4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte über seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 06.677-BAT, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2014 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.1. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte über seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 06.677-BAT, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2014 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. 2. Am 18.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.01.2015, Zl. 631558403, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 12.12.2016 erteilt.2. Am 18.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.01.2015, Zl. 631558403, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 12.12.2016 erteilt. 3. Am 17.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung
G. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Antrag stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt.3. Am 17.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Antrag stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2016 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.
G.Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2016 einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Antrag stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Antrag stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 22.04.1994, 93/02/0283; 17.09.1991, 91/05/0037; mwN). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 22.04.1994, 93/02/0283; 17.09.1991, 91/05/0037; mwN). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH). Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005 vollinhaltlich stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vollinhaltlich stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
G gemeint ist - für einen solchen Antrag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstinstanzlich zuständig ist.Hinsichtlich des Ersuchens in der Beschwerde "um Ausstellung eines unbefristeten Aufenthalts nach Paragraph 3,, ist darauf hinzuweisen, dass - sofern damit die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG gemeint ist - für einen solchen Antrag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstinstanzlich zuständig ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2147127.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.