RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW178 2004251-1 SpruchW178 2004251-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria PARZER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) hat für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2011 bei der Dienstgeberin "XXXX" (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt.
- Mit Bescheid vom 18.06.2013 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund einer Tätigkeit als Gartenpfleger für die Beschwerdeführerin vom 01.11.2007 bis 31.08.2008 und vom 01.11.2008 bis 31.03.2009 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall- Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs.
- Mit Bescheid vom 18.06.2013 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund einer Tätigkeit als Gartenpfleger für die Beschwerdeführerin vom 01.11.2007 bis 31.08.2008 und vom 01.11.2008 bis 31.03.2009 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall- Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Zur Begründung wurde angeführt: Am 30.04.2012 habe der Mitbeteiligte im Rahmen einer Niederschrift befragt mitgeteilt, er sei zwischen 2006 und 2011 ein bis zweimal im Jahr als Gartenpfleger und Fensterputzer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Er besitze seit 2006 Gewerbescheine für Gartenarbeit und Reinigung. Er sei stets über Telefon beauftragt zu bestimmten Orten bestellt worden. Die konkrete Arbeit sei ihm gezeigt und auch das Arbeitsergebnis kontrolliert worden. Die Arbeitszeiten seien unregelmäßig gewesen. Im Falle seiner Unabkömmlichkeit seien andere Mitarbeiter der beschwerdeführenden Firma eingesprungen. Er selbst habe sich keiner Ersatzkräfte bedienen können. Die notwendigen Werkzeuge habe er selbst beigesteuert (Putzwerkzeuge und -mittel sowie Gartengeräte). Die Honorarnoten hätte die Firma verfasst, seine Buchhaltung sein Steuerberater. Über ein eigenes Büro und Personal verfüge er nicht. Die Bezahlung sei pauschal auf der Basis eines Stundenlohnes von 7,-- bis 8,-- EUR erfolgt. Urlaub und Krankenstände seien nicht bezahlt worden, jedoch sei von der Firma für Personalersatz gesorgt worden. Er habe parallel auch für andere Firmen gearbeitet. In einer mündlichen Besprechung habe die Beschwerdeführerin als Begründung für die Beschäftigung der Reinigungskräfte als selbstständige Subunternehmer die "Branchenüblichkeit" und "wirtschaftliche Interessen" vorgebracht. Weiters sei auf die freie Zeiteinteilung und die Verwendung eigener Betriebsmittel hingewiesen worden. Vertretungsrecht habe bestanden, die Niederschriften seien nicht korrekt. Der Mitbeteiligte habe zur Zeit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin an seinem Wohnsitz über zwei Gewerbescheine verfügt, einen für Verfugungsarbeiten im Sanitär- und Fensterbereich (01.07.2006 bis 03.07.2011) und den anderen zu einfachsten Gartenarbeiten unter Ausschluss der den Gärtnern vorbehaltenen Tätigkeiten (01.07.2006 bis 31.05.2011; ON 10). Die erhobenen Umstände würden sich unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Unternehmensvertreters und des Beschäftigten die Annahme einer Beschäftigung als "Neuer Selbstständiger" als unrichtig erweisen. Die einem Zielschuldverhältnis entsprechende Werkerrichtung könne in Anbetracht der stets wiederkehrenden und regelmäßigen Gartenpflegearbeiten nicht erblickt werden. Zu einer eigenen unternehmerischen Struktur habe der Mitbeteiligte keinen Anhaltspunkt geliefert. Einen Gewerbeschein habe er zwar vorgelegt, doch entspreche die Gestaltung der ausgeführten Dienstleistungen nicht den Kriterien einer selbstständigen Gewerbeausübung. Der Ort der Gewerbeausübung befinde sich an seinem Wohnsitz, komme sohin nicht als eigenständige Betriebsstätte in Frage. Die für die selbstständige Gewerbeausübung typischen Elemente, wie Personal, Haftung, Gewährleistung und Unternehmerrisiko, seien nicht erkennbar. Die vom Gesetzgeber geforderten wesentlichen Betriebsmittel seien nicht die in jeder Privatgartenanlage vorhandenen einfachen Gartenwerkzeuge, sondern die vom "Auftraggeber" und nicht vom Mitbeteiligten zu pflegenden Anlagen. Der Mitbeteiligte habe nicht seine Kunden betreut, sondern die Kunden der Beschwerdeführerin. Somit habe sich die Beschwerdeführerin der Arbeitskraft des Mitbeteiligten zur Durchführung einfacher Dienstleistungen bedient. Somit liege jedenfalls Dienstnehmereigenschaft vor.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 17.07.2013 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht den Einspruch (nunmehr Beschwerde) ein. Aufgrund der (zeitlichen) Geringfügigkeit der tatsächlichen Tätigkeit ergebe sich eindeutig, dass der Mitbeteiligte in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befand. Aufgrund der geringen Zeitdauer, die tatsächlich erbracht worden sei und die von dem festgestellten Zeitraum gravierend abweiche, sowie des dafür bezogenen Entgeltes habe diese Tätigkeit keinerlei Einfluss auf die Lebensführung des Mitbeteiligten gehabt. Bereits deshalb habe gar kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin bestanden. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Mitbeteiligte zwischen 2006 und 2011 nur ein- bis zweimal pro Jahr als Gartenpfleger und Fensterputzer im Einsatz gewesen sei. Es könne daher nicht von einer stets wiederkehrenden regelmäßigen Gartenpflegearbeit gesprochen werden. Der Mitbeteiligte habe unzweifelhaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Auch die Inanspruchnahme des Sekretariats der Beschwerdeführerin zur Erstellung der Honorarnoten ändere nichts an der Selbständigkeit. Auch sei unrichtig, dass die wesentlichen Betriebsmittel nicht die vorhandenen einfachen Gartenwerkzeuge seien, sondern die zu pflegenden Anlagen. Der Mitbeteiligte habe an diesen seine Tätigkeit ausgeführt und Betriebsmittel seien dessen Gartenwerkzeuge gewesen. Auch das Argument, dass der Mitbeteiligte nicht seine Kunden, sondern die der Beschwerdeführerin betreut habe, überzeuge nicht. Das sei in jedem Subauftragsverhältnis so. Betreffend die fehelende Möglichkeit der Vertretung müsse man bei richtiger Gewichtung der Umstände zum Schluss kommen, dass keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden habe.
- Mit Schreiben vom 16.12.2013 übersendete die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Amt der Wiener Landesregierung. In ihrer Stellungnahme hielt die belangte Behörde ua fest, dass die Beisteuerung einiger Betriebsmittel nicht den Rückschluss auf seine Selbständigkeit zulasse. Der Gewerbeschein sei nicht das alleinige Kriterium einer selbständigen Tätigkeit. Der Mitbeteiligte habe sich nicht vertreten lassen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.
- Am 25.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Zu dieser waren geladen: -Strichaufzählung Beschwerdeführende Partei (Geschäftsführer) -Strichaufzählung Mitbeteiligter XXXX (nicht erschienen)Mitbeteiligter römisch 40 (nicht erschienen) -Strichaufzählung Mitbeteiligter XXXX (nicht erschienen)Mitbeteiligter römisch 40 (nicht erschienen) -Strichaufzählung Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (BFV) -Strichaufzählung Vertreter der belangten Behörde (BehV) Ergebnis der mündlichen Verhandlung (auszugsweise): Die Vertreter der BF teilen mit, dass sie keinen Kontakt mit den beiden Mitbeteiligten mehr hätten. Der nunmehrige Inhaber des beschwerdeführenden Unternehmens sei seit zwei Jahren in der Firma, kenne die beiden Herren nicht und wisse auch nicht, was sie gemacht haben. Es habe scheinbar kleine Arbeiten gegeben, für die sie beauftragt worden seien. BehV: Unter Vorhalt der Honorarnote vom 22.04.2009: Man gehe davon aus, dass die Prüferin auf Grund der Rechnung und Befragung diesen Zeitraum ermittelt hat. Bei der Prüfung werde versucht zu ermitteln, wann die Tätigkeit ausgeführt wurde. Der Mitbeteiligte habe Fenster geputzt und Gartenarbeiten verrichtet. Vorhalt der zusammengefassten Rechnungen ON 3 im Akt der WGKK. BFV: Gewisse Arbeiten im geringen Ausmaß seien ausgelagert geworden, wenn das eigene Personal dafür nicht vorhanden gewesen sei. Das Hauptgeschäft sei immer mit angemeldeten Dienstnehmern getragen worden. Der BFV glaube nicht, dass der Mitbeteiligte mit einem Team gearbeitet habe.
- Am 25.10.2016 erschien der zur mündlichen Verhandlung geladene Mitbeteiligte einige Stunden nach dem angesetzten Verhandlungstermin und gab an, er habe den Termin vergessen. Vom BVwG wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt und ihr die Stellungnahme zu der Frage eingeräumt, ob die Einvernahme des Zeugen noch begehrt werde. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das beschwerdeführende Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, es betreut Unternehmen und Privatpersonen im Bereich Schneeräumung, Garten und Landschaftsbau, Reinigung von Objekten (Häuser, Wohnhausanlagen), Stiegenhäuser, Garagen, Wohnungen uvm. (vgl. Firmenbuchauszug zu FN265205h. Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen, z.B. der Geschäftsführer Strobel, kennen Herrn XXXX nicht, Personen, die ihn kennen, sind nicht mehr im Unternehmen tätig. Diese wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 von Herrn XXXX, dem Ehegatten der damaligen Geschäftsführerin XXXX, engagiert und betreut. Aussagen über die näheren Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden.Das beschwerdeführende Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, es betreut Unternehmen und Privatpersonen im Bereich Schneeräumung, Garten und Landschaftsbau, Reinigung von Objekten (Häuser, Wohnhausanlagen), Stiegenhäuser, Garagen, Wohnungen uvm. vergleiche Firmenbuchauszug zu FN265205h. Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen, z.B. der Geschäftsführer Strobel, kennen Herrn römisch 40 nicht, Personen, die ihn kennen, sind nicht mehr im Unternehmen tätig. Diese wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 von Herrn römisch 40 , dem Ehegatten der damaligen Geschäftsführerin römisch 40 , engagiert und betreut. Aussagen über die näheren Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden. ER hat sich nicht vertreten lassen und er hat auch keine Hilfskräfte herangezogen. Die Arbeitszeit war durch die Art des Auftrages determiniert. Der Mitbeteiligte XXXX verfügte über Gewerbescheine für Gartenarbeit und Reinigung.Der Mitbeteiligte römisch 40 verfügte über Gewerbescheine für Gartenarbeit und Reinigung. Mit dem Wortlaut: "Einfachste Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Laub rechen, Gießen, Holz hacken, umstechen und Misteln schneiden unter Ausschluss der den Gärtnern vorbehaltenen Tätigkeiten". Er hat für die Bf Arbeiten wie Fensterputzen und Gartenarbeiten verrichtet. Er konnte sich nicht vertreten lassen. Die Bezahlung ist mit einem Stundenlohn von 7 bis 8 Euro erfolgt. Der Mitbeteiligte hat auch eigene Betriebsmittel verwendet.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen kennen Herrn XXXX nicht. Dieser wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 vom Ehegatten der damaligen Geschäftsführerin XXXX, eingestellt und betreut. Aussagen über die Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden. Eine Einvernahme kam nicht zustande. Die Feststellungen gründen daher auf die zeitnah zur Beschäftigung aufgenommene Niederschrift vor der belangten Behörde bzw. auf den Unterlagen im Akt (Rechnungen).Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen kennen Herrn römisch 40 nicht. Dieser wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 vom Ehegatten der damaligen Geschäftsführerin römisch 40 , eingestellt und betreut. Aussagen über die Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden. Eine Einvernahme kam nicht zustande. Die Feststellungen gründen daher auf die zeitnah zur Beschäftigung aufgenommene Niederschrift vor der belangten Behörde bzw. auf den Unterlagen im Akt (Rechnungen). Die Zeiträume des Tätigwerdens ergeben sich aus den Rechnungen (Seite 3 im Akt der WGKK), die der Mitbeteiligte mithilfe der Bf an diese gelegt hat und die bei der Prüfung durch die belangte Behörde herangezogen wurden. Der Hinweis in der Niederschrift vom 30.04.2012, er sie nur 1-2 Mal angerufen worden, ist nach den geprüften Rechnungen so zu interpretieren, dass er daraufhin einige Wochen tätig war. Die Zeiträume des Tätigwerdens ergeben sich aus den Rechnungen, die der Mitbeteiligte an die Bf gelegt hat und die bei der Prüfung durch die belangte Behörde herangezogen wurden
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit: Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt: Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. 3.
- Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen des ASVG in der im gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten DienstnehmerParagraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).3.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Bei den gegenständlichen Tätigkeiten wie Fensterputzen und Gartenarbeiten handelt es sich offensichtlich nicht um Werke, sondern um Dienstleistungen. Die Tätigkeiten "Fensterputzen" und "Gartenpflegen" sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der oben angeführten Judikatur zu bewerten. Der Mitbeteiligte konnte weder über den Arbeitsort, noch über die Arbeitszeit frei bestimmen und verrichtete seine Tätigkeiten nach den Vereinbarungen mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin, wobei sich aufgrund der einfachen Tätigkeit und der Berufserfahrung des Mitbeteiligten die weiteren Weisungen erübrigen, weil der Mitbeteiligte wusste, was zu tun ist. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass zum Mitbeteiligten kein Dienstverhältnis bestanden habe, doch zeigte sie weder auf, dass dem Mitbeteiligten ein umfassendes Vertretungsrecht zugekommen wäre und er somit nicht zur persönlichen Verrichtung ihrer Arbeit verpflichtet gewesen wäre, noch, dass er einzelne Arbeitsaufträge sanktionslos ablehnen hätte dürfen, bzw. dass es jemals zur Ausübung dieser Berechtigungen gekommen wäre. Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt konkret vorgebracht, dass der Mitbeteiligte über eine eigene unternehmerische Struktur bzw. betriebliche Organisation verfügen würde, noch wurde detailliert dargelegt, worin eine solche unternehmerische Struktur gelegen sei. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018). Ein Vertretungsrecht kann verneint werden, da der Mitbeteiligte in seiner Niederschrift am 30.04.2012 angab, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, jemand anderen an seiner Stelle zur Arbeitsverrichtung zu schicken.Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018). Ein Vertretungsrecht kann verneint werden, da der Mitbeteiligte in seiner Niederschrift am 30.04.2012 angab, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, jemand anderen an seiner Stelle zur Arbeitsverrichtung zu schicken. Was den Besitz eines Gewerbescheines betrifft, so hindert im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0196; 21.12.2011, 2010/08/0129). Dies tritt im Besonderen dann ein- wenn wie im gegenständlichen Fall - der Inhalt des Gewerbescheines zu keiner qualifizierten Tätigkeit berechtigt, sondern nur einfache Dienstleistungen umschreibt, die von der Art her eher der Tätigkeitsbeschreibung eines Dienstzettels/Dienstvertrages entsprechen als einer Gewerbeberechtigung.Was den Besitz eines Gewerbescheines betrifft, so hindert im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0196; 21.12.2011, 2010/08/0129). Dies tritt im Besonderen dann ein- wenn wie im gegenständlichen Fall - der Inhalt des Gewerbescheines zu keiner qualifizierten Tätigkeit berechtigt, sondern nur einfache Dienstleistungen umschreibt, die von der Art her eher der Tätigkeitsbeschreibung eines Dienstzettels/Dienstvertrages entsprechen als einer Gewerbeberechtigung. Ob jemand selbständig oder unselbständig ist, ist nicht nach den vertraglichen Abmachungen, sondern stets nach dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit zu beurteilen. Das Gesamtbild einer Tätigkeit ist dabei daraufhin zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Wesentliche Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist das Unternehmerwagnis (Unternehmerrisiko) bzw das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (Hinweis E 25.1.1995, 93/15/0038). Die Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit zu betrachten, spricht doch ein vereinbarter Stundenlohn grundsätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (Hinweis E 31.3.1987, 84/14/0147, E 5.10.1994, 92/15/0230). Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221; VwGH 02.07.2008, 2005/08/0023; 21.02.2007, 2003/08/0232; 04.06.2008, 2007/08/0179; 07.05.2008, 2006/08/0276; 15.10.2003, 2000/08/0020). Das Tätigwerden für eine überschaubare Zahl von Auftraggebern lässt (noch) nicht auf eine Tätigkeit für den "Markt" schließen (VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Die parallele Beschäftigung bei mehreren Dienstgebern oder auch Auftraggebern ist bei nicht Vollzeit beschäftigten Personen kein Grund, die persönliche Abhängigkeit auszuschließen, weil die Beurteilung im Wesentlichen auf die Zeit zu beschränken ist, die dem in Rede stehenden Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung von eigenem Werkzeug schließt im Bereich der Beurteilung des § 4 Abs 2 ASVG die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus; die Verwendung eigener, ohne hohen Kapitaleinsatz zu beschaffender Betriebsmittel ist im handwerklichen Bereich üblich.Die Verwendung von eigenem Werkzeug schließt im Bereich der Beurteilung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus; die Verwendung eigener, ohne hohen Kapitaleinsatz zu beschaffender Betriebsmittel ist im handwerklichen Bereich üblich. Von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Befragung des - mehrere Stunden - verspätet erschienenen Mitbeteiligten wurde abgesehen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und von der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weitere Stellungnahme eingelangt ist. zustande. Das Entgelt lag unbestritten über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. In der Gesamtschau unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts kann daher festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren war und somit spruchgemäß zu entscheiden war.In der Gesamtschau unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts kann daher festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren war und somit spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2004251.1.01