RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW168 2120553-1 SpruchW168 2120553-1/23E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. XXXX / XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. römisch 40 / römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG idgFA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab hierbei oben angeführte Personalien an. Eine durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Frankreich mit Datum 08.10.
- Bei der durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zum Reiseweg an, dass sie am 14.09.2013 mit dem Bus von XXXX nach XXXX gereist sei, von dort mit dem Flugzeug nach Prag und von dort mit dem Flugzeug nach XXXX und mit dem Zug nach Bielefeld, wo sie Asyl beantragt habe. Nach negativem Abschluss des Verfahrens sei der Beschwerdeführer nach Georgien abgeschoben worden, habe dort sechs Monate gelebt und sei mit einem Visum für Griechenland von Tiflis nach Athen geflogen und von dort am 14.09.2015 nach Wien. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe sich geirrt und sei am 15.09.2013 auch in Paris gewesen und habe um Asyl angesucht, jedoch keine Entscheidung erhalten. Von Paris sei er mit dem Zug nach Reims gefahren, wo er drei Monate geblieben sei, und danach nach Deutschland gegangen. In Deutschland seien seine Gattin und seine Tochter aufhältig. Er wolle in Österreich bleiben. In seinen Herkunftsstaat könne er nicht zurück, da er Angst um sein Leben habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der Partei Saakaschvilis gewesen und aus Lebensgefahr ausgereist.Bei der durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zum Reiseweg an, dass sie am 14.09.2013 mit dem Bus von römisch 40 nach römisch 40 gereist sei, von dort mit dem Flugzeug nach Prag und von dort mit dem Flugzeug nach römisch 40 und mit dem Zug nach Bielefeld, wo sie Asyl beantragt habe. Nach negativem Abschluss des Verfahrens sei der Beschwerdeführer nach Georgien abgeschoben worden, habe dort sechs Monate gelebt und sei mit einem Visum für Griechenland von Tiflis nach Athen geflogen und von dort am 14.09.2015 nach Wien. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe sich geirrt und sei am 15.09.2013 auch in Paris gewesen und habe um Asyl angesucht, jedoch keine Entscheidung erhalten. Von Paris sei er mit dem Zug nach Reims gefahren, wo er drei Monate geblieben sei, und danach nach Deutschland gegangen. In Deutschland seien seine Gattin und seine Tochter aufhältig. Er wolle in Österreich bleiben. In seinen Herkunftsstaat könne er nicht zurück, da er Angst um sein Leben habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der Partei Saakaschvilis gewesen und aus Lebensgefahr ausgereist. Das Bundesamt richtete aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich, in dem Frankreich über den EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 informiert.Das Bundesamt richtete aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich, in dem Frankreich über den EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, informiert. Gleichzeitig stellte das Bundesamt an die Tschechische Republik ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III VO.Gleichzeitig stellte das Bundesamt an die Tschechische Republik ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin römisch drei VO. Mit Zustimmungserklärung vom 20.10.2015 stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten ergänzend mit, dass die bP in Frankreich unter dem Namen XXXX aufgetreten sei.Mit Zustimmungserklärung vom 20.10.2015 stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, Absatz eins, d Dublin römisch drei VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten ergänzend mit, dass die bP in Frankreich unter dem Namen römisch 40 aufgetreten sei. Vorgelegt wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 09.11.2015, wonach der Beschwerdeführer an Außenschielen leide und Altersweitsichtigkeit, und ein Laborauszug vom 16.11.2015, wonach der Beschwerdeführer an Hepatitis A und C leide und eine Infektion mit Hepatitis B Jahre zurückliege sowie ein Laborauszug vom 13.11.2015 mit erhöhten Cholesterinwerten. Am 01.12.2015 wurde nach erfolgter Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei seitens des BFA durchgeführt. In der Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Nach Beweismitteln und Dokumenten gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Laborbefunde und einen Befundbericht eines Augenarztes. Den Befund von der augenärztlichen Untersuchung in einem Krankenhaus wolle er nachreichen. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide an Hepatitis C, Augenproblemen, Hämorrhoiden und nach dem Selbstmord seines Zimmerkollegen an Depressionen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er leide laut Auskunft in Deutschland an allen drei Hepatitiserkrankungen, laut Auskunft in Österreich habe er nur Hepatitis C. Ärztlicher Untersuchung habe er sich bisher nur wegen Hepatitis C und seines Augenleidens unterzogen. Er habe eine Lesebrille bekommen und erhalte eine weitere Brille. Sollte die Brille keine ausreichende Versorgung bieten, müsste er eine Operation machen. Zu seiner familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und Vater eines Kindes. Seine Angehörigen seien als Asylwerber in Deutschland, von wo er abgeschoben worden sei. Sein Asylverfahren in Deutschland sei negativ abgeschossen worden. In Frankreich habe er auch um Asyl angesucht, dort aber keine Unterstützung erhalten und im Park übernachtet. Nach Vorhalt der seitens Frankreichs erfolgten Zustimmung zur Führung seines Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle wegen des vorher Erwähnten nicht nach Frankreich und auch nicht wegen der aktuellen Terrorgefahr. Zur Lage in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe am eigenen Leib gespürt, wie man dort behandelt werde; dort sei jeder auf sich gestellt. Er habe weder finanzielle Unterstützung, noch Nahrung noch einen Schlafplatz erhalten. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er habe wohl Geld erhalten, dieses aber nicht beheben können. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er wolle zu seiner Familie nach Deutschland. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 04.12.2015 liege beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor; es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Drogenanamnese vor und dissoziale Handlungen seien nicht auszuschließen. Es liege derzeit keine suizidale Einengung vor. Der Beschwerdeführer habe Hepatitis B und C, wobei keine Befunde vorliegen würden, und befinde sich in keiner laufenden Behandlung. Mit 19.12.2015 erstattete die tschechische Behörde eine Auskunft zum Informationsersuchen vom 16.10.2015, wonach für den Beschwerdeführer ein Schengenvisum, gültig von 12.09.2013 bis 17.10.2013, ausgestellt worden sei. In der vom Beschwerdeführer mit 28.12.2015 erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der gutachterlichen Stellungnahme nicht dargestellt werde, wie die Beurteilungen und Ergebnisse zustande gekommen seien. Es sei laut gutachterlicher Stellungnahme zum Untersuchungszeitpunkt keine krankheitswertige Störung festgestellt worden, es könne aber daraus nicht geschlossen werden, dass prinzipiell keine krankheitswertige Störung vorliege. Die Beurteilung, dass derzeit keine suizidale Neigung gegeben sei, sei gänzlich unrichtig. Der Beschwerdeführer sei derzeit in einer psychisch absolut verzweifelten Situation, wobei nicht auszuschließen sei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der enormen psychischen Belastungen bei einer erneuten Abschiebung in ein anderes Land aus Ausweglosigkeit und Verzweiflung das Leben nehmen würde. Der Beschwerdeführer müsse derzeit getrennt von seiner Familie leben. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse mit traumatischen Erlebnissen zu kämpfen und den Tod seines Kindes zu verkraften. Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung Suizidgedanken geäußert. Aufgrund dieser Ausnahmesituation sei sehr wahrscheinlich mit einem suizidalen Verhalten zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide zudem an Hepatitis C – GT 2 und eine Erkrankung an Hepatitis B sei derzeit nicht ausgeschlossen. Es seien dekompensierte Exophoris sowie Presbyopie diagnostiziert worden und die Blutwerte des Beschwerdeführers nicht in Ordnung. Der Beschwerdeführer sei deswegen in einem Sonderbetreuungsquartier untergebracht, um die medizinisch indizierte und notwendige Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in Österreich verbessert, eine Abschiebung würde sich massiv negativ auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken. Es liege keine individuelle Zusicherung seitens der französischen Behörden vor, wonach der Beschwerdeführer adäquat untergebracht werde. Es drohe eine Verletzung der in Art. 3 und Art. 4 GRC garantierten Rechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Außer den bereits vorgelegten Laborberichten wurde ein Arztbrief des Universitätsklinikums St. Pölten vom 26.11.2016 vorgelegt, wonach als Therapie eine Refraktionskontrolle und Verschreibung einer Brille vorgeschlagen wurden, sowie ein Freier Brief der
- Med. Abteilung des Universitätsklinikums St. Pölten vom 16.12.2015 mit der Diagnose chron. Hepatitis C GT 2 mit der Bitte um Zuweisung zu einer Oberbauchsonographie.In der vom Beschwerdeführer mit 28.12.2015 erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der gutachterlichen Stellungnahme nicht dargestellt werde, wie die Beurteilungen und Ergebnisse zustande gekommen seien. Es sei laut gutachterlicher Stellungnahme zum Untersuchungszeitpunkt keine krankheitswertige Störung festgestellt worden, es könne aber daraus nicht geschlossen werden, dass prinzipiell keine krankheitswertige Störung vorliege. Die Beurteilung, dass derzeit keine suizidale Neigung gegeben sei, sei gänzlich unrichtig. Der Beschwerdeführer sei derzeit in einer psychisch absolut verzweifelten Situation, wobei nicht auszuschließen sei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der enormen psychischen Belastungen bei einer erneuten Abschiebung in ein anderes Land aus Ausweglosigkeit und Verzweiflung das Leben nehmen würde. Der Beschwerdeführer müsse derzeit getrennt von seiner Familie leben. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse mit traumatischen Erlebnissen zu kämpfen und den Tod seines Kindes zu verkraften. Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung Suizidgedanken geäußert. Aufgrund dieser Ausnahmesituation sei sehr wahrscheinlich mit einem suizidalen Verhalten zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide zudem an Hepatitis C – GT 2 und eine Erkrankung an Hepatitis B sei derzeit nicht ausgeschlossen. Es seien dekompensierte Exophoris sowie Presbyopie diagnostiziert worden und die Blutwerte des Beschwerdeführers nicht in Ordnung. Der Beschwerdeführer sei deswegen in einem Sonderbetreuungsquartier untergebracht, um die medizinisch indizierte und notwendige Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in Österreich verbessert, eine Abschiebung würde sich massiv negativ auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken. Es liege keine individuelle Zusicherung seitens der französischen Behörden vor, wonach der Beschwerdeführer adäquat untergebracht werde. Es drohe eine Verletzung der in Artikel 3 und Artikel 4, GRC garantierten Rechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Außer den bereits vorgelegten Laborberichten wurde ein Arztbrief des Universitätsklinikums St. Pölten vom 26.11.2016 vorgelegt, wonach als Therapie eine Refraktionskontrolle und Verschreibung einer Brille vorgeschlagen wurden, sowie ein Freier Brief der
- Med. Abteilung des Universitätsklinikums St. Pölten vom 16.12.2015 mit der Diagnose chron. Hepatitis C GT 2 mit der Bitte um Zuweisung zu einer Oberbauchsonographie. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs.
(1)d Dublin III VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte gegeben sei, die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 18, Abs.
(1)d Dublin römisch drei VO zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte gegeben sei, die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass infolge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sei, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Frankreich eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Schwere körperliche Krankheiten oder schwere psychische Störungen hätten sich nicht ergeben. Es gebe nach den Angaben des Beschwerdeführers keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Frankreich sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem Antragsteller gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Frankreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich keinesfalls erkennen.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass infolge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sei, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Frankreich eine Verletzung des Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Schwere körperliche Krankheiten oder schwere psychische Störungen hätten sich nicht ergeben. Es gebe nach den Angaben des Beschwerdeführers keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Frankreich sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem Antragsteller gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Frankreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich keinesfalls erkennen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in welcher nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde sei der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen, zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei und keine ausreichenden und auch keine aktuellen Länderfeststellungen getroffen, sondern sich nur mit der rechtlichen, nicht aber mit der faktischen Situation in Frankreich auseinandergesetzt. Aufgrund der gravierenden Schwachstellen im französischen Asylsystem hätte keine Zuständigkeit Frankreichs angenommen werden dürfen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der im angefochtenen Bescheid erwähnten Novelle des französischen Asylrechts befasst und keine Länderberichte herangezogen, welche die derzeit gültige Lage für Asylsuchende in Frankreich beschreiben würden. In einem aktuellen Bericht des UN Commissioner for Human Rights setze sich dieser mit aktuellen Problematiken und Menschenrechtsverletzungen in Frankreich auseinander. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe keinen Zugang zu einem Transit- oder Unterbringungszentrum gehabt. Das Recht auf Unterbringung sei in der Praxis stark eingeschränkt, ebenso der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtshilfe. Die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen punkto Unterbringung hätte dieses zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Die belangte Behörde habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verkannt. Dieser habe Hepatitis C, Hepatitis B und es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer suizidal sei, da sich dieser in einer Notsituation befinde. Die belangte Behörde hätte aufgrund der festgestellten Erkrankungen und der psychischen Situation vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Es sei im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer ausreichenden Beachtung Unionsrechte durch Frankreich auszugehen. Die belangte Behörde hätte eine individuelle Zusicherung für den Beschwerdeführer von Frankreich einholen müssen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG, da dem Beschwerdeführer ein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK zukomme. Die Beschwerde falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. E EMRK, der angefochtene Bescheid sei aber aufgrund der unmittelbar anwendbaren Dublin III Verordnung ergangen, weshalb das dem Bescheid zugrunde liegende Verfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta falle. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters, was der Verfahrenshilfe nicht gleichwertig sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in welcher nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde sei der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen, zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei und keine ausreichenden und auch keine aktuellen Länderfeststellungen getroffen, sondern sich nur mit der rechtlichen, nicht aber mit der faktischen Situation in Frankreich auseinandergesetzt. Aufgrund der gravierenden Schwachstellen im französischen Asylsystem hätte keine Zuständigkeit Frankreichs angenommen werden dürfen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der im angefochtenen Bescheid erwähnten Novelle des französischen Asylrechts befasst und keine Länderberichte herangezogen, welche die derzeit gültige Lage für Asylsuchende in Frankreich beschreiben würden. In einem aktuellen Bericht des UN Commissioner for Human Rights setze sich dieser mit aktuellen Problematiken und Menschenrechtsverletzungen in Frankreich auseinander. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe keinen Zugang zu einem Transit- oder Unterbringungszentrum gehabt. Das Recht auf Unterbringung sei in der Praxis stark eingeschränkt, ebenso der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtshilfe. Die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen punkto Unterbringung hätte dieses zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Die belangte Behörde habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verkannt. Dieser habe Hepatitis C, Hepatitis B und es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer suizidal sei, da sich dieser in einer Notsituation befinde. Die belangte Behörde hätte aufgrund der festgestellten Erkrankungen und der psychischen Situation vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Es sei im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer ausreichenden Beachtung Unionsrechte durch Frankreich auszugehen. Die belangte Behörde hätte eine individuelle Zusicherung für den Beschwerdeführer von Frankreich einholen müssen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG, da dem Beschwerdeführer ein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK zukomme. Die Beschwerde falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des "Art". E EMRK, der angefochtene Bescheid sei aber aufgrund der unmittelbar anwendbaren Dublin römisch drei Verordnung ergangen, weshalb das dem Bescheid zugrunde liegende Verfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta falle. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters, was der Verfahrenshilfe nicht gleichwertig sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.2.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.2.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 25.2.2016 legte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 10.2.2016 vor, wonach dieser stark ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks zeige. Es bestehe Suizidgefahr. Der Beschwerdeführer sei nicht imstande, den Alltag zu bewältigen. Die anhaltende Unsicherheit seiner Lebenssituation, die Bedrohung einer weiteren Abschiebung, jede weitere Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich notwendigen psychiatrischen und psychologischen Behandlung könne als weitere traumatische Erfahrung mit wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden, was als hohes Suizidrisiko eingestuft werden müsse. Mit einer Besserung der Symptome könne vorerst nur durch äußere Sicherheit, kontinuierliche fachärztliche Betreuung und traumaspezifische Psychotherapie gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei an jeglicher fachärztlicher, psychiatrischer und psychologischer Hilfe und Betreuung sehr interessiert, was aus Sicht der Klinischen und Gesundheitspsychologin prognostisch günstig wäre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen, sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen, sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erkannt. Hiergegen wurde Revision beim Verwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2016 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der EuGH insb. mit Urteil vom 7. Juni 2016 C – 155/15, Karim festgehalten hat, dass ein Asylwerber im Rahmen seines Rechtsbehelfes über seinen Überstellung die fehlerhafte Anwendung der Kapitel III der Dublin III VO geltend machen kann. Die vom BVwG zitierte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi) zur Dublin II – VO habe dieser damit nicht übertragen. Der Revisionswerber habe in casu bereits vor dem BFA vorgebracht, dass er nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Antrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs –ebenfalls wie eine allenfalls nachfolgend begründete (Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO) Zuständigkeit Deutschlands erloschen (Art. 19 Abs. 3 Dublin III VO für den Fall der Abschiebung). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH ist wäre auf dieses Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs zu prüfen gewesen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2016 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der EuGH insb. mit Urteil vom 7. Juni 2016 C – 155/15, Karim festgehalten hat, dass ein Asylwerber im Rahmen seines Rechtsbehelfes über seinen Überstellung die fehlerhafte Anwendung der Kapitel römisch drei der Dublin römisch drei VO geltend machen kann. Die vom BVwG zitierte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi) zur Dublin römisch zwei – VO habe dieser damit nicht übertragen. Der Revisionswerber habe in casu bereits vor dem BFA vorgebracht, dass er nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Antrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs –ebenfalls wie eine allenfalls nachfolgend begründete (Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch drei VO) Zuständigkeit Deutschlands erloschen (Artikel 19, Absatz 3, Dublin römisch drei VO für den Fall der Abschiebung). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH ist wäre auf dieses Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs zu prüfen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 1.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt hat aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Frankreich gerichtet. Die französische Dublinbehörde stimmte daraufhin ausdrücklich ihre Zuständigkeit anerkennend der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO zu.Das Bundesamt hat aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO gestütztes Ersuchen an Frankreich gerichtet. Die französische Dublinbehörde stimmte daraufhin ausdrücklich ihre Zuständigkeit anerkennend der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei VO zu. Im angefochtenen Bescheid sind keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden, ob die beschwerdeführende Partei ihren Angaben zu Folge für einen Zeitraum von über 6 Monaten nach Asylantragstellung in Frankreich, bzw. in Deutschland in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dadurch die Zuständigkeit dieser Länder für das Führen eines materiellen Verfahrens erloschen ist. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zur Unterlassung ausreichender Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei zu Protokoll gegebenen Rückkehr in den Heimatstaat für einen Zeitraum von über 6 Monaten bzw. das damit einhergehende Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs bzw. Deutschlands ergeben sich insbesondere aus dem Akt des BFA, konkret aus der angefochtenen Entscheidung selbst, sowie aus der dieser zugrundeliegenden Einvernahme. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt im Verfahren keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen im Hinblick darauf vorgenommen, dass der Revisionswerber in casu bereits vor dem BFA vorgebracht hat, dass er nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Antrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs –ebenfalls wie eine allenfalls nachfolgend begründete (Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO) Zuständigkeit Deutschlands erloschen (Art. 19 Abs. 3 Dublin III VO für den Fall der Abschiebung).Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs –ebenfalls wie eine allenfalls nachfolgend begründete (Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch drei VO) Zuständigkeit Deutschlands erloschen (Artikel 19, Absatz 3, Dublin römisch drei VO für den Fall der Abschiebung). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH wäre auf dieses Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen gewesen und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs oder auch Deutschlands zu prüfen gewesen. Das BFA wird sich somit im fortgesetzten Verfahren durch Vornahme einer weiteren Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen zu haben, ob ihre Ausführungen hinsichtlich des Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten für über 6 Monate zum angegebenen Zeitpunkt mit der Vorlage weiterer Urkunden oder Bescheinigungsmittel belegbar sind, bzw. wird sie diese Aussagen mit den Ergebnissen der bereits durchgeführten Konsultationsverfahren, unter Würdigung der diesbezüglich bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel bzw. allfällig auch durch neuerliche Anfragen an Frankreich bzw. Deutschland abzuklären haben. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung vor dem BFA unvermeidlich erscheint, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung vor dem BFA unvermeidlich erscheint, sodass der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz, BFA-VG stattzugeben war. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2120553.1.00