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{'item': 'W207 2100391-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 13Art. 73§ 14§ 64a§ 15Artikel 7Artikel 50Artikel 6Art. 51Art. 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlW207 2100391-1 SpruchW207 2100391-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 805,61 ha Almfutterfläche, für die XXXX 281,74 ha Almfutterfläche und für die XXXX 107,57 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 805,61 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 281,74 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 107,57 ha angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.230,52 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 17,35 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 90,76

  1. ha)und somit von 110,18 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 – 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 08.08.2011 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er sich im Zuge der Ermittlung der Almfutterfläche im Jahr 2010 und der damit verbundenen laufenden Diskussion einer besonders vorsichtigen Beantragung dazu entschlossen habe, die Almfutterfläche zu reduzieren, obwohl die bis 2010 beantragte Futterfläche auf der Alm als Futterfläche vorhanden sei und bisher und auch gegenwärtig mit den Almtieren beweidet werde. Bei einem geringen Teil der Fläche sei aufgrund der zunehmenden naturbedingten Überschirmung der Überschirmungsgrad entsprechend erhöht. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von AMA internen Überprüfungen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.219,89 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 16,55 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden - nach Berücksichtigung der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
  2. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 109,94 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
  3. ha)und daher 109,94 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 0,24 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich von AMA internen Überprüfungen Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.230,52 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 17,35 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 90,76
  4. ha)und damit von 110,18 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden, es wurde keine Differenzfläche mehr festgestellt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 28.08.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 70,39 ha, was eine Flächendifferenz von 37,18 ha ergibt (beantragt waren 107,57 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 28.08.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 70,39 ha, was eine Flächendifferenz von 37,18 ha ergibt (beantragt waren 107,57 ha). Am 19.12.2012 stellte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 107,57 ha, sondern nur 72,18 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA wegen des Widerspruchs zur SVE nicht berücksichtigt.Am 19.12.2012 stellte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 107,57 ha, sondern nur 72,18 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA wegen des Widerspruchs zur SVE nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Obmann der XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 – 2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei).Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Obmann der römisch 40 mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 – 2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Mit Schreiben vom 15.11.2012 forderte die AMA den Obmann der XXXX auf, bis spätestens 30.11.2012 zu den Flächenverringerungen Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 15.11.2012 forderte die AMA den Obmann der römisch 40 auf, bis spätestens 30.11.2012 zu den Flächenverringerungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.11.2012 teilte der Obmann der XXXX der AMA mit, dass die Reduzierung ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt sei, um bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden.Mit Schreiben vom 23.11.2012 teilte der Obmann der römisch 40 der AMA mit, dass die Reduzierung ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt sei, um bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 07.08.2013 und 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 819,43 ha, was eine Flächendifferenz von 13,82 ha ergibt (beantragt waren lediglich 805,61 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 07.08.2013 und 08.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 819,43 ha, was eine Flächendifferenz von 13,82 ha ergibt (beantragt waren lediglich 805,61 ha). Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen, es wurde ein Betrag in Höhe von EUR 5.230,52 rückgefordert. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
  5. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,61 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,19
  6. ha)und somit 84,61 flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 25,57 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Berufung wurde vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet; Zweifel an der Identität des Einschreiters

§ 13Abs.

4 AVG sind jedoch nicht hervorgekommen. Es wird beantragt:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Berufung wurde vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet; Zweifel an der Identität des Einschreiters

Paragraph 13, Absatz 4, AVG sind jedoch nicht hervorgekommen. Es wird beantragt: 1.Ziffer eins die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2.Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

  1. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
  2. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs,
  3. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und
  4. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der gegenständlichen Alm um eine Hochalm handle, die Alm befinde sich somit oberhalb der Baumgrenze und sei vorwiegend mit Futterpflanzen bewachsen. Unproduktive Flächen sowie Pflanzen, welche nicht als Futtergrundlage dienen, seien kaum vorhanden. Trotzdem seien von den 152,73 ha Bruttofläche nur rund 70 ha Almfutterfläche anerkannt worden. Im Jahr 2012 sei bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Futterfläche von 70,47 ha festgestellt worden. Im MFA 2012 habe er lediglich 57,36 ha beantragt, somit seien insgesamt um 13,11 ha mehr Almfutterfläche festgestellt worden. Die im Jahr 2012 festgestellte Fläche sei, ohne Berücksichtigung der im Jahr 2010 eingeführten 10%-Abstufung über das INVEKOS-GIS-Programm, bis ins Jahr 2007 zurückgezogen worden. Das heißt für das Jahr 2007 sei dieselbe Futterfläche festgestellt worden wie für das Jahr
  5. Die betroffenen Auftreiber sowie die Alm hätten nie einen Fördervorteil durch die höhere Almfutterflächenangabe gehabt. Die Extensivierungsprämie hätten die Landwirte auch mit der im Jahr 2012 festgestellten Almfutterfläche erhalten. Wäre somit bereits im Jahr 2005 weniger Almfutterfläche festgestellt bzw. angegeben worden, hätten die Landwirte weniger Zahlungsansprüche mit höheren Werten erhalten und hätten alle ZA nutzen können. Es sei somit nicht gerechtfertigt eine so hohe Rückforderung auszusprechen. Die Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 erfolge für die Jahre vor 2012 zu Unrecht, zumal ein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 1999 vorliege, auf welches er als Antragsteller vertraut habe und vertrauen habe dürfen, da die Behörde selbst das Ergebnis amtlich erhoben und geprüft habe. Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen im Juni 2009 mit allen verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Er bzw. seine Vorfahren würden die gegenständliche Alm seit über 90 Jahren bewirtschaften, daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt. Die beihilfenfähige Fläche sei von ihm als Almbewirtschafter nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V
  6. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die beihilfenfähige Fläche sei von ihm als Almbewirtschafter nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V
  7. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Weiters sei der angefochtene Änderungsbescheid materiell rechtswidrig, weil nach § 37 AVG vor Bescheiderlassung der maßgebliche Sachverhalt festzustellen sei und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Es sei daher kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.Weiters sei der angefochtene Änderungsbescheid materiell rechtswidrig, weil nach Paragraph 37, AVG vor Bescheiderlassung der maßgebliche Sachverhalt festzustellen sei und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Es sei daher kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Im Verwaltungsakt befindet sich eine "Bestätigung

Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer der Agrargemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Verwaltungsakt befindet sich eine "Bestätigung

Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer der Agrargemeinschaft römisch 40 für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Im Verwaltungsakt befindet sich eine weitere "Bestätigung

Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76

  1. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,81 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,39
  2. ha)und damit 84,81 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 25,37 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 – gemeint: jene auf der XXXX mit der BNr. XXXX - seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt.Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76

  1. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,81 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,39
  2. ha)und damit 84,81 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 25,37 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 – gemeint: jene auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 - seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. Rechtsmittel belehrung Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014 wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2015. Darin gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 am 22.12.2014 zugestellt wurde, daher ist der Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht zu werten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2015 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 805,61 ha Almfutterfläche, für die XXXX 281,74 ha Almfutterfläche und für die XXXX 107,57 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern bzw. vom Beschwerdeführer ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 805,61 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 281,74 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 107,57 ha angegeben. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.230,52 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 17,35 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 90,76

  1. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen, somit ging die belangte Behörde von 110,18 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 28.08.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 70,39 ha, was eine Flächendifferenz von 37,18 ha ergibt (beantragt waren 107,57 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 28.08.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 70,39 ha, was eine Flächendifferenz von 37,18 ha ergibt (beantragt waren 107,57 ha). Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 07.08.2013 und 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 819,43 ha, was eine Flächendifferenz von 13,82 ha ergibt (beantragt waren lediglich 805,61 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 07.08.2013 und 08.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 819,43 ha, was eine Flächendifferenz von 13,82 ha ergibt (beantragt waren lediglich 805,61 ha). Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen, es wurde ein Betrag in Höhe von EUR 5.230,52 rückgefordert. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen -eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
  2. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,61 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,19
  3. ha)und somit 84,61 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 25,57 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit konnte keine Beihilfe gewährt werden.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen, es wurde ein Betrag in Höhe von EUR 5.230,52 rückgefordert. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen -eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
  4. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,61 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,19
  5. ha)und somit 84,61 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 25,57 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit konnte keine Beihilfe gewährt werden. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.11.2013 fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde - erhoben. Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
  6. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,81 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,39
  7. ha)und somit 84,81 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 25,37 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX (welche in dieser Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 erstmals berücksichtigt wurde) wurden - trotz des Umstandes, dass diese Vor-Ort-Kontrolle eine größere Fläche (nämlich gesamt 819,43 ha statt der beantragten 805,61
  8. ha)ergab als für diese Alm beantragt, was sich in Bezug auf den Beschwerdeführer in einer um 0,20 ha größeren fiktiven anteiligen Almfutterfläche auswirkt - Flächenabweichungen von über 20 % - berechnet unter Berücksichtigung der insgesamt beantragten und in der Folge ermittelten tatsächlichen Gesamtfläche - festgestellt; somit wäre grundsätzlich keine Beihilfe zu gewähren. In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt, jedoch wurde - aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 - in Ansehung der nunmehr hinzugekommenen 0,20 ha bei einem durchschnittlichen Zahlungsanspruchswert von 47,63 für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie von EUR 9,53 ausgesprochen.Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76

  1. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,81 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,39
  2. ha)und somit 84,81 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Insgesamt waren 114,82 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde eine Differenzfläche von 25,37 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 (welche in dieser Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 erstmals berücksichtigt wurde) wurden - trotz des Umstandes, dass diese Vor-Ort-Kontrolle eine größere Fläche (nämlich gesamt 819,43 ha statt der beantragten 805,61
  3. ha)ergab als für diese Alm beantragt, was sich in Bezug auf den Beschwerdeführer in einer um 0,20 ha größeren fiktiven anteiligen Almfutterfläche auswirkt - Flächenabweichungen von über 20 % - berechnet unter Berücksichtigung der insgesamt beantragten und in der Folge ermittelten tatsächlichen Gesamtfläche - festgestellt; somit wäre grundsätzlich keine Beihilfe zu gewähren. In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt, jedoch wurde - aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, - in Ansehung der nunmehr hinzugekommenen 0,20 ha bei einem durchschnittlichen Zahlungsanspruchswert von 47,63 für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie von EUR 9,53 ausgesprochen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die beantragte Gesamtfläche 110,18 ha, die ermittelte Gesamtfläche 84,81 ha betrug. Die anteilige Almfutterfläche betrug statt der beantragten 90,76 ha nur 65,39 ha. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX, von welcher der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann ist, wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, in welchem diese Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 erstmals berücksichtigt wurde, wurde eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2009 verhängt und daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen.Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , von welcher der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann ist, wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, in welchem diese Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 erstmals berücksichtigt wurde, wurde eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2009 verhängt und daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, in welcher die Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX erstmals berücksichtigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Diese Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 ergibt in Bezug auf den Beschwerdeführer eine um 0,20 ha größeren fiktiven anteiligen Almfutterfläche, was grundsätzlich keine Auswirkung auf die Feststellung hat, dass insgesamt eine Flächenabweichungen von über 20 % besteht und damit die Beihilfengewährung auszuschließen ist.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, in welcher die Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 erstmals berücksichtigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Diese Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 ergibt in Bezug auf den Beschwerdeführer eine um 0,20 ha größeren fiktiven anteiligen Almfutterfläche, was grundsätzlich keine Auswirkung auf die Feststellung hat, dass insgesamt eine Flächenabweichungen von über 20 % besteht und damit die Beihilfengewährung auszuschließen ist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang allerdings, dass in Bezug auf diese 0,20 ha und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 Verjährung des Ausschlusses der Beihilfegewährung eingetreten ist. Festgestellt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.12.2014 nicht fristgerecht erlassen wurde, in inhaltlicher Hinsicht aber zutreffend war. Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers werden somit wie folgt berücksichtigt: Bild kann nicht dargestellt werden Die Höhe der EBP, wie sie in der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 festgesetzt wurde, erweist sich inhaltlich als richtig. Die Beschwerdevorentscheidung war aber zu beheben, da sie nicht fristgerecht erlassen worden war; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist. Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)Zu A) römisch eins. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 mit Bescheid vom 18.12.2014 - nach Einbringung des Rechtsmittels - abgeändert. Aus der der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung dieses Abänderungsbescheides sowie aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung auf Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG erließ.Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 mit Bescheid vom 18.12.2014 - nach Einbringung des Rechtsmittels - abgeändert. Aus der der Nennung der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG in der Begründung dieses Abänderungsbescheides sowie aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG erließ.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung

§ 64a

AVG zwei Monate.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, AVG zwei Monate.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall kann es dahingestellt bleiben, ob nun die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung oder die viermonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung anzuwenden ist, da zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits ein Jahr seit Einbringung der Berufung/Beschwerde verstrichen war und somit beide Fristen jedenfalls nicht gewahrt wurden. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sie sich als rechtswidrig und war daher spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) daher inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sie sich als rechtswidrig und war daher spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) daher inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 14.11.2013):Zu A) römisch zwei. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 14.11.2013): Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." ..... TITEL IVTITEL römisch vier BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE BEIHILFEN SOWIE DIE KÜRZUNGEN UND AUSSCHLÜSSE ... "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 5.230,52 ausgesprochen. Dabei wurde - nach Berücksichtigung der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 90,76 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 84,61 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 65,19

  1. ha)und von 84,61 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergab sich gesamt eine Differenzfläche von 25,57 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 wurden daher Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, weshalb auch eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfegewährung für das Antragsjahr 2009 verhängt wurde.Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 5.230,52 ausgesprochen. Dabei wurde - nach Berücksichtigung der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 110,18 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 90,76 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 84,61 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 65,19
  2. ha)und von 84,61 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergab sich gesamt eine Differenzfläche von 25,57 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 wurden daher Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, weshalb auch eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfegewährung für das Antragsjahr 2009 verhängt wurde. Mit - wenngleich nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9,53 gewährt. Dabei wurden - nach Berücksichtigung der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 110,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 90,76
  3. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 84,81 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 65,39
  4. ha)und damit 84,81 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 25,37 ha festgestellt. Die in dieser Beschwerdevorentscheidung erstmals berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 ergab in Bezug auf den Beschwerdeführer nun eine um 0,20 ha größere anteilige Almfutterfläche als im angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 festgestellt, was grundsätzlich in Ansehung des Gesamtausmaßes der erfolgten Überbeantragung keine Auswirkung auf das Ergebnis hat, dass insgesamt eine Flächenabweichungen von über 20 % besteht und damit die Beihilfengewährung

Art. 51Abs.

1 VO (EG) 796/2004 auszuschließen ist.Die in dieser Beschwerdevorentscheidung erstmals berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 ergab in Bezug auf den Beschwerdeführer nun eine um 0,20 ha größere anteilige Almfutterfläche als im angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 festgestellt, was grundsätzlich in Ansehung des Gesamtausmaßes der erfolgten Überbeantragung keine Auswirkung auf das Ergebnis hat, dass insgesamt eine Flächenabweichungen von über 20 % besteht und damit die Beihilfengewährung

Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, auszuschließen ist.

Allerdings ist bezüglich dieser 0,20 ha und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - anders als bezüglich des Betrages, der auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 aufgrund des Ausschlusses der Beihilfengewährung zurückzuzahlen ist - bereits Verjährung des Ausschlusses der Beihilfegewährung aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 eingetreten, weshalb dieser Betrag von EUR 9,53 dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist.Allerdings ist bezüglich dieser 0,20 ha und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - anders als bezüglich des Betrages, der auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 aufgrund des Ausschlusses der Beihilfengewährung zurückzuzahlen ist - bereits Verjährung des Ausschlusses der Beihilfegewährung aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, eingetreten, weshalb dieser Betrag von EUR 9,53 dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 entsprechend Spruchpunkt A) I. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund der verspäteten Erlassung aufzuheben. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 90,76 ha nur 65,39 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 110,18 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 84,81 ha. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, gesamt eine Differenzfläche von 25,37 ha.Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 entsprechend Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund der verspäteten Erlassung aufzuheben. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 90,76 ha nur 65,39 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 110,18 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 84,81 ha. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, gesamt eine Differenzfläche von 25,37 ha. Was nun das konkrete Beschwerdevorbringen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Was nun das konkrete Beschwerdevorbringen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass

dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass

dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurden im Fall des Beschwerdeführers Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Art. 68Abs.

1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es liegt für das erkennende Gericht auf der Hand, dass bei Flächenabweichungen von über 20 % ein Zweifelsfall vorliegt, sodass zum Beweis mangelnden Verschuldens ein Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Artikel 68

, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, für die Wirtschaftsjahre ab 2010 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es liegt für das erkennende Gericht auf der Hand, dass bei Flächenabweichungen von über 20 % ein Zweifelsfall vorliegt, sodass zum Beweis mangelnden Verschuldens ein Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die mangelnde Berücksichtigung einer im Jahr 1999 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle beruft, so ist es angesichts der Futterflächenentwicklung in einem solchen Zeitraum auch als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 1999 eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2009 darstellen konnte. Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Auch die Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, wonach dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, verhilft der Beschwerde im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit dem Begehren, von Sanktionen abzusehen - nicht zum Erfolg. Zwar wird im Rahmen dieser Bestätigung auf die einzelnen Schläge Bezug genommen, dabei jedoch sehr allgemein ausgeführt, das Futterflächenausmaß (der jeweiligen Schläge) laut Luftbild und

dem Almleitfaden richtig beurteilt zu haben. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beantragung als Almbewirtschafter keineswegs ausschließlich auf die Hofkarte allein angewiesen war, sondern vielmehr auch dazu verpflichtet war, seine Kenntnis vom Bewuchs und von der Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung miteinzubringen. Nichts anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Art. 68 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikel 68, VO (EG) 796 aus 2004, sind sohin nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, wäre diese aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im August 2012 unterbrochen worden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung - ausgenommen allerdings die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX festgestellte um 0,20 ha größere anteiligen Almfutterfläche und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - eingetreten.Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vergleiche auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796 aus 2004, angewendet wissen will, wäre diese aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im August 2012 unterbrochen worden vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung - ausgenommen allerdings die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 festgestellte um 0,20 ha größere anteiligen Almfutterfläche und damit bezüglich des Betrages von EUR 9,53 - eingetreten. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen XXXX nicht Folge zu geben, zumal auch nicht nicht anführt wird, zu welchem konkreten Beweisthema der Zeuge vernommen werden soll.Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen römisch 40 nicht Folge zu geben, zumal auch nicht nicht anführt wird, zu welchem konkreten Beweisthema der Zeuge vernommen werden soll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(

  1. en)übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(
  2. en)übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 11, INVEKOS-GIS-Verordnung 2009). Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2100391.1.00

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