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{'item': 'W112 2147636-1'}

Obsah (15)§ 22aArt. 133§ 76§ 5§§ 55§ 57§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 62§§ 56§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW112 2147636-1 SpruchW112 2147636-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER a

§ 22aAbs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag von der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt. Er wurde bis 07.05.2007 in der Erstaufnahmestelle XXXX betreut. An diesem Tag erschien er auch unentschuldigt nicht zur Einvernahme; er wurde wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet. Ungarn stimmte am 12.06.2007 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, rechtskräftig wegen der Zuständigkeit Ungarns zur Verfahrensführung zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Am selben Tag wurde Ungarn vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag von der Polizeiinspektion römisch 40 erstbefragt. Er wurde bis 07.05.2007 in der Erstaufnahmestelle römisch 40 betreut. An diesem Tag erschien er auch unentschuldigt nicht zur Einvernahme; er wurde wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet. Ungarn stimmte am 12.06.2007 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, rechtskräftig wegen der Zuständigkeit Ungarns zur Verfahrensführung zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Am selben Tag wurde Ungarn vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. 1.
  4. Am 14.01.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Strafdelikts festgenommen und befand sich ab 16.01.2008 in Untersuchungshaft. Österreich vereinbarte mit Ungarn die Überstellung des Beschwerdeführers am 03.04.
  5. Mit Bescheid vom 11.03.2008 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2008 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.03.2008 wegen versuchten schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate bedingt, unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er wurde von der Untersuchungs- in die Schubhaft überstellt.1.
  6. Am 14.01.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Strafdelikts festgenommen und befand sich ab 16.01.2008 in Untersuchungshaft. Österreich vereinbarte mit Ungarn die Überstellung des Beschwerdeführers am 03.04.
  7. Mit Bescheid vom 11.03.2008 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2008 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.03.2008 wegen versuchten schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate bedingt, unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er wurde von der Untersuchungs- in die Schubhaft überstellt. Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von der Bundespolizeidirektion niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer mit geteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Mit Aktenvermerk vom 27.03.2008 wurde festgehalten, dass die Schubhaft

§ 76aufrechterhalten werde.

Der Abschiebetermin wurde storniert. Am 28.03.2008 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2008 aus der Schubhaft entlassen und in Entsprechung eines gerichtlichen Festnahmeauftrages in die Untersuchungshaft überstellt.Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von der Bundespolizeidirektion niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer mit geteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Mit Aktenvermerk vom 27.03.2008 wurde festgehalten, dass die Schubhaft

Paragraph 76, aufrechterhalten werde. Der Abschiebetermin wurde storniert. Am 28.03.2008 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2008 aus der Schubhaft entlassen und in Entsprechung eines gerichtlichen Festnahmeauftrages in die Untersuchungshaft überstellt. Mit Bescheid vom 11.04.2008, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.04.2008, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit Ungarns

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen und er Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.09.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls, dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Über den Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Untersuchungshaft die Schubhaft verhängt. Österreich vereinbarte mit Ungarn die Überstellung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2008 am Landweg nach Ungarn abgeschoben.Mit Bescheid vom 11.04.2008, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.04.2008, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit Ungarns

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und er Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.09.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls, dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Über den Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Untersuchungshaft die Schubhaft verhängt. Österreich vereinbarte mit Ungarn die Überstellung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2008 am Landweg nach Ungarn abgeschoben. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2012 im Zuge eines Raufhandels in einem Lokal polizeilich betreten und von der Landespolizeidirektion XXXX erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurde das gegen ihn bestehende rechtskräftige Aufenthaltsverbot festgestellt. Weiters stellte die Landespolizeidirektion ein von Ungarn verhängtes Einreiseverbot für den Schengenraum festgestellt. Der Beschwerdeführer gab an, zwei Wochen zuvor eingereist zu sein, um wieder bei seiner Exfrau und seinen Kindern zu sein. Er wohne auch bei ihr und sei an dieser Adresse in XXXX WIEN erreichbar. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß angezeigt.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2012 im Zuge eines Raufhandels in einem Lokal polizeilich betreten und von der Landespolizeidirektion römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurde das gegen ihn bestehende rechtskräftige Aufenthaltsverbot festgestellt. Weiters stellte die Landespolizeidirektion ein von Ungarn verhängtes Einreiseverbot für den Schengenraum festgestellt. Der Beschwerdeführer gab an, zwei Wochen zuvor eingereist zu sein, um wieder bei seiner Exfrau und seinen Kindern zu sein. Er wohne auch bei ihr und sei an dieser Adresse in römisch 40 WIEN erreichbar. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß angezeigt. Der Beschwerdeführer begründete am 17.09.2012 eine Meldeadresse in XXXX WIEN. Er wurde am 18.09.2012 an dieser Adresse geladen. Die Ladung wurde als nicht behoben rückgemittelt. Am 30.10.2012 wurde ein fremdenpolizeilicher Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 11.11.2012 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden habe können, die dort aufhältigen Personen hätten angegeben, ihn nicht zu kennen. Die Durchsuchung der Wohnung sei negativ verlaufen. Der Hauptmieter der Wohnung habe telefonisch angegeben, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Tagen verschwunden, er habe selbst keinen Kontakt zu ihm. Am 29.11.2012 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Versuche zu den verschiedensten Tages- und Nachtzeiten nicht an seiner Meldeadresse angetroffen habe werden können. Die drei dort angetroffenen Personen hätten angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Ein anderer Aufenthaltsort habe nicht ermittelt werden können. Die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Die Abmeldung des Beschwerdeführers wurde am 12.03.2013 durchgeführt.Der Beschwerdeführer begründete am 17.09.2012 eine Meldeadresse in römisch 40 WIEN. Er wurde am 18.09.2012 an dieser Adresse geladen. Die Ladung wurde als nicht behoben rückgemittelt. Am 30.10.2012 wurde ein fremdenpolizeilicher Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 11.11.2012 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden habe können, die dort aufhältigen Personen hätten angegeben, ihn nicht zu kennen. Die Durchsuchung der Wohnung sei negativ verlaufen. Der Hauptmieter der Wohnung habe telefonisch angegeben, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Tagen verschwunden, er habe selbst keinen Kontakt zu ihm. Am 29.11.2012 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Versuche zu den verschiedensten Tages- und Nachtzeiten nicht an seiner Meldeadresse angetroffen habe werden können. Die drei dort angetroffenen Personen hätten angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Ein anderer Aufenthaltsort habe nicht ermittelt werden können. Die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Die Abmeldung des Beschwerdeführers wurde am 12.03.2013 durchgeführt. Am 03.04.2013 wurde erneut ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, da Ermittlungen ergaben, dass er in XXXX WIEN aufhältig sei. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2013 in der Wohnung seiner Ex-Frau festgenommen; nachdem diese angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei nicht da, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Durchsuchung infolge des Durchsuchungsauftrages vom 03.04.2013 im Stockbett im Kinderzimmer versteckt gefunden und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des schweren Betruges einvernommen; über ihn wurde mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängt. Der sichergestellte, 2009 in Serbien ausgestellte Reisepass weist sieben Stempel 2010/2011 auf.Am 03.04.2013 wurde erneut ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, da Ermittlungen ergaben, dass er in römisch 40 WIEN aufhältig sei. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2013 in der Wohnung seiner Ex-Frau festgenommen; nachdem diese angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei nicht da, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Durchsuchung infolge des Durchsuchungsauftrages vom 03.04.2013 im Stockbett im Kinderzimmer versteckt gefunden und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des schweren Betruges einvernommen; über ihn wurde mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängt. Der sichergestellte, 2009 in Serbien ausgestellte Reisepass weist sieben Stempel 2010 aus 2011, auf. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2013 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, zuletzt am 10.02.2013 mit dem Autobus über Slowenien entgegen dem Aufenthaltsverbot eingereist zu sein, um seine Familie zu besuchen. Er habe an der Adresse seiner Ex-Frau gewohnt, sei dort aber nicht gemeldet gewesen. Er sei ledig und für zwei Kinder sorgepflichtig. In Österreich habe er außer den beiden Kindern keine Angehörigen, diese lebten bei seiner Ex-Frau. Er sei der Ladung nicht nachgekommen, weil er hierüber nicht informiert worden sei. Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt. Am 15.4.2013 beantrage der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe. Er verfüge über einen Reisepass und sei im Dezember 2012 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er sei illegal aufhältig, nicht erwerbstätig, könne seinen Lebensunterhalt nicht sichern und es sei für ihn keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er nach Rücksprache mit seiner Familie beschlossen habe, so rasch wie möglich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, um sich von dort aus einen legalen Aufenthaltstitel zu bemühen. Er habe mit der Schubhaftbetreuung Kontakt aufgenommen und sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er am 18.04.2013 abgeschoben werde, falls nicht vorher eine Buchungsbestätigung vorgelegt werde. Am 16.04.2013 legte die Rückkehrberatung die Buchung über XXXX vor und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2013 um 09:30 Uhr von der Rückkehrberatung zum Flughafen gebracht werde. Die Landespolizeidirektion XXXX ordnete daraufhin die Entlassung des Beschwerdeführers am 17.04.2013 um 09:30 Uhr an und stornierte die Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2013 aus der Schubhaft entlassen, am selben Tag teilte die Rückkehrhilfe mit, dass der Beschwerdeführer am Flughafen XXXX untergetaucht sei.Am 15.4.2013 beantrage der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe. Er verfüge über einen Reisepass und sei im Dezember 2012 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er sei illegal aufhältig, nicht erwerbstätig, könne seinen Lebensunterhalt nicht sichern und es sei für ihn keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er nach Rücksprache mit seiner Familie beschlossen habe, so rasch wie möglich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, um sich von dort aus einen legalen Aufenthaltstitel zu bemühen. Er habe mit der Schubhaftbetreuung Kontakt aufgenommen und sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er am 18.04.2013 abgeschoben werde, falls nicht vorher eine Buchungsbestätigung vorgelegt werde. Am 16.04.2013 legte die Rückkehrberatung die Buchung über römisch 40 vor und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2013 um 09:30 Uhr von der Rückkehrberatung zum Flughafen gebracht werde. Die Landespolizeidirektion römisch 40 ordnete daraufhin die Entlassung des Beschwerdeführers am 17.04.2013 um 09:30 Uhr an und stornierte die Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2013 aus der Schubhaft entlassen, am selben Tag teilte die Rückkehrhilfe mit, dass der Beschwerdeführer am Flughafen römisch 40 untergetaucht sei. Am 12.02.2014 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer am nunmehrigen Nebenwohnsitz seiner Ex-Frau festzunehmen. Bei allen Kontrollen seien jedoch nur die Ex-Frau und die Kinder anwesend gewesen. Es habe sich immer wieder Männerkleidung in der Wohnung gefunden. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass diese ihrem aktuellen Gatten gehöre. Mit diesem führe sie jedoch den Erhebungen zufolge eine Scheinehe. Die Nachbarbefragung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ex-Frau ein- und ausgehe.Am 12.02.2014 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer am nunmehrigen Nebenwohnsitz seiner Ex-Frau festzunehmen. Bei allen Kontrollen seien jedoch nur die Ex-Frau und die Kinder anwesend gewesen. Es habe sich immer wieder Männerkleidung in der Wohnung gefunden. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass diese ihrem aktuellen Gatten gehöre. Mit diesem führe sie jedoch den Erhebungen zufolge eine Scheinehe. Die Nachbarbefragung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ex-Frau ein- und ausgehe. 1.
  3. Am 21.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafgerichtsbarkeit fest- und am 22.07.2014 in Untersuchungshaft genommen. Am 16.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Verhängung der Schubhaft eingeräumt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt.1.
  4. Am 21.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafgerichtsbarkeit fest- und am 22.07.2014 in Untersuchungshaft genommen. Am 16.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Verhängung der Schubhaft eingeräumt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, seit fast fünf Jahren durchgehend illegal im Bundesgebiet aufhältig zu sein. 2004, 2007 und 2008 sei er auch schon in Österreich gewesen, er sei auf der Flucht vor dem Kosovokrieg, da er der serbischen Armee angehört habe. Er sei in Österreich nicht angemeldet und habe in Österreich illegal als Maler und Bäcker gearbeitet. Er habe keine Möglichkeit, legal an Geld zu kommen. Er sei zweimal in Österreich und einmal als Jugendlicher in Serbien verurteilt worden. In Österreich habe er zwei Kinder von seiner geschiedenen Frau und einen Onkel. Seine Ex-Gattin wohne in XXXX WIEN. Er sei geschieden, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche, dass seine Kinder hier seien und sein Leben in Serbien gefährdet sei. Daher sei er gezwungen gewesen, fünf Jahre lang illegal in Österreich zu bleiben. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.Am 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, seit fast fünf Jahren durchgehend illegal im Bundesgebiet aufhältig zu sein. 2004, 2007 und 2008 sei er auch schon in Österreich gewesen, er sei auf der Flucht vor dem Kosovokrieg, da er der serbischen Armee angehört habe. Er sei in Österreich nicht angemeldet und habe in Österreich illegal als Maler und Bäcker gearbeitet. Er habe keine Möglichkeit, legal an Geld zu kommen. Er sei zweimal in Österreich und einmal als Jugendlicher in Serbien verurteilt worden. In Österreich habe er zwei Kinder von seiner geschiedenen Frau und einen Onkel. Seine Ex-Gattin wohne in römisch 40 WIEN. Er sei geschieden, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche, dass seine Kinder hier seien und sein Leben in Serbien gefährdet sei. Daher sei er gezwungen gewesen, fünf Jahre lang illegal in Österreich zu bleiben. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Mit Bescheid vom 22.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Serbien erlassen, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantrage die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes.Mit Bescheid vom 22.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Serbien erlassen, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantrage die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes. Am 29.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Serbien. Das Bundesamt teilte am 08.03.2016 mit, das es die Kosten für die Ausreise nicht übernehme, da beim Beschwerdeführer nicht von einer dauerhaften Rückkehr ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer widerrief die freiwillige Rückkehr am 09.03.2016, da die Kosten hiefür nicht übernommen würden. Am 10.03.2016 teilte das Standesamt mit, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers nie mit diesem verheiratet gewesen sei oder dies der Behörde gegenüber bei der Einvernahme verschwiegen habe. Mit Erkenntnis vom 05.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.04.2016, gab des Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 25.10.2016 teilte die Justizanstalt XXXX mit, dass der Beschwerdeführer im November 2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen werde. Das Bundesamt organisierte die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 02.11.2016 für den 30.11.

  1. Am 16.11.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag und ordnete die Festnahme bei Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2016 an. Unter einem wurde ein Abschiebeauftrag – Luftweg erteilt.Am 25.10.2016 teilte die Justizanstalt römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer im November 2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen werde. Das Bundesamt organisierte die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 02.11.2016 für den 30.11.
  2. Am 16.11.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag und ordnete die Festnahme bei Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2016 an. Unter einem wurde ein Abschiebeauftrag – Luftweg erteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016 infolge des Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Er wurde am selben Tag um 10:00 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass seine Ex-Frau und seine Kinder in Österreich lebten, er habe hier auch einen Onkel und zwei Cousins. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Familienangehörigen mehr in Serbien. Das Gericht habe ihm einen Bewährungshelfer zugeteilt, er habe einen Termin mit ihm am 23.11.2016 und dieser solle ihm helfen, Arbeit zu finden. Er habe in Serbien Bäcker gelernt. Er verfüge über ca. € 1.600,-, er habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei in Österreich in den letzten Jahren nicht gemeldet gewesen, zuletzt sei er 2012 gemeldet gewesen. Er habe ehrlich gesagt nicht gewusst, dass er sich in Österreich melden müsse. Er sei auch nicht durchgehend hier gewesen und habe sich ab- und zu auch in Ungarn aufgehalten. Er könne sich sofort wieder in Österreich anmelden. Serbien habe er 2009 verlassen. Er habe nie ein Schengenvisum erhalten, aber 2010 sei er legal nach Österreich eingereist. Er habe nie in Österreich oder einem anderen Land über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Er sei gesund und benötige keine Medikamente und keinen Arzt. Er würde gerne freiwillig ausreisen, er bräuchte hiefür 3-5 Tage, er wolle sich von seinen Kindern verabschieden und seine Sachen packen. Die Behörde könne seinen Reisepass einbehalten; er werde seine Adresse bekannt geben und sicher ausreisen.
  3. Mit Bescheid vom 21.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs. 3 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG verhängt.2. Mit Bescheid vom 21.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei am 17.04.2013 aus der Schubhaft entlassen worden und bei seiner freiwilligen Rückkehr mit dem XXXX, am Flughafen XXXX, untergetaucht. Er sei am 21.07.2014 um 18:25 von der Polizei festgenommen worden. Er habe sich aufgrund des Verdachtes, eine Strafbare Handlung begangen zu haben, von 24.07.2014 bis 30.10.2014 in Untersuchungshaft befunden. Er sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 30.10.2014 nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Am 09.02.2016 sei er zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot vom BFA XXXX einvernommen worden. Am 22.02.2016 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen worden, welche durchsetzbar und seit dem 05.04.2016 "in

  1. Instanz" in Rechtskraft erwachsen sei. Seine Abschiebung sei für den 30.11.2016 nach Serbien, Belgrad, mit einer Begleitmannschaft, geplant. Er sei am 21.11.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden. Dabei sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass eine Abschiebung am 30.11.2016 um 06:15 Uhr nach Belgrad, Serbien, fixiert worden sei.Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei am 17.04.2013 aus der Schubhaft entlassen worden und bei seiner freiwilligen Rückkehr mit dem römisch 40 , am Flughafen römisch 40 , untergetaucht. Er sei am 21.07.2014 um 18:25 von der Polizei festgenommen worden. Er habe sich aufgrund des Verdachtes, eine Strafbare Handlung begangen zu haben, von 24.07.2014 bis 30.10.2014 in Untersuchungshaft befunden. Er sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 30.10.2014 nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Am 09.02.2016 sei er zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot vom BFA römisch 40 einvernommen worden. Am 22.02.2016 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen worden, welche durchsetzbar und seit dem 05.04.2016 "in
  2. Instanz" in Rechtskraft erwachsen sei. Seine Abschiebung sei für den 30.11.2016 nach Serbien, Belgrad, mit einer Begleitmannschaft, geplant. Er sei am 21.11.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden. Dabei sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass eine Abschiebung am 30.11.2016 um 06:15 Uhr nach Belgrad, Serbien, fixiert worden sei. Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden. Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei serbischer Staatsangehöriger. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er sei nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er sei bei der freiwilligen Ausreise mit dem XXXX am 17.04.2013 untergetaucht. Gegen ihn bestehe aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund von Diebstählen ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er besitze einen gültigen serbischen Reisepass. Er sei am XXXX in Belgrad geboren worden und spreche die serbische Sprache. Er habe eine Schulausbildung und eine Ausbildung in Serbien absolviert. Eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen seine Person sei rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Seine Abschiebung stehe unmittelbar bevor. Er halte sich fünf Jahren illegal in Österreich auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er habe in Österreich illegal als Maler und Bäcker gearbeitet. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er bei seiner freiwilligen Ausreise mit dem XXXX am 17.04.2013 untergetaucht sei. Obwohl bezüglich seiner Person ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestanden habe, sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er es noch nie in Erwägung gezogen habe, sich in Österreich meldeamtlich zu erfassen oder einer legalen Arbeit nachzugehen. Es stehe fest, dass er zwei Kinder mit seiner geschiedenen Frau habe. Auch stehe fest, dass beide Kinder bei seiner Ex-Ehefrau in Österreich leben. Es stehe fest, dass er circa 1.200 Euro bei sich in der Justizanstalt habe.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei serbischer Staatsangehöriger. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er sei nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er sei bei der freiwilligen Ausreise mit dem römisch 40 am 17.04.2013 untergetaucht. Gegen ihn bestehe aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund von Diebstählen ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er besitze einen gültigen serbischen Reisepass. Er sei am römisch 40 in Belgrad geboren worden und spreche die serbische Sprache. Er habe eine Schulausbildung und eine Ausbildung in Serbien absolviert. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen seine Person sei rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Seine Abschiebung stehe unmittelbar bevor. Er halte sich fünf Jahren illegal in Österreich auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er habe in Österreich illegal als Maler und Bäcker gearbeitet. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er bei seiner freiwilligen Ausreise mit dem römisch 40 am 17.04.2013 untergetaucht sei. Obwohl bezüglich seiner Person ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestanden habe, sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er es noch nie in Erwägung gezogen habe, sich in Österreich meldeamtlich zu erfassen oder einer legalen Arbeit nachzugehen. Es stehe fest, dass er zwei Kinder mit seiner geschiedenen Frau habe. Auch stehe fest, dass beide Kinder bei seiner Ex-Ehefrau in Österreich leben. Es stehe fest, dass er circa 1.200 Euro bei sich in der Justizanstalt habe. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akteninhalt sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.11.
  3. Seine Identität habe aufgrund seines serbischen Reisepasses festgestellt werden können. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden können (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden können (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 3, 9 treffen in seinem Fall wie oben ausführlich dargelegt zu. Zu Ziffer 3 führt das Bundesamt aus, dass feststehe, dass gegen ihn eine dursetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Zu Ziffer 9 führt das Bundesamt aus, dass feststehe, dass zwar seine Kinder in Österreich leben, aber sonst kein weiteres Mitglied seiner Kernfamilie. Auch stehe fest, dass er in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er besitze keine Arbeitserlaubnis und könne sich seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Auch stehe fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Fest stehe auch, dass er in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder meldeamtlich erfasst, noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Fest stehe, dass aufgrund seiner fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass er keine Unterkunft besitze, in seinem Fall das Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei in Österreich noch nie meldeamtlich erfasst gewesen und besitze auch keine Dokument, um ein solches Prozedere durchführen zu können. Er besitzen nicht ausreichend Geld (bar oder elektronisch) und könne sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Sie habe sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und habe an seiner Ausreise nicht mitgewirkt. Es entspreche also der Tatsache festzustellen, dass er erneut versuchen werde, sich dieser Maßnahme zu unterziehen. Ein solches sei nur durch "Untertauchen" möglich. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er sei am 30.10.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX, rechtskräftig 30.10.2014, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt worden. Er habe das Verbrechen des Diebstahles begangen. Er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, Wertgegenstände und Bargeld mehreren Verfügungsberechtigten teils durch Einbruch mit Vorsatz weggenommen beziehungsweise wegzunehmen versucht. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Fest stehe, dass aufgrund seiner fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass er keine Unterkunft besitze, in seinem Fall das Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei in Österreich noch nie meldeamtlich erfasst gewesen und besitze auch keine Dokument, um ein solches Prozedere durchführen zu können. Er besitzen nicht ausreichend Geld (bar oder elektronisch) und könne sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Sie habe sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und habe an seiner Ausreise nicht mitgewirkt. Es entspreche also der Tatsache festzustellen, dass er erneut versuchen werde, sich dieser Maßnahme zu unterziehen. Ein solches sei nur durch "Untertauchen" möglich. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er sei am 30.10.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig 30.10.2014, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt worden. Er habe das Verbrechen des Diebstahles begangen. Er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, Wertgegenstände und Bargeld mehreren Verfügungsberechtigten teils durch Einbruch mit Vorsatz weggenommen beziehungsweise wegzunehmen versucht. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb, da er sich weigere, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal und ohne Meldung gelebt habe. Zudem neige er dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) ausgeführt: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  3. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben und nicht behauptet worden seien. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes, komme die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb, da er sich weigere, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal und ohne Meldung gelebt habe. Zudem neige er dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) ausgeführt: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  5. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  6. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben und nicht behauptet worden seien. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes, komme die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es sei weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm XXXX als Rechtsberater beigegeben wurde, ebenso die Information über die bevorstehende Abschiebung.Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm römisch 40 als Rechtsberater beigegeben wurde, ebenso die Information über die bevorstehende Abschiebung. Am 23.11.2016 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers per Mail an das Bundesamt, in dem sie ausführt, dass der Beschwerdeführer freiwillig bereit dazu sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Dies habe der Beschwerdeführer auch bereits in der Einvernahme am 21.11.2016 angegeben. In der Beilage werde ein Ausreiseticket für den Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde am 27.11., 28.11.2016 vom Landeskriminalamt XXXX als Zeuge, sowie auch am 06.12.2016 einvernommen.Der Beschwerdeführer wurde am 27.11., 28.11.2016 vom Landeskriminalamt römisch 40 als Zeuge, sowie auch am 06.12.2016 einvernommen. Am 09.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er dem Kriminalamt viel über einen versuchten Mord und einen Raub erzählt habe. Er könne nicht nach Serbien gehen. Es werde viel geredet und die würden wissen, dass er etwas gesagt habe. Er habe das nicht bereits in der Justizanstalt XXXX erwähnt, weil das ein Gefängnis sei und es sei nicht gut, wenn man dort rede. Er ersuche um Zeit mit seiner Familie und seinen Kindern. Er werde sich polizeilich melden und sich bei der Polizei mit dem Pass melden. Er wolle seine Sachen zusammenpacken, alles klären und danach Österreich freiwillig verlassen. Wenn man ihm ein bisschen mehr Zeit in Österreich gebe, würde er den Kriminalbeamten vielleicht noch mehr erzählen. Er wolle den Mann, der den Raub und den Mord begangen habe, suchen, und wenn er ihn finde, werde er die Polizei anrufen. Aber das gehe nicht, während er im Gefängnis sei, dazu müsse er nach XXXX WIEN. Seine Angaben seien von der Polizei geprüft und bestätigt worden, er wisse wirklich etwas darüber, er habe schon zwei Mal drei Stunden Einvernahmen mit den Kriminalbeamten gehabt und alles erzählt. Er ersuche nochmals um eine Chance und werde nicht wieder untertauchen, er wolle etwas Zeit mit seinen Kindern verbringen. Seine Kinder würden ihn jeden Sonntag besuchen, aber das sei hinter einer Glasscheibe. In der Justizanstalt XXXX hätten sie ihn nur zweimal besucht, weil das ein Gefängnis und nichts für Kinder sei. Er sei gesund und benötige keine Medikamente und keinen Arzt. Er benötige eine Woche oder zehn Tage, um diese mit seiner Familie zu verbringen. Das sei genug. Dann werde er sich ein Ticket kaufen und ausreisen.Am 09.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er dem Kriminalamt viel über einen versuchten Mord und einen Raub erzählt habe. Er könne nicht nach Serbien gehen. Es werde viel geredet und die würden wissen, dass er etwas gesagt habe. Er habe das nicht bereits in der Justizanstalt römisch 40 erwähnt, weil das ein Gefängnis sei und es sei nicht gut, wenn man dort rede. Er ersuche um Zeit mit seiner Familie und seinen Kindern. Er werde sich polizeilich melden und sich bei der Polizei mit dem Pass melden. Er wolle seine Sachen zusammenpacken, alles klären und danach Österreich freiwillig verlassen. Wenn man ihm ein bisschen mehr Zeit in Österreich gebe, würde er den Kriminalbeamten vielleicht noch mehr erzählen. Er wolle den Mann, der den Raub und den Mord begangen habe, suchen, und wenn er ihn finde, werde er die Polizei anrufen. Aber das gehe nicht, während er im Gefängnis sei, dazu müsse er nach römisch 40 WIEN. Seine Angaben seien von der Polizei geprüft und bestätigt worden, er wisse wirklich etwas darüber, er habe schon zwei Mal drei Stunden Einvernahmen mit den Kriminalbeamten gehabt und alles erzählt. Er ersuche nochmals um eine Chance und werde nicht wieder untertauchen, er wolle etwas Zeit mit seinen Kindern verbringen. Seine Kinder würden ihn jeden Sonntag besuchen, aber das sei hinter einer Glasscheibe. In der Justizanstalt römisch 40 hätten sie ihn nur zweimal besucht, weil das ein Gefängnis und nichts für Kinder sei. Er sei gesund und benötige keine Medikamente und keinen Arzt. Er benötige eine Woche oder zehn Tage, um diese mit seiner Familie zu verbringen. Das sei genug. Dann werde er sich ein Ticket kaufen und ausreisen. Am 15.11.2016 organisierte das Bundesamt die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers für den 30.12.2016; am selben Tag wurde der Abschiebeauftrag – Luftweg erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung am 30.12.2016 informiert; diese wurde ihm durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt. Am 29.12.2016 stellte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde die für den Folgetag terminisierte Abschiebung storniert. In einem Aktenvermerk vom 30.12.2016 hielt das Bundesamt betreffend die Dauer der Schubhaft fest, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Abschiebung am 30.11.2016 angegeben habe, bei der Aufklärung eines Mordes behilflich sein zu können. Daher sei er von der Polizei befragt und die Abschiebung abgebrochen worden. Die Schubhaft sei mit 21.12.2016 aufrecht zu erhalten gewesen, der Abschiebung seien keine Hindernisse entgegengestanden, gegen den Beschwerdeführer habe eine durchführbare Rückkehrentscheidung bestanden. Am 29.12.2016 habe die Staatsanwaltschaft um einen Abbruch der Abschiebung ersucht. Dem sei nicht zugestimmt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Die Abschiebung habe abgebrochen werden müssen. In einem weiteren Aktenvermerk vom 30.12.2016 hielt das Bundesamt fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bestehe. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft gestellt. Die Schubhaft werde aufrechterhalten. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.12.2016 mitgeteilt. Die Schubhaft diene der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie der Sicherung der Abschiebung.In einem weiteren Aktenvermerk vom 30.12.2016 hielt das Bundesamt fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft gestellt. Die Schubhaft werde aufrechterhalten. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.12.2016 mitgeteilt. Die Schubhaft diene der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie der Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2016 zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, nicht von XXXX, sondern von XXXX vertreten zu werden. Seine Kinder lebten in Wien, er sei 2007 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und sei legal mit seinem Reisepass eingereist. Er sei durch Kroatien und Slowenien durchgereist. In Ungarn habe er 2008 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei negativ entschieden worden. Er sei aufgefordert worden, Beweise vorzubringen, dass er im Kosovo-Krieg eingesetzt gewesen sei. Das habe er nicht gekonnt. Er habe in Österreich als Zeuge bei einem Mord ausgesagt und die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten seine Identität mitgeteilt. Der Fehler sei in Österreich passiert, hier lägen alle seine Akten. In Ungarn wisse er nicht, wer den Fall bearbeite. Er habe nie einen Aufenthaltstitel erhalten. Er wolle für ein Jahr in Österreich bleiben, bis das gesamte Verfahren vor Gericht erledigt sei. Wenn er Glück habe, breche ihm der von ihm Beschuldigte nur die Beine, wenn er Pech habe, werde er ihn töten. Er sei Regierungspolitiker. Der Beschwerdeführer sei Informant der Polizei gewesen und habe viele Informationen über kriminelle Balkangruppen. Die Lage in Serbien habe sich seit dem Ende des Krieges gebessert, aber nicht so, dass ihn der Staat vor einer politisch übermächtigen Person die dem von ihm Beschuldigten schützen könne. Der sei mächtig und durch kriminelle Handlungen vermögend geworden. Der Beschuldigte sei der Auftragsmörder eines bosnischen Staatsangehörigen, dieser sei in Österreich ermordet worden. Sein Bruder und seine Ex-Lebensgefährtin seien telefonisch von einem unbekannten Mann bedroht worden, ihnen sei gesagt worden, er solle seine Aussage zurückziehen, damit er und seine Familie keine Probleme bekommen. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, von dem Beschuldigten getötet zu werden. Er wolle für ca. ein Jahr in Österreich Asyl bekommen, damit er sich ein anderes Land suchen könne, damit er beobachten könne, ob der von ihm Beschuldigte von den serbischen Behörden tatsächlich festgenommen würde. Er wolle nicht nach Ungarn geschickt werden, das ihn mutmaßlich nach Österreich zurückschicken werde.Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2016 zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, nicht von römisch 40 , sondern von römisch 40 vertreten zu werden. Seine Kinder lebten in Wien, er sei 2007 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und sei legal mit seinem Reisepass eingereist. Er sei durch Kroatien und Slowenien durchgereist. In Ungarn habe er 2008 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei negativ entschieden worden. Er sei aufgefordert worden, Beweise vorzubringen, dass er im Kosovo-Krieg eingesetzt gewesen sei. Das habe er nicht gekonnt. Er habe in Österreich als Zeuge bei einem Mord ausgesagt und die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten seine Identität mitgeteilt. Der Fehler sei in Österreich passiert, hier lägen alle seine Akten. In Ungarn wisse er nicht, wer den Fall bearbeite. Er habe nie einen Aufenthaltstitel erhalten. Er wolle für ein Jahr in Österreich bleiben, bis das gesamte Verfahren vor Gericht erledigt sei. Wenn er Glück habe, breche ihm der von ihm Beschuldigte nur die Beine, wenn er Pech habe, werde er ihn töten. Er sei Regierungspolitiker. Der Beschwerdeführer sei Informant der Polizei gewesen und habe viele Informationen über kriminelle Balkangruppen. Die Lage in Serbien habe sich seit dem Ende des Krieges gebessert, aber nicht so, dass ihn der Staat vor einer politisch übermächtigen Person die dem von ihm Beschuldigten schützen könne. Der sei mächtig und durch kriminelle Handlungen vermögend geworden. Der Beschuldigte sei der Auftragsmörder eines bosnischen Staatsangehörigen, dieser sei in Österreich ermordet worden. Sein Bruder und seine Ex-Lebensgefährtin seien telefonisch von einem unbekannten Mann bedroht worden, ihnen sei gesagt worden, er solle seine Aussage zurückziehen, damit er und seine Familie keine Probleme bekommen. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, von dem Beschuldigten getötet zu werden. Er wolle für ca. ein Jahr in Österreich Asyl bekommen, damit er sich ein anderes Land suchen könne, damit er beobachten könne, ob der von ihm Beschuldigte von den serbischen Behörden tatsächlich festgenommen würde. Er wolle nicht nach Ungarn geschickt werden, das ihn mutmaßlich nach Österreich zurückschicken werde. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, von XXXX vertreten zu werden. Seine Kinder hätten Aufenthaltstitel für ein Jahr, sie seien außerehelich geboren worden, er sei mit seiner Ex-Frau nie verheiratet gewesen. In Österreich habe er weiters einen Onkel und zwei Cousins, er habe noch weitere Bekannte in Österreich. Er sei 2010 legal nach Österreich eingereist und halte sich seither in Österreich auf und sei nicht nach Serbien zurückgekehrt. Zwei Mal pro Jahr telefoniere er mit seiner Mutter. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere er mit dem Geld seines Onkels. Der einzige Fluchtgrund sei die Aussage des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren und die daraus resultierende Verfolgung.Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, von römisch 40 vertreten zu werden. Seine Kinder hätten Aufenthaltstitel für ein Jahr, sie seien außerehelich geboren worden, er sei mit seiner Ex-Frau nie verheiratet gewesen. In Österreich habe er weiters einen Onkel und zwei Cousins, er habe noch weitere Bekannte in Österreich. Er sei 2010 legal nach Österreich eingereist und halte sich seither in Österreich auf und sei nicht nach Serbien zurückgekehrt. Zwei Mal pro Jahr telefoniere er mit seiner Mutter. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere er mit dem Geld seines Onkels. Der einzige Fluchtgrund sei die Aussage des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren und die daraus resultierende Verfolgung. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer nach der Durchführung von Ermittlungen erneut im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er zwei Tage vor dem letzten Abschiebetermin der Polizei angeboten habe, eine Aussage zu erstatten, und nicht umgekehrt die Polizei an ihn herangetreten sei. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass nicht festgestellt werden habe können, dass ein Abbruch seiner Abschiebung gefordert worden sei, der von ihm behauptete Verfahrensfehler sei nicht passiert und er habe vor Gericht die Aussage verweigert, wenn seine Abschiebung nicht abgebrochen werde. Er habe versucht, seine Abschiebung gegen eine Aussage auszuhandeln und da darauf nicht eingegangen worden sei, keine Aussage erstattet. Der Beschwerdeführer blieb bei seinem Fluchtvorbringen. Mit Bescheid vom 25.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid vom 25.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer sein Rechtsberater im Schubhaftverfahren auch als Rechtsberater im Asylverfahren zur Seite gestellt. Mit Aktenvermerk vom 30.01.2017 führte das Bundesamt zur Dauer der Schubhaft aus, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2017 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen worden sei und dass der Schubhaftbescheid übernommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 02.02.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde im Asylverfahren. Diese langte am 08.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 14.02.2017 wurde die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers für den 27.02.2017 organisiert. Am 16.02.2017 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers zur Prüfung der Anhaltung in Schubhaft vor. Es teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft befinde. Er sei am 21.11.2016 aus der Strafhaft entlassen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Die begleitete Abschiebung sei für den 30.11.2016 organisiert worden. Diese habe storniert werden müssen, da der Beschwerdeführer kurz vor seiner Abschiebung eine Aussage beim Landeskriminalamt XXXX machen habe wollen. Ein neuer Abschiebtermin sei für den 30.12.2016 geplant gewesen. Am 29.12.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Abschiebung habe storniert werden müssen. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz befinde sich im Stadium der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe der am 08.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis dato nicht zuerkannt. Die Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ende mit 16.02.

  1. Sollte sie nicht zuerkannt werden, sei eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien für den 27.02.2017 geplant. Das Bundesamt ersuche um Verlängerung der Schubhaft und übermittle unter einem den Verwaltungsakt.Es teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft befinde. Er sei am 21.11.2016 aus der Strafhaft entlassen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Die begleitete Abschiebung sei für den 30.11.2016 organisiert worden. Diese habe storniert werden müssen, da der Beschwerdeführer kurz vor seiner Abschiebung eine Aussage beim Landeskriminalamt römisch 40 machen habe wollen. Ein neuer Abschiebtermin sei für den 30.12.2016 geplant gewesen. Am 29.12.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Abschiebung habe storniert werden müssen. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz befinde sich im Stadium der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe der am 08.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis dato nicht zuerkannt. Die Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ende mit 16.02.
  2. Sollte sie nicht zuerkannt werden, sei eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien für den 27.02.2017 geplant. Das Bundesamt ersuche um Verlängerung der Schubhaft und übermittle unter einem den Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist serbischer Staatsangehöriger, nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18.06.2007 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erschien zur Einvernahme am 07.05.2007 unentschuldigt nicht, der Bescheid im ersten Asylverfahren musste ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Untersuchungshaft am 18.03.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11.04.2008 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurde. Während des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers befand sich dieser durchgehend in Schub- bzw. Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 29.12.2016 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid vom 25.01.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt; das Verfahren befindet sich im Stadium der Beschwerde. Die Schubhaft wurde während seines Asylverfahrens mit Aktenvermerk vom 30.12.2016

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht erhalten.Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 29.12.2016 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid vom 25.01.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt; das Verfahren befindet sich im Stadium der Beschwerde. Die Schubhaft wurde während seines Asylverfahrens mit Aktenvermerk vom 30.12.2016

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten. Gegen den Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden vom 18.06.2007 und 14.04.2008 Ausweisungen nach Ungarn verhängt; diese wurden durch die Abschiebung am 18.09.2008 konsumiert. Vor der Abschiebung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.03.2008 ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Er hält sich seit 2011 entgegen dem zehnjährigen Aufenthaltsverbot durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr aus dem Stande der Schubhaft am 15.04.2013, tauchte jedoch bei der Durchführung der freiwilligen Rückkehr am Flughafen unter und verblieb im Bundesgebiet. Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des Erkenntnisses vom 05.04.2016 neben einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot eine Rückkehrentscheidung, die auf Grund der zugelassenen Asylantrages vom 29.12.2016 undurchführbar wurde. Den Antrag auf freiwillige Ausreise aus dem Stande der Strafhaft vom 29.02.2016 zog der Beschwerdeführer mangels Kostenübernahme durch den Staat am 09.03.2016 zurück. Von der von seiner rechtsfreundlichen Vertreterin organisierten freiwilligen Ausreise hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis. Der Beschwerdeführer gab kurz vor dem ihm am 21.11.2016 zur Kenntnis gebrachten Abschiebetermin am 30.11.2016 bekannt, zu einem Mord aussagen zu können und wurde hiezu mehrfach befragt, weshalb der Abschiebetermin storniert wurde; seine Aussagen konnten jedoch nicht erhärtet werden. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.12.2016 der Abschiebetermin für den 30.12.2016 bekannt gegeben; er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb der Abschiebetermin storniert wurde. Auf Grund des Bescheides vom 25.01.2017 besteht seit 16.02.2017 gegen den Beschwerdeführer mangels aufschiebender Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederum eine durchführbare Rückkehrentscheidung nach Serbien. Der nächste Abeschiebeversuch ist für den 27.02.2017 vorgesehen wurde am 14.02.2017 in Form einer begleiteten Flugabschiebung organisiert. Der Beschwerdeführer wurde ab der Asylantragstellung am 03.05.2007 in einem Quartier der Grundversorgung betreut, aber am 07.05.2007 wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Abgabestelle aus der Grundversorgung abgemeldet. Er wurde danach nicht wieder in die Grundversorgung aufgenommen und verfügte bis zu seiner Abschiebung am 18.09.2008 außerhalb von Haftanstalten über keine Meldeadresse mehr; er war unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 06.09.2012 im Bundesgebiet betreten und begründete am 17.09.2012 eine Meldeadresse, wohnte allerdings bei seiner ehem. Lebensgefährtin an einer anderen Adresse; seine Meldeadresse wurde nach behördlichen Ermittlungen am 12.03.2013 amtlich abgemeldet. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse im Bundesgebiet außerhalb von Haftanstalten, sein Aufenthalt im Bundesgebiet war unbekannt. Er kam der Ladung vom 18.09.2012 nicht nach. Er wurde am 10.04.2013 versteckt in der Wohnung seiner ehem. Lebensgefährtin, nachdem diese der Polizei gegenüber angegeben hat, der Beschwerdeführer sei nicht da, festgenommen, nach seinem Untertauchen beim Versuch der unterstützten freiwilligen Ausreise am 17.04.2013 war der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme am 21.07.2014 unbekannten Aufenthalts. Seit der Festnahme am 21.07.2014 befand sich der Beschwerdeführer bis zur Inschubhaftnahme durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 14.03.2008 wegen versuchten schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Er wurde mit Urteil vom 11.09.2008 wegen schweren Diebstahls, dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Er wurde mit Urteil vom 30.10.2014 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er wurde mit Strafverfügungen vom 18.03.2008 und vom 10.02.2013 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu Geldstrafen verfällt. Bei der Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer

§ 40BFA-VG festgenommen und über ihn wurde am selben Tag die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.11.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Bei der Entlassung aus der Strafhaft am 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und über ihn wurde am selben Tag die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.11.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen seines Onkels, Schwarzarbeit als Maler und Bäcker sowie durch Straftaten; er war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Er verfügt nicht über hinreichende Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ebensowenig über Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer hat zwei in Österreich aufenthaltsberechtigte Kinder mit seiner verheirateten ehem. Lebensgefährtin und wohnte bis zu seiner Festnahme 2014 immer wieder an ihrer Adresse. Er verfügt nach der Entlassung aus der Strafhaft über keinen festen Wohnsitz. Abgesehen von seinen beiden Kindern lebt auch sein Onkel mit dessen Kindern im Bundesgebiet und er hat hier Freunde und Bekannte.

  1. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit sowie der Tatsache, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergeben sich aus seinem Reisepass, dem IZR und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie zum Rückkehrverbot und zur Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insb. den darin enthaltenen Bescheiden und Erkenntnissen. Die Angaben zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Urteilen, die Angaben zu den Strafverfügungen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ebenfalls aus den im Akt erliegenden Bescheiden. Die Angaben zu den Anhaltezeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt, der sich mit dem Auszug aus dem zentralen Melderegister und der Anhaltedatei deckt. Die Angaben zu den Festnahmen und Schubhaften des Beschwerdeführers sowie zur Abschiebung, zu den versuchten Abschiebungen oder freiwilligen Rückkehren ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich – trotz seiner abweichenden Angaben in manchen Einvernahmen – aus seiner Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.02.2016, die sich mit seinem Reisepass deckt. Dass der Beschwerdeführer von der von seiner rechtsfreundlichen Vertreterin unter Vorlage des Tickets am 23.11.2016 relevierten freiwilligen Ausreise keine Ahnung hatte, ergibt sich aus seinen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.12.
  2. Dass der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Abschiebetermins für den 30.11.2016 am 21.11.2016 seine Zeugenaussage in einem Mordfall anbot, die jedoch nicht erhärtet werden konnte, ergibt sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen am 13.01.2017 und 20.01.2017 sowie dem Bescheid vom 25.01.
  3. Die Angaben zur Grundversorgung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem GVS-Auszug, die Angaben zu seinen Meldeadressen aus dem ZMR-Auszug und dem vorliegenden Akt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner ehem. Lebensgefährtin, die mit einer anderen Person verheiratet ist, nie verheiratet war, ergibt sich aus den Angaben des Standesamtes, der vorgelegten Heiratsurkunde sowie der Aussage des Beschwerdeführers am 13.01.
  4. Dass seine Kinder über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen und er Kontakt zu seiner ehem. Lebensgefährtin und den Kindern hat, mit denen er, wenn er sich auf freiem Fuß befand, zeitweise in Hausgemeinschaft lebte, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, ebenso, dass er einen Onkel und Cousins im Bundesgebiet hat, wobei ihn sein Onkel auf finanziell unterstützt. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt davon abgesehen durch Schwarzarbeit bestreitet, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.
  5. Dass er seinen Lebensunterhalt auch durch die Begehung von Straftaten bestritt, ergibt sich aus den bezughabenden Gerichtsurteilen. Die Angaben zu den freundschaftlichen Kontakten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seiner Aussage am 13.01.
  6. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben, er sei gesund und brauche weder Arzt noch Medikamente.
  7. Rechtliche Beurteilung:
  8. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat im Schubhaftverfahren keine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 BFA-VG erhoben. Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Bescheides vom 21.11.2016 in Schubhaft. Er wird sich am 21.02.2016 vier Monate in Schubhaft befunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung

§ 22aAbs.

4 1. Fall BFA-VG zuständig.Der Beschwerdeführer hat im Schubhaftverfahren keine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erhoben. Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Bescheides vom 21.11.2016 in Schubhaft. Er wird sich am 21.02.2016 vier Monate in Schubhaft befunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, 1. Fall BFA-VG zuständig. 2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Bescheides vom 21.11.2016 in Schubhaft angehalten. 1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor:

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 29.12.2016 wurde mit Bescheid vom 25.01.2017, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt, abgewiesen; das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Auf Grund des mangels Gewährung aufschiebender Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht seit 16.02.2017 durchführbaren Bescheides vom 25.01.2017 besteht eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Serbien gegen den Beschwerdeführer. Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 28.03.2008 ein zehnjähriges Rückkehrverbot, das infolge Abschiebung am 18.09.2008

§ 62Abs. 5 FPG a

F zum Aufenthaltsverbot wurde, weiters auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 ein zweijähriges Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 29.12.2016 wurde mit Bescheid vom 25.01.2017, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt, abgewiesen; das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Auf Grund des mangels Gewährung aufschiebender Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht seit 16.02.2017 durchführbaren Bescheides vom 25.01.2017 besteht eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Serbien gegen den Beschwerdeführer. Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 28.03.2008 ein zehnjähriges Rückkehrverbot, das infolge Abschiebung am 18.09.2008

Paragraph 62, Absatz 5, FPG aF zum Aufenthaltsverbot wurde, weiters auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 ein zweijähriges Einreiseverbot. Die zur Sicherung der Abschiebung am 21.11.2016 verhängte Schubhaft, die nach der Asylantragstellung am 29.12.2016 infolge des Aktenvermerks vom 30.12.2016 zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht erhalten wurde, gilt seit der Erlassung der infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit dem Bescheid vom 25.01.2017

§ 76Abs.

5 FPG wieder als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Die zur Sicherung der Abschiebung am 21.11.2016 verhängte Schubhaft, die nach der Asylantragstellung am 29.12.2016 infolge des Aktenvermerks vom 30.12.2016 zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten wurde, gilt seit der Erlassung der infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit dem Bescheid vom 25.01.2017

Paragraph 76, Absatz 5, FPG wieder als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt weiterhin Fluchtgefahr vor: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Im Falle des Beschwerdeführers liegt sohin seit 25.01.2017 wieder eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Er hat sich iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz entzogen, indem er unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ und unentschuldigt der Ladung für den 07.05.2007 nicht nachkam und danach dem Bundesamt seine Adresse nicht mitteilte, weshalb der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste; weiters hat er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch entzogen, dass er der Ladung vom 18.09.2012 nicht nachkam und keine polizeiliche Meldung an seinem Wohnsitz begründete, sondern sich im Verborgenen aufhielt.Im Falle des Beschwerdeführers liegt sohin seit 25.01.2017 wieder eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Er hat sich iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz entzogen, indem er unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ und unentschuldigt der Ladung für den 07.05.2007 nicht nachkam und danach dem Bundesamt seine Adresse nicht mitteilte, weshalb der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste; weiters hat er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch entzogen, dass er der Ladung vom 18.09.2012 nicht nachkam und keine polizeiliche Meldung an seinem Wohnsitz begründete, sondern sich im Verborgenen aufhielt. Der Beschwerdeführer reiste iSd § 76 Abs. 3 Z 2 FPG entgegen dem zehnjährigen Aufenthaltsverbot nach der Abschiebung am 18.09.2008 wieder ins Bundesgebiet ein. Er stellte iSd § 76 Abs. 3 Z 5 FPG den zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach der Einvernahme zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots aus dem Stande der Strafhaft und seinen dritten nach Bekanntgabe des Abschiebetermins aus dem Stande der Schubhaft; es bestand zum Zeitpunkt der zweiten und dritten Asylantragstellung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bzw. eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn.Der Beschwerdeführer reiste iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG entgegen dem zehnjährigen Aufenthaltsverbot nach der Abschiebung am 18.09.2008 wieder ins Bundesgebiet ein. Er stellte iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG den zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach der Einvernahme zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots aus dem Stande der Strafhaft und seinen dritten nach Bekanntgabe des Abschiebetermins aus dem Stande der Schubhaft; es bestand zum Zeitpunkt der zweiten und dritten Asylantragstellung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bzw. eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn. Der Beschwerdeführer umging iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG die Abschiebung infolge der ersten Ausweisung durch den Bescheid vom 18.06.2007 dadurch, dass er trotz Gewährung von Grundversorgung untertauchte und seinen Aufenthalt bis zu seiner Festnahme am 14.01.2008 im Verborgenen verbrachte; danach verhinderte er die Abschiebung durch Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Strafhaft am 18.03.

  1. Nachdem er nach der Abschiebung am 18.09.2008 ins Bundesgebiet zurückgekehrt war, umging er die für den 18.04.2013 terminisierte Abschiebung, indem er angab, durch IOM unterstützt freiwillig ausreisen zu wollen, aber am Flughafen untertauchte und im Bundesgebiet verblieb. Er verhinderte die für den 30.11.2016 terminsierte Abschiebung dadurch, dass er angab, in einem Verfahren wegen Mordes eine Aussage machen zu können. Er verhinderte die Abschiebung am 30.12.2016, indem er am Tag zuvor seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer umging iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Abschiebung infolge der ersten Ausweisung durch den Bescheid vom 18.06.2007 dadurch, dass er trotz Gewährung von Grundversorgung untertauchte und seinen Aufenthalt bis zu seiner Festnahme am 14.01.2008 im Verborgenen verbrachte; danach verhinderte er die Abschiebung durch Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Strafhaft am 18.03.
  2. Nachdem er nach der Abschiebung am 18.09.2008 ins Bundesgebiet zurückgekehrt war, umging er die für den 18.04.2013 terminisierte Abschiebung, indem er angab, durch IOM unterstützt freiwillig ausreisen zu wollen, aber am Flughafen untertauchte und im Bundesgebiet verblieb. Er verhinderte die für den 30.11.2016 terminsierte Abschiebung dadurch, dass er angab, in einem Verfahren wegen Mordes eine Aussage machen zu können. Er verhinderte die Abschiebung am 30.12.2016, indem er am Tag zuvor seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Somit liegt im Verhältnis zum Bescheid vom 21.11.2016 eine Verschärfung der Fluchtbefahr vor. Der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen: Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder im Bundesgebiet, die bei seiner ehem. Lebensgefährtin, die mit einer anderen Person verheiratet ist, leben. Weiters hat er einen Onkel und Cousins in Österreich. Dieses familiäre Umfeld spricht nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr, da ihm sein Onkel seinen Angaben zufolge Geld gabt, dass es ihm ermöglichte, untergetaucht im Bundesgebiet zu leben, und es ihm seine ehem. Lebensgefährtin nicht nur ermöglichte, bei ihr unter Umgehung der Meldebestimmungen zu leben, sondern ihn auch beim Festnahmeversuch am 03.04.2013 dem Zugriff der Polizei zu entziehen suchte. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen festen Wohnsitz und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seinen Angaben zufolge durch Schwarzarbeit, sowie – ausweislich des Strafregisterauszuges und der im Akt erliegenden Urteile – durch Eigentumsdelikte. Über hinreichende Existenzmittel bzw. Versicherungsschutz verfügt er nicht.Der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen: Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder im Bundesgebiet, die bei seiner ehem. Lebensgefährtin, die mit einer anderen Person verheiratet ist, leben. Weiters hat er einen Onkel und Cousins in Österreich. Dieses familiäre Umfeld spricht nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr, da ihm sein Onkel seinen Angaben zufolge Geld gabt, dass es ihm ermöglichte, untergetaucht im Bundesgebiet zu leben, und es ihm seine ehem. Lebensgefährtin nicht nur ermöglichte, bei ihr unter Umgehung der Meldebestimmungen zu leben, sondern ihn auch beim Festnahmeversuch am 03.04.2013 dem Zugriff der Polizei zu entziehen suchte. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen festen Wohnsitz und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seinen Angaben zufolge durch Schwarzarbeit, sowie – ausweislich des Strafregisterauszuges und der im Akt erliegenden Urteile – durch Eigentumsdelikte. Über hinreichende Existenzmittel bzw. Versicherungsschutz verfügt er nicht. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die Fluchtgefahr hat sich im Vergleich zur Inschubhaftnahme durch das zweimalige Verhindern der Abschiebung noch verstärkt. Es kann ebensowenig wie bei Erlassung des Bescheides vom 21.11.2016 damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr an seiner Aufenthaltsbeendigung mitwirken werde, dies ist trotz seiner Beteuerungen, er werde freiwillig ausreisen, umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer bereits einmal bei der unterstützen freiwilligen Ausreise untertauchte, einmal den Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückzog, weil das Bundesamt die Kosten nicht übernahm, und er ausweislich der Einvernahme vom 09.12.2016 von der von seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 23.11.2016 relevierten organisierten freiwilligen Rückkehr nicht in Kenntnis war.
  3. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Der Beschwerdeführer ist weiterhin weitgehend mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung weiterhin nicht in Betracht kommt. Auf Grund des von ihm gezeigten Verhaltens kann genausowenig mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten (der Beschwerdeführer tauchte trotz Gewährung von Grundversorgung und Gebietsbeschränkung bereits am Anfang seines Asylverfahrens aus dem Quartier der Grundversorgung unter) oder einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden (der Beschwerdeführer verfügte mit Ausnahme einer (allerdings unzutreffenden) Meldeadresse seinen gesamten Aufenthalt in Österreich über außerhalb von Haftanstalten über keine Meldeadresse und kam zweimal Ladungen nicht nach). Auch im Übrigen zeigte er auf Grund seines Verhaltens (gravierende Delinquenz, Wiedereinreise nach Abschiebung entgegen dem Aufenthaltsverbot), dass er nicht bereit ist, sich an gesetzliche oder behördliche Anweisungen zu halten.
  4. Der Beschwerdeführer ist ausweislich seiner Angaben weiterhin gesund und haftfähig.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
  6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist im Falle des Beschwerdeführers auch tatsächlich zu rechnen: Die Rückkehrentscheidung ist durchführbar und die Abschiebung ist für den 27.02.2017 terminisiert und organisiert.
  7. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Auch wenn Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nach Möglichkeit unterbleiben soll, ergibt sich daraus im Falle des Beschwerdeführers keine Unverhältnismäßigkeit, da die Justizanstalt XXXX dem Bundesamt am 25.10.2016 mitteilte, der Beschwerdeführer werde im November 2016 entlassen werden, und das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits während dessen Strafhaft für den 30.11.2016 organisierte. Dass der Abschiebetermin storniert werden musste, fußt ausweislich des Bescheides vom 25.01.2017 auf dem Verhalten des Beschwerdeführers. Die Absage des Abschiebetermins am 30.12.2016 resultiert ebenfalls aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Asylverfahren wurde zügig geführt, der Bescheid im Asylverfahren wurde am 25.01.2017 nach Erstbefragung, zweifacher Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung von Ermittlungen erlassen. Der Abschiebetermin für den 27.02.2017 ist bereits organisiert.Auch wenn Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nach Möglichkeit unterbleiben soll, ergibt sich daraus im Falle des Beschwerdeführers keine Unverhältnismäßigkeit, da die Justizanstalt römisch 40 dem Bundesamt am 25.10.2016 mitteilte, der Beschwerdeführer werde im November 2016 entlassen werden, und das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits während dessen Strafhaft für den 30.11.2016 organisierte. Dass der Abschiebetermin storniert werden musste, fußt ausweislich des Bescheides vom 25.01.2017 auf dem Verhalten des Beschwerdeführers. Die Absage des Abschiebetermins am 30.12.2016 resultiert ebenfalls aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Asylverfahren wurde zügig geführt, der Bescheid im Asylverfahren wurde am 25.01.2017 nach Erstbefragung, zweifacher Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung von Ermittlungen erlassen. Der Abschiebetermin für den 27.02.2017 ist bereits organisiert. Da die Dauer der Anhaltung in Schubhaft sohin eine Konsequenz des Verhaltens des Beschwerdeführers ist, bestehen keine Bedenken ob der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Anhaltung.
  8. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden weiterhin sehr erheblichen Sicherungsbedarfs, der neuerlichen Organisation der Abschiebung, die innerhalb einer Woche stattfinden wird, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach Abschiebungen umging oder verhinderte, seinem Gesundheitszustand, der effizienten Verfahrensführung und des – infolge erheblicher Delinquenz und Schwarzarbeit – im Falle des Beschwerdeführers schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der tatsächlichen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist sohin die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W112.2147636.1.00

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