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{'item': 'W200 2134473-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW200 2134473-1 SpruchW200 2134473-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss diverser medizinischer Unterlagen, unter anderem aus dem Fachbereich der Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen. Das Sozialministeriumservice holte zu den vorgelegten Unterlagen ein aktenmäßiges HNO-fachärztliches Sachverständigen-Gutachten ein, das zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 führte. Weiters wurde ein allgemeinmedizinisches Gutachten, basierend auf einer Untersuchung sowie dem aktenmäßigen HNO-Gutachten, eingeholt, welches Folgendes ergab: "(...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronische polypöse Sinusitis beidseits, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende schwere Polypose, Zustand nach mehrfacher Nasennebenhöhlen-Operationen 12.04.04 30 2 Psychische Belastungsreaktion, reaktive Depression, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da intermittierend auftretende affektive Störung, Somatisierungsneigung 03.05.01 20 3 Hörstörung beidseits 12.02.01 Tab.: Z2/K3 20 4 Allergisches Asthma bronchiale, Oberer Rahmensatz includiert die Erfordernis einer medikamentösen Therapie. Lungenfunktion unauffällig. 06.05.01 20 5 Chronischer Tinnitus, links, Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind 12.02.02 10 6 Zustand nach Fraktur der Kniescheibe links, Unterer Rahmensatz, da gute Beugefunktion. Inkludiert die Beschwerden beim Hinknien und Abwärtsgehen 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H." Mit Bescheid vom 19.07.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen (Grad der Behinderung von 40%) abgewiesen. Begründend wurde auf die eingeholten Gutachten verwiesen. Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere die Einstufung der Erkrankungen des HNO-Bereichs sowie die Einstufung des allergischen Asthmas hinsichtlich der Höhe kritisiert. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, basierend auf einer Untersuchung, sowie ein aktenmäßiges, allgemeinmedizinisches Gutachten unter Zugrundelegung des eingeholten fachärztlichen Gutachtens sowie des der Beschwerde angeschlossenen lungenfachärztlichen Arztbriefes ein. Die Gutachten ergaben einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 und gestalteten sich wie folgt: "HNO-Fachärztliches Sachverständigengutachten vom 09.11.2016: "Anamnese: Gemäß Angaben der Beschwerdeführerin: seit über 20 Jahren bestehen rezidivierende Nasennebenhöhlenbeschwerden, jährlich rezidivierende Sinusitiden, Zustand nach 14 maliger Nasennebenhöhlen-Operation endonasal/endoskopisch und offen (zur Stirnhöhlenobliteration mit Bauchfett), zuletzt 2013 an der HNO Abteilung des SMZ Süd-Kaiser Franz Josef Spital in Wien, regelmäßige Facharztkonsultationen bis dato, meist im Rahmen akuter entzündlicher Exacerbationen der chronischen Sinusitis beidseits, mehrmals jährlich antibiotische Therapien, Dauerbehandlungen mit topisch nasalem und intermittierend auch systemischen Korticoid; derzeit lediglich Nasenspülungen mit Emsersalz Lösungen; auch im infektfreien Intervall ständiger Sekretfluss und Verkrustungen der Nasenhaupthöhle mit Erfordernis zur regelmäßigen, oft monatlich fachärztlichen Säuberung und Pflege, häufiger Stirnkopfschmerz; weiters besteht eine einseitige Hörstörung links, Hörgeräteversorgung links seit Mai 2015, das Hörgerät wird unregelmäßig getragen und störe sie, insbesondere bei sinugenen Kopfschmerzen während der akuten Exacerbationen der chronischen NNH Entzündung; weiters besteht ein chronisches Ohrgeräusch links, keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen, keine Einschlafstörung Im Akt vorliegende einschätzungsrelevante und berücksichtigte Befunde: (...) Klinisch audiologischer HNO Befund vom 09.11.2016: (...) Nase: bei anteriorer Rhinoskopie SH etwas trocken, reichlich Krusten, untere Nasengänge frei, untere Nasenmuscheln beidseits atroph, unterer Nasengang kein Sekret, keine freie Polypose, Nasenatmung frei; Laterale Nasenwand: links mehr als rechts zähes weißlich/gelbliches Sekret mit Abrinnspuren in den Nasenrachen; Mund, Mundrachen: SH etwas gerötet, Symmetrie, reguläre Motilität, Isthmus faucium weit, RHW gering granulierend kein freies Sekret; Ohren: beidseits Gehörgang weit, reizlos, Trommelfell anatomisch regulär ohne Entzündungs- oder Ergusszeichen; (...) Reintonaudiogramm vom 09.11.2016: gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante Grundfrequenzen 0,5,1,2,4 kHz: LL rechts: 20,20,15,25 dBHL; KL rechts: deckungsgleich; LL links: 35,30,30,30 dBHL; KL links: deckungsgleich, bei pantonaler gutachterlicher Bewertung entsprechend einer noch Normalhörigkeit rechts sowie entsprechend einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 14 % rechts und 32 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) Stellungnahme zum gestellten Fragenkatalog: HNO fachärztliche festgestellte Gesundheitsschädigung, Bewertung und Einschätzung nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium 1.) Chronisch polypöse Sinusitis beidseits Position 12.04.04 40 % GdB Oberer Rahmensatz berücksichtigt ständige erhebliche Sekretabsonderungen, Verkrustungsneigung sowie rezidivierende beidseitige schwere Polyposis mit Erfordernis zur engmaschigen fachärztlichen Behandlung und Zustand nach 14facher NNH Operation 3.) Hörstörung einseitig links Position 12.02.01Tab.:Z1/K2 10 % GdB Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig erschwertes Sprachverstehen im Störlärm 5.) Chronischer Tinnitus links Position 12.02.02 10% GdB Unterer Rahmensatz da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen angegeben und dokumentiert Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vom Hundert. Die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens unter laufender Nummer 1 wird durch die funktionelle Beeinträchtigung der Leiden unter laufender Nummer 3 und 5 nicht erhöht, da weder eine wechselseitige Leidensbeeinflussung noch ein ungünstiges Zusammenwirken besteht (Begründung siehe untenstehend). Veränderungen zum aktenmäßigen HNO Vorgutachten vom 27.05.2016: Nach eigener gutachterlicher Anamneseerhebung und Untersuchung wird für fas führende Leiden unter laufender Nummer 1 "Chronisch polypöse Sinusitis beidseits" der obere Rahmensatz zur Anwendung gebracht, damit erhöht sich der GdB aus diesem Leiden um 1 Stufe. Nach eigener gutachterlicher klinisch/audiologischer Untersuchung ergibt sich für das Leiden unter laufender Nummer 3 "Hörstörung" eine Normalhörigkeit für das rechte Ohr sowie eine lediglich geringgradige sensoneurale Hörstörung für das linke Ohr, dies in Abweichung vom beigebrachten HNO fachärztlichen Befund Abl:.69, damit vermindert sich der GdB aus diesem Leiden um 1 Stufe. Das Leiden unter laufender Nummer 5 bleibt bezüglich Einschätzung des GdB unverändert. Aus medizinischer Sicht liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich. (...)" "Allgemeinmedizinisches Gutachten und Zusammenfassung A Zusammenfassung des eingeholten HNO-GA vom 9.11.16 mit dem allgemeinmedizinischen GA vom 16.07.16: PosNr. GdB 1 Chronisch polypöse Sinusitis beidseits Oberer Rahmensatz berücksichtigt ständige erhebliche Sekretabsonderungen, Verkrustungsneigung sowie rezidivierende beidseitige schwere Polyposis mit Erfordernis zur engmaschigen fachärztlichen Behandlung und Zustand nach 14facher NNH Operation 12.04.04 40 2 Psychische Belastungsreaktion, reaktive Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da intermittierend auftretende affektive Störung, Somatisierungsneigung 03.05.01 20 3 Allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz includiert die erforderliche medikamentöse Therapie 06.05.01 20 4 Hörstörung einseitig links Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig erschwertes Sprachverstehen im Störlärm 12.02.01 Tab.:Z1/K2 10 5 Chronischer Tinnitus links Unterer Rahmensatz da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen angegeben und dokumentiert 12.02.02 10 6 Zustand nach Fraktur der Kniescheibe links Position 02.05.08 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50vH. Das führende Leiden unter der laufenden Nummer 1 wird durch das Leiden 3 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3 besteht. Leiden 2, 4, 5 und 6 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. (...) Der Gesamtgrad der Behinderung wird, durch die Erhöhung des führenden Leidens, gegenüber dem Vorgutachten um 1 Stufe erhöht. B Stellungnahme, ob Befundbericht AS 83 bzw. Ausführung in der Beschwerde AS 85 geeignet sind, eine Änderung der Einstufung hervorzurufen Befundbericht Dr. XXXX FA Lungenkrankheiten 28.07.2016 (AS 83):Befundbericht Dr. römisch 40 FA Lungenkrankheiten 28.07.2016 (AS 83): Lungenfunktion geringe Verschlechterung der Atemflusswerte. Xolair 30.12.15, 9.2.16, 2.5.16, 28.7.16 Beschwerde AS 85: Einspruch, da die BF einmal im Monat Xolair Spritzen bekomme und bei Bedarf Symbicort Spray verwende, sowie an einer starken Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auf Grund dieser Gesundheitsschädigung leide. Der Befundbericht AS 83 ist geeignet, die Gesundheitsschädigung unter der laufenden Positionsnummer 3 "Allergisches Asthma bronchiale" um eine Stufe 1 Stufe zu erhöhen, da gemäß Befundbericht eine geringe Verschlechterung der Atemflusswerte in der Lungenfunktion ersichtlich ist. Allergisches Asthma bronchiale Position 06.05.02 Unterer Rahmensatz, da keine antiobstruktive Dauertherapie erforderlich ist. Eine allfällige, der Lungenfunktion entsprechende, mäßige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist in dieser Position beinhaltet. Durch eine Erhöhung des Leidens "Asthma bronchiale" um 1 Stufe kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden "Chronische polypöse Sinusitis beidseits" und dem Asthmaleiden bereits berücksichtigt ist." Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nahm die Beschwerdeführerin das Gutachten zustimmend zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von
  2. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Relevanter HNO-fachlicher Status: Nase: bei anteriorer Rhinoskopie SH etwas trocken, reichlich Krusten, untere Nasengänge frei, untere Nasenmuscheln beidseits atroph, unterer Nasengang kein Sekret, keine freie Polypose, Nasenatmung frei; Laterale Nasenwand: links mehr als rechts zähes weißlich/gelbliches Sekret mit Abrinnspuren in den Nasenrachen; Mund, Mundrachen: SH etwas gerötet, Symmetrie, reguläre Motilität, Isthmus faucium weit, RHW gering granulierend kein freies Sekret; Ohren: beidseits Gehörgang weit, reizlos, Trommelfell anatomisch regulär ohne Entzündungs- oder Ergusszeichen; Reintonaudiogramm vom 09.11.2016: gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante Grundfrequenzen 0,5,1,2,4 kHz: LL rechts: 20,20,15,25 dBHL; KL rechts: deckungsgleich; LL links: 35,30,30,30 dBHL; KL links: deckungsgleich, bei pantonaler gutachterlicher Bewertung entsprechend einer noch Normalhörigkeit rechts sowie entsprechend einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 14 % rechts und 32 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) allgemeinmedizinischer Status: Thorax: Der Brustkorb ist seitengleich beatmet, Ober der Lunge sonorer Klopfschall, reines Vesikuläratmen, die Basen gut verschieblich. Reine und rhythmische mittellaute Herztöne, keine Geräusche. Status Psychicus: bewusstseinsklar, voll orientiert, gut kontaktfähig. Gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil. 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Nr. Funktionseinschränkung PosNr. GdB 1 Chronisch polypöse Sinusitis beidseits Oberer Rahmensatz berücksichtigt ständige erhebliche Sekretabsonderungen, Verkrustungsneigung sowie rezidivierende beidseitige schwere Polyposis mit Erfordernis zur engmaschigen fachärztlichen Behandlung und Zustand nach 14facher NNH Operation 12.04.04 40 2 Psychische Belastungsreaktion, reaktive Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da intermittierend auftretende affektive Störung, Somatisierungsneigung 03.05.01 20 3 Allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da keine antiobstruktive Dauertherapie erforderlich ist. Eine allfällige, der Lungenfunktion entsprechende, mäßige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist in dieser Position beinhaltet. 06.05.02 30 4 Hörstörung einseitig links Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig erschwertes Sprachverstehen im Störlärm 12.02.01 Tab.:Z1/K2 10 5 Chronischer Tinnitus links Unterer Rahmensatz da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen angegeben und dokumentiert 12.02.02 10 6 Zustand nach Fraktur der Kniescheibe links 02.05.08 10
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom BVwG eingeholte HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 09.11.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die darin festgestellte Änderung verglichen zu dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten ist auf die durchgeführte Untersuchung und den darauf basierenden Status zurückzuführen. In weiterer Folge wurden durch die allgemeinmedizinische Gutachterin nunmehr das aktuelle HNO-Gutachten sowie auch der mit der Beschwerde vorgelegte lungenfachärztliche Arztbrief in dem von ihr erstellten Gutachten verwertet. Dies führte zur Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50%. Der Inhalt der Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin zustimmend zur Kenntnis genommen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  5. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  6. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  7. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  8. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  9. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  10. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  11. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  12. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  13. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  14. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) In den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Die angeführten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  15. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war sowohl von der belangten Behörde als auch vom BVwG jeweils ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Erkrankungen eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II.
  16. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
  17. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2134473.1.00

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