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W202 2128071-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW202 2128071-1 SpruchW202 2128071-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einze

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, sein Land aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei moslemischen Bekenntnisses. Er habe fünf Monate vor der Antragstellung den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von Nangahar aus begonnen und sei er ca. fünf Monate vor der Antragstellung mit einem Pkw aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe ca. fünf Monate gedauert. Die Reise habe ein Lehrer des Beschwerdeführers gemeinsam mit einem Schlepper organisiert. Am 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Nangahar. Er sei sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Befragt zum Fluchtpunkt brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe als Schneider gearbeitet und habe dieser Waffen für die Taliban aufbewahrt, wovon der Beschwerdeführer nichts gewusst habe. Die Polizei habe hievon erfahren und sei diese im Geschäft des Vaters gewesen, wobei sie nach Durchsuchen des Geschäfts, dieses wieder – ohne Waffen gefunden zu haben – verlassen habe. Als die Taliban das nächste Mal im Geschäft des Vaters gewesen seien, hätte dieser ihnen mitgeteilt, er könne keine Waffen mehr in seinem Geschäft aufbewahren, ansonsten würde er selbst zur Polizei gehen. Die Taliban seien zunächst gegangen, hätten aber am Abend den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen, der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, wo sein Vater sei. Die Taliban hätten in der Folge dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gegenüber darauf beharrt, dass diese weiterhin Waffen für die Taliban aufbewahren müssten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe entgegnet, dies sei nicht möglich und sie für den Fall, dass die Taliban Waffen bringen würden, die Polizei verständigen würde. Eines Tages, als der Beschwerdeführer von der Arbeit nachhause gekommen sei, hätten die Taliban den Beschwerdeführer entführt und an einen unbekannten Ort gebracht. Ein Mann sei immer zum Beschwerdeführer gekommen, habe ihm Essen und Trinken gebracht und habe dem Beschwerdeführer gesagt, er möge doch in den Jihad ziehen. Nach zwei bis drei Tagen sei der Beschwerdeführer entkommen und sei er mit einem Taxi zu seinem "Meister" gefahren. Deshalb sei der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Mutter und seines "Meisters" geflohen. Am 16.12.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin eine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zahl 1031591302 - 14984183, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 13.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zahl 1031591302 - 14984183, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 13.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung nach § 18 AsylG 2005 missachtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Das Bundesamt habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, weil es unterlassen habe, genauere Untersuchungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt seine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban dargetan. Das Bundesamt habe es unterlassen, Länderberichte zu dem entscheidungsrelevanten Themenkomplex Zwangsrekrutierung einzuholen. Die Beweiswürdigung sei insoweit mangelhaft, als das Bundesamt dem Beschwerdeführer in unrechtmäßiger Weise seine Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die im Bescheid vorgehaltenen, angeblichen Ungereimtheiten würden sich bei näherer Betrachtung sofort aufklären und hätten diese dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vorgehalten werden müssen. Das Bundesamt habe dem Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt. Es schließe die Prüfung eines Asylgrundes von vornherein aus und nehme keine umfassende rechtliche Beurteilung vor. Hätte das Bundesamt eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die Taliban gegeben sei.Die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung nach Paragraph 18, AsylG 2005 missachtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Das Bundesamt habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, weil es unterlassen habe, genauere Untersuchungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt seine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban dargetan. Das Bundesamt habe es unterlassen, Länderberichte zu dem entscheidungsrelevanten Themenkomplex Zwangsrekrutierung einzuholen. Die Beweiswürdigung sei insoweit mangelhaft, als das Bundesamt dem Beschwerdeführer in unrechtmäßiger Weise seine Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die im Bescheid vorgehaltenen, angeblichen Ungereimtheiten würden sich bei näherer Betrachtung sofort aufklären und hätten diese dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vorgehalten werden müssen. Das Bundesamt habe dem Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt. Es schließe die Prüfung eines Asylgrundes von vornherein aus und nehme keine umfassende rechtliche Beurteilung vor. Hätte das Bundesamt eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die Taliban gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und 8 Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten. Hiezu ist festzuhalten, dass in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen wurden. Auch traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten (versuchten) Zwangsrekrutierung durch die Taliban. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. I unterstellt das BFA – aktenwidrig –, der Beschwerdeführer gehöre der arabischen Volksgruppe an, obwohl die belangte Behörde hiezu die Feststellung getroffen hat, der Beschwerdeführer sei Paschtune. Das BFA hat es unterlassen, den realen Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Geschichte (Zwangsrekrutierungen der Taliban in der Provinz Nangahar) in die beweiswürdigenden Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen (vgl. hiezu etwa VwGH 26.01.2006, 2004/01/0556 m. w. N.), zumal die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA nicht schlüssig sind, wenn es sich auf Mutmaßungen und nicht nachvollziehbare Plausibilitätserwägungen zurückzieht (vgl. S.31 des angefochtenen Bescheides: "Nicht nachvollziehbar ist, weshalb Sie nicht gewusst hätten, dass Ihr Vater Waffen versteckt gehalten hätte. Es wird mit Sicherheit angenommen, dass Ihr Vater schon über eine längere Zeit die Waffen versteckt gehalten hätte. Warum dann die Polizei erst so spät diese Informationen darüber bekommen hätte sollen, ist nicht plausibel. Faktum ist auch, dass dieses Vorbringen nicht Sie persönlich betrifft, sondern nur Ihren Vater. Weiters muss angemerkt werden, dass Sie nach ca. 17 Tagen, nachdem die Polizisten im Geschäft Ihres Vaters gewesen wären, von den Taliban mitgenommen worden wären. Für die ho. Behörde ist es aber absolut nicht verständlich, weshalb Sie genau, nachdem Vorfall mit Ihrem Vater, auch von den Taliban mitgenommen werden hätten sollen. Sie hätten zuvor nie Probleme mit den Taliban gehabt, obwohl Sie schon seit Ihrer Geburt in der Provinz Nangarhar, im Dorf XXXX gelebt hätten. Auch hätten die Taliban nur Interesse an Ihrem Vater gehabt, da dieser die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert hätte. Weshalb Sie dann von den Taliban belangt werden hätten sollen, ist absolut nicht nachvollziehbar und stellt auch keinen Zusammenhang dar.").Hiezu ist festzuhalten, dass in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen wurden. Auch traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten (versuchten) Zwangsrekrutierung durch die Taliban. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. römisch eins unterstellt das BFA – aktenwidrig –, der Beschwerdeführer gehöre der arabischen Volksgruppe an, obwohl die belangte Behörde hiezu die Feststellung getroffen hat, der Beschwerdeführer sei Paschtune. Das BFA hat es unterlassen, den realen Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Geschichte (Zwangsrekrutierungen der Taliban in der Provinz Nangahar) in die beweiswürdigenden Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen vergleiche hiezu etwa VwGH 26.01.2006, 2004/01/0556 m. w. N.), zumal die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA nicht schlüssig sind, wenn es sich auf Mutmaßungen und nicht nachvollziehbare Plausibilitätserwägungen zurückzieht vergleiche S.31 des angefochtenen Bescheides: "Nicht nachvollziehbar ist, weshalb Sie nicht gewusst hätten, dass Ihr Vater Waffen versteckt gehalten hätte. Es wird mit Sicherheit angenommen, dass Ihr Vater schon über eine längere Zeit die Waffen versteckt gehalten hätte. Warum dann die Polizei erst so spät diese Informationen darüber bekommen hätte sollen, ist nicht plausibel. Faktum ist auch, dass dieses Vorbringen nicht Sie persönlich betrifft, sondern nur Ihren Vater. Weiters muss angemerkt werden, dass Sie nach ca. 17 Tagen, nachdem die Polizisten im Geschäft Ihres Vaters gewesen wären, von den Taliban mitgenommen worden wären. Für die ho. Behörde ist es aber absolut nicht verständlich, weshalb Sie genau, nachdem Vorfall mit Ihrem Vater, auch von den Taliban mitgenommen werden hätten sollen. Sie hätten zuvor nie Probleme mit den Taliban gehabt, obwohl Sie schon seit Ihrer Geburt in der Provinz Nangarhar, im Dorf römisch 40 gelebt hätten. Auch hätten die Taliban nur Interesse an Ihrem Vater gehabt, da dieser die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert hätte. Weshalb Sie dann von den Taliban belangt werden hätten sollen, ist absolut nicht nachvollziehbar und stellt auch keinen Zusammenhang dar."). Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass seitens des BVwG die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA nicht geteilt werden, eine Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nach der Judikatur nicht, doch entledigte sich das BFA durch die völlig unschlüssige Beweiswürdigung jeglicher Ermittlungen in den entscheidungswesentlichen Punkten.Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass seitens des BVwG die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA nicht geteilt werden, eine Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nach der Judikatur nicht, doch entledigte sich das BFA durch die völlig unschlüssige Beweiswürdigung jeglicher Ermittlungen in den entscheidungswesentlichen Punkten. Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat vergleiche VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen vergleiche zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnissen in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar, insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Zwangsrekrutierung, allenfalls unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen, auseinandersetzen müssen. Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2128071.1.00

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