4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 VO (EU) 1307/2013 sei die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche allerdings gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet. Somit hätte es für die Anzahl der Zahlungsansprüche auch keiner unionsrechtlichen Rundungsregelung bedurft. In den Bescheiden der AMA vom 28.04.2016 sei die Anzahl der Zahlungsansprüche kaufmännisch auf 2 Kommastellen auf- oder abgerundet festgesetzt worden. Dies habe nicht den Vorgaben
2 VO (EU) 1307/2013 entsprochen.9. Mit Schreiben der AMA vom 02.02.2017 teilte diese im Wesentlichen mit, die vom BVwG ins Treffen geführte Rundungsvorschrift in Artikel 23, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, betreffe den Wert der Zahlungsansprüche.
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, sei die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche allerdings gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet. Somit hätte es für die Anzahl der Zahlungsansprüche auch keiner unionsrechtlichen Rundungsregelung bedurft. In den Bescheiden der AMA vom 28.04.2016 sei die Anzahl der Zahlungsansprüche kaufmännisch auf 2 Kommastellen auf- oder abgerundet festgesetzt worden. Dies habe nicht den Vorgaben
Die Umstellung sei überdies in Anwendung von § 22 Abs. 1 Z 9 Horizontale GAP-VO erfolgt. Nach Ansicht der AMA stehe diese nationale Bestimmung nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der EU, konkret zum vom BVwG ins Treffen geführten Art. 14 Abs. 1 lit. d) VO (EU) 809/2014, demzufolge die Flächen in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau zu erfolgen haben.
4 VO (EU) 1306/2013 hätten die MS alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Landschaftselemente seien
Um eine ordnungsgemäße Anwendung des INVEKOS zu gewährleisten, habe sich Österreich entschieden, im Bereich der Landschaftselemente auf Grund der kleinen Ausmaße vier Kommastellen anzuwenden, um eine den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur besser entsprechende Basis zu haben (vgl. Anlage 1 Horizontale GAP-VO). Daraus resultiere die Regelung des § 22 Abs. 1 Z 9 Horizontale GAP-VO.Die Umstellung sei überdies in Anwendung von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Horizontale GAP-VO erfolgt. Nach Ansicht der AMA stehe diese nationale Bestimmung nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der EU, konkret zum vom BVwG ins Treffen geführten Artikel 14, Absatz eins, Litera d,) VO (EU) 809 aus 2014,, demzufolge die Flächen in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau zu erfolgen haben.
, Absatz 4, VO (EU) 1306 aus 2013, hätten die MS alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Landschaftselemente seien
, VO (EU) 1306 aus 2013, sowie Anhang römisch zwei GLÖZ 7 Cross Compliance-relevant. Um eine ordnungsgemäße Anwendung des INVEKOS zu gewährleisten, habe sich Österreich entschieden, im Bereich der Landschaftselemente auf Grund der kleinen Ausmaße vier Kommastellen anzuwenden, um eine den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur besser entsprechende Basis zu haben vergleiche Anlage 1 Horizontale GAP-VO). Daraus resultiere die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Horizontale GAP-VO. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: 3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ].
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [ ].
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [ ]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
der vorliegenden Verordnung." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller
1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der BF im vorliegenden Fall für eine Fläche im Ausmaß von 5,90 ha Gebrauch gemacht. Allerdings wurde dem Antrag nicht stattgegeben, da seitens der AMA kein direkter Flächenübergang festgestellt werden konnte. An erster Stelle war im vorliegenden Fall allerdings nicht die Richtigkeit der Entscheidung der AMA zu prüfen, sondern die Frage, ob die Beschwerdevorentscheidung, die ausschließlich zwecks Umstellung der Angabe der Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen erfolgte, eine rechtliche Deckung findet. Diesbezüglich kann den Angaben der AMA gefolgt werden. Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 639/2014, demzufolge Zahlungsansprüche in einem ersten Schritt bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und in einem zweiten Schritt auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet werden, trägt tatsächlich die Überschrift "Berechnung des Werts von Zahlungsansprüchen". Demgegenüber hat die Zahl der 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche
2 VO (EU) 1307/2013 tatsächlich der beihilfefähigen Hektarfläche zu entsprechen. Zur Angabe der Flächen bestimmt Art. 14 Abs. 1 lit. d) VO (EU) 809/2014, der Sammelantrag habe "zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen" zu enthalten. Demgegenüber bestimmt § 22 Abs. 1 Z 9 Horizontale GAP-Verordnung, dass das Ausmaß der Flächen "in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten" zu erfolgen habe. Im Hinblick auf diese Festlegung verweist die AMA auf Art. 68 Abs. 4 VO (EU) 1306/2013. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen.Diesbezüglich kann den Angaben der AMA gefolgt werden. Artikel 23, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014,, demzufolge Zahlungsansprüche in einem ersten Schritt bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und in einem zweiten Schritt auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet werden, trägt tatsächlich die Überschrift "Berechnung des Werts von Zahlungsansprüchen". Demgegenüber hat die Zahl der 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, tatsächlich der beihilfefähigen Hektarfläche zu entsprechen. Zur Angabe der Flächen bestimmt Artikel 14, Absatz eins, Litera d,) VO (EU) 809 aus 2014,, der Sammelantrag habe "zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen" zu enthalten. Demgegenüber bestimmt Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Horizontale GAP-Verordnung, dass das Ausmaß der Flächen "in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten" zu erfolgen habe. Im Hinblick auf diese Festlegung verweist die AMA auf Artikel 68, Absatz 4, VO (EU) 1306 aus 2013,. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Der EuGH hat sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Rs. Pontini mit den Umsetzungs-Spielräumen der Mitgliedstaaten im Rahmen des INVEKOS beschäftigt. Im Anlassfall hatten die italienischen Behörden den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung für die Extensivierungsprämie Nachweise dafür abverlangt, dass sie zur Bewirtschaftung der dem Antrag zugrunde gelegten Flächen berechtigt waren. Zwar sei ein entsprechendes Erfordernis den anzuwendenden Vorschriften nicht zu entnehmen gewesen; allerdings hindere die Gemeinschaftsregelung die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrer nationalen Regelung vorzuschreiben, dass ein solcher Titel vorgelegt werden müsse, sofern die mit der Gemeinschaftsregelung angestrebten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden; EuGH 24.06.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rz. 86. Die europarechtlich vorgesehene Angabe der Flächen auf zwei Kommastellen dient zweifellos der Verwaltungsvereinfachung. Die Mitgliedstaaten sollen nicht dazu gezwungen sein, die Verwaltung der Flächen auf Quadratmeter genau durchzuführen. Allerdings trifft es zu, dass Landschaftselemente im Rahmen der GAP in vielerlei Hinsicht Berücksichtigung finden; vgl. nur Art. 9 und 10 VO (EU) 640/2014 sowie § 18 Horizontale GAP-Verordnung. Landschaftselemente können Teil der beihilfefähigen Fläche sein, sie sind uU im Rahmen der Cross Compliance zu erhalten und es bedarf vor diesem Hintergrund näherer Festlegungen. Diesbezüglich finden sich in Anlage 1 der Horizontalen GAP-Verordnung tatsächlich Festlegungen auf Quadratmeter-Basis.Allerdings trifft es zu, dass Landschaftselemente im Rahmen der GAP in vielerlei Hinsicht Berücksichtigung finden; vergleiche nur Artikel 9 und 10 VO (EU) 640 aus 2014, sowie Paragraph 18, Horizontale GAP-Verordnung. Landschaftselemente können Teil der beihilfefähigen Fläche sein, sie sind uU im Rahmen der Cross Compliance zu erhalten und es bedarf vor diesem Hintergrund näherer Festlegungen. Diesbezüglich finden sich in Anlage 1 der Horizontalen GAP-Verordnung tatsächlich Festlegungen auf Quadratmeter-Basis. Ob solche Festlegungen - und deren Folgewirkungen – tatsächlich notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, entzieht sich der Beurteilung des BVwG. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass sie den Zielen der Basisprämien-Regelung sowie der Bezug habenden Top-up-Zahlungen zuwiderlaufen. Ferner kann aus Warte des BVwG auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Festlegungen unverhältnismäßig sind. Dies nicht zuletzt, da die Antragstellung seit dem Jahr 2015 grafisch erfolgt, sodass für die Antragsteller kein zusätzlicher Aufwand durch die Ausweisung der Flächen auf Quadratmeter genau entsteht. Somit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Angabe der Flächen und darauf aufbauend der Zahl der Zahlungsansprüche in den Bescheiden der AMA rechtmäßig auf vier Dezimalstellen genau erfolgt. Nicht zu folgen ist der AMA jedoch hinsichtlich des Erfordernisses, dass im Fall von Tauschflächen zwei Vorabübertragungs-Anträge erforderlich gewesen wären. Wie bereits in der Entscheidung des BVwG 13.01.2017, W118 2139765-1, im Detail erläutert, ist eine entsprechende Verpflichtung den Bezug habenden Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund ihrer fehlerhaften Rechtsansicht hat es die AMA somit verabsäumt, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Tauschflächen die Übertragung der Prämienrechte hätte erfolgen können. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Ferner liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen, zumal bereits das Vorbringen der BF die Komplexität des Sachverhalts dokumentiert und dem BVwG die notwendigen Unterlagen bzw. technischen Vorkehrungen fehlen, um dieses zu verifizieren. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren, erforderlichen Falls unter Einräumung eines Parteiengehörs, zu klären haben, ob nach Maßgabe des oben Gesagten dem Vorbringen des BF gefolgt werden kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2144004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.