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{'item': 'W178 2004253-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW178 2004253-1 SpruchW178 2004253-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) hat für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2011 bei der Dienstgeberin "XXXX" (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt.
  2. Mit Bescheid vom 17.06.2013 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund einer Tätigkeit als Dachboden- und Kellerräumkraft für die Beschwerdeführerin vom 01.01.2008 bis 15.01.2008, vom 01.04.2009 bis 21.04.2009, vom 01.10.2009 bis 05.11.2009, vom 14.06.2010 bis 24.06.2010, vom 22.07.2010 bis 31.08.2010, vom 01.01.2011 bis 04.03.2011 und vom 01.11.2011 bis 06.12.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
  3. Mit Bescheid vom 17.06.2013 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund einer Tätigkeit als Dachboden- und Kellerräumkraft für die Beschwerdeführerin vom 01.01.2008 bis 15.01.2008, vom 01.04.2009 bis 21.04.2009, vom 01.10.2009 bis 05.11.2009, vom 14.06.2010 bis 24.06.2010, vom 22.07.2010 bis 31.08.2010, vom 01.01.2011 bis 04.03.2011 und vom 01.11.2011 bis 06.12.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Am 30.04.2012 habe der Mitbeteiligte im Rahmen einer Niederschrift befragt mitgeteilt, er sei einige Jahre für die Beschwerdeführerin ohne Gewerbeschein selbständig tätig gewesen. Nach dem Betriebsübergang auf die Töchter der ehemaligen Firmeninhaber sei er nicht mehr beschäftigt gewesen. Er habe für die Firma verschiedene Arbeiten durchgeführt, wie zB Keller und Dachböden räumen und die Sachen mit einem geliehenen Fahrzeug wegzuführen. Der Firmeninhaber habe ihm die Arbeitsanweisungen erteilt. Die Arbeitszeit sei unregelmäßig gewesen. Die Arbeitsaufträge habe er auch ablehnen und an einem anderen Tag erledigen können. Die Arbeitsübereinkommen seien mündlich geschlossen worden, vertreten habe er sich nicht lassen können. Er habe keine Mitarbeiter gehabt, sei nach Kubikmetern bezahlt worden und daneben für keine andere Firma tätig gewesen. In einer mündlichen Besprechung habe die Beschwerdeführerin als Begründung für die Beschäftigung der Reinigungskräfte als selbstständige Subunternehmer die "Branchenüblichkeit" und "wirtschaftliche Interessen" vorgebracht. Weiters sei auf die freie Zeiteinteilung und die Verwendung eigener Betriebsmittel hingewiesen worden. Vertretungsrecht habe bestanden, die Niederschriften seien nicht korrekt.
  4. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.07.2013 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht den Einspruch (nunmehr Beschwerde) ein. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Mitbeteiligte zwischen 01.01.2008 und 06.12.2011 lediglich an 217 Tagen Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht habe, das bedeute, dass dieser lediglich 15% des Leistungszeitraums für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe fallweise Dachböden entrümpelt, dafür bedürfe es keiner organisatorischen Einrichtungen und auch keiner Betriebsmittel. Die belangte Behörde übersehe, dass der Mitbeteiligte, wie viele andere Werktätige, wiederkehrende und regelmäßige Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht habe. Es sei richtig, dass der Mitbeteiligte über keinen Gewerbeschein verfügt habe, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei überzeugt gewesen, dass er über einen solchen verfüge. Die Frage nach einer Vertretungsmöglichkeit hat sich nie gestellt und könne daher auch nicht eindeutig beantwortet werden.
  5. Mit Schreiben vom 16.12.2013 übersendete die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Amt der Wiener Landesregierung. In ihrer Stellungnahme hielt die belangte Behörde ua fest, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne.
  6. Am 25.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Zu dieser waren geladen: -Strichaufzählung Beschwerdeführende Partei (Geschäftsführer, GF) -Strichaufzählung Mitbeteiligter XXXX (nicht erschienen)Mitbeteiligter römisch 40 (nicht erschienen) -Strichaufzählung Mitbeteiligter XXXX (nicht erschienen)Mitbeteiligter römisch 40 (nicht erschienen) -Strichaufzählung Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (BFV) -Strichaufzählung Vertreter der belangten Behörde (BehV) Ergebnis der mündlichen Verhandlung (auszugsweise): Die Vertreter der BF teilen mit, dass sie keinen Kontakt mit den beiden Mitbeteiligten mehr hätten. Der nunmehrige Geschäftsführer des beschwerdeführenden Unternehmens sei seit zwei Jahren in der Firma, kenne die beiden Herren nicht und wisse auch nicht, was sie gemacht haben. Es habe scheinbar kleine Arbeiten gegeben, für die sie beauftragt worden seien. Die Richterin stellte die Frage, wann die Tätigkeit des Kellerräumens und der Wasserzählung durchgeführt worden sei BFV: Er könne es auch nicht sagen. Der Mitbeteiligte sei nach Kubikmeter bezahlt worden. GF: Heute werde das pro Mulde berechnet, es werde mit eigenem Personal gearbeitet. Es stelle sich auch die Frage, wie der Mitbeteiligte den Sperrmüll transportiert hat und wer die Deponiekosten bezahlt hat. BFV: Gewisse Arbeiten im geringen Ausmaß seien ausgelagert geworden, wenn das eigene Personal dafür nicht vorhanden gewesen sei. Das Hauptgeschäft sei immer mit angemeldeten Dienstnehmern getragen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Mitbeteiligte XXXX verfügte über keinen Gewerbeschein. Er wurde von der Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2011 an 217 Arbeitstagen für Keller- und Dachbodenräumungen in Anspruch genommen. Dieser konnte sich keiner Vertretung bedienen, er hat kein Hilfspersonal herangezogen, ein Konkurrenzverbot bestand nicht.Der Mitbeteiligte römisch 40 verfügte über keinen Gewerbeschein. Er wurde von der Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2011 an 217 Arbeitstagen für Keller- und Dachbodenräumungen in Anspruch genommen. Dieser konnte sich keiner Vertretung bedienen, er hat kein Hilfspersonal herangezogen, ein Konkurrenzverbot bestand nicht. Das beschwerdeführende Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, es betreut Unternehmen und Privatpersonen im Bereich Schneeräumung, Garten und Landschaftsbau, Reinigung von Objekten (Häuser, Wohnhausanlagen), Stiegenhäuser, Garagen, Wohnungen uvm. (vgl. Firmenbuchauszug zu FN265205h. Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen, z.B. der Geschäftsführer Strobel, kennen Herrn XXXX nicht, Personen, die ihn kennen, sind nicht mehr im Unternehmen tätig. Aussagen über die näheren Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden. Die Arbeitszeit war durch die Art des Auftrages determiniert.Das beschwerdeführende Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, es betreut Unternehmen und Privatpersonen im Bereich Schneeräumung, Garten und Landschaftsbau, Reinigung von Objekten (Häuser, Wohnhausanlagen), Stiegenhäuser, Garagen, Wohnungen uvm. vergleiche Firmenbuchauszug zu FN265205h. Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen, z.B. der Geschäftsführer Strobel, kennen Herrn römisch 40 nicht, Personen, die ihn kennen, sind nicht mehr im Unternehmen tätig. Aussagen über die näheren Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden. Die Arbeitszeit war durch die Art des Auftrages determiniert. Der Mitbeteiligte XXXX verfügte über Gewerbescheine für Gartenarbeit und Reinigung.Der Mitbeteiligte römisch 40 verfügte über Gewerbescheine für Gartenarbeit und Reinigung.
  8. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Bezahlung ist pauschal nach Kubikmetern erfolgt.
  9. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen kennen Herrn XXXX nicht. Dieser wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2011 beschäftigt. Aussagen über die Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden. Eine Einvernahme konnte mangels zustellfähiger Adresse nicht zustande. Die Feststellungen gründen daher auf die zeitnah zur Beschäftigung aufgenommene Niederschrift vor der belangten Behörde bzw. auf den Unterlagen im Akt (Rechnungen).Die derzeit in der Unternehmensleitung tätigen Personen kennen Herrn römisch 40 nicht. Dieser wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2011 beschäftigt. Aussagen über die Umstände der Tätigkeit konnten daher in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht werden. Eine Einvernahme konnte mangels zustellfähiger Adresse nicht zustande. Die Feststellungen gründen daher auf die zeitnah zur Beschäftigung aufgenommene Niederschrift vor der belangten Behörde bzw. auf den Unterlagen im Akt (Rechnungen). Die Zeiträume des Tätigwerdens ergeben sich aus den Rechnungen (Seite 3 im Akt der WGKK), die der Mitbeteiligte mithilfe der Bf an diese gelegt hat und die bei der Prüfung durch die belangte Behörde herangezogen wurden Die Zeiträume des Tätigwerdens ergeben sich aus den Rechnungen, die der Mitbeteiligte an die Bf gelegt hat und die bei der Prüfung durch die belangte Behörde herangezogen wurden
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit: Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt: Mit
  11. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  12. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
  13. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  14. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. 3.
  15. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.3 Zu A) Abweisung der Beschwerde Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Mitbeteiligte zwischen 2008 und 2011 an 217 Arbeitstagen im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig geworden ist. Die Entrümpelungen sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der oben angeführten Judikatur zu bewerten. Der Mitbeteiligte konnte über den Arbeitsort nicht frei bestimmen und verrichtete seine Tätigkeiten nach den Arbeitsanweisungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass zum Mitbeteiligten kein Dienstverhältnis bestanden habe, doch zeigte sie weder auf, dass dem Mitbeteiligten ein umfassendes Vertretungsrecht zugekommen wäre und er somit nicht zur persönlichen Verrichtung ihrer Arbeit verpflichtet gewesen wäre, noch, dass er einzelne Arbeitsaufträge sanktionslos ablehnen hätte dürfen, bzw. dass es jemals zur Ausübung dieser Berechtigungen gekommen wäre. Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt konkret vorgebracht, dass der Mitbeteiligte über eine eigene unternehmerische Struktur bzw. betriebliche Organisation verfügen würde, noch wurde detailliert dargelegt, worin eine solche unternehmerische Struktur gelegen sei. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018). Ein Vertretungsrecht kann verneint werden, da der Mitbeteiligte in seiner Niederschrift am 30.04.2012 angab, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, jemand anderen an seiner Stelle zur Arbeitsverrichtung zu schicken.Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018). Ein Vertretungsrecht kann verneint werden, da der Mitbeteiligte in seiner Niederschrift am 30.04.2012 angab, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, jemand anderen an seiner Stelle zur Arbeitsverrichtung zu schicken. Ob jemand selbständig oder unselbständig ist, ist nicht nach den vertraglichen Abmachungen, sondern stets nach dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit zu beurteilen. Das Gesamtbild einer Tätigkeit ist dabei daraufhin zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Wesentliche Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist das Unternehmerwagnis (Unternehmerrisiko) bzw das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (Hinweis E 25.1.1995, 93/15/0038). Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221; VwGH 02.07.2008, 2005/08/0023; 21.02.2007, 2003/08/0232; 04.06.2008, 2007/08/0179; 07.05.2008, 2006/08/0276; 15.10.2003, 2000/08/0020). In der Gesamtschau unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts kann daher festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren war und somit spruchgemäß zu entscheiden war.In der Gesamtschau unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts kann daher festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren war und somit spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2004253.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.