GVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine sogenannte "leere Beschwerde" vor, weil der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2016 lediglich ankündigt, eine begründete Beschwerde einbringen zu wollen, dafür aber um einen "Aufschub der Beschwerdefrist um vier Wochen" ersucht. Wesentlicher Inhalt einer Beschwerde sind gem. § 9 Abs. 1 VwGVG die Nennung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel
der -
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die VwGH- Erkenntnisse vom 03.11.2004, 2004/18/0200, m. w.N., und vom 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Wesentlicher Inhalt einer Beschwerde sind gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Nennung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren. Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel
der -
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa die VwGH- Erkenntnisse vom 03.11.2004, 2004/18/0200, m. w.N., und vom 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/2015; 25.02.2005, 2004/05/0115; 25.04.2008, 2008/02/0012; 06.07.2011, 2011/08/0062; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27/1). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
3 AVG zu erteilen.Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass seitens des BF in rechtsmissbräuchlicher Absicht eine "leere Beschwerde" eingebracht wurde, um damit die Rechtsmittelfrist zu verlängern. Dem BF war bewusst, dass die vierwöchige Beschwerdefrist in Kürze ablaufen werde, weshalb er den Aufschub erbat. Er war in Kenntnis der Rechtslage und hat nicht aufgrund Unkenntnis eine mangelhafte Beschwerde eingebracht. Da ein Verbesserungsverfahren nach der oben dargestellten Judikatur aber nur dann einzuleiten ist, wenn der BF die Rechtslage verkennt oder das Anbringen versehentlich mangelhaft ist, ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der BF bewusst nur eine leere Beschwerde eingebracht hat (wohl um die Rechtsmittelfrist zu wahren), er aber sehr wohl Kenntnis von der Dauer der Beschwerdefrist und den Inhaltserfordernissen an eine Beschwerde hatte. Das Bundesverwaltungsgericht war somit nicht verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen. Grundsätzlich beginnt gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz der Lauf der Beschwerdefrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (im gegenständlichen Fall war dies der 15.11.2016). Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Da der BF bis 25.11.2016 auf Urlaub war, hätte er ab Montag, 28.11.2016 den Bescheid beheben können und gilt dieser Tag (28.11.2016) als Fristbeginn für die Einbringung einer Beschwerde. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist somit am 26.12.2016 abgelaufen.Grundsätzlich beginnt gem. Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz der Lauf der Beschwerdefrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (im gegenständlichen Fall war dies der 15.11.2016). Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Da der BF bis 25.11.2016 auf Urlaub war, hätte er ab Montag, 28.11.2016 den Bescheid beheben können und gilt dieser Tag (28.11.2016) als Fristbeginn für die Einbringung einer Beschwerde. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist somit am 26.12.2016 abgelaufen. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdefrist nicht disponibel und kann kein Aufschub gewährt werden. Sinn und Zweck der Beschwerdefrist ist es, einen gesetzlich für alle Beschwerdeführer gleichermaßen geltenden Zeitraum von vier Wochen zu Verfassung einer Beschwerde zu schaffen. Ein Abweichen von diesem gesetzlich festgelegten Zeitraum ist nur eingeschränkt möglich, so etwa im Rahmen des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung. Auf eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle nimmt ohnehin § 17 Abs. 3 Zustellgesetz Rücksicht, indem er die Frist erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag beginnen lässt. Ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG wiederum dient dem Schutz des Rechtsunkundigen bzw. soll ein Versehen im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht gleich zu einer Zurückweisung führen. Diese Ausnahmefälle sind jedoch nicht zu vergleichen mit einer allgemein "stressigen Situation" wie sie z.B. in der Weihnachtszeit vorherrscht oder im Falle eines Krankenstandes. Würden derartige Gründe stets zu einem Aufschub der Beschwerdefrist führen, wäre es nicht nötig gewesen, eine für alle gleichermaßen geltende, gesetzliche und somit nicht disponible Beschwerdefrist vorzusehen. Es ist einem Beschwerdeführer zuzumuten, innerhalb von vier Wochen einen begründeten Beschwerdeschriftsatz einzubringen - so nicht ein vom Gesetz geregelter Ausnahmetatbestand verwirklicht ist.Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdefrist nicht disponibel und kann kein Aufschub gewährt werden. Sinn und Zweck der Beschwerdefrist ist es, einen gesetzlich für alle Beschwerdeführer gleichermaßen geltenden Zeitraum von vier Wochen zu Verfassung einer Beschwerde zu schaffen. Ein Abweichen von diesem gesetzlich festgelegten Zeitraum ist nur eingeschränkt möglich, so etwa im Rahmen des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung. Auf eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle nimmt ohnehin Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz Rücksicht, indem er die Frist erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag beginnen lässt. Ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wiederum dient dem Schutz des Rechtsunkundigen bzw. soll ein Versehen im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht gleich zu einer Zurückweisung führen. Diese Ausnahmefälle sind jedoch nicht zu vergleichen mit einer allgemein "stressigen Situation" wie sie z.B. in der Weihnachtszeit vorherrscht oder im Falle eines Krankenstandes. Würden derartige Gründe stets zu einem Aufschub der Beschwerdefrist führen, wäre es nicht nötig gewesen, eine für alle gleichermaßen geltende, gesetzliche und somit nicht disponible Beschwerdefrist vorzusehen. Es ist einem Beschwerdeführer zuzumuten, innerhalb von vier Wochen einen begründeten Beschwerdeschriftsatz einzubringen - so nicht ein vom Gesetz geregelter Ausnahmetatbestand verwirklicht ist. Indem der BF bewusst eine "leere Beschwerde" ohne jegliche Begründung eingebracht hat, um seine Beschwerdefrist zu verlängern, hat er rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Beschwerde war somit als unzulässig
GVG zurückzuweisen.Indem der BF bewusst eine "leere Beschwerde" ohne jegliche Begründung eingebracht hat, um seine Beschwerdefrist zu verlängern, hat er rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Beschwerde war somit als unzulässig
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. 3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.2.
GVG abzuweisen.Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, weshalb die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im konkreten Fall liegt bereits hinreichend Judikatur zu der Frage der Zurückweisung einer "leeren Beschwerde" vor (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/2015 mit Verweis auf weitere entsprechende Erkenntnisse) und hält sich vorliegende Entscheidung an der Vorgaben aus dieser Judikatur (nachvollziehbare Darstellung der rechtsmissbräuchlichen Absicht). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2141999.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.