Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 4§ 10§ 9§ 14a§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW184 2122977-1 SpruchW184 2122977-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als
§ 3, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Worte "und § 55" nach "§ 57" ersatzlos behoben werden.Die Beschwerde wird
Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Worte "und Paragraph 55, nach "§ 57" ersatzlos behoben werden. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Sierra Leone, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
§ 57und § 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Sierra Leone zulässig ist.römisch drei.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist. IV.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): " A) Verfahrensgang Am 11.03.2014 wurden Sie seitens der Landespolizeidirektion erstmals niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Befragung gaben Sie an, im Februar 2014 Ihr Heimatland mit einem Schiff in eine Ihnen unbekannte Richtung verlassen zu haben. Sie wären mit diesem Passagierschiff drei Wochen unterwegs gewesen, wobei Sie sich auf dem Schiff nicht verstecken hätten müssen. Sie wären dann in einem Ihnen unbekannten Land angekommen, ein bis zwei Stunden umhergeirrt, bis Sie eine weiße Frau auf der Straße getroffen hätten, die Sie schließlich einen ganzen Tag mit ihrem Auto bis nach Österreich geführt hätte. Befragt über Ihre Fluchtgründe, gaben Sie an, dass Ihre Eltern ermordet worden wären, als Sie ein Baby waren. Anfang 2014 wären dieselben Leute zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Ihre Großmutter erschossen. Auch nach Ihnen hätten diese Leute gesucht und Sie bis XXXX verfolgt. Befragt über Ihre Befürchtungen bei einer Rückkehr in Ihre Heimat, sagten Sie, dass Sie Angst hätten, umgebracht zu werden.Bei dieser Befragung gaben Sie an, im Februar 2014 Ihr Heimatland mit einem Schiff in eine Ihnen unbekannte Richtung verlassen zu haben. Sie wären mit diesem Passagierschiff drei Wochen unterwegs gewesen, wobei Sie sich auf dem Schiff nicht verstecken hätten müssen. Sie wären dann in einem Ihnen unbekannten Land angekommen, ein bis zwei Stunden umhergeirrt, bis Sie eine weiße Frau auf der Straße getroffen hätten, die Sie schließlich einen ganzen Tag mit ihrem Auto bis nach Österreich geführt hätte. Befragt über Ihre Fluchtgründe, gaben Sie an, dass Ihre Eltern ermordet worden wären, als Sie ein Baby waren. Anfang 2014 wären dieselben Leute zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Ihre Großmutter erschossen. Auch nach Ihnen hätten diese Leute gesucht und Sie bis römisch 40 verfolgt. Befragt über Ihre Befürchtungen bei einer Rückkehr in Ihre Heimat, sagten Sie, dass Sie Angst hätten, umgebracht zu werden. Am 01.07.2014 wurde Ihr Asylverfahren eingestellt, da Sie unbekannten Aufenthalts waren. Am 15.12.2014 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (ein Monat unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Am 01.02.2016 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (F = Frage, A = Antwort): F: Kann die Einvernahme heute durchgeführt werden? Sind Sie gesund? A: Ja. F: Sie wurden bereits für den 16.11.2015 und den 16.12.2015 zur Einvernahme geladen und sind unentschuldigt ferngeblieben. Erst durch die Polizei konnte Ihnen eine Ladung zugestellt werden. Können Sie das erklären? A: Ich habe die Ladungen nicht erhalten. F: Waren Sie die ganze Zeit an der angegebenen Adresse aufhältig? A: Ja, ich war die ganze Zeit da. Ich war nur im Dezember kurz verreist. F: Wo waren Sie im Dezember? A: Ich war in Polen bei meiner Freundin. F: Mit welchen Dokumenten sind Sie nach Polen verreist? A: Ich war nur mit meinem Asylausweis unterwegs und wurde nur bei der Rückreise kontrolliert. F: Am 01.07.2014 wurde Ihr Asylverfahren eingestellt, da Sie unbekannten Aufenthaltes waren. Wo haben Sie sich aufgehalten? A: Ich hatte keinen Wohnsitz und dann war ich in XXXX und habe mit den Behörden gesprochen, ob sie mir helfen können. Danach bin ich nach XXXX zu "XXXX gefahren und wohnte dort privat. Als ich zurückkam, waren meine Sachen ausgeräumt.A: Ich hatte keinen Wohnsitz und dann war ich in römisch 40 und habe mit den Behörden gesprochen, ob sie mir helfen können. Danach bin ich nach römisch 40 zu "XXXX gefahren und wohnte dort privat. Als ich zurückkam, waren meine Sachen ausgeräumt. F: Sie wurden in weiterer Folge vom Landesgericht für Strafsachen am 15.12.2014 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (ein Monat unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Ja, das stimmt, ich wurde verhaftet und verurteilt. Ich musste dies machen, da ich obdachlos war und kein Geld hatte. Ich habe meine Strafe verbüßt und seitdem keine Probleme mehr gehabt. F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bezeugen? A: Nein. F: Können Sie heute sonstige Beweismittel vorlegen? A: Nein, ich wollte auch nicht die Behörden in meinem Heimatland kontaktieren, da sie nicht wissen sollen, wo ich mich aufhalte. F: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? A: Ich bin in dem Dorf XXXX in dem Bezirk XXXX in Sierra Leone geboren und aufgewachsen.A: Ich bin in dem Dorf römisch 40 in dem Bezirk römisch 40 in Sierra Leone geboren und aufgewachsen. F: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Ich bin römisch-katholisch. F: Welche Schulen haben Sie besucht? A: Ich war in der XXXX Grundschule für drei Jahre von 2002 bis 2005, sonst machte ich keine Schule.A: Ich war in der römisch 40 Grundschule für drei Jahre von 2002 bis 2005, sonst machte ich keine Schule. Vorhalt: Die Zeit, wo Sie sagen, Sie sind zur Schule gegangen, stimmt nicht mit der Erstbefragung überein. Da sagten Sie, Sie sind von 1998 bis 2002 zur Schule gegangen. A: Ich bin etwas unruhig und nervös. Ich wusste, dass ich damals etwas gesagt habe, aber ich habe vergessen, was. F: Welche Antwort stimmt? Die von heute oder die aus der Erstbefragung? A: Die von damals. F: Wie war der Name der Schule und gibt es eine Adresse? A: XXXX Primary School, es ist außerhalb von XXXX, man braucht circa eineinhalb Stunden oder eine Stunde und 20 Minuten, um sie zu erreichen.A: römisch 40 Primary School, es ist außerhalb von römisch 40 , man braucht circa eineinhalb Stunden oder eine Stunde und 20 Minuten, um sie zu erreichen. F: Sind sie verheiratet? A: Nein, ich bin ledig. F: Was machten Sie beruflich im Herkunftsland? A: Ich arbeitete nichts, ich arbeitete nur ab und zu als Moped-Taxifahrer. F: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Sierra Leone? A: Nein, es lebt keiner mehr in Sierra Leone. Die einzige Person war mein Onkel, aber ich habe schon lange nichts mehr von ihm gehört. F: Wo genau lebte Ihr Onkel? A: Mein Onkel lebte damals in XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass er XXXX heißt und der Bruder meines Vaters ist. Er war ca. XXXX Jahre.A: Mein Onkel lebte damals in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass er römisch 40 heißt und der Bruder meines Vaters ist. Er war ca. römisch 40 Jahre. F: Können Sie mir etwas über Sierra Leone erzählen? Wie heißt z. B. die Hauptstadt, wie heißt der Präsident und Regierungschef, wie viele Einwohner hat Sierra Leone ungefähr, an welche Länder grenzt Sierra Leone? A: Die Hauptstadt ist Freetown und ich weiß nicht, wie viele Menschen dort leben. Der Präsident heißt Ernest Bai Koroma. Es grenzt an Kenia und Guinea. F: Wann beginnt in Sierra Leone die Regenzeit und wann die Trockenzeit? A: Die Regenzeit beginnt im März oder April und die Trockenzeit beginnt im November oder Dezember. F: Wo konkret haben Sie in Sierra Leone bis zur Ausreise gelebt? A: Ich lebte in XXXX.A: Ich lebte in römisch 40 . F: Gibt es von dort eine Adresse oder einen Straßennamen? A: Nein, es gibt dort keine Hausnummern oder Straßennamen. F: Mit wem haben Sie dort gelebt? A: Mit meiner Großmutter. F: Hatten Sie dort ein eigenes Haus? A: Ja, wir hatten ein eigenes Haus. F: Bitte beschreiben Sie mir das Haus. Wie viele Zimmer hatte es? Lag das Haus am Stadtrand oder in der Stadtmitte? A: Das Haus hatte einen Gang und links und rechts waren zwei Zimmer. Im Hinterhof waren Bäume. F: Bitte machen Sie mir eine Skizze des Hauses mit seiner Umgebung. Die Skizze wird dem Akt beigelegt. F: Sie sagten in Ihrer Erstbefragung, dass Sie Sierra Leone mit einem Passagierschiff verlassen haben. Ist das richtig? A: Ja, das stimmt. F: Sie gaben an, dass Sie sich auf diesem Schiff nicht verstecken mussten. Ist das ebenfalls richtig? A: Ja, das stimmt. F: Von welchem Hafen aus haben Sie Sierra Leone verlassen? A: Von dem Hafen in XXXX. Ich weiß nicht, wie der Hafen richtig heißt, wir nennen ihn nur XXXX.A: Von dem Hafen in römisch 40 . Ich weiß nicht, wie der Hafen richtig heißt, wir nennen ihn nur römisch 40 . F: Hatten Sie eine Kabine an Bord dieses Schiffes? A: Nein, ich habe einfach an Bord geschlafen. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. F: Sie sagten auch, dass Sie drei Wochen in eine Ihnen unbekannte Richtung fuhren und Sie in einem unbekannten Land ankamen. Ist auch das richtig? A: Ja, das stimmt. F: Bitte erklären Sie mir das. Wenn Sie sich auf dem Schiff nicht verstecken mussten, müssen Sie über eine Fahrkarte verfügt haben. Wenn Sie sich also eine Fahrkarte gekauft haben, müssen Sie auch wissen, in welches Land Sie reisten. A: Alles, was ich vorher über meine Reise sagte, ist korrekt. Ich bin auf das Schiff gerannt, weil ich Probleme hatte, und habe mich versteckt. Als ich aufgegriffen wurde, erklärte ich dem Besatzungsmitglied meine Situation und er ließ mich auf dem Schiff bleiben. F: Sie fragten ihn auch nicht, wohin das Schiff fährt? A: Nein. F: Wie viele Passagiere waren circa auf dem Schiff und wissen Sie einen Namen? A: Nein, ich weiß es nicht, wie das Schiff geheißen hat, und ich weiß nicht, wie viele Passagiere sich dort befanden. F: Es ist auch nicht glaubhaft, dass Sie in einem unbekannten Land angekommen sind. Da Sie der englischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind, müssen Sie gelesen haben, in welchem Land Sie sich aufhalten. Auch gibt es Zollkontrollen, da man mit einem großen Passagierschiff nicht illegal in ein Land einreisen kann. Können Sie das erklären? A: Ich weiß, Sie glauben mir nicht, aber in dieser Situation zwischen Leben und Tod kann ich mich einfach nicht erinnern. F: Wenn Sie mit einem Schiff in einem Land ankommen, ist es wie am Flughafen, Sie können nicht ohne Kontrollen das Land betreten. A: Als ich ankam, hat mir jemand geholfen, als ich ihm meine Situation geschildert habe. Derjenige sagte mir nicht, woher er kommt, oder seinen Namen. F: Absolut unglaubwürdig ist Ihre Darstellung in der Erstbefragung, dass Sie eine Ihnen unbekannte Frau mit ihrem Auto einen ganzen Tag gefahren hat, nach Österreich brachte und danach verschwand. Bleiben Sie bei dieser Darstellung? A: Ich weiß, Sie glauben mir nicht, aber diese Darstellung stimmt. F: Sie fragten diese Frau auch nicht, in welchem Land Sie sich befinden. War Ihnen dies egal? A: Ja. F: Wie und wann reisten Sie nun konkret nach Österreich? A: Ich fuhr drei Wochen mit dem Schiff, am 08.03.2014 bin ich mit dem Schiff angekommen, da traf ich eine Frau, ich erzählte ihr meine Probleme und sie nahm mich mit. Einen Tag später ging sie einkaufen, ich wartete zwei Stunden auf sie und da traf ich einen Afrikaner, erzählte ihm meine Geschichte, er sagte, ich soll nach Traiskirchen fahren, und erklärte mir genau den Weg, das machte ich auch. F: Ist Ihnen bewusst, dass es in Österreich keinen Hafen gibt, wo das Schiff anlegen könnte? A: Das Schiff ist nicht in Österreich angekommen, sondern in einem anderen Land. F: Fuhr diese Frau zum Einkaufen nach Österreich? A: Nein, sie lebte hier. Ich sprach Englisch mit ihr. Ich unterhielt mich für eine Stunde mit ihr. Im Auto bin ich eingeschlafen und erst in Österreich wieder aufgewacht, dadurch kann ich nicht sagen, wie lange wir fuhren. F: Wo war das Einkaufscenter? A: Das war beim "Billa" in Wien-Meidling. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Warum konkret reisten Sie ins Bundesgebiet ein? Bitte machen Sie detaillierte Angaben. A: Vorläufig habe ich nichts, um mich auszuweisen, dass ich von Sierra Leone komme. Ich wurde dort verfolgt, und wenn ich mir einen Ausweis machen lassen würde, wüssten sie, dass ich mich hier befinde. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Oma von Leuten, die ich nicht kenne, umgebracht wurde. Ich lief dann zu meinem Onkel nach XXXX und diese Leute kamen dann auch zu meinem Onkel. Deshalb bin ich geflüchtet. Ob mein Onkel noch lebt, weiß ich nicht. Eigentlich wollte ich meine Heimat nicht verlassen, aber durch diese Umstände war ich gezwungen, dies zu tun.A: Vorläufig habe ich nichts, um mich auszuweisen, dass ich von Sierra Leone komme. Ich wurde dort verfolgt, und wenn ich mir einen Ausweis machen lassen würde, wüssten sie, dass ich mich hier befinde. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Oma von Leuten, die ich nicht kenne, umgebracht wurde. Ich lief dann zu meinem Onkel nach römisch 40 und diese Leute kamen dann auch zu meinem Onkel. Deshalb bin ich geflüchtet. Ob mein Onkel noch lebt, weiß ich nicht. Eigentlich wollte ich meine Heimat nicht verlassen, aber durch diese Umstände war ich gezwungen, dies zu tun. F: Warum wurde Ihre Oma umgebracht? A: Das weiß ich nicht. F: Sie gaben an, dass Ihre Eltern umgebracht wurden, als Sie klein waren. Warum? A: Das weiß ich nicht, meine Oma sagte, sie sagt es mir, wenn ich erwachsen bin. F: Wann war das, als Ihre Oma umgebracht wurde? A: Das war alles 2014, ich war danach nur mehr ca. drei Monate in Sierra Leone, bevor ich geflüchtet bin. Ich glaube, es war der 03.01.2014, wie meine Oma umgebracht wurde. F: Sie waren im Jahr 2014 20 Jahre alt. Wann wären Sie für Ihre Großmutter alt genug oder erwachsen genug gewesen, dass sie Ihnen verraten hätte, wer Ihre Eltern ermordete? A: Ich habe mit 16 oder 17 Jahren angefangen, meine Oma zu fragen, und sie sagte immer, sie sagt es mir später, aber irgendwann gab ich es auf, sie zu fragen. F: Bitte erzählen Sie detailliert den Vorfall, als diese Leute zum Haus Ihrer Großmutter kamen, sie erschossen und Sie geflüchtet sind. A: Es war am Abend, als ich auf der Toilette war, welche sich außerhalb der Wohnung hinter dem Haus befindet. Dann schrie meine Oma, ich soll weglaufen, da sie nicht wusste, wo ich mich befand. Diese Leute wussten nicht, dass ich auf der Toilette war und sie sehen konnte. Dann hörte ich einen Schuss, als sie erschossen wurde. F: Wie ist dies nach Ihrer Skizze möglich, dass Sie die Leute von der Toilette aus sehen konnten? A: Die Leute erschossen meine Großmutter bei der Hintertür in den Hof. Ich konnte durch das Toilettenfenster zu den Büschen hinter der Toilette flüchten. F: Warum haben Sie diese Personen gesehen, diese Personen aber nicht Sie? A: Ich habe die Tür nur einen Spalt geöffnet. F: Waren Sie schon früher bei Ihrem Onkel in XXXX? A: Ich habe ihn ein- oder zweimal besucht. F: Wie gelangten Sie nach XXXX zu Ihrem Onkel? Welche Verkehrsmittel haben Sie benutzt?F: Wie gelangten Sie nach römisch 40 zu Ihrem Onkel? Welche Verkehrsmittel haben Sie benutzt? A: Mit einem Bus. F: Wie lange hielten Sie sich noch zu Hause auf, bevor Sie zu Ihrem Onkel flüchteten? A: Das weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich am selben Tag zu ihm flüchtete. F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt? A: Es sind ca. vier Stunden mit dem Bus.F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? A: Es sind ca. vier Stunden mit dem Bus. F: Können Sie mir etwas über XXXX erzählen? A: XXXX war bis 1961 eine englische Kolonie und ab 1971 wurde sie eine Republik. Wie viele Einwohner XXXX hat, kann ich nicht sagen.F: Können Sie mir etwas über römisch 40 erzählen? A: römisch 40 war bis 1961 eine englische Kolonie und ab 1971 wurde sie eine Republik. Wie viele Einwohner römisch 40 hat, kann ich nicht sagen. F: Was arbeitet Ihr Onkel? A: Er war ein Bauer. F: Lebte Ihr Onkel direkt in XXXX? A: Ja. F: Hat Ihr Onkel in (dieser Stadt) ein eigenes Haus? A: Er hatte eine Wohnung gemietet. F: Was passierte genau in (dieser Stadt), sie sagten, Sie wurden angegriffen? A: Die gleichen Leute, die meine Oma umbrachten, kamen zu meinem Onkel. Als ich sie sah, lief ich weg. Ich weiß nicht, ob er noch lebt, da ich Schüsse hörte, seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu meinem Onkel. Nachgefragt gebe ich an, dass sich alles am Nachmittag ereignet hat und dass diese Leute auf die Farm gekommen sind, die sich gegenüber von seiner Wohnung befindet, und da dort keine Bäume sind, konnte ich sie sehen. F: Wie konnten Sie diese Leute bei Ihrem Onkel finden? A: Ich weiß es nicht, woher sie dies wussten. F: Wie lange hielten Sie sich bei Ihrem Onkel auf? A: Eine Woche. F: Als Sie diese Leute sahen, sind Sie weggelaufen oder wurden Sie bedroht? A: Ich habe diese Leute erkannt, als sie gekommen sind. Als sie mich sahen und auf mich zukamen, bin ich weggelaufen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie mit einem Gewehr kamen, mich aber nicht trafen. F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? A: Ja, ich habe A2 gemacht und jetzt beginne ich mit dem B1-Kurs. F: Was haben Sie vor, in Österreich zu machen, wenn Sie bleiben können? A: Ich möchte meinen Deutschkurs beenden und meine Pläne (Studium) hier verwirklichen. C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person, Ihrem Familienleben sowie zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Ihre Identität steht nicht fest Sie behaupten, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Sie sind ledig und gesund. Sie sprechen gebrochenes Deutsch. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein. In Österreich leben keine Verwandten von Ihnen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes sind unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie tatsächlich einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen wären. Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es kann keine wie immer geartete Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone festgestellt werden. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Politische Lage Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind und zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vergleiche AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind und zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a). Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People’s Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leone‘s People’s Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People’s Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leone‘s People’s Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015). Quellen AA – Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone – Innenpolitik ; FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone – Geschichte & Staat ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vergleiche EDA 4.5.2015; vergleiche FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vergleiche EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vergleiche AA 7.5.2015). Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U. a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015). Quellen AA – Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone – Innenpolitik ; AA – Auswärtiges Amt (7.5.2015): Sierra Leone – Reise- und Sicherheitshinweise ; BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.5.2015): Reiseinformationen Sierra Leone ; EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone ; FD – France Diplomatie (4.5.2015): Conseils aux voyageurs – Sierra Leone – Sécurité Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vergleiche IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vergleiche FH 2015). Quellen FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone – Geschichte & Staat ; IOM – International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Sicherheitsbehörden Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone – Geschichte & Staat ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, die willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zur Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015). Quellen AI – Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone – Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Der Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014). Quellen FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; TI – Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index 2014 ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Nichtregierungsorganisationen (NGOs) In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vergleiche BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014). Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken, wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b). Quellen BS – Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report ; FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone – Geschichte & Staat ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone – Gesellschaft ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Ombudsmann Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten, und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014). Quellen BS – Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Wehrdienst Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Es gibt keine Wehrpflicht. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 1.5.2015). Quellen CIA – Central Intelligence Agency (1.5.2015): The World Factbook – Sierra Leona Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind: Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen; Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014). Quellen BS – Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Meinungs- und Pressefreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014), aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014), aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014). Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a). Quellen FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone – Geschichte & Staat ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014). Quellen FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Haftbedingungen Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015) neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015) neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014). Quellen FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN-Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015). Quellen AI – Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone – Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) ; BS – Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014).Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vergleiche FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014). Quellen FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; USDOS – U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Sierra Leone Religiöse Gruppen Der Interreligiöse Rat (IRC) schätzt, dass rund 77 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten) sind, 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken, u. a.) und 2 Prozent Baha’i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 28.7.2014). Quellen USDOS – U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Sierra Leone Ethnische Minderheiten In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone – Gesellschaft ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Minderheitengruppen In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone – Gesellschaft ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Frauen/Kinder Frauen sind weit verbreiteter rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), vor allem betreffend Heirat, Scheidung, Eigentum und Erbschaft. In diesen Bereichen gilt in allen Gebieten außer der Hauptstadt traditionelles Recht. Der Status der Frau variiert im traditionellen Recht je nach ethnischer Gruppe, aber grundsätzlich sind sie Männern nicht gleichgestellt. Häufig wird die Frau als Eigentum des Mannes betrachtet. Polygamie ist in ländlichen Regionen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Das Gleichstellungsgesetz, das Quoten für Frauen in der Politik und im öffentlichen Dienst vorsieht, wurde 2014 nicht ratifiziert. Der Minister für Soziales, Geschlechterfragen und Kinderangelegenheiten versicherte im Jahr 2014, dass Schritte zur Ratifizierung unternommen werden würden (AI 25.2.2015).Frauen sind weit verbreiteter rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015), vor allem betreffend Heirat, Scheidung, Eigentum und Erbschaft. In diesen Bereichen gilt in allen Gebieten außer der Hauptstadt traditionelles Recht. Der Status der Frau variiert im traditionellen Recht je nach ethnischer Gruppe, aber grundsätzlich sind sie Männern nicht gleichgestellt. Häufig wird die Frau als Eigentum des Mannes betrachtet. Polygamie ist in ländlichen Regionen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Das Gleichstellungsgesetz, das Quoten für Frauen in der Politik und im öffentlichen Dienst vorsieht, wurde 2014 nicht ratifiziert. Der Minister für Soziales, Geschlechterfragen und Kinderangelegenheiten versicherte im Jahr 2014, dass Schritte zur Ratifizierung unternommen werden würden (AI 25.2.2015). Frauen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, ökonomischen Möglichkeiten, Gesundheitseinrichtungen und sozialen Freiheiten wie Männer. In ländlichen Gegenden sind die Frauen für den Großteil der Subsistenzwirtschaft verantwortlich. Diskriminierung gegen Frauen findet auch bei der Arbeitssuche statt, und es ist üblich, dass Frauen, die im ersten Jahr ihrer Anstellung schwanger werden, entlassen werden. Diskriminierung gegen Frauen gibt es auch beim Zugang zu Krediten, gleicher Bezahlung für vergleichbare Arbeit und Eigentum und Management von Firmen (USDOS 27.2.2014). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Das Strafmaß beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 27.2.2014). Dennoch sind Vergewaltigungen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015) und werden eher als gesellschaftliche Norm denn als strafrechtliches Problem gesehen. Ein neues Sexualstrafgesetz, welches das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auf 18 Jahre festlegt und innereheliche Vergewaltigung unter Strafe stellt, trat 2012 in Kraft. Fälle von Vergewaltigung werden vor allem in ländlichen Gegenden oft nicht angezeigt. Häusliche Gewalt steht seit 2007 unter Strafe (USDOS 27.2.2014). Dennoch ist sie weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Über Gewalt gegen Frauen wird häufig ein Mantel des Schweigens gelegt. Im Falle häuslicher Gewalt ist eine Polizeiintervention unwahrscheinlich, außer bei schweren Verletzungen oder dem Tod des Opfers. Aufgrund des sozialen Stigmas werden Fälle von Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt gleich gar nicht angezeigt oder die betroffenen Frauen ziehen die Anzeige später wieder zurück (USDOS 27.2.2014).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Das Strafmaß beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 27.2.2014). Dennoch sind Vergewaltigungen weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015) und werden eher als gesellschaftliche Norm denn als strafrechtliches Problem gesehen. Ein neues Sexualstrafgesetz, welches das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auf 18 Jahre festlegt und innereheliche Vergewaltigung unter Strafe stellt, trat 2012 in Kraft. Fälle von Vergewaltigung werden vor allem in ländlichen Gegenden oft nicht angezeigt. Häusliche Gewalt steht seit 2007 unter Strafe (USDOS 27.2.2014). Dennoch ist sie weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Über Gewalt gegen Frauen wird häufig ein Mantel des Schweigens gelegt. Im Falle häuslicher Gewalt ist eine Polizeiintervention unwahrscheinlich, außer bei schweren Verletzungen oder dem Tod des Opfers. Aufgrund des sozialen Stigmas werden Fälle von Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt gleich gar nicht angezeigt oder die betroffenen Frauen ziehen die Anzeige später wieder zurück (USDOS 27.2.2014). Quellen AI – Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone – Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) ; FH – Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Kinder Obwohl der Schulbesuch (primäre Schulbildung) grundsätzlich nicht kostenpflichtig ist, können sich viele Eltern die Schulbildung ihrer Kinder nicht leisten, da sie die Kosten für Schuluniformen, Bücher und Gebühren nicht aufbringen können (USDOS 27.2.2014). Mädchen sind im Bildungssystem nach wie vor benachteiligt, obwohl die Regierung eine Initiative gestartet hat, die Mädchen und Jungen die Primarschulbildung ermöglichen soll. Insbesondere auf dem Land werden Mädchen schon sehr früh verheiratet, und daher wird Bildung als nicht so wichtig erachtet (GIZ 4.2015b). Obwohl die Verheiratung von Mädchen unter 18 Jahren sowie Zwangsheirat seit 2007 gesetzlich verboten sind, bleibt die Zwangsverehelichung von Kindern ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Am höchsten ist der Anteil der als Kind Verheirateten im Norden des Landes (USDOS 27.2.2014).Obwohl die Verheiratung von Mädchen unter 18 Jahren sowie Zwangsheirat seit 2007 gesetzlich verboten sind, bleibt die Zwangsverehelichung von Kindern ein Problem (USDOS 27.2.2014; vergleiche GIZ 4.2015b). Am höchsten ist der Anteil der als Kind Verheirateten im Norden des Landes (USDOS 27.2.2014). Die Akzeptanz der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin hoch. Schätzungen gehen von einer Prävalenz von circa 90 Prozent aus (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). FGM wird vorwiegend von Angehörigen von Geheimgesellschaften, deren Mitglieder Frauen sind, durchgeführt (USDOS 27.2.2014). NGOs konnten jedoch regional beschränkte Erfolge in Bezug auf den Kampf gegen FGM verzeichnen. Ein landesweites explizites Verbot von FGM konnte bisher dennoch nicht durchgesetzt werden (GIZ 4.2015a). Das Ministerium für soziale, Geschlechter- und Kinderangelegenheiten interpretiert FGM als durch einen Abschnitt des Child Rights Act aus dem Jahr 2007 verboten. Darin sind physische oder psychische Verletzungen von Kindern - auch aufgrund kultureller Praktiken - verboten (USDOS 27.2.2014).Die Akzeptanz der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin hoch. Schätzungen gehen von einer Prävalenz von circa 90 Prozent aus (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). FGM wird vorwiegend von Angehörigen von Geheimgesellschaften, deren Mitglieder Frauen sind, durchgeführt (USDOS 27.2.2014). NGOs konnten jedoch regional beschränkte Erfolge in Bezug auf den Kampf gegen FGM verzeichnen. Ein landesweites explizites Verbot von FGM konnte bisher dennoch nicht durchgesetzt werden (GIZ 4.2015a). Das Ministerium für soziale, Geschlechter- und Kinderangelegenheiten interpretiert FGM als durch einen Abschnitt des Child Rights Act aus dem Jahr 2007 verboten. Darin sind physische oder psychische Verletzungen von Kindern - auch aufgrund kultureller Praktiken - verboten (USDOS 27.2.2014). Quellen GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone – Geschichte & Staat ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone – Gesellschaft ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Bewegungsfreiheit In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014). Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z. B. Reisebeschränkungen innerhalb des Landes, Abriegelung von Ortschaften, in denen das Virus ausgebrochen ist, und medizinische Kontrollen bei der Ein-und Ausreise (EDA 4.5.2015). Quellen AA – Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone – Reise- und Sicherheitshinweise ; EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone ; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014). Quellen IOM – International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone; USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone Grundversorgung/Wirtschaft Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den
- Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014). In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vergleiche IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014). Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht, mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vergleiche GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht, mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b). Quellen AA – Auswärtiges Amt (2.2014b): Sierra Leone – Wirtschaft ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone – Gesellschaft ; IOM – International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014). Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte, von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, sodass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014). Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014). 2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b). Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014). Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014). Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und Guinea betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (Freetown und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, sodass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U. a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015). Quellen AA – Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone – Reise- und Sicherheitshinweise ; GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone – Gesellschaft ; IOM – International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone. Behandlung nach Rückkehr Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung, in ihre Wohnorte zurückzukehren, bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern und Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014). Quellen IOM – International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone. D) Beweiswürdigung: Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Familienleben sowie zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die getroffene Feststellung zu Ihrer behaupteten Staatsbürgerschaft, Ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu Ihrem Gesundheitszustand gründet sich auf den Akteninhalt und Ihre hierzu gemachten niederschriftlichen Angaben in gegenständlichem Verfahren. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes sowie zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Behörde geht aus folgenden Gründen davon aus, dass Ihr Vorbringen unglaubwürdig ist: Schon zum Verlauf der behaupteten Reise nach Europa wird festgehalten, dass Ihre Ausführungen – unbestimmte Angaben zur Fluchtroute, das Entstehen keinerlei Kosten für Ihre Person auf dieser Reise, Reise ohne Reisedokument, keinerlei Grenzkontrollen auf dieser Reise, Ankunft mit einem Passagierschiff in einem unbekannten Land ebenfalls ohne Zoll- oder Grenzkontrolle – ganz offenkundig völlig realitätswidrig sind. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie es Ihnen gelungen sein könnte, ohne Bezahlung an Bord eines Passagierschiffes gelangt zu sein, das nach Europa fährt. Es war Ihnen weder möglich, den Namen des Schiffes noch eine ungefähre Anzahl der Passagiere zu nennen. Es war Ihnen ebenso nicht möglich, eine brauchbare Erklärung dafür abzugeben, wie oder warum Sie ein Besatzungsmitglied – ohne Bezahlung – auf dem Schiff belassen konnte und sollte und warum es Ihnen gleichgültig zu sein schien, wohin dieses Schiff überhaupt fuhr. Gleiches gilt für Ihre Ankunft in Europa. Es ist nicht einmal ansatzweise denkbar, dass Sie in einem europäischen Land ohne jegliche Kontrolle von Bord eines Passagierschiffes gehen können. Und Ihre Darstellung, wonach Sie danach auch nicht gewusst hätten, in welchem Land Sie sich befinden, von einer fremden Frau mit dem Auto chauffiert wurden und schließlich einen Tag später auf dem Parkplatz eines Supermarktes ausgesetzt wurden, lässt sich nur mit völligem Realitätsverlust erklären. Selbst bei einer überstürzten Flucht kann man voraussetzen, dass man ein Mindestmaß an Informationen in Erfahrung bringt, wenn auch nur, um die weitere Vorgehensweise im Zielland zu planen. Dass Sie sich nicht zumindest bei der Überfahrt, welche immerhin drei Wochen beanspruchte, nach dem Ankunftshafen erkundigten oder aber bei der Ankunft auf Grund der dort gesprochenen Sprache, Beschriftungen oder sonstigen Hinweise nicht ausmachen konnten, wo Sie sich befinden, entbehrt jeder Logik, ebenso dass Sie dort von einer Ihnen unbekannten Frau mitgenommen wurden, ohne wiederum das Zielland zu kennen oder zu erfragen. Sie waren in keiner Phase Ihrer Einvernahme in der Lage, ein klares Bild von Ihren Problemen im Heimatland wiederzugeben, und es war Ihnen somit nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Zu Ihren Fluchtgründen geben Sie an, dass Ihre Eltern, als Sie noch im Säuglingsalter waren, von unbekannten Personen getötet wurden. Als Sie in weiterer Folge bei Ihrer Großmutter aufwuchsen und ab Ihrem
- oder
- Lebensjahr den Grund für die Ermordung Ihrer Eltern erfragen wollten, hätte diese Ihnen nur mitgeteilt, dass Sie die Antwort von ihr erfahren würden, wenn Sie erwachsen wären. Im Jänner 2014, also fast 20 Jahre nach der Ermordung Ihrer Eltern, hätten dann diese unbekannten Männer Ihre Großmutter getötet. Eine Begründung, warum nach einem Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten Ihre Großmutter von diesen Männern getötet wurde bzw. diese nach Ihnen suchten, gaben Sie nicht an. Auch ist nicht verständlich, warum Ihre Großmutter Ihnen nicht sagte, warum Ihre Eltern getötet wurden, und das, obwohl Sie anscheinend in Gefahr lebten und das Erwachsenenalter schon längst erreicht hatten. Ihre Schilderung, wonach Sie diese unbekannten Männer fast 20 Jahre nach der behaupteten Ermordung Ihrer Eltern aufsuchten und Sie durch das Fenster der im Garten befindlichen Toilette entkommen konnten – wobei Sie die Männer sehen konnten, jedoch nicht umgekehrt –, schließlich zu Ihrem Onkel nach XXXX reisten und auch dort von den gleichen Männern bedroht wurden und erneut entkommen konnten, obwohl auf Sie geschossen wurde, erscheint ebenso unglaubwürdig, wie die Schilderung der Ereignisse, auf welchem Weg Sie Sierra Leone verlassen haben wollen und schlussendlich in Österreich strandeten, um hier Ihren Asylantrag zu stellen. Wie bereits angeführt, entbehrt die Chronik Ihres Reiseweges nämlich jeglicher glaubhaften Logik.Ihre Schilderung, wonach Sie diese unbekannten Männer fast 20 Jahre nach der behaupteten Ermordung Ihrer Eltern aufsuchten und Sie durch das Fenster der im Garten befindlichen Toilette entkommen konnten – wobei Sie die Männer sehen konnten, jedoch nicht umgekehrt –, schließlich zu Ihrem Onkel nach römisch 40 reisten und auch dort von den gleichen Männern bedroht wurden und erneut entkommen konnten, obwohl auf Sie geschossen wurde, erscheint ebenso unglaubwürdig, wie die Schilderung der Ereignisse, auf welchem Weg Sie Sierra Leone verlassen haben wollen und schlussendlich in Österreich strandeten, um hier Ihren Asylantrag zu stellen. Wie bereits angeführt, entbehrt die Chronik Ihres Reiseweges nämlich jeglicher glaubhaften Logik. Zusammengefasst sind Sie mittels unbekannter Helfer, über unbekannte Länder, vor unbekannten Personen, die Sie aus unbekannten Gründen verfolgten, in ein Ihnen unbekanntes Land geflohen, ohne dabei auch nur die geringsten finanziellen Leistungen erbringen zu müssen. Zumal Sie die Gründe für Ihre Ausreise aus Sierra Leone somit nicht glaubhaft darlegen konnten, ist von der erkennenden Behörde zu befinden, dass Ihr gesamtes diesbezügliches Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellten Behauptungen beruht, die infolge Vagheit und wegen mangelnden Realitätsbezugs dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen, konnten Sie doch diese Behauptungen nicht einmal ansatzweise substanziieren. Im Ergebnis konnten Sie keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen, ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Somit gelangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Überzeugung, dass die von Ihnen behaupteten Gründe für die Ausreise aus Sierra Leone lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sierra Leone gründen sich auf die zitierten Quellen. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, geschieht dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist " Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde sodann mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 15.12.2014 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Die beschwerdeführende Partei wurde sodann mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 15.12.2014 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. In der Folge übermittelte die beschwerdeführende Partei zwei Kursbestätigungen und eine Rechnung betreffend Deutschkurse sowie Unterlagen über den erfolglosen Versuch einer Gewerbeanmeldung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Sierra Leone und gehört einer christlichen Religion an. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch ihm unbekannte Personen aus einem ihm unbekannten Grund kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei reiste im März 2014 illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp drei Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei das Verfahren allerdings zeitweise wegen des unbekannten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei eingestellt werden musste. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die sprachliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft beschränkte sich bisher auf die Teilnahme an Deutschkursen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Strafurteil vom 15.12.2014 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die sprachliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft beschränkte sich bisher auf die Teilnahme an Deutschkursen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Strafurteil vom 15.12.2014 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme durch das Bundesamt in wesentlichen Punkten unplausibel und inhaltsleer blieben. Wie bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt wurde, behauptete die beschwerdeführenden Partei, Staatsbürger von Sierra Leone und Angehöriger einer christlichen Religion zu sein. Auch in der Beschwerde wurden keine dem entgegenstehenden Behauptungen aufgestellt. Wie ebenfalls bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet wurde, stellen sich die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zum Fluchtgrund und zur Fluchtroute als denkbar vage und unplausibel dar: Seine Eltern seien vor 20 Jahren von unbekannten Personen aus einem ihm unbekannten Grund getötet worden, seine Großmutter habe ihm den Grund für die Ermordung der Eltern erst nach seinem Erwachsenwerden mitteilen wollen, dies letztlich aber doch nicht getan, dann sei die Großmutter im Jänner 2014 von denselben unbekannten Männern getötet worden, diese seien auch bei seinem Onkel in XXXX aufgetaucht und haben auf die beschwerdeführende Partei geschossen, weshalb dieser schließlich über mehrere unbekannte Länder ohne Schleppungskosten und Einreiseprobleme bis nach Österreich gefahren sei.Wie ebenfalls bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet wurde, stellen sich die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zum Fluchtgrund und zur Fluchtroute als denkbar vage und unplausibel dar: Seine Eltern seien vor 20 Jahren von unbekannten Personen aus einem ihm unbekannten Grund getötet worden, seine Großmutter habe ihm den Grund für die Ermordung der Eltern erst nach seinem Erwachsenwerden mitteilen wollen, dies letztlich aber doch nicht getan, dann sei die Großmutter im Jänner 2014 von denselben unbekannten Männern getötet worden, diese seien auch bei seinem Onkel in römisch 40 aufgetaucht und haben auf die beschwerdeführende Partei geschossen, weshalb dieser schließlich über mehrere unbekannte Länder ohne Schleppungskosten und Einreiseprobleme bis nach Österreich gefahren sei. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. § 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Art. 4GRC und Art.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Bekannten sowie Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Sierra Leone in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage als ungünstig zu bezeichnen ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer vo