4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 805,61 ha Almfutterfläche, für die XXXX 281,74 ha Almfutterfläche und für die XXXX 107,57 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 805,61 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 281,74 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 107,57 ha angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.230,52 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 17,35 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 90,76
4 AVG sind jedoch nicht hervorgekommen. Es wird beantragt:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Berufung wurde vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet; Zweifel an der Identität des Einschreiters
Paragraph 13, Absatz 4, AVG sind jedoch nicht hervorgekommen. Es wird beantragt: 1.Ziffer eins die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2.Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente
der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Weiters sei der angefochtene Änderungsbescheid materiell rechtswidrig, weil nach § 37 AVG vor Bescheiderlassung der maßgebliche Sachverhalt festzustellen sei und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Es sei daher kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.Weiters sei der angefochtene Änderungsbescheid materiell rechtswidrig, weil nach Paragraph 37, AVG vor Bescheiderlassung der maßgebliche Sachverhalt festzustellen sei und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Es sei daher kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Im Verwaltungsakt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer der Agrargemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Verwaltungsakt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer der Agrargemeinschaft römisch 40 für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Im Verwaltungsakt befindet sich eine weitere "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt.Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
796 aus 2004, - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. Rechtsmittel belehrung Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014 wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2015. Darin gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 am 22.12.2014 zugestellt wurde, daher ist der Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht zu werten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2015 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 805,61 ha Almfutterfläche, für die XXXX 281,74 ha Almfutterfläche und für die XXXX 107,57 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 805,61 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 281,74 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 107,57 ha angegeben. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.230,52 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 17,35 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 90,76
6 VO (EG) Nr. 796/2004 - in Ansehung der nunmehr hinzugekommenen 0,20 ha bei einem durchschnittlichen Zahlungsanspruchswert von 47,63 für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie von EUR 9,53 ausgesprochen.Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
796 aus 2004, - in Ansehung der nunmehr hinzugekommenen 0,20 ha bei einem durchschnittlichen Zahlungsanspruchswert von 47,63 für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie von EUR 9,53 ausgesprochen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die beantragte Gesamtfläche 110,18 ha, die ermittelte Gesamtfläche 84,81 ha betrug. Die anteilige Almfutterfläche betrug statt der beantragten 90,76 ha nur 65,39 ha. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX, von welcher der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann ist, wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, in welchem diese Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 erstmals berücksichtigt wurde, wurde eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2009 verhängt und daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen.Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , von welcher der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann ist, wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, in welchem diese Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 erstmals berücksichtigt wurde, wurde eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2009 verhängt und daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, in welcher die Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX erstmals berücksichtigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Diese Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 ergibt in Bezug auf den Beschwerdeführer eine um 0,20 ha größeren fiktiven anteiligen Almfutterfläche, was grundsätzlich keine Auswirkung auf die Feststellung hat, dass insgesamt eine Flächenabweichungen von über 20 % besteht und damit die Beihilfengewährung auszuschließen ist.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, in welcher die Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 erstmals berücksichtigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Diese Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 ergibt in Bezug auf den Beschwerdeführer eine um 0,20 ha größeren fiktiven anteiligen Almfutterfläche, was grundsätzlich keine Auswirkung auf die Feststellung hat, dass insgesamt eine Flächenabweichungen von über 20 % besteht und damit die Beihilfengewährung auszuschließen ist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang allerdings, dass in Bezug auf diese 0,20 ha und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 Verjährung des Ausschlusses der Beihilfegewährung eingetreten ist. Festgestellt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.12.2014 nicht fristgerecht erlassen wurde, in inhaltlicher Hinsicht aber zutreffend war. Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers werden somit wie folgt berücksichtigt: Bild kann nicht dargestellt werden Die Höhe der EBP, wie sie in der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 festgesetzt wurde, erweist sich inhaltlich als richtig. Die Beschwerdevorentscheidung war aber zu beheben, da sie nicht fristgerecht erlassen worden war; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist. Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)Zu A) römisch eins. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 mit Bescheid vom 18.12.2014 - nach Einbringung des Rechtsmittels - abgeändert. Aus der der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung dieses Abänderungsbescheides sowie aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung auf Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG erließ.Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 mit Bescheid vom 18.12.2014 - nach Einbringung des Rechtsmittels - abgeändert. Aus der der Nennung der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG in der Begründung dieses Abänderungsbescheides sowie aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG erließ.
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung
AVG zwei Monate.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung
Paragraph 64 a, AVG zwei Monate.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall kann es dahingestellt bleiben, ob nun die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung oder die viermonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung anzuwenden ist, da zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits ein Jahr seit Einbringung der Berufung/Beschwerde verstrichen war und somit beide Fristen jedenfalls nicht gewahrt wurden. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sie sich als rechtswidrig und war daher spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) daher inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sie sich als rechtswidrig und war daher spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) daher inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 14.11.2013):Zu A) römisch zwei. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 14.11.2013): Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 5.230,52 ausgesprochen. Dabei wurde - nach Berücksichtigung der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 90,76 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 84,61 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 65,19
1 VO (EG) 796/2004 auszuschließen ist.Die in dieser Beschwerdevorentscheidung erstmals berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 ergab in Bezug auf den Beschwerdeführer nun eine um 0,20 ha größere anteilige Almfutterfläche als im angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 festgestellt, was grundsätzlich in Ansehung des Gesamtausmaßes der erfolgten Überbeantragung keine Auswirkung auf das Ergebnis hat, dass insgesamt eine Flächenabweichungen von über 20 % besteht und damit die Beihilfengewährung
Allerdings ist bezüglich dieser 0,20 ha und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - anders als bezüglich des Betrages, der auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 aufgrund des Ausschlusses der Beihilfengewährung zurückzuzahlen ist - bereits Verjährung des Ausschlusses der Beihilfegewährung aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist
6 VO (EG) Nr. 796/2004 eingetreten, weshalb dieser Betrag von EUR 9,53 dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist.Allerdings ist bezüglich dieser 0,20 ha und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - anders als bezüglich des Betrages, der auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 aufgrund des Ausschlusses der Beihilfengewährung zurückzuzahlen ist - bereits Verjährung des Ausschlusses der Beihilfegewährung aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist
796 aus 2004, eingetreten, weshalb dieser Betrag von EUR 9,53 dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 entsprechend Spruchpunkt A) I. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund der verspäteten Erlassung aufzuheben. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 90,76 ha nur 65,39 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 110,18 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 84,81 ha. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, gesamt eine Differenzfläche von 25,37 ha.Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 entsprechend Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund der verspäteten Erlassung aufzuheben. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 90,76 ha nur 65,39 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 110,18 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 84,81 ha. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, gesamt eine Differenzfläche von 25,37 ha. Was nun das konkrete Beschwerdevorbringen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Was nun das konkrete Beschwerdevorbringen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurden im Fall des Beschwerdeführers Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es liegt für das erkennende Gericht auf der Hand, dass bei Flächenabweichungen von über 20 % ein Zweifelsfall vorliegt, sodass zum Beweis mangelnden Verschuldens ein Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, für die Wirtschaftsjahre ab 2010 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es liegt für das erkennende Gericht auf der Hand, dass bei Flächenabweichungen von über 20 % ein Zweifelsfall vorliegt, sodass zum Beweis mangelnden Verschuldens ein Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die mangelnde Berücksichtigung einer im Jahr 1999 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle beruft, so ist es angesichts der Futterflächenentwicklung in einem solchen Zeitraum auch als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 1999 eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2009 darstellen konnte. Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Auch die Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, wonach dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, verhilft der Beschwerde im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit dem Begehren, von Sanktionen abzusehen - nicht zum Erfolg. Zwar wird im Rahmen dieser Bestätigung auf die einzelnen Schläge Bezug genommen, dabei jedoch sehr allgemein ausgeführt, das Futterflächenausmaß (der jeweiligen Schläge) laut Luftbild und
dem Almleitfaden richtig beurteilt zu haben. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beantragung als Almbewirtschafter keineswegs ausschließlich auf die Hofkarte allein angewiesen war, sondern vielmehr auch dazu verpflichtet war, seine Kenntnis vom Bewuchs und von der Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung miteinzubringen. Nichts anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Art. 68 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikel 68, VO (EG) 796 aus 2004, sind sohin nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, wäre diese aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im August 2012 unterbrochen worden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung - ausgenommen allerdings die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX festgestellte um 0,20 ha größere anteiligen Almfutterfläche und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - eingetreten.Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vergleiche auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796 aus 2004, angewendet wissen will, wäre diese aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im August 2012 unterbrochen worden vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung - ausgenommen allerdings die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 festgestellte um 0,20 ha größere anteiligen Almfutterfläche und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - eingetreten. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen XXXX nicht Folge zu geben, zumal auch nicht nicht anführt wird, zu welchem konkreten Beweisthema der Zeuge vernommen werden soll.Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen römisch 40 nicht Folge zu geben, zumal auch nicht nicht anführt wird, zu welchem konkreten Beweisthema der Zeuge vernommen werden soll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2100391.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.