← Österreich

{'item': 'W124 2142957-1'}

Obsah (25)§§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§§ 4§ 74§ 19§ 28Art. 2Art. 3§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW124 2142957-1 SpruchW124 2142957-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, war im Herkunftsstaat in römisch 40 im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, dass es einen Grundstücksstreit zwischen den Nachbarn und seiner Familie gegeben habe und bei einer Auseinandersetzung eine Person der Nachbarfamilie schwer verletzt wurde und in weiterer Folge gestorben sei. Der BF und dessen Vater hätten Angst um ihr Leben gehabt und seien zuerst in eine andere Stadt und anschließend aus Indien geflüchtet. Der Vater lebe derzeit in Dubai.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 an, dass es einen Grundstücksstreit zwischen den Nachbarn und seiner Familie gegeben habe und bei einer Auseinandersetzung eine Person der Nachbarfamilie schwer verletzt wurde und in weiterer Folge gestorben sei. Der BF und dessen Vater hätten Angst um ihr Leben gehabt und seien zuerst in eine andere Stadt und anschließend aus Indien geflüchtet. Der Vater lebe derzeit in Dubai. Weiters gab der BF an, eine 8-jährige Grundschulausbildung zu haben. Er sei ledig. Er habe noch eine Mutter und Schwester in Indien. Seine Adresse in Indien sei XXXX, Punjab. Er sei am XXXX legal mit einem indischen Reisepass von XXXX per Flugzeug in Begleitung eines Schleppers nach Moskau gereist und sei in Moskau einige Tage in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper in Moskau. Anschließend sei er mit mehreren Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß über dem BF unbekannte Länder am XXXX in Österreich eingereist. Zuletzt sei er gemeinsam mit drei weiteren Personen mit einem PKW nach Österreich gebracht worden. Die Kosten der Reise hätten 350.000,- indische Rupien betragen. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben.Weiters gab der BF an, eine 8-jährige Grundschulausbildung zu haben. Er sei ledig. Er habe noch eine Mutter und Schwester in Indien. Seine Adresse in Indien sei römisch 40 , Punjab. Er sei am römisch 40 legal mit einem indischen Reisepass von römisch 40 per Flugzeug in Begleitung eines Schleppers nach Moskau gereist und sei in Moskau einige Tage in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper in Moskau. Anschließend sei er mit mehreren Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß über dem BF unbekannte Länder am römisch 40 in Österreich eingereist. Zuletzt sei er gemeinsam mit drei weiteren Personen mit einem PKW nach Österreich gebracht worden. Die Kosten der Reise hätten 350.000,- indische Rupien betragen. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. 1.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX brachte der BF zusammengefasst vor, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er sei Analphabet. Er gehöre zur Kaste der Jat und sei Sikh. Er habe keine Personendokumente, welche er vorlegen könne. Er sei zwar mit einem Reisepass von Indien ausgereist, diesen habe der Schlepper aber mitgenommen. Den Aufenthalt der Eltern wisse er derzeit nicht. Der Schlepper habe ihm versprochen, ihn nach England zu bringen und habe ihn hier im Stich gelassen. In Indien habe er im Dorf XXXX in der Stadt XXXX gelebt. An die genaue Adresse könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe Familie in Indien, seine Eltern und eine Schwester, welche in XXXX an derselben Adresse, wo er auch gewohnt habe, gelebt. Zudem eine Tante im Dorf XXXX. Kontakt zur Familie habe er keinen. Er sei illegal mit einem Schlepper zu Fuß nach Österreich eingereist. Er habe keine Schulausbildung und habe in Indien in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Er glaube Indien im Jahr 2013 verlassen zu haben und im April nach Österreich gekommen zu sein. Die Schlepperkosten hätten 450.000 indische Rupien betragen. In Österreich gehe er untertags in den Sikh Tempel und nachts verteile er Zeitungen.1.
  4. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 brachte der BF zusammengefasst vor, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er sei Analphabet. Er gehöre zur Kaste der Jat und sei Sikh. Er habe keine Personendokumente, welche er vorlegen könne. Er sei zwar mit einem Reisepass von Indien ausgereist, diesen habe der Schlepper aber mitgenommen. Den Aufenthalt der Eltern wisse er derzeit nicht. Der Schlepper habe ihm versprochen, ihn nach England zu bringen und habe ihn hier im Stich gelassen. In Indien habe er im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt. An die genaue Adresse könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe Familie in Indien, seine Eltern und eine Schwester, welche in römisch 40 an derselben Adresse, wo er auch gewohnt habe, gelebt. Zudem eine Tante im Dorf römisch 40 . Kontakt zur Familie habe er keinen. Er sei illegal mit einem Schlepper zu Fuß nach Österreich eingereist. Er habe keine Schulausbildung und habe in Indien in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Er glaube Indien im Jahr 2013 verlassen zu haben und im April nach Österreich gekommen zu sein. Die Schlepperkosten hätten 450.000 indische Rupien betragen. In Österreich gehe er untertags in den Sikh Tempel und nachts verteile er Zeitungen. Auf die Aufforderung hin, die Fluchtgründe detailliert und chronologisch zu nennen, gab er an, dass ein namentlich genannter Nachbar versucht habe, auf deren Landwirtschaft anzubauen und es deshalb zu einem Streit mit seinem Vater gekommen sei. Sein Vater habe den Sohn des Nachbarn mit einer Hacke auf den Kopf geschlagen. Dieser sei an Ort und Stelle gestorben. Daraufhin seien er und sein Vater geflüchtet, weil der Nachbar sehr einflussreich sei. Es sei auch mehrere Male die Polizei bei ihm Zuhause gewesen und er habe Angst gehabt, verhaftet zu werden. Der Nachbar habe dem Vater gedroht, den BF aus Rache umzubringen. Dies seien alle Fluchtgründe. Auf die Frage, um welches Grundstück es sich gehandelt habe, gab der BF an, dass es seinem Vater gehöre. Es habe eine Straße gegeben. Neben der Straße sei ihre Landwirtschaft gewesen und rechts daneben die des Nachbarn. Zum besagten Streit gab der BF an, dass dieser im Winter XXXX stattgefunden habe. Es hätte aber immer Streitigkeiten gegeben. Es sei 11 Uhr vormittags gewesen und der Nachbar, welcher immer mit ihnen zu streiten versucht habe, habe sie beschuldigt, auf seiner Seite gearbeitet zu haben. Der Nachbar sei sehr einflussreich und mächtig, weil er viele Politiker und Polizeibeamten kenne und der Partei XXXX angehöre.Zum besagten Streit gab der BF an, dass dieser im Winter römisch 40 stattgefunden habe. Es hätte aber immer Streitigkeiten gegeben. Es sei 11 Uhr vormittags gewesen und der Nachbar, welcher immer mit ihnen zu streiten versucht habe, habe sie beschuldigt, auf seiner Seite gearbeitet zu haben. Der Nachbar sei sehr einflussreich und mächtig, weil er viele Politiker und Polizeibeamten kenne und der Partei römisch 40 angehöre. Auf die Frage, warum sein Vater den Sohn des Nachbarn angegriffen habe, wenn der Streit eigentlich seinen Vater und den Nachbarn betroffen habe, gab der BF an, dass sein Vater geschlagen und deshalb böse geworden sei. Er habe den Sohn des Nachbarn nicht umbringen wollen. Der Nachbar habe den Streit begonnen, weil er streitsüchtig sei und sie beschuldigt habe, auf seiner Landwirtschaft angebaut zu haben. Der BF sei auch verletzt worden als er versucht habe, den Streit zu beenden. Der BF gab an, nach dem Streit nach Hause gegangen zu sein und unmittelbar beschlossen zu haben, zu flüchten. Der Vater sei mit dem BF nach New Delhi gekommen. Auf den Vorhalt, der BF hätte sich an die Polizei wenden sollen, gab er an, dass sie schon öfters versucht hätten sich bei der Polizei zu melden. Doch habe man ihnen nicht helfen wollen. Sie seien auch beim Gemeindeamt gewesen, welches den Nachbarn unterstützt habe. Auf die Nachfrage, was der Streit zwischen dem Vater und dem Nachbarn mit dem BF zu tun gehabt hätte, gab der BF an, er habe seinen Vater geholfen und dadurch sei der Sohn des Nachbarn ums Leben gekommen. Als Rache wolle der Nachbar auch ihn umbringen. Zuerst seien sie in eine andere Ortschaft geflüchtet und der Nachbar habe erfahren, dass sie dort versteckt gewesen seien. Dort seien sie ca. 15-20 Tage aufhältig gewesen. Danach seien sie ca. ein Monat in einer anderen Ortschaft aufhältig gewesen, wovon der Nachbar wieder erfahren habe. Schlussendluch seien sie nach New Delhi gegangen und dort ca. 2 Monate in einem Sikh Tempel aufhältig gewesen. Auf den Vorhalt, warum seine Familie bzw. sein Vater nicht zusammen mit ihm ausgereist sei, gab er an, dass sie auch in New Delhi verfolgt worden seien und er nicht wisse, in welche Richtung sein Vater gelaufen sei. Seine Mutter und Schwester seien auch geflohen und wisse er nicht wo sich diese derzeit aufhielten. Auf die Nachfrage, warum der BF wisse, dass der Nachbarsohn gestorben sei, wenn er, wie laut eigenen Angaben, sofort geflüchtet sei, erklärte er, dass er dies von seiner Mutter wisse. Auf den Vorhalt, wie er das wissen könne, wenn auch seine Mutter geflohen sei, gab er an, dass der Nachbar neben ihnen gewohnt und dadurch alles erfahren habe. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung ausgeführt habe, am XXXX aus XXXX ausgereist zu sein und jetzt im Winter XXXX angegeben habe, meinte dieser sich nicht genau an die Daten erinnern zu können, da er Analphabet sei. Er könne sich nicht erinnern in welchem Jahr er nach Österreich gekommen sei, nur dass es April war.Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung ausgeführt habe, am römisch 40 aus römisch 40 ausgereist zu sein und jetzt im Winter römisch 40 angegeben habe, meinte dieser sich nicht genau an die Daten erinnern zu können, da er Analphabet sei. Er könne sich nicht erinnern in welchem Jahr er nach Österreich gekommen sei, nur dass es April war. Auf die Frage, warum er in Indien nicht in einen anderen Ort geflohen sei, weil es ja kein Meldesystem gebe, gab er an, dass er sich auch in XXXX versteckt habe, sie ihn aber auch dort gefunden hätten. Es seien 10-12 Personen gewesen, die ihn gesucht hätten, welche er nicht gekannt, aber beim Streit zwischen seinem Vater und dem Nachbarn, gesehen habe.Auf die Frage, warum er in Indien nicht in einen anderen Ort geflohen sei, weil es ja kein Meldesystem gebe, gab er an, dass er sich auch in römisch 40 versteckt habe, sie ihn aber auch dort gefunden hätten. Es seien 10-12 Personen gewesen, die ihn gesucht hätten, welche er nicht gekannt, aber beim Streit zwischen seinem Vater und dem Nachbarn, gesehen habe. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er umgebracht zu werden. Er sei damit einverstanden, dass Nachforschungen in seinem Heimatland gestellt werden würden. Seine Nachbarn sollten nicht erfahren, dass er in Österreich sei, weil er Angst habe. Der BF verzichtete auf das Länderinformationsblatt und eine Stellungnahme. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab der BF an, dass er in Österreich keine Familienangehörige habe. Er wohne zusammen mit einem indischen Freund, habe aber keine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Er habe nicht viele Freunde, kenne aber einige Leute vom Sikh Tempel. In seiner Freizeit gehe er in den Sikh Tempel. Er lerne ein bisschen Deutsch bei einem pakistanischen Staatsbürger, habe aber sonst keine Kurse besucht. Er sei nicht Mitglied eines Vereins o.ä. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe in Indien nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt und sich auch nicht an die heimatlichen Behörden gewendet. 1.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

nicht erteilt wurde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idg

F erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, nicht erteilt wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, /FPG) idgF erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass er dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Der BF sei eine volljährige gesunde Person und wäre im Fall einer Rückkehr keiner realen Gefahr, welche eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder er als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationale oder innerstaatlichen Konflikts, ausgesetzt. Er sei ledig und habe keine Obsorgepflichten. Seine Angehörigen würden in Indien leben und habe er in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, habe dort die Schule besucht und sei dort sozialisiert worden. Er habe keine Gründe namhaft gemacht, die für seine Integration in Österreich sprechen würden.Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass er dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Der BF sei eine volljährige gesunde Person und wäre im Fall einer Rückkehr keiner realen Gefahr, welche eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder er als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationale oder innerstaatlichen Konflikts, ausgesetzt. Er sei ledig und habe keine Obsorgepflichten. Seine Angehörigen würden in Indien leben und habe er in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, habe dort die Schule besucht und sei dort sozialisiert worden. Er habe keine Gründe namhaft gemacht, die für seine Integration in Österreich sprechen würden. Zur Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat legte das BFA die im Bescheid enthaltenen Länderinformationen zugrunde. Beweiswürdigend wurden die einzelnen Gründe vorgebracht, weshalb dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt werden würde. Im Allgemeinen habe sich der BF öfters widersprochen und sei es ihm nicht gelungen, sein Vorbringen glaubwürdig darzulegen. Insbesondere führte die Behörde an, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater den Nachbarssohn und nicht den Nachbarn selbst attackiert habe. Weiters habe er keine plausiblen, konkreten Gründe angeben können, warum gerade er durch diesen Grundstücksstreit einer so großen Gefahr ausgesetzt sein sollte. Er habe zudem nicht gewusst, wohin seine Familie geflüchtet sei. Es sei außerdem nicht schlüssig, wie seine Mutter von dem Tod des Nachbarsohns wissen konnte, wenn sie selbst geflüchtet sei. In der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass sein Vater in Dubai lebe, während er bei seiner Einvernahme angegeben hatte, dass seine Eltern zwar in Indien leben würden, er aber nicht wisse, wo sie sich genau aufhielten bzw. wohin sie geflüchtet seien. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, das besagte Grundstück genau zu beschreiben und konnte er auch keine konkreten Details nennen, warum der Nachbar so einflussreich sei. Der BF hätte sich an die Polizei oder die Behörden wenden können. Der BF habe sich mehrmals widersprochen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Auseinandersetzung und der Flucht und Einreise. Es existiere kein Meldewesen in Indien und stehe dem BF jedenfalls offen, sich an einen anderen Ort in Herkunftsstaat zu begeben. Es sei widersprüchlich zur im Länderinformationsblatt (LIB) beschrieben Lage, dass man den BF in ganz Indien suchen und finden würde. Aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergebe sich keine Gefahr einer systematisch, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung. Im Falle einer Rückkehr müsse er nicht um sein Leben fürchten und sei es im jedenfalls zumutbar, durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, die vom BF im Rahmen seines Verfahrens zu seiner angeblichen Verfolgung getätigten Aussagen seien, wie obigen Ausführungen zu entnehmen sei, als nicht glaubhaft zu befinden gewesen. Es sei einer der wesentlichen Voraussetzungen, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben tätige. Er sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden (Spruchpunkt I.)Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, die vom BF im Rahmen seines Verfahrens zu seiner angeblichen Verfolgung getätigten Aussagen seien, wie obigen Ausführungen zu entnehmen sei, als nicht glaubhaft zu befinden gewesen. Es sei einer der wesentlichen Voraussetzungen, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben tätige. Er sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden (Spruchpunkt römisch eins.) Des Weiteren führte das BFA aus, es sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (Spruchpunkt II.)Des Weiteren führte das BFA aus, es sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (Spruchpunkt römisch zwei.) Der BF habe keine näheren Verwandten in Österreich und bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Der BF gehe keiner geregelten Arbeit nach und spreche kaum Deutsch. Er habe auch sonst keine privaten Bindungen in Österreich und befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Er habe keine Kurse besucht und könne ein Integrationswille nicht erkannt werden. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er kaum Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Er befinde sich seit kurzer Zeit in Österreich und habe kein Aufenthaltsrecht. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsland und habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es existiere keine Gefährdung des BF im Sinne des § 50 FPG, womit seine Abschiebung nach Indien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.)

Der BF habe keine näheren Verwandten in Österreich und bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Der BF gehe keiner geregelten Arbeit nach und spreche kaum Deutsch. Er habe auch sonst keine privaten Bindungen in Österreich und befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Er habe keine Kurse besucht und könne ein Integrationswille nicht erkannt werden. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er kaum Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Er befinde sich seit kurzer Zeit in Österreich und habe kein Aufenthaltsrecht. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsland und habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es existiere keine Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 50, FPG, womit seine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten nicht festgestellt werden können. (Spruchpunkt IV.)Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten nicht festgestellt werden können. (Spruchpunkt römisch vier.) 1.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 52BFA-VG die "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.4.

Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, BFA-VG die "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.

  1. Dagegen wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, unrichtige Beweiswürdigung, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der BF habe konkret und nachvollziehbar seine asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt, sodass ihm tatsächlich der Status Asyl zuzuerkennen sei. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die allgemeine Situation in seiner Heimat sei daher weiterhin und möglicherweise verschärft massiv instabil und eine Abschiebung des BF wäre unverantwortlich. Das BFA habe ausschließlich nur generell Überlegungen getroffen und habe eine konkrete Untersuchung der Situation des BF nicht stattgefunden. Der BF mache Angaben, die jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK indizieren. Der BF habe stets mit den Behörden kooperiert und habe soziale Kontakte zu Österreichern. Eine Ausweisung würde, in Anbetracht der vollständigen Integration, in die privatrechtlichen Belange eingreifen. Der BF sei arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Es ergebe sich aus den dargelegten Umständen, dass der BF zahlreiche Kriterien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfülle und die privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. Der Bescheid beschränke sich auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine ohne Begründungswert und ohne den Fall des BF ordnungsgemäß zu überprüfen.1.
  2. Dagegen wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, unrichtige Beweiswürdigung, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der BF habe konkret und nachvollziehbar seine asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt, sodass ihm tatsächlich der Status Asyl zuzuerkennen sei. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die allgemeine Situation in seiner Heimat sei daher weiterhin und möglicherweise verschärft massiv instabil und eine Abschiebung des BF wäre unverantwortlich. Das BFA habe ausschließlich nur generell Überlegungen getroffen und habe eine konkrete Untersuchung der Situation des BF nicht stattgefunden. Der BF mache Angaben, die jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK indizieren. Der BF habe stets mit den Behörden kooperiert und habe soziale Kontakte zu Österreichern. Eine Ausweisung würde, in Anbetracht der vollständigen Integration, in die privatrechtlichen Belange eingreifen. Der BF sei arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Es ergebe sich aus den dargelegten Umständen, dass der BF zahlreiche Kriterien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfülle und die privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. Der Bescheid beschränke sich auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine ohne Begründungswert und ohne den Fall des BF ordnungsgemäß zu überprüfen. Die Behörde habe den Sachverhalt und die Fluchtgründe nicht richtig ermittelt. Die allgemeine Sicherheitslage in Indien lasse eine Rückkehr nicht zu. Die Behörde habe das Privat- und Familienleben und die Integration des BF iSd. §56 Abs. 3 AsylG nicht richtig festgestellt und somit liege ein Verfahrensmangel vor. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebacht, dass der BF weder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde noch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden war. Die negativen Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung unterbleiben könne.Die Behörde habe den Sachverhalt und die Fluchtgründe nicht richtig ermittelt. Die allgemeine Sicherheitslage in Indien lasse eine Rückkehr nicht zu. Die Behörde habe das Privat- und Familienleben und die Integration des BF iSd. §56 Absatz 3, AsylG nicht richtig festgestellt und somit liege ein Verfahrensmangel vor. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebacht, dass der BF weder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde noch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden war. Die negativen Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung unterbleiben könne. Beantragt werde, den Bescheid des BFA aufzuheben, dem BF den Statuts des internationalen Schutzes, in eventu, sekundären Schutzes zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Abschiebung nach Indien für immer als unzulässig zu erkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi, der Kaste der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er hat Berufserfahrung als Landwirt. Der Beschwerdeführer ist ledig.Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi, der Kaste der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat römisch 40 wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er hat Berufserfahrung als Landwirt. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Mutter, vier Schwestern und weitere Verwandte leben noch in Indien. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich sein Vater aufhält. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und verfügt außer einem indischen Freund, mit welchem der BF im gemeinsamen Haushalt lebt, über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Er verteilte laut eigenen Angaben Zeitungen. Es können somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden. Es wird nicht festgestellt, dass der BF von seinem Nachbarn oder privaten Dritten verfolgt wird. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte. Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden kann.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. 2.
  6. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom XXXX sowie dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX, ist in Summe im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.2.
  7. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 , ist in Summe im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Hierzu ist weiters zu ergänzen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf, in der Beschwerde allgemein formulierte Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde vom BF noch ausdrücklich angegeben, dass er den Dolmetscher in der Erstbefragung am XXXX und in der Einvernahme am XXXX gut verstanden habe (vgl. AS 11, 85f.). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges vom BF im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch angedeutet (vgl. VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. AS 87). Hinsichtlich der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass diese keineswegs ein so positives Bild, wie in der Beweiswürdigung des Bescheides dargestellt, zeigen.Hierzu ist weiters zu ergänzen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf, in der Beschwerde allgemein formulierte Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde vom BF noch ausdrücklich angegeben, dass er den Dolmetscher in der Erstbefragung am römisch 40 und in der Einvernahme am römisch 40 gut verstanden habe vergleiche AS 11, 85f.). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges vom BF im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch angedeutet vergleiche VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche AS 87). Hinsichtlich der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass diese keineswegs ein so positives Bild, wie in der Beweiswürdigung des Bescheides dargestellt, zeigen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, von seinem Nachbarn infolge eines Grundstücksstreits zwischen ihm und seinem Vater geflohen zu sein. Während dieses Streits soll der Sohn des Nachbarn zu Tode gekommen sein und habe der BF nun Angst um sein Leben. Für das BVwG ist es, wie bereits schon für das BFA, nicht nachvollziehbar, weshalb sich im Zuge der Auseinandersetzung mit den Nachbarn wegen Grundstückstreitigkeiten der Zorn in einer solchen Form gegen den Sohn dieser Familie gerichtet haben soll, dass dieser vom Vater des BF getötet worden wäre, als die Ursache des Streites offenbar der Vater des getöteten Sohnes gewesen sein soll. Das BVwG pflichtet im Übrigen dem BFA in seiner weiteren Begründung bei, dass es nicht verständlich ist, weshalb gerade der BF einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein soll, als dieser versucht haben will den Streit zu schlichten. Wenn der BF in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Vater des getöteten an diesen Rache nehmen habe wollen, so hätte dies vielmehr für den Vater des BF gelten müssen. Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass sich der BF nach seiner behaupteten Flucht aus seinem Heimatort an den Namen des Ortes, indem er sich zwischen 15 und 20 Tage aufgehalten haben will, nicht erinnern vermag. Vielmehr ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass dem BF der unmittelbare Zufluchtsort bekannt gewesen sein musste und diesen vor dem Hintergrund seiner achtjährigen Grundschulausbildung auch entsprechend zuordnen hätte können. Unstimmigkeiten ergeben sich überdies, wie vom BFA aufgezeigt, auch im Hinblick des Aufenthaltsortes des Vaters des BF, als dieser in der Erstbefragung noch ausführte, dass sich dieser in XXXX aufhalten würde, während er vor dem BFA auf die Frage, wo sich dessen Familie aufhalten würde, angab, deren momentanen Aufenthalt nicht zu kennen. Auf Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung ausgeführt habe, dass dessen Vater in XXXX leben würde, gab dieser an dies von seiner Mutter zu wissen. Dies ist allerdings mit der Aussage, dass auch seine Mutter und seine Schwester nicht mehr zu Hause seien und irgendwo hin geflüchtet wären, nicht in Einklang zu bringen, als ab diesem Zeitpunkt kein Kontakt zur Mutter des BF bestand hätte, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wie der BF von seiner Mutter zu dieser Information gekommen sein will.Unstimmigkeiten ergeben sich überdies, wie vom BFA aufgezeigt, auch im Hinblick des Aufenthaltsortes des Vaters des BF, als dieser in der Erstbefragung noch ausführte, dass sich dieser in römisch 40 aufhalten würde, während er vor dem BFA auf die Frage, wo sich dessen Familie aufhalten würde, angab, deren momentanen Aufenthalt nicht zu kennen. Auf Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung ausgeführt habe, dass dessen Vater in römisch 40 leben würde, gab dieser an dies von seiner Mutter zu wissen. Dies ist allerdings mit der Aussage, dass auch seine Mutter und seine Schwester nicht mehr zu Hause seien und irgendwo hin geflüchtet wären, nicht in Einklang zu bringen, als ab diesem Zeitpunkt kein Kontakt zur Mutter des BF bestand hätte, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wie der BF von seiner Mutter zu dieser Information gekommen sein will. Darüber hinaus bleibt zu ergänzen, dass sich der BF auch hinsichtlich der Zeitangaben mehrmals widersprochen hat. So gab er in der Erstbefragung am XXXX an, Indien am XXXX verlassen zu haben, während er in der Einvernahme am XXXX erklärte, im Winter XXXX ausgereist zu sein. Auch wenn 1,5 Jahre zwischen den beiden Aussagen des BF liegen, so ist es im Hinblick des fluchtauslösenden Ereignisses und dem Umstand, dass der BF angibt über eine Grundschulausbildung von acht Jahren zu verfügen, nicht nachvollziehbar, dass der BF dahingehend keine übereinstimmende Angaben machen konnte. Sollte die Ausreise tatsächlich im XXXX stattgefunden haben, würde es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Vorfällen im XXXX und der Flucht des BF fehlen.Darüber hinaus bleibt zu ergänzen, dass sich der BF auch hinsichtlich der Zeitangaben mehrmals widersprochen hat. So gab er in der Erstbefragung am römisch 40 an, Indien am römisch 40 verlassen zu haben, während er in der Einvernahme am römisch 40 erklärte, im Winter römisch 40 ausgereist zu sein. Auch wenn 1,5 Jahre zwischen den beiden Aussagen des BF liegen, so ist es im Hinblick des fluchtauslösenden Ereignisses und dem Umstand, dass der BF angibt über eine Grundschulausbildung von acht Jahren zu verfügen, nicht nachvollziehbar, dass der BF dahingehend keine übereinstimmende Angaben machen konnte. Sollte die Ausreise tatsächlich im römisch 40 stattgefunden haben, würde es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Vorfällen im römisch 40 und der Flucht des BF fehlen. Im Übrigen wurde die angesprochene Beweiswürdigung des Bundesamtes hinsichtlich der Argumente bereits weiter oben unter Punkt I.1.
  8. ausführlich wiedergegeben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). In Summe konnte das Bundesamt sohin zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.Im Übrigen wurde die angesprochene Beweiswürdigung des Bundesamtes hinsichtlich der Argumente bereits weiter oben unter Punkt römisch eins.1.
  9. ausführlich wiedergegeben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). In Summe konnte das Bundesamt sohin zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist. 2.
  10. Hinzu kommt, dass es in der Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF, substantiiert einzugehen. Hingegen finden sich in der Beweiswürdigung, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde Ausführungen dazu, dass der BF sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert dargestellt habe. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass es das BFA unterlassen hätte durch richtige Fragestellungen den Sachverhalt zu ermitteln. Durch gezielte Fragestellungen hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ermitteln und feststellen können. Dieser Behauptung kann allerdings nicht gefolgt werden, als der BF in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausführlich befragt wurde. Soweit es sich jedoch um offensichtliche Widersprüche handelte, durften diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber durchaus beweiswürdigend berücksichtigt werden. Die Behauptung in der Beschwerde, dass die Beweiswürdigung der Behörde in keiner Weise nachvollziehbar gewesen ist, bleibt im Wesentlichen allgemein und nicht spezifiziert. Sachbezogene und konkrete Einwände, die sich unmittelbar gegen die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente richten, wurden gänzlich unterlassen.2.
  11. Hinzu kommt, dass es in der Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF, substantiiert einzugehen. Hingegen finden sich in der Beweiswürdigung, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde Ausführungen dazu, dass der BF sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert dargestellt habe. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass es das BFA unterlassen hätte durch richtige Fragestellungen den Sachverhalt zu ermitteln. Durch gezielte Fragestellungen hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ermitteln und feststellen können. Dieser Behauptung kann allerdings nicht gefolgt werden, als der BF in der mit ihm am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausführlich befragt wurde. Soweit es sich jedoch um offensichtliche Widersprüche handelte, durften diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber durchaus beweiswürdigend berücksichtigt werden. Die Behauptung in der Beschwerde, dass die Beweiswürdigung der Behörde in keiner Weise nachvollziehbar gewesen ist, bleibt im Wesentlichen allgemein und nicht spezifiziert. Sachbezogene und konkrete Einwände, die sich unmittelbar gegen die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente richten, wurden gänzlich unterlassen. 2.
  12. Unabhängig davon handelt es sich bei einer vom Beschwerdeführer ehemals befürchteten Bedrohungssituation durch seinen Nachbarn bzw. Dritte allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien zu entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären und ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass er sich in der konkreten Situation nicht an die Polizei gewandt hat. Auch wenn er bei kleinen vorangegangen Streitigkeiten mit dem Nachbarn laut eigenen Angaben keine Hilfe von der Polizei erhalten habe, ist es nicht nachvollziehbar, warum er nach einem solchen Streit, bei dem er angeblich um sein Leben fürchte, keine Hilfe von staatlicher Seite geholt hat. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden. 2.
  13. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch seinen Nachbarn bzw. Dritte folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht Punjabi und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Die Angaben des BF, wonach er auch in anderen Dörfern und in XXXX verfolgt und gefunden worden sein soll, ist vor dem Hintergrund eines völlig fehlenden Meldesystems im Hinblick der entsprechenden Bevölkerungsdichte unglaubwürdig. Zudem ist davon auszugehen, dass der BF beim Aufsuchen von 10-12 Verfolgern unter den von ihm geschilderten Umständen nicht unbehelligt Indien verlassen hätte können.Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht Punjabi und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Die Angaben des BF, wonach er auch in anderen Dörfern und in römisch 40 verfolgt und gefunden worden sein soll, ist vor dem Hintergrund eines völlig fehlenden Meldesystems im Hinblick der entsprechenden Bevölkerungsdichte unglaubwürdig. Zudem ist davon auszugehen, dass der BF beim Aufsuchen von 10-12 Verfolgern unter den von ihm geschilderten Umständen nicht unbehelligt Indien verlassen hätte können. Es hat sich somit im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer, welcher nach seinen Angaben auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist sein soll, dabei mit den Behörden letztlich keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine allfällige Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht. 2.
  14. Die Feststellung über seine illegale Einreise ins Bundesgebiet basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  15. Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Bericht verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). 3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr

§ 10Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 Asyl

G 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr

Paragraph 10, Absatz 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen. 3.2.4. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)3.2.4. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599) 3.2.

  1. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen, im Herkunftsland Bedrohungen durch seinen Nachbarn schutzlos ausgesetzt gewesen zu sein, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. 3.
  2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.
  3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 3.3.
  4. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012) 3.3.

  1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.3.3.
  2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Indien erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie Indien verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Indien erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie Indien verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten. Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 22-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der in seiner Heimatregion über familiären Anschluss verfügt und bis zu seiner Ausreise als Landwirt tätig war, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 22-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der in seiner Heimatregion über familiären Anschluss verfügt und bis zu seiner Ausreise als Landwirt tätig war, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun. 3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. 3.4.2.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.4.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF befindet sich seit kurzer Zeit im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit kurzer Zeit im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.4.3.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.3.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als indischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als indischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 3.4.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsre

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.