BF hatte keine Notwendigkeit, sich zum Verfassen einer Beschwerde örtlich zu einer NGO zu begeben. Der BF hätte die Beschwerde in seiner Muttersprache erheben können. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen jedenfalls auch nach höchstgerichtlicher Judikatur alleine keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch die Ausführungen, dass der BF rechtsunkundig und unerfahren im Umgang mit Behörden sei und daher an den BF ein äußerst geringer Maßstab an die Sorgfalt anzulegen sei, sind im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ein entschuldbares Verhalten des BF an der Versäumung der Frist glaubhaft zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der BF wiederholt Kontakt zu Behörden im Zuge seiner Antragstellungen hatte. Er war somit bereits in den Vorverfahren mehrfach nachweislich über den Fristenlauf informiert worden. Zu berücksichtigen ist, dass der BF nicht verdeutlicht hat, warum der BF nicht von sich aus eine Beschwerde einbringen hat können. Soweit vorgebracht wird, dass der BF nicht damit rechnen konnte, dass er zu spät zu einem Rechtsberatungsgespräch geladen wurde, ist wie bereits oben ausgeführt, in Betracht zu ziehen, dass die Wahrung von Fristen auch einer rechtsunkundigen, durchschnittlich aufmerksamen Person zugemutet werden kann. Es war dem BF somit jedenfalls zuzumuten, grundsätzliche Fristen und Termine zu wahren und sich bewusst zu sein, wann die Beschwerdefrist endet. Dies wird im gegenständlichen Verfahren auch dadurch deutlich, dass der BF seine Betreuerin zuletzt am 15.05.2015 aufsuchte. Ausschließlich dem BF selbst trifft die Verpflichtung sich ausreichend hinsichtlich der ihn betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen. Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesenem Erhaltes von Informationen, Beratungen und Rechtsmittelinformationen sowie der Zurverfügungstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die eingetretene Fristversäumnis als ein dem BF zurechenbares und nicht nur leicht fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Dies insbesondere deshalb, da der BF tatsächlich um den Fristenlauf durch die vorangegangenen Verfahren Bescheid wusste. Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen als Vergleichsfigur herangezogen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurzen Beschwerde gehindert haben konnte. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L512.2012059.2.01