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{'item': 'W139 2106007-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 73Art. 3Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 7Artikel 6§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW139 2106007-1 SpruchW139 2106007-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 02.05.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) XXXX (XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm) sowie BNr. XXXX (XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren Almbewirtschafter bzw. von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurde für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 42,14 ha beantragt und für die zweitgenannte Alm 70,46 ha.1. Mit 02.05.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) römisch 40 (römisch 40 , im Folgenden: erstgenannte Alm) sowie BNr. römisch 40 (römisch 40 , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren Almbewirtschafter bzw. von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurde für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 42,14 ha beantragt und für die zweitgenannte Alm 70,46 ha. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.348,00 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 10,90 ha (davon 4,57 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,90 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.348,00 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 10,90 ha (davon 4,57 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,90 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. 3. Gegen den Bescheid vom 30.12.2011 erhob die beschwerdeführende Partei im Wege des Obmannes der die zweitgenannte Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft Berufung. Begründend wurde ausgeführt, es sei keinem Auftreiber die anteilige Almfutterfläche für das Jahr 2011 angerechnet worden. Dies sei nicht gerechtfertigt. Der Fehler liege in der Überschneidung einer Almmeldung mit dem Start der Förderungsberechnung. 4. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.04.2012, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.107,34 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.348,00 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 759,34. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 17,63 ha (davon 11,30 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 17,04 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,04 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 11,30 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.04.2012, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.107,34 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.348,00 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 759,34. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 17,63 ha (davon 11,30 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 17,04 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,04 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 11,30 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 5. Am 28.08.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche nur 40,47 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 28.08.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche nur 40,47 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 6. Am 24.10.2012 beantragte der Obmann der die zweitgenannte Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2011 von 70,46 ha auf 64,92 ha und mit einer weiteren Korrektur vom 30.04.2013 auf 56,87 ha. Die Korrekturen wurden jeweils von der AMA berücksichtigt. 7. Am 13.05.2013 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche nur 55,75 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 05.07.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Agrargemeinschaft, deren Obmann bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.7. Am 13.05.2013 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche nur 55,75 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 05.07.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Von der Agrargemeinschaft, deren Obmann bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 8. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2011 mit zwei Schreiben vom 27.01.2014, dass sie die Almfutterfläche der erst- sowie der zweitgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Kufstein erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. 9. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.984,90 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergebe dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 122,44. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 16,34 ha (davon 10,01 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,05 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 9,72 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,29 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 13.05.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.9. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.984,90 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergebe dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 122,44. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 16,34 ha (davon 10,01 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,05 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 9,72 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,29 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 13.05.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. 10. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 29.01.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 20.02.2014 Beschwerde und beantragte: 1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
  3. c)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, 5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen. Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Bei der Referenzflächenfeststellung auf Almen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien Landschaftselemente nach § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen treffe die Bestimmung nicht und dies wäre auch unsachlich.Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Bei der Referenzflächenfeststellung auf Almen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien Landschaftselemente nach Paragraph 4, Absatz 3, INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach Artikel 34, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen treffe die Bestimmung nicht und dies wäre auch unsachlich. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Jahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Überdies bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Die beschwerdeführende Partei treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Die beschwerdeführende Partei sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art 6 MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch für sie als Auftreiber im Vergleich zum Bewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Die beschwerdeführende Partei sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch für sie als Auftreiber im Vergleich zum Bewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und daher könne diesbezüglich keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen. Seit 2011 und 2012 sei medial von Problemen mit Almfutterflächen bei VOK der AMA berichtet worden, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen bei der Almfutterflächenfeststellung gelangt sei. Die AMA habe im Winter 2012/2013 aus Luftbildern ein viel zu geringes vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt, das unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Futterflächen übereinstimmen habe können. Aus dieser Unsicherheit heraus sei trotz Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsicht in den Jahren 2009-2012 reduziert worden, obwohl sich in der Natur und bei den Bewirtschaftungsverhältnissen keine Änderung ergeben habe. Wenn nunmehr die AMA bei der VOK 2013 wiederum ein größeres Futterflächenausmaß feststelle, entstehe der Eindruck, sich auf nichts verlassen zu können. Es werde daher gefordert, das VOK-Ergebnis 2013 auf 2013 und die vorangegangenen Jahre anzupassen, sodass für die beschwerdeführende Partei keine Rückzahlungen entstehen würden.Seit 2011 und 2012 sei medial von Problemen mit Almfutterflächen bei VOK der AMA berichtet worden, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen bei der Almfutterflächenfeststellung gelangt sei. Die AMA habe im Winter 2012 aus 2013, aus Luftbildern ein viel zu geringes vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt, das unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Futterflächen übereinstimmen habe können. Aus dieser Unsicherheit heraus sei trotz Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsicht in den Jahren 2009-2012 reduziert worden, obwohl sich in der Natur und bei den Bewirtschaftungsverhältnissen keine Änderung ergeben habe. Wenn nunmehr die AMA bei der VOK 2013 wiederum ein größeres Futterflächenausmaß feststelle, entstehe der Eindruck, sich auf nichts verlassen zu können. Es werde daher gefordert, das VOK-Ergebnis 2013 auf 2013 und die vorangegangenen Jahre anzupassen, sodass für die beschwerdeführende Partei keine Rückzahlungen entstehen würden. Im Bescheid als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten bei richtiger Beurteilung im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege bei der beschwerdeführenden Partei vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung.

Art. 3VO (EG, Euratom) Nr.

2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Die Behörde werfe die Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung von Flächen vor. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden, weshalb Verjährung vorliege.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege bei der beschwerdeführenden Partei vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 3, VO (EG, Euratom) Nr.

2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Die Behörde werfe die Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung von Flächen vor. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden, weshalb Verjährung vorliege. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde wurde die Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der erstgenannten Alm vom 23.10.2013 beigelegt, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird: Im Jahr 2012 habe eine VOK stattgefunden, die eine Almfutterfläche von 40,47 ha vorgefunden habe. Diese Fläche sei im folgenden Antrag übernommen worden. Es sei unerklärlich, dass die aktuelle Kontrolle nur eine Futterfläche von 40,09 ha vorfinde. Weiters sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche

dem Almleitfaden und unter Mitwirkung eines Waldaufsehers erarbeitet worden. Es seien alle von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten zur Almfutterflächenfeststellung genutzt worden. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit sei genutzt und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 57,43 ha angepasst worden. 2010 seien von der AMA NLN-Faktoren eingeführt worden; die Futterflächen seien wieder überprüft und das neue Ergebnis mit 42,14 ha übernommen worden. Die Angaben für die Almfutterflächenfeststellung seien immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden und es werde um die Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen bei den Auftreibern ersucht. Weiters wurde die Sachverhaltsdarstellung des Obmannes der die zweitgenannte Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft vom 01.10.2013 beigelegt: Im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche

dem Almleitfaden und unter Mitwirkung eines Waldaufsehers erarbeitet worden. Auf der Almauftriebsliste im Jahr 2000 habe die jeweilige Futterfläche eingetragen werden müssen. Für die zweitgenannte Alm seien im Jahr 2000 66,35 ha festgestellt worden. Im Jahr 2004 sei ein Farbluftbild erworben und die Almfutterfläche überprüft und erneut mit 66,35 ha übernommen worden. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit sei genutzt und die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 70,47 ha angepasst worden. Die Erhöhung der Fläche resultiere daraus, dass ab 2007 mehr Weidewaldflächen zur Verfügung gestanden seien. Im Herbst 2012 sei nochmals überprüft und die Almfutterfläche auf 64,92 ha korrigiert worden. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung die Futterfläche drastisch reduziert und 55,11 ha vorgeschlagen. Dies habe nicht akzeptiert werden können, da die Futterfläche zumindest 56,87 ha betragen müsste. Bei der VOK im Jahr 2013 sei die Almfutterfläche mit einer nur sehr kleinen Abweichung von 1,82 % bestätigt worden. Die Angaben für die Almfutterflächenfeststellung seien immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden und es werde um die Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen bei den Auftreibern ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die der Berechnung der Rückforderung zugrunde gelegte Differenzfläche von 0,29 ha gründet auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der erstgenannten Alm einerseits (anteilig 0,18

  1. ha)und auf der zweitgenannten Alm andererseits (anteilig 0,11 ha).Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die der Berechnung der Rückforderung zugrunde gelegte Differenzfläche von 0,29 ha gründet auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der erstgenannten Alm einerseits (anteilig 0,18
  2. ha)und auf der zweitgenannten Alm andererseits (anteilig 0,11 ha). 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb letztlich auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Soweit das Ergebnis der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen als "falsch" bezeichnet wurde, ist festzuhalten, dass die betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Kontrollen in Zweifel zu ziehen. Auch den beigelegten Sachverhaltsdarstellungen zur Vorgangsweise der Futterflächenfeststellung auf den verfahrensgegenständlichen Almen seit dem Jahr 2000 können keine Angaben entnommen werden, die sich substantiiert gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wenden, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 28.08.2012 auf der erstgenannten sowie vom 13.05.2013 auf der zweitgenannten Alm zutreffend sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 - Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf der erst- und der zweitgenannten Alm eine Reduktion der anteiligen Almfutterflächen im Ausmaß von 0,29 ha ergeben. Das Ergebnis der Kontrollen wurde von der beschwerdeführenden Partei, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).Die Behörde war daher nach Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei hat daher den ihr zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst, sondern vom Almbewirtschafter in dessen Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Mit den gegenständlich errechneten Flächenabweichungen von 0,29 ha wurde eine Differenzfläche von unter 3 % festgestellt, womit keine Grundlage für eine Sanktion (Kürzung) gegeben war. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid auch nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere. Vor diesem Hintergrund sind auch die beigebrachten Bestätigungen der Landwirtschaftskammer Tirol nicht von Relevanz. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

§ 4Abs.

3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die beschwerdeführende Partei nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die beschwerdeführende Partei nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung

Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw.

Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Auch was den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat sie in ihrer Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für sie zu gewinnen wäre. Nicht einzugehen war weiters auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor, da die beschwerdeführende Partei es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht einzugehen war weiters auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor, da die beschwerdeführende Partei es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Almfutterfläche sei nur aus Vorsicht auf das von der AMA vorläufig ermittelte Ausmaß reduziert worden und die AMA habe nunmehr bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 wiederum ein größeres Almfutterflächenausmaß festgestellt, ist auszuführen, dass bei den Vor-Ort-Kontrollen im vorliegenden Fall (auf beiden Almen) vielmehr ein geringeres Flächenausmaß ermittelt wurde. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgten am 28.08.2012 und am 13.05.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgten am 28.08.2012 und am 13.05.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting). 3.4. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.

  1. genannte Rechtsprechung des VwGH.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.
  2. genannte Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W139.2106007.1.00

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