RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW143 2112745-1 SpruchW143 2112745-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, A) I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX, wird ersatzlos behoben.Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wird ersatzlos behoben. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. 9556907, für welche durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 7.616,81 gewährt. Auf Basis von 70,33 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 62,48 ha (davon 33,12 ha Almfläche) wurde – unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 62,48 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Dieser Bescheid wurde in Folge mehrfach durch die AMA abgeändert.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 7.616,81 gewährt. Auf Basis von 70,33 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 62,48 ha (davon 33,12 ha Almfläche) wurde – unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 62,48 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Dieser Bescheid wurde in Folge mehrfach durch die AMA abgeändert. 3. Am 14.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.3. Am 14.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 5.432,72 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.970,32 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 70,33 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 62,48 ha (davon Almfläche: 33,12
- ha)wurde – unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 54,75 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Ausgehend von einer Differenzfläche von 7,73 ha verhängte die AMA eine Flächensanktion in Höhe von EUR 2.152,50. Begründend führte die AMA an, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 5.432,72 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.970,32 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 70,33 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 62,48 ha (davon Almfläche: 33,12
- ha)wurde – unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 54,75 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Ausgehend von einer Differenzfläche von 7,73 ha verhängte die AMA eine Flächensanktion in Höhe von EUR 2.152,50. Begründend führte die AMA an, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.01.2014, Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden; 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens; 4. die Aufnahme sämtlicher angebotenen Beweise; 5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung 6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums. Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, vor. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Gutachten über die Veränderung der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm in den Jahren 2001 bis 2010 sowie eine Stellungnahme des Almobmanns an das BMLFUW aus dem Jahr 2011. 6. Mit Datum vom 18.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007 für das Antragsjahr 2010 ein.6. Mit Datum vom 18.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 für das Antragsjahr 2010 ein. 7. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 7.415,59 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.982,87 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 70,33 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 62,48 ha (davon Almfläche: 33,12
- ha)wurde – unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, sowie unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse und der Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG 2007 – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 54,77 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Begründend führte die AMA an, dass dem Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters hätten Zweifeln lassen können.7. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 7.415,59 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.982,87 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 70,33 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 62,48 ha (davon Almfläche: 33,12
- ha)wurde – unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, sowie unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse und der Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG 2007 – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 54,77 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Begründend führte die AMA an, dass dem Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters hätten Zweifeln lassen können. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2112745.1.00