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{'item': 'W124 2014070-1'}

Obsah (25)§ 22a§ 35Art. 133§ 63§ 34§ 19a§ 28§ 69§ 60§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 7§ 39§ 82§ 83§§ 56§ 40§ 77§ 76§ 46§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW124 2014070-1 SpruchW124 2014070-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als

§ 22aAbs. 1 Z. 1, 2 BFA-VG i

Vm §§ 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, 41 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, 41 Absatz eins, BFA-VG idgF abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) III. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "unbeschränkt".Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "unbeschränkt". Am XXXX wurde ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "unbeschränkt" gestellt. Der Aufenthaltstitel wurde dem BF in der Folge für den Zeitraum bis XXXX erteilt. Daraufhin erfolgten mehrere Anträge von Aufenthaltstitel. Zuletzt wurde dem BF ein Aufenthaltstitel bis zum XXXX erteilt.Am römisch 40 wurde ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "unbeschränkt" gestellt. Der Aufenthaltstitel wurde dem BF in der Folge für den Zeitraum bis römisch 40 erteilt. Daraufhin erfolgten mehrere Anträge von Aufenthaltstitel. Zuletzt wurde dem BF ein Aufenthaltstitel bis zum römisch 40 erteilt. In der Folge wurde der BF vom Landesgericht XXXX am XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 130 3. Fall StGB zu 16 Monaten Freiheitstrafe, davon 8 Monate unbedingt verurteilt.In der Folge wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, 130, 3. Fall StGB zu 16 Monaten Freiheitstrafe, davon 8 Monate unbedingt verurteilt. Am XXXX wurde gegen den BF von der Landespolizeidirektion XXXX

§ 63Abs. 1 und Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Am römisch 40 wurde gegen den BF von der Landespolizeidirektion römisch 40

Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde am XXXX vom UVS XXXX mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde am römisch 40 vom UVS römisch 40 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Eine dagegen beim VwGH eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX abgelehnt.Eine dagegen beim VwGH eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 abgelehnt. Am XXXX habe das BFA die Polizeiinspektion Bürgerstrasse in XXXX verständigt den Reisepass des BF sicherzustellen. Dem Ersuchen sei am XXXX Folge geleistet und dem BF eine entsprechende Bestätigung ausgestellt worden.Am römisch 40 habe das BFA die Polizeiinspektion Bürgerstrasse in römisch 40 verständigt den Reisepass des BF sicherzustellen. Dem Ersuchen sei am römisch 40 Folge geleistet und dem BF eine entsprechende Bestätigung ausgestellt worden. Am XXXX sei die rechtsfreundliche Vertreterin aufgefordert worden dem BFA bis zum XXXX mitzuteilen, an welcher Krankheit der BF leiden und welche Medikation bzw. Therapie er erhalten würde, gegebenenfalls eine Fristverlängerung beantragen.Am römisch 40 sei die rechtsfreundliche Vertreterin aufgefordert worden dem BFA bis zum römisch 40 mitzuteilen, an welcher Krankheit der BF leiden und welche Medikation bzw. Therapie er erhalten würde, gegebenenfalls eine Fristverlängerung beantragen. Am XXXX verständigte das Bundesamt die Regionaldirektion XXXX, dass beabsichtigt sei den BF in Begleitung von 3 Exekutivorganen am XXXX auf dem Luftweg in den Kosovo abzuschieben. Der Abflug in Wien-Schwechat würde am XXXX um 10:10 mit der Tyrolean Airways erfolgen. Eine planmäßige Landung sei um 11:55 in XXXX vorgesehen.Am römisch 40 verständigte das Bundesamt die Regionaldirektion römisch 40 , dass beabsichtigt sei den BF in Begleitung von 3 Exekutivorganen am römisch 40 auf dem Luftweg in den Kosovo abzuschieben. Der Abflug in Wien-Schwechat würde am römisch 40 um 10:10 mit der Tyrolean Airways erfolgen. Eine planmäßige Landung sei um 11:55 in römisch 40 vorgesehen. Am XXXX wurde der Landespolizeidirektion XXXX vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG übermittelt, wonach der BF am XXXX, ab XXXX Uhr festzunehmen sei. Der Festnahmeauftrag ergehe in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG). Nach Festnahme sei der BF in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel zu überstellen und die anordnende Dienststelle zu informieren. Ein eventuell sich bei den Effekten des BF befindlicher Reispasses sei gem. § 39 BFA-VG sicherzustellen und im Orginal zum PAZ mitzubringen. Es werde ersucht dem BF beiliegende Informationsblätter auszufolgen. Gleichzeitig wurde

§ 35Abs.

1 BFA-VG auf Grund des Umstandes, dass gegen den BF von der Regionaldirektion OÖ des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, den öffentlichen Sicherheitsdienst ein Durchsuchungssauftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an der Meldeadresse in Linz erteilt.Am römisch 40 wurde der Landespolizeidirektion römisch 40 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG übermittelt, wonach der BF am römisch 40 , ab römisch 40 Uhr festzunehmen sei. Der Festnahmeauftrag ergehe in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG). Nach Festnahme sei der BF in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel zu überstellen und die anordnende Dienststelle zu informieren. Ein eventuell sich bei den Effekten des BF befindlicher Reispasses sei gem. Paragraph 39, BFA-VG sicherzustellen und im Orginal zum PAZ mitzubringen. Es werde ersucht dem BF beiliegende Informationsblätter auszufolgen. Gleichzeitig wurde

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Umstandes, dass gegen den BF von der Regionaldirektion OÖ des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, den öffentlichen Sicherheitsdienst ein Durchsuchungssauftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an der Meldeadresse in Linz erteilt. Das Stadtpolizeikommando Linz hielt am XXXX mit Aktenvermerk fest, dass der BF am XXXX um XXXX, gem. den Festnahmeauftrag vom BFA (Zl. XXXX) vom XXXX in dessen Wohnung festgenommen worden sei. Er sei über seine Festnahme informiert und ihm eine Belehrung in albanischer Sprache ausgehändigt worden. Die Überstellung sei in Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Schwagers, als Vertrauensperson, erfolgt. Nachdem der BF angegeben habe seit Anfang XXXX wegen Depressionen im Krankenhaus in Behandlung zu sein, sei mit der zuständigen Ärztin sofort um 13.30 Uhr telefonischer Kontakt aufgenommen worden. Diese habe angegeben, dass sich der BF in einem labilen Zustand befinden würde und wegen der Depressionen in Behandlung sei. Die zuständige Ärztin habe auch mit dem Journaldienst des BFA telefonischen Kontakt aufgenommen und diesen informiert. Aus dem Aktenvermerk des Journaldienstes des BFA vom XXXX gehe hervor, dass die behandelnde Ärztin ersucht habe, dass der BF medizinisch untersucht werde und angeboten für medizinische Fragen zur Verfügung zu stehen. Ebenso könnten medizinische Unterlagen angefordert werden.Das Stadtpolizeikommando Linz hielt am römisch 40 mit Aktenvermerk fest, dass der BF am römisch 40 um römisch 40 , gem. den Festnahmeauftrag vom BFA (Zl. römisch 40 ) vom römisch 40 in dessen Wohnung festgenommen worden sei. Er sei über seine Festnahme informiert und ihm eine Belehrung in albanischer Sprache ausgehändigt worden. Die Überstellung sei in Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Schwagers, als Vertrauensperson, erfolgt. Nachdem der BF angegeben habe seit Anfang römisch 40 wegen Depressionen im Krankenhaus in Behandlung zu sein, sei mit der zuständigen Ärztin sofort um 13.30 Uhr telefonischer Kontakt aufgenommen worden. Diese habe angegeben, dass sich der BF in einem labilen Zustand befinden würde und wegen der Depressionen in Behandlung sei. Die zuständige Ärztin habe auch mit dem Journaldienst des BFA telefonischen Kontakt aufgenommen und diesen informiert. Aus dem Aktenvermerk des Journaldienstes des BFA vom römisch 40 gehe hervor, dass die behandelnde Ärztin ersucht habe, dass der BF medizinisch untersucht werde und angeboten für medizinische Fragen zur Verfügung zu stehen. Ebenso könnten medizinische Unterlagen angefordert werden. Das BFA wurde von der durchgeführten Festnahme und Überstellung ins PAZ XXXX informiert.Das BFA wurde von der durchgeführten Festnahme und Überstellung ins PAZ römisch 40 informiert. Am XXXX teilte das BMI der Landespolizeidirektion Steiermark mit, dass am XXXX beabsichtigt sei den BF auf dem Luftweg nach Prishtina/Kosovo zurückzuführen. Auf Grund des zu erwartenden Widerstandes durch den BF sei bei der vorgesehenen Rückführung auf dem Luftweg eine Begleitung durch drei besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich. Der BF würde sich derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg befinden und über Auftrag des BFA Regionaldirektion O.Ö. 72 Stunden vor Abflug von der zuständigen Polizeiinspektion festgenommen und dem PAZ Wien überstellt werden. Von dort würde der BF von den Begleitbeamten abzuholen und zum Flughafen zu verbringen sein.Am römisch 40 teilte das BMI der Landespolizeidirektion Steiermark mit, dass am römisch 40 beabsichtigt sei den BF auf dem Luftweg nach Prishtina/Kosovo zurückzuführen. Auf Grund des zu erwartenden Widerstandes durch den BF sei bei der vorgesehenen Rückführung auf dem Luftweg eine Begleitung durch drei besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich. Der BF würde sich derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg befinden und über Auftrag des BFA Regionaldirektion O.Ö. 72 Stunden vor Abflug von der zuständigen Polizeiinspektion festgenommen und dem PAZ Wien überstellt werden. Von dort würde der BF von den Begleitbeamten abzuholen und zum Flughafen zu verbringen sein. Am XXXX wies das BFA das PAZ an, eine zeitgerechte Flugtauglichkeitsprüfung zu veranlassen und diese mit der Amtsbescheinigung und dem Haftbericht den Vollzugsbeamten zu übergeben.Am römisch 40 wies das BFA das PAZ an, eine zeitgerechte Flugtauglichkeitsprüfung zu veranlassen und diese mit der Amtsbescheinigung und dem Haftbericht den Vollzugsbeamten zu übergeben. Nach dem Anhalteprotokoll vom XXXXleide der BF an Depressionen. Unabhängig davon sei dem BF die Haftfähigkeit attestiert worden. Mit einer Amtsbescheinigung vom XXXX wurde die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug nach einer durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung bestätigt. Darüber hinaus ergeben sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten auch im Hinblick des psychischen Gesundheitszustandes keine Auffälligkeiten.Mit einer Amtsbescheinigung vom römisch 40 wurde die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug nach einer durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung bestätigt. Darüber hinaus ergeben sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten auch im Hinblick des psychischen Gesundheitszustandes keine Auffälligkeiten. Aus dem Protokoll des BMI vom XXXX ergibt sich, dass der BF am XXXX vom XXXX um XXXX zum Flughafen Wien-Schwechat gebracht worden sei.Aus dem Protokoll des BMI vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF am römisch 40 vom römisch 40 um römisch 40 zum Flughafen Wien-Schwechat gebracht worden sei. Beim Kontaktgespräch habe der BF sich dahingehend geäußert, dass er nicht verstehen würde, weshalb er abgeschoben werden würde, da er in Österreich ein Kind und seine Ehefrau habe. Überdies äußerte der BF, dass er an Depressionen leiden würde und schon einmal an Suizid gedacht habe. Aus den ärztlichen Unterlagen sei hervor gegangen, dass der BF depressiv, jedoch vollständig flugtauglich sei. Die Situation sei ihm im Beisein seines Rechtsberaters erklärt worden und schließlich habe der BF eingewilligt, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse. Am XXXX seien Durchsuchungen durchgeführt worden. Über Anweisung des Arztes des PAZ habe der BF noch eine Medikation zur Beruhigung erhalten. Die Effekten des BF seien in dessen Beisein im PAZ gegengezeichnet worden. Die Fahrt zum Flughafen Schwechat sowie der anschließende Flug seien ohne Vorkommnisse verlaufen. Zuvor sei dem BF gestattet worden, seine Bekannten in Pristina zu verständigen, die ihn am Flughafen abholen würden. Der Abflug sei am XXXX um XXXX Uhr erfolgt. Das Verhalten des BF während des Fluges sei ruhig gewesen und sei der Rückflug ohne Fesseln erfolgt. Maßnahmen während des Fluges hätten keine getroffen werden müssen.Am römisch 40 seien Durchsuchungen durchgeführt worden. Über Anweisung des Arztes des PAZ habe der BF noch eine Medikation zur Beruhigung erhalten. Die Effekten des BF seien in dessen Beisein im PAZ gegengezeichnet worden. Die Fahrt zum Flughafen Schwechat sowie der anschließende Flug seien ohne Vorkommnisse verlaufen. Zuvor sei dem BF gestattet worden, seine Bekannten in Pristina zu verständigen, die ihn am Flughafen abholen würden. Der Abflug sei am römisch 40 um römisch 40 Uhr erfolgt. Das Verhalten des BF während des Fluges sei ruhig gewesen und sei der Rückflug ohne Fesseln erfolgt. Maßnahmen während des Fluges hätten keine getroffen werden müssen. Am XXXX wurde von der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin eine Beschwerde wegen der Abschiebung des Beschwerdeführers, Schubhaftbeschwerde (Beschwerde gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-, und Zwangsgewalt) eingebracht.Am römisch 40 wurde von der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin eine Beschwerde wegen der Abschiebung des Beschwerdeführers, Schubhaftbeschwerde (Beschwerde gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-, und Zwangsgewalt) eingebracht. Ausgeführt wurde dazu, dass der BF am XXXX im Auftrag des BMI von Polizeibeamten festgenommen und in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt worden sei. Diese Festnahme und Verbringung in Schubhaft sei zur Durchsetzung einer Auseisungsentscheidung/Aufenthaltsverbot ergangen.Ausgeführt wurde dazu, dass der BF am römisch 40 im Auftrag des BMI von Polizeibeamten festgenommen und in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt worden sei. Diese Festnahme und Verbringung in Schubhaft sei zur Durchsetzung einer Auseisungsentscheidung/Aufenthaltsverbot ergangen. Die Festnahme sei am XXXX in XXXX an der ehemaligen Wohnadresse des BF erfolgt. Bei dieser Festnahme habe es ich um eine Maßnahme unmittelbarer Befehls-, und Zwangsgewalt gehandelt. Der BF habe sich bis zum XXXX im PAZ in Schubhaft befunden und sei anschließend die Abschiebung in den Kosovo erfolgt. Diese Maßnahme sei rechtswidrig, wogegen sich die Beschwerde richte.Die Festnahme sei am römisch 40 in römisch 40 an der ehemaligen Wohnadresse des BF erfolgt. Bei dieser Festnahme habe es ich um eine Maßnahme unmittelbarer Befehls-, und Zwangsgewalt gehandelt. Der BF habe sich bis zum römisch 40 im PAZ in Schubhaft befunden und sei anschließend die Abschiebung in den Kosovo erfolgt. Diese Maßnahme sei rechtswidrig, wogegen sich die Beschwerde richte. Zumal die Schubhaft zumindest bis zum XXXX bestanden habe, erhebe der BF innerhalb offener Frist die Schubhaftbeschwerde an das BVwG. Es werde beantragt, die Festnahme des BF am XXXX und die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.Zumal die Schubhaft zumindest bis zum römisch 40 bestanden habe, erhebe der BF innerhalb offener Frist die Schubhaftbeschwerde an das BVwG. Es werde beantragt, die Festnahme des BF am römisch 40 und die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Im Einzelnen begründe der BF seine Beschwerde damit, dass gegen den BF eine Ausweisungsentscheidung auf Grund eines auf zwei Jahre befristeten rechtskräftigen Aufenthaltsverbot bestehe. Der BF habe sich bis zu seiner Festnahme in ärztlicher Behandlung in der oberösterreichischen Landesnervenklinik XXXX befunden. Diese Behandlung habe über einen längeren Zeitraum angedauert und sei der BF auf diese Behandlung angewiesen gewesen. Der BF leide unter erheblichen psychischen Problemen und habe Suizidgefahr bestanden. Die andauernde Behandlung sei ambulant in der Landesnervenklinik XXXX erfolgt. Von den behandelnden Ärzten sei dem BF dringend angeraten worden, die Behandlung fortzuführen und habe sich der BF den ärztlichen Anweisungen zur Gänze unterzogen.Der BF habe sich bis zu seiner Festnahme in ärztlicher Behandlung in der oberösterreichischen Landesnervenklinik römisch 40 befunden. Diese Behandlung habe über einen längeren Zeitraum angedauert und sei der BF auf diese Behandlung angewiesen gewesen. Der BF leide unter erheblichen psychischen Problemen und habe Suizidgefahr bestanden. Die andauernde Behandlung sei ambulant in der Landesnervenklinik römisch 40 erfolgt. Von den behandelnden Ärzten sei dem BF dringend angeraten worden, die Behandlung fortzuführen und habe sich der BF den ärztlichen Anweisungen zur Gänze unterzogen. Durch die Festnahme und die Schubhaft sei dem BF die medizinisch dringend erforderliche weitere Behandlung in der XXXX abgeschnitten worden. Es stelle dies zwar keinen unmittelbaren Eingriff in die körperliche Integrität dar, jedoch einen Eingriff in dessen psychische Integrität und eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Dies könne zu weitergehenden, schwerwiegenden, psychischen Problemen für den BF führen.Durch die Festnahme und die Schubhaft sei dem BF die medizinisch dringend erforderliche weitere Behandlung in der römisch 40 abgeschnitten worden. Es stelle dies zwar keinen unmittelbaren Eingriff in die körperliche Integrität dar, jedoch einen Eingriff in dessen psychische Integrität und eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Dies könne zu weitergehenden, schwerwiegenden, psychischen Problemen für den BF führen. Überdies sei eine weiterführende Behandlung in seinem Heimatland weder gesichert noch könne eine solche angenommen werden. Aus diesem Grunde hätte diesbezüglich noch keine Festnahme und Anhaltung in Schubhaft erfolgen dürfen und sei diese Maßnahme deshalb rechtswidrig. Die Festnahme/Schubhaft des BF sei auch aus einem anderen Grund rechtswidrig, als der BF zuvor erklärt habe, dass er freiwillig bereit sei, in Befolgung der Ausweisungsentscheidung das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und freiwillig in sein Heimatland auszureisen. Diesbezüglich hätten regelmäßige Kontakte mit dem BFA, Regionaldirektion O.Ö. bestanden. Es seien ständig die Behandlungsunterlagen an die Behörde übermittelt und gebeten worden, dass der BF noch zur Durchführung weiterer Behandlungen in Österreich bleiben könne. Von Seiten der Behörde sei dem BF zwar der Reisepass abgenommen worden, doch keine Mitteilung dahin erfolgt, dass eine unmittelbare Abschiebung erfolge. Die Behörde habe dem BF auch keine Frist zur Ausreise gesetzt. Im Hinblick der laufenden Kontakte mit dem BFA sei dies geboten gewesen. Die Festnahme sei deshalb rechtswidrig und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Solange noch Gespräche mit der Behörde gewesen wären und die Behörde gewusst habe, dass der BF bereit gewesen wäre Österreich freiwillig zu verlassen, hätte die Festnahme/Schubhaft zur Durchsetzung der Abschiebung nicht erfolgen dürfen. Die Behörde hätte dem BF unter Fristsetzung die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise aus Österreich ermöglichen müssen. Das BVwG möge feststellen, dass die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft des BF (im Zeitraum vom XXXX bis XXXX) rechtswidrig gewesen sei und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Handen der Rechtsvertreterin des BF

§ 19aRAO auferlegen.Das BVw

G möge feststellen, dass die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft des BF (im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) rechtswidrig gewesen sei und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Handen der Rechtsvertreterin des BF

Paragraph 19 a, RAO auferlegen. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid des BFA, wonach der Antrag vom XXXX auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren, durch den UVS O.Ö. auf zwei Jahre herabgesetzt, abgewiesen wurde eine Beschwerde beim BVwG eingebracht.Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid des BFA, wonach der Antrag vom römisch 40 auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren, durch den UVS O.Ö. auf zwei Jahre herabgesetzt, abgewiesen wurde eine Beschwerde beim BVwG eingebracht. Mit Beschluss vom XXXX wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. In der Folge wurde der selbige Antrag vom BFA am XXXX neuerlich negativ beschieden.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. In der Folge wurde der selbige Antrag vom BFA am römisch 40 neuerlich negativ beschieden. Einer dagegen beim BVwG eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 09.11.2015 stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot

§ 69Abs. 2 FPG behoben.Einer dagegen beim BVw

G eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 09.11.2015 stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben. Am XXXX erstattete das BFA zur eingebrachten Beschwerde folgende Stellungnahme: Der BF sei nie in Schubhaft gewesen bzw. sei gegen den BF nie eine Schubhaft verhängt worden. Der BF sei im Stande der Festnahme abgeschoben worden. Anbei würden der Aktenvermerk zur Abschiebung, Aktenvermerk zur Festnahme und Kurzbericht zur Abschiebung übermittelt, woraus hervorgehe, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei.Am römisch 40 erstattete das BFA zur eingebrachten Beschwerde folgende Stellungnahme: Der BF sei nie in Schubhaft gewesen bzw. sei gegen den BF nie eine Schubhaft verhängt worden. Der BF sei im Stande der Festnahme abgeschoben worden. Anbei würden der Aktenvermerk zur Abschiebung, Aktenvermerk zur Festnahme und Kurzbericht zur Abschiebung übermittelt, woraus hervorgehe, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei. Am XXXX gab die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin an, dass es zwar formal richtig gewesen sein mag, dass der BF "nie in Schubhaft" gewesen sei, ändere aber nichts daran, dass der BF trotz bekannten Aufenthaltes überraschend festgenommen und ihm dadurch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genommen worden sei. Selbstredend habe der BF bereits zuvor die Möglichkeit gehabt freiwillig auszureisen. Dies habe der BF allein aus dem Grunde nicht gemacht, weil er gegen die zuletzt ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht und darin die aufschiebende Wirkung beantragt habe. Der BF habe gegenüber der Behörde nie erklärt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde. Im Hinblick auf den stets bekannten Aufenthalt und der familiären Bindungen in Österreich habe auch objektiv betrachtet auf Seiten der Behörde nie die Gefahr bestanden, dass der BF etwa "untertauchen" würde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.Am römisch 40 gab die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin an, dass es zwar formal richtig gewesen sein mag, dass der BF "nie in Schubhaft" gewesen sei, ändere aber nichts daran, dass der BF trotz bekannten Aufenthaltes überraschend festgenommen und ihm dadurch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genommen worden sei. Selbstredend habe der BF bereits zuvor die Möglichkeit gehabt freiwillig auszureisen. Dies habe der BF allein aus dem Grunde nicht gemacht, weil er gegen die zuletzt ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht und darin die aufschiebende Wirkung beantragt habe. Der BF habe gegenüber der Behörde nie erklärt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde. Im Hinblick auf den stets bekannten Aufenthalt und der familiären Bindungen in Österreich habe auch objektiv betrachtet auf Seiten der Behörde nie die Gefahr bestanden, dass der BF etwa "untertauchen" würde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Aus diesem Grunde hätte die Behörde den BF ausdrücklich unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise auffordern müssen und sei die erfolgte Abschiebung- formal auch aus dem Stand der Festnahme ohne Verhängung der "U-Haft" - rechtswidrig. Was die Prüfung der freiwilligen Ausreise betreffe, so teile der BF mit, dass er das Formular zur freiwilligen Ausreise, welches ihm angeblich am XXXX übermittelt worden sei, nicht erhalten habe.Aus diesem Grunde hätte die Behörde den BF ausdrücklich unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise auffordern müssen und sei die erfolgte Abschiebung- formal auch aus dem Stand der Festnahme ohne Verhängung der "U-Haft" - rechtswidrig. Was die Prüfung der freiwilligen Ausreise betreffe, so teile der BF mit, dass er das Formular zur freiwilligen Ausreise, welches ihm angeblich am römisch 40 übermittelt worden sei, nicht erhalten habe. Der BF habe mit seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX (laut Angabe des BFA) dargelegt, weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorliegen würden und diesbezüglich entsprechend detailliertes Vorbringen erstattet.Der BF habe mit seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom römisch 40 (laut Angabe des BFA) dargelegt, weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorliegen würden und diesbezüglich entsprechend detailliertes Vorbringen erstattet. Darauf sei das BFA aus Sicht des BF nicht hinreichend eingegangen und habe die Argumente nicht annähernd umfassend berücksichtigt. Es seien lediglich jene Aspekte herausgegriffen worden, die eine Bestätigung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei die Abschiebung des BF auch aus medizinischen/gesundheitlichen Gründen unzulässig. Der BF habe zum Zeitpunkt der Abschiebung an einer psychischen Erkrankung gelitten, welche die Abschiebung grundsätzlich unzulässig erscheinen habe lassen. Zudem sei der BF laufend in Behandlung in der oberösterreichischen Landesnervenklinik Wagner Jauregg -konkret auf Grund dieser Erkrankung. Durch die Abschiebung sei es für den Beschwerdeführer zu einer weiteren massiven psychischen Belastung und damit Verstärkung seiner Krankheit gekommen. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Der BF habe durch seine Rechtsvertreterin noch vor der Abschiebung nach der Festnahme des BF und Verbringung ins PAZ, die relevanten medizinischen Unterlagen an das PAZ Wien übermittelt, damit diese bei der ärztlichen Untersuchung/Begutachtung Berücksichtigung finden könnten. Dies sei nicht entsprechend berücksichtigt und letztlich die Abschiebung durchgeführt worden. Im Hinblick auf diese dokumentierte und gravierende psychische Erkrankung des BF und vor dem Hintergrund der laufenden Behandlung in der o.ö. Landesnervenklinik Wagner Jauregg sei die Abschiebung unzulässig und hätte nicht erfolgen dürfen. In der Folge wurde hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Wesentlichen auf seinen Antrag auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX verwiesen. Ausgeführt wurde dazu, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang nicht hinreichend auf die Argumente des BF eingegangen sei und diese nicht annährend umfassend berücksichtigt habe. Es seien nur jene Aspekte herausgegriffen worden, die eine Bestätigung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Anschließend erfolgte eine entsprechende Begründung und wurde auf die Ausführungen des BF in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verwiesen.In der Folge wurde hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Wesentlichen auf seinen Antrag auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom römisch 40 verwiesen. Ausgeführt wurde dazu, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang nicht hinreichend auf die Argumente des BF eingegangen sei und diese nicht annährend umfassend berücksichtigt habe. Es seien nur jene Aspekte herausgegriffen worden, die eine Bestätigung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Anschließend erfolgte eine entsprechende Begründung und wurde auf die Ausführungen des BF in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verwiesen. Daraufhin wurde wiederholt, dass eine Abschiebung des BF aus medizinischen, gesundheitlichen Gründen unzulässig gewesen wäre, als dieser zum Zeitpunkt der Abschiebung an einer psychischen Erkrankung gelitten hätte habe, welche die Abschiebung grundsätzlich unzulässig erscheinen habe lassen. Durch die Abschiebung sei es zu einer weiteren massiven psychischen Belastung gekommen. Die vor der Abschiebung ins PAZ Wien übermittelten medizinischen Unterlagen seien nicht berücksichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die-zulässige- Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die-zulässige- Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest; er ist volljährig, kosovarischer Staatsangehöriger. Er war haftfähig. Der BF leidet an Depressionen. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes O.Ö. vom XXXX wurde der Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion O.Ö. vom XXXX betreffend die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 Jahr herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Eine dagegen beim VwGH eingebrachte Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom XXXX abgelehnt.Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes O.Ö. vom römisch 40 wurde der Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion O.Ö. vom römisch 40 betreffend die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 Jahr herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Eine dagegen beim VwGH eingebrachte Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom römisch 40 abgelehnt. Der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX, gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren, durch den UVS O.Ö. auf zwei Jahre herabgesetzt, wurde mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion O.Ö.

§ 60Abs. 2 FPG abgewiesen. In der Folge wurde der Bescheid des BFA mit Beschluss des BVw

G vom XXXX behoben und

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zurückverwiesen. Einer gegen die neuerliche Abweisung des BFA eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX stattgegeben und das Aufenthaltsverbot

§ 69Abs.

2 FPG aufgehoben.Der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 , gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren, durch den UVS O.Ö. auf zwei Jahre herabgesetzt, wurde mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion O.Ö.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen. In der Folge wurde der Bescheid des BFA mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 behoben und

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zurückverwiesen. Einer gegen die neuerliche Abweisung des BFA eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. Am XXXX, 07:06 Uhr, übermittelte das Bundesamt den Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG an die Landespolizeidirektion O.Ö., sowie den Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG. Des weiteres wurde angeordnet den BF nach Festnahme ins PAZ -Hernalser Gürtel zu verbringen.Am römisch 40 , 07:06 Uhr, übermittelte das Bundesamt den Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an die Landespolizeidirektion O.Ö., sowie den Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Des weiteres wurde angeordnet den BF nach Festnahme ins PAZ -Hernalser Gürtel zu verbringen. Am XXXX wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen.Am römisch 40 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am XXXX, XXXX, in dessen Wohnung angetroffen und auf Grund des Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen, in die Polizeiinspektion XXXX überstellt und von dort in das Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht.Der BF wurde am römisch 40 , römisch 40 , in dessen Wohnung angetroffen und auf Grund des Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, in die Polizeiinspektion römisch 40 überstellt und von dort in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht. Der BF wurde am XXXX einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde die Haftfähigkeit des an Depressionen leidenden BF festgestellt.Der BF wurde am römisch 40 einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde die Haftfähigkeit des an Depressionen leidenden BF festgestellt. Am XXXX, XXXX Uhr, übermittelte das Bundesamt den Abschiebeauftrag-Luftweg für den XXXX, XXXX Uhr. Gleichzeitig wurde ersucht die Flugtauglichkeitsuntersuchung zu veranlassen und diese mit der Amtsbescheinigung und den vollständigen Haftbericht den vollziehenden Beamten zu übergeben.Am römisch 40 , römisch 40 Uhr, übermittelte das Bundesamt den Abschiebeauftrag-Luftweg für den römisch 40 , römisch 40 Uhr. Gleichzeitig wurde ersucht die Flugtauglichkeitsuntersuchung zu veranlassen und diese mit der Amtsbescheinigung und den vollständigen Haftbericht den vollziehenden Beamten zu übergeben. Am XXXX wurde der BF einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und dessen Flugtauglichkeit festgestellt. Im Zeitpunkt des Kontaktgesprächs hat der BF nicht verstanden, dass er abgeschoben werden würde, da er in Österreich ein Kind und seine Ehefrau habe.Am römisch 40 wurde der BF einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und dessen Flugtauglichkeit festgestellt. Im Zeitpunkt des Kontaktgesprächs hat der BF nicht verstanden, dass er abgeschoben werden würde, da er in Österreich ein Kind und seine Ehefrau habe. Vom PAZ Wien wurde der BF am XXXX, XXXX Uhr zum Flughafen Wien-Schwechat gebracht und um XXXX Uhr per Linienflug in den Kosovo abgeschoben.Vom PAZ Wien wurde der BF am römisch 40 , römisch 40 Uhr zum Flughafen Wien-Schwechat gebracht und um römisch 40 Uhr per Linienflug in den Kosovo abgeschoben. Der BF bzw. dessen rechtsfreundliche Rechtsvertreterin wurden vor dem XXXX weder vom Termin der Festnahme, noch vom Termin der Abschiebung in Kenntnis gesetzt.Der BF bzw. dessen rechtsfreundliche Rechtsvertreterin wurden vor dem römisch 40 weder vom Termin der Festnahme, noch vom Termin der Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Gegen den BF wurde keine Schubhaft verhängt.

  1. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Identität des BF fußen auf den Dokumenten des BF. Die Angaben zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des BF gründen sich auf die amtsärztlichen Bescheinigungen. Der Umstand, dass der BF an Depressionen leidet stimmt mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchungen und den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertreterin überein. Soweit die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin moniert, dass die übermittelten Unterlagen zur Krankheitsgeschichte des BF nicht entsprechend berücksichtigt worden sind, muss diesem entgegengehalten werden, dass der BF mehrfach einer amtsärztlichen Kontrolle unterzogen wurde und sich keine Anzeichen ergeben haben, dass der BF nicht haftfähig bzw. flugtauglich gewesen ist. Im Übrigen wurde von der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin nicht näher dargelegt, inwiefern die Unterlagen nicht in die Untersuchung der Amtsärzte eingeflossen sein sollen. Die Ausführungen zum Verfahren des Aufenthaltsverbotes gegen den BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben zur Ausreiseunwilligkeit ergeben sich aus den eingebrachten Schriftsätzen und dem Protokoll vom XXXX.Die Ausführungen zum Verfahren des Aufenthaltsverbotes gegen den BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben zur Ausreiseunwilligkeit ergeben sich aus den eingebrachten Schriftsätzen und dem Protokoll vom römisch 40 . Die Angaben zur Festnahme am XXXX und Anhaltung bis XXXX gründen sich auf die Stellungnahmen unter I.Die Angaben zur Festnahme am römisch 40 und Anhaltung bis römisch 40 gründen sich auf die Stellungnahmen unter römisch eins. Zu A.)
  2. Rechtliche Beurteilung:
  3. Die Beschwerde ist zulässig: 1.
  4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Beschwerde "wegen: §22a BFA-VG" ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren festzustellen, dass die "seit 15.01.2016 währende Schubhaft" rechtswidrig ist und begründet dies mit der unverhältnismäßig langen Dauer der Anhaltung und mangelnder Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als belangte Behörde bezeichnet sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde "wegen: §22a BFA-VG" ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren festzustellen, dass die "seit 15.01.2016 währende Schubhaft" rechtswidrig ist und begründet dies mit der unverhältnismäßig langen Dauer der Anhaltung und mangelnder Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als belangte Behörde bezeichnet sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 1.2.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

§ 9Abs.

1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.1.2.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Dadurch, dass sie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme als "Schubhaft" bezeichnet, obwohl kein Schubhaftbescheid vorliegt und die Anhaltung somit nicht im Rahmen der Schubhaft erfolgte, macht auf Grund des klaren Beschwerdeinhalts die Beschwerde nicht unzulässig; es liegt eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 2 BFA-VG vor.Dadurch, dass sie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme als "Schubhaft" bezeichnet, obwohl kein Schubhaftbescheid vorliegt und die Anhaltung somit nicht im Rahmen der Schubhaft erfolgte, macht auf Grund des klaren Beschwerdeinhalts die Beschwerde nicht unzulässig; es liegt eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vor. 1.3.

§ 39

FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.1.3.

Paragraph 39, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten. Der Fremde hat

§ 82

FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Z 2). Zur Entscheidung ist

§ 83

FPG in den Fällen des § 82 Z 2 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Z 1 FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG § 82 Anm. 5; § 83 Anm. 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602).Der Fremde hat

Paragraph 82, FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Ziffer 2,). Zur Entscheidung ist

Paragraph 83, FPG in den Fällen des Paragraph 82, Ziffer 2, FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Ziffer eins, FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme vergleiche Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG Paragraph 82, Anmerkung 5; Paragraph 83, Anmerkung 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann

§ 40Abs.

3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Die Überprüfung der Festnahme durch das BVwG zeigt, dass die Festnahme und Anhaltung auf Grund derselben im vollen Einklang mit den diesbezüglichen Normen stand: Gegen den BF wurde von Seiten der Landespolizeidirektion O.Ö. mit Bescheid vom XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde in der Folge auf Grund der von der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin eingebrachten Berufung mit Bescheid des UVS O.Ö. vom XXXX auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX vom VwGH abgelehnt.Gegen den BF wurde von Seiten der Landespolizeidirektion O.Ö. mit Bescheid vom römisch 40 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde in der Folge auf Grund der von der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin eingebrachten Berufung mit Bescheid des UVS O.Ö. vom römisch 40 auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am römisch 40 vom VwGH abgelehnt. Die Verwaltungsbehörde hat insofern am XXXX zu Recht einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen, als einerseits das am XXXX erlassene Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages nach § 125 FPG dem Rechtsbestand angehört hat und sich der BF seit Rechtskraft des Bescheides des UVS O.Ö. im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten hat und andererseits ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war. Der Abschiebeauftrag wurde am XXXX der LPD O.Ö. übermittelt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sind somit erfüllt gewesen.Die Verwaltungsbehörde hat insofern am römisch 40 zu Recht einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen, als einerseits das am römisch 40 erlassene Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages nach Paragraph 125, FPG dem Rechtsbestand angehört hat und sich der BF seit Rechtskraft des Bescheides des UVS O.Ö. im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten hat und andererseits ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war. Der Abschiebeauftrag wurde am römisch 40 der LPD O.Ö. übermittelt. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sind somit erfüllt gewesen. 2.

  1. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.2.
  2. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX um XXXX Uhr entsprechend dem Festnahmeauftrag des BFA, Regionaldirektion O.Ö. vom XXXX, vom Stadtpolizeikommando XXXX nach § 34 Abs. 3 Z 3 FPG festgenommen und informiert; in der Folge wurde der Journaldienst des BFA über die erfolgte Festnahme und dessen gesundheitlichen Zustand informiert; am XXXX übermittelte das Bundesamt den Abschiebeauftrag und hatte bereits den (nächstmöglichen) Flug und die Abschiebung für den XXXX organisiert. Zwischenzeitig wurde der BF am XXXX einer amtsärztliche Untersuchung unterzogen und ein Rückkehrgespräch mit diesem geführt. Das Verfahren wurde insofern unter Berücksichtigung der organisierten und durchgeführten Überstellung des BF von XXXX ins PAZ XXXX - XXXX zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte weniger als die im Gesetz vorgesehenen 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 um römisch 40 Uhr entsprechend dem Festnahmeauftrag des BFA, Regionaldirektion O.Ö. vom römisch 40 , vom Stadtpolizeikommando römisch 40 nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG festgenommen und informiert; in der Folge wurde der Journaldienst des BFA über die erfolgte Festnahme und dessen gesundheitlichen Zustand informiert; am römisch 40 übermittelte das Bundesamt den Abschiebeauftrag und hatte bereits den (nächstmöglichen) Flug und die Abschiebung für den römisch 40 organisiert. Zwischenzeitig wurde der BF am römisch 40 einer amtsärztliche Untersuchung unterzogen und ein Rückkehrgespräch mit diesem geführt. Das Verfahren wurde insofern unter Berücksichtigung der organisierten und durchgeführten Überstellung des BF von römisch 40 ins PAZ römisch 40 - römisch 40 zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte weniger als die im Gesetz vorgesehenen 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Die Behauptung, dass der BF an erheblichen psychischen Problemen leiden würde und entsprechende Suizidgefahr bestanden hätte, weshalb dem BF aus ärztlicher Sicht angeraten worden wäre die Behandlung in Österreich nicht zu unterbrechen, kann in dieser Form nicht geteilt werden, als aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten zwar klar hervorgeht, dass dieser an Depressionen leidet, ansonsten aber als unauffällig eingestuft wurde, als dieser weder in einer Art und Weise auffällig gewesen wäre, dass ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig gemacht hätte, noch dieser an Suizidgedanken, Haluzinationen oder dgl. gelitten hätte. Insofern ist auch der Vorwurf, dass diese Festnahme und "Schubhaft" eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Gesundheit darstellen würde, nicht nachvollziehbar und wurde der BF als voll flugtauglich eingestuft. Dass dem BF trotz seines bekannten Aufenthaltes durch die überraschende Festnahme die Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise genommen worden wäre, kann nicht gefolgt werden, als im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters vom XXXX dieser gleichzeitig selbst eingeräumt, dass der BF zuvor die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gehabt hätte. Wenn der BF moniert, dass er gegen die zuletzt ergangene Entscheidung (wohl gemeint: UVS O.Ö. vom XXXX ein Rechtsmittel eingebracht und die darin aufschiebende Wirkung beantragt habe, so hätte dem BF spätestens seit dem Beschluss des VwGH vom XXXX, bewusst sein müssen, dass er sich ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Dass dem BF trotz seines bekannten Aufenthaltes durch die überraschende Festnahme die Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise genommen worden wäre, kann nicht gefolgt werden, als im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters vom römisch 40 dieser gleichzeitig selbst eingeräumt, dass der BF zuvor die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gehabt hätte. Wenn der BF moniert, dass er gegen die zuletzt ergangene Entscheidung (wohl gemeint: UVS O.Ö. vom römisch 40 ein Rechtsmittel eingebracht und die darin aufschiebende Wirkung beantragt habe, so hätte dem BF spätestens seit dem Beschluss des VwGH vom römisch 40 , bewusst sein müssen, dass er sich ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Folge von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters beim BFA am XXXX ein Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion O.Ö. vom XXXX gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer auf fünf Jahre, durch den UVS O.Ö. auf zwei Jahre herabgesetzt, gestellt wurde. Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX ab, welcher vom BVwG mit Beschluss vom XXXX behoben und zur Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde. Dieser wurde am XXXX vom BFA neuerlich negativ beschieden. Der dagegen beim BVwG eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX stattgegeben und das Aufenthaltsverbot

§ 69Abs. 2 FPG aufgehoben. Nach der Judikatur des Vw

GH 30.09.2014, Ro 2014/22/0035, entfaltet eine solche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 69 FPG allerdings lediglich eine ex-nunc Wirkung, sodass zum Zeitpunkt der Festnahme bzw. Abschiebung das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot noch dem Rechtsbestand angehört hat.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Folge von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters beim BFA am römisch 40 ein Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion O.Ö. vom römisch 40 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer auf fünf Jahre, durch den UVS O.Ö. auf zwei Jahre herabgesetzt, gestellt wurde. Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 ab, welcher vom BVwG mit Beschluss vom römisch 40 behoben und zur Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde. Dieser wurde am römisch 40 vom BFA neuerlich negativ beschieden. Der dagegen beim BVwG eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. Nach der Judikatur des VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0035, entfaltet eine solche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 69, FPG allerdings lediglich eine ex-nunc Wirkung, sodass zum Zeitpunkt der Festnahme bzw. Abschiebung das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot noch dem Rechtsbestand angehört hat. Insofern kann im gegenständlichen Fall, selbst wenn die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin mit den zuständigen Beamten, im ständigen Kontakt gestanden ist, nicht von einer überraschenden Festnahme ausgegangen werden, als es keine Verpflichtung zur Vorankündigung einer Festnahme gibt. Eine Vorankündigung einer Festnahme wäre vielmehr geeignet den Zweck der Festnahme zu vereiteln. Wenn der BF moniert, dass diesem keine Frist zur Ausreise gesetzt wurde, so wird darauf verwiesen, dass dem BF bereits am XXXX mit Bescheid der LPD O.Ö., eine Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise ab Durchsetzbarkeit des Bescheides eingeräumt wurde und dieser davon nicht Gebrauch gemacht hat.Wenn der BF moniert, dass diesem keine Frist zur Ausreise gesetzt wurde, so wird darauf verwiesen, dass dem BF bereits am römisch 40 mit Bescheid der LPD O.Ö., eine Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise ab Durchsetzbarkeit des Bescheides eingeräumt wurde und dieser davon nicht Gebrauch gemacht hat. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch die Gründe für das Unterbleiben der Ausreise unterschiedlich dargelegt wurden, als im Schriftsatz vom XXXX noch ausgeführt wurde, dass der BF allein aus dem Grunde nicht ausgereist ist, weil er gegen die zuletzt ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht und die aufschiebende Wirkung beantragt hat, während er dies am XXXX noch mit seinen gesundheitlichen Problemen rechtfertigte, um seine Behandlung auf Anweisung der Ärzte fortführen zu können. Insofern lässt sich dies mit der Behauptung, dass der BF bereit gewesen wäre Österreich freiwillig zu verlassen, als Gespräche mit der Behörde stattgefunden haben, nicht in Einklang bringen, als er selbst im Rahmen seines Kontaktgespräches am XXXX ausführte Österreich nicht verlassen zu wollen, weil sich sein Kind und seine Ehefrau in Österreich aufhalten.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch die Gründe für das Unterbleiben der Ausreise unterschiedlich dargelegt wurden, als im Schriftsatz vom römisch 40 noch ausgeführt wurde, dass der BF allein aus dem Grunde nicht ausgereist ist, weil er gegen die zuletzt ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht und die aufschiebende Wirkung beantragt hat, während er dies am römisch 40 noch mit seinen gesundheitlichen Problemen rechtfertigte, um seine Behandlung auf Anweisung der Ärzte fortführen zu können. Insofern lässt sich dies mit der Behauptung, dass der BF bereit gewesen wäre Österreich freiwillig zu verlassen, als Gespräche mit der Behörde stattgefunden haben, nicht in Einklang bringen, als er selbst im Rahmen seines Kontaktgespräches am römisch 40 ausführte Österreich nicht verlassen zu wollen, weil sich sein Kind und seine Ehefrau in Österreich aufhalten. 2.

  1. Das BVwG schließt sich im Übrigen der Beschwerdebeantwortung des BFA vom XXXX an, wonach der BF nie in Schubhaft war bzw. keine Schubhaft verhängt wurde. BF wurde vielmehr im Stande der Festnahme abgeschoben. Der konkrete Zweck der erfolgten behördlichen Festnahme lag nicht in der Sicherung der Abschiebung, sondern vielmehr in der operativen Durchführung der Abschiebung des BF. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem FPG ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebensowenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung.2.
  2. Das BVwG schließt sich im Übrigen der Beschwerdebeantwortung des BFA vom römisch 40 an, wonach der BF nie in Schubhaft war bzw. keine Schubhaft verhängt wurde. BF wurde vielmehr im Stande der Festnahme abgeschoben. Der konkrete Zweck der erfolgten behördlichen Festnahme lag nicht in der Sicherung der Abschiebung, sondern vielmehr in der operativen Durchführung der Abschiebung des BF. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem FPG ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebensowenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung in den Kosovo vor, der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und verfügt über einen kosovarischen Reisepass. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung in den Kosovo vor, der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und verfügt über einen kosovarischen Reisepass. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers war aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig. 2.
  3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.2.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu A.II.) Kostenentscheidung 3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Nach § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ein entsprechender Kostenersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt. Es gebührt dieser daher kein Kostenersatz. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, zusätzlich schriftlich Parteiengehör eingeräumt wurde und der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, zusätzlich schriftlich Parteiengehör eingeräumt wurde und der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. und A.III. nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkte II. und III. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. und A.III. nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W124.2014070.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.