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{'item': 'W153 2142915-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW153 2142915-1 SpruchW153 2142915-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KORO

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Artikel 21

, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Artikel 23

, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Artikel 23

, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:Artikel 9, Absatz 2, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, der Kommission lautet: "
(2)Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.""
(2)Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergab und zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergab und zwar gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO. Im gegenständlichen Fall wurde das Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, das sich auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, am 13.07.2016 gestellt; die gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist endete nach zwei Wochen, am 27.07.
  1. Mit diesem Zeitpunkt ist daher - mangels Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien - die Zustimmungsfiktion nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten.Im gegenständlichen Fall wurde das Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, das sich auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, am 13.07.2016 gestellt; die gemäß Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist endete nach zwei Wochen, am 27.07.
  2. Mit diesem Zeitpunkt ist daher - mangels Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien - die Zustimmungsfiktion nach Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO eingetreten. Jedoch ist ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien bereits abgelaufen. Das BFA hat es verabsäumt gemäß Art 9 Abs. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung die bulgarischen Behörden rechtzeitig vor Ende der Überstellungsfrist von einer Fristverlängerung wegen unbekannten Aufenthaltes zu unterrichten (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K
  3. zu Art 9 Durchführungsverordnung).Jedoch ist ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion vor dem Hintergrund des Artikel 29, Dublin III-VO die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien bereits abgelaufen. Das BFA hat es verabsäumt gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin-Durchführungsverordnung die bulgarischen Behörden rechtzeitig vor Ende der Überstellungsfrist von einer Fristverlängerung wegen unbekannten Aufenthaltes zu unterrichten vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K
  4. zu Artikel 9, Durchführungsverordnung). Eine solche Mitteilung hat nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung vor Ablauf der Überstellungsfrist zu erfolgen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Behörde zu Recht von einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen ist, zumal die Verständigung Bulgariens vom "unbekannten Aufenthalt" bzw. von einer Fristverlängerung jedenfalls nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, sondern erst danach am 30.01.2017 erfolgt ist, und sich Österreich somit nicht auf eine Fristverlängerung berufen kann (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K13 zu Art 29). Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Mitteilung des BFA vom 24.01.2016 bezüglich einer Fristverlängerung erst am 07.02.2017 bei den bulgarischen Behörden eingelangt ist (siehe das Schreiben des BFA vom 09.02.2017; aufgrund des Fehlens der üblichen Empfangsbestätigung ist ersichtlich, dass dieses um 08:30 Uhr gesendete Schreiben die bulgarischen Behörden am 24.01.2017 nicht erreicht hat). Ein weiterer Zustellungsversuch ist eben erst am 30.01.2017 erfolgt.Verständigung Bulgariens vom "unbekannten Aufenthalt" bzw. von einer Fristverlängerung jedenfalls nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, sondern erst danach am 30.01.2017 erfolgt ist, und sich Österreich somit nicht auf eine Fristverlängerung berufen kann vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K13 zu Artikel 29,). Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Mitteilung des BFA vom 24.01.2016 bezüglich einer Fristverlängerung erst am 07.02.2017 bei den bulgarischen Behörden eingelangt ist (siehe das Schreiben des BFA vom 09.02.2017; aufgrund des Fehlens der üblichen Empfangsbestätigung ist ersichtlich, dass dieses um 08:30 Uhr gesendete Schreiben die bulgarischen Behörden am 24.01.2017 nicht erreicht hat). Ein weiterer Zustellungsversuch ist eben erst am 30.01.2017 erfolgt. Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine unerlaubte Abwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 24.01.2016 an Bulgarien noch nicht abgeklärt war. Ein Bericht (e-mail vom 24.01.2017, um 08:02 Uhr gesendet) an die zuständige Referentin im BFA zeigt zwar auf, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche zum Zwecke der Flugabschiebung nicht habe festgenommen werden können. Nach Angaben der Mitbewohner sei er vor 6 Tagen nach Wien aufgebrochen. Nähere Angaben über den Verbleib des Beschwerdeführers habe man nicht in Erfahrung bringen können. In einem weiteren e-mail der zuständigen Polizeiinspektion (vom 24.01.2017, 11:28 Uhr) wird jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut Betreuer doch in der Unterkunft wohnhaft- und aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe am 23.01.2017 um 19:50 Uhr am Abendessen in der Unterkunft teilgenommen. Er sei dann nach Wien gefahren. Das BFA hat erst am 27.01.2017 ein Erhebungsersuchen zwecks Feststellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Unterkunft an die zuständigen Polizeibehörden gestellt. Aus dem Erhebungsbericht (e-mail vom 30.01.2017, 09:30 Uhr) geht dann hervor, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2017 (18:00), 28.01.2017 (10:30), 29.01.2017 (10:00, 18:00) an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. Daraufhin erst, also nach Ende der Überstellungsfrist, wurde den bulgarischen Behörden die Fristverlängerung mitgeteilt und das Einlangen des Schreibens von Bulgarien bestätigt (30.01.2017, um 10:10 Uhr). Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach Bulgarien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Verfahrens mit Ablauf der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W153.2142915.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.